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Badewannenunfall von Rottach-Egern

7.712 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, 2008, Badewanne ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Badewannenunfall von Rottach-Egern

Badewannenunfall von Rottach-Egern

14.02.2023 um 07:46
Zitat von PalioPalio schrieb:Ergänzung noch zu dem Gesagten: Über unstrittige Tatsachen muss auch kein Sachverständigenbeweis erhoben werden. Die Möglichkeit des Tragens war hier schlicht unstrittig.
Das würde in D nur für das Zivilrecht zutreffend sein, dort würden Behauptungen der Gegenseite, welche nicht aus dem Blauen heraus entstanden ist, bei einem nicht Bestreiten als zugestanden angesehen werden. In D gibt es jedoch die Erhebung von Beweisen von Amts wegen, und das muss hier berücksichtigt werden, was bei dem Beitrag von @Rck_Blaine bisher uberücksichtigt geblieben ist.

Selbst im Zivilrecht müsste man sich Fragen, trifft hier nicht "aus dem Blauen heraus" zu? Denn es dürfte eine Frage sein, die man ohne Gutachten nicht bewerten kann. Es könnte dort nur aus dem Blauen mal so eben behauptet worden sein , weil es der Gegnseite gerade in den Kram gepasst hat.

Ich denke hier besteht weiterer Erläuterungsbedarf und man darf Strafrecht nicht mit Zivilrecht verwechseln, der Unterschied gerade bei diesen Dingen ist erheblich. Die Gerichte tragen Im Strafrecht eine weitaus höhere Verantwortung als im Zivilrecht.

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14.02.2023 um 07:54
Zitat von PalioPalio schrieb:Lento wirft der Kammer in Wirklichkeit auch einen Verstoß gegen Erfahrungssätze vor, da er behauptet, die Kammer des LG und der BGH (und alle anderen) hätten die Unmöglichkeit des spurenlosen Tragevorgangs übersehen. Dann müsste er als Verteidiger dies aber beweisen. Die Beweislast liegt daher bei ihm, sowohl hier im Forum als auch in der Funktion des Verteidigers.
Könntest Du mir diesen "Erfahrungsgrundsatz" mal erläutern? Welche Erfahrung haben Richter Leichen/Bewusstlose zu transportieren mit der Zusatzbedingung, das die Füße nicht den Boden berühren. Einen solchen Erfahrungsgrundsatz gibt es m.W. nicht. Der nicht schleifende Fuß ist eine klare Besonderheitn die damit nicht gedeckt ist. Welche Literatur gibt es dafür. Du hast Dich um die Sache mit dem Fuß bisher geschickt herumgemogelt. Das bringt hier einen nicht abschätzbare Komplexität ins Spiel, so dass die Anwendung des Erfahrungsgrundsatzes nicht möglcih ist.


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14.02.2023 um 08:05
Zitat von LentoLento schrieb:Das würde aber nichts daran ändern, dass das Urteil dann willkürlich ist, wenn das Gericht eigentlich ein Gutachten hätte erstellen müssen.
Zitat von LentoLento schrieb:Und dies ist eine Behauptung, die erstmal zu beweisen ist
Zitat von LentoLento schrieb:Das muss ich nicht, weil es ureigenste Aufgabe des Gerichts war, seine Spekulation zu untermauern
Zitat von LentoLento schrieb:Hier steckt nicht nur Willkür hinter sondern mit hoher Sicherheit noch zusätzlich ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs also ein weiterer Verstoß gegen das Grundgesetz (Art. 103 Abs. 1 GG).
@Lento

Wir machen es mal regelkonform. Du belegst deine Unterstellungen zur Rechtsbeugung und die Behauptung, dass das Gericht ein Sachverständigengutachten zur (Un-)Möglichkeit des Tragens hätte einholen müssen und es rechtsfehlerhaft ist, dass es darauf verzichtet hat.


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Badewannenunfall von Rottach-Egern

14.02.2023 um 08:22
PS:
Zitat von PalioPalio schrieb:Wir machen es mal regelkonform. Du belegst deine Unterstellungen zur Rechtsbeugung und die Behauptung, dass das Gericht ein Sachverständigengutachten zur (Un-)Möglichkeit des Tragens hätte einholen müssen und es rechtsfehlerhaft ist, dass es darauf verzichtet hat.
Du weichst hier erneut entscheidenden Fragen aus.

Achtung Achtung! Ich unterstelle dem Gericht keine Rechtsbeugung, ich sage einfach nur, dass sich das Gericht im Irrtum befand, dass es glaubte eine ausreichende Expertise zu haben. @kegelschnitt hatte es oben schon recht gut beschrieben, auch er würde sich nicht trauen, da eine verlässliche Prognose zu stellen, obgleich er als Physiker schon einges besser beurteilen dürfte, wel es hier auch um mechanische Gesetzmäßigkeiten geht. Der Gerichtsgutachter hat von ähnlichen Problematiken gesprochen.

Und eine Expertise für diese Frage hatte das Gericht in kleiner Weise, es hat weder ausreichende physikalische Kenntnisse noch anatomische. Damit ist für das Gericht in Wirklichkeit diese Frage nicht beurteilbar. Das ist schon längst belegt oder kenne das Jura-Studium nicht ausreichend, werden da jetzt Kenntnisse im ausreichenden Maß gelehrt? da hätte ich dann von Dir einen Nachweis. Mein "Erfahrungsgrundsatz" ist da ein ganz anderer.

Für mich hat das Gericht seine Urteilsfähigkeit einfach deutlich überschätzt, daher ist es keine Rechtsbeugung. Aber eine subjektive nicht willkürliche Entscheidung kann OBJEKTIV willkürlich sein. Und im Recht kommte es auf die objektive Willkür an.

Du kennst offenbar Dich nicht ausreichend im Recht aus, wenn Du mir vorwirfst, dass ich dem Gericht Rechtsbeugung unterstelle. Rechtsbeugung ist nur eine Rechtsbeugung, wenn sich das Gericht dem Fehler BEWUSST war und trotzdem denjenigen verurteilt hatte eigentlich sollte man das wissen. Ich habe weiter oben schon gesagt, dass sich das Gericht in einem Irrtum befunden haben kann, weil man tagtäglich Dinge vorgespilet bekommt, die nicht zutreffend sind.

Du solltest mit Deinen Ausdrücken mal vorsichtig sein und hier @Allmy-regelkonform diskutieren. Solche Unterstellung mir gegenüber dürfte nicht regelkonform sein. Bitte daher den roten Beitrag beachten, sonst ist der Thread demnächst zu.


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Badewannenunfall von Rottach-Egern

14.02.2023 um 08:39
Zitat von emzemz schrieb:Möchtest du nicht solche Fragen dem neuen Verfahren vorbehalten?
Es führt doch nicht weiter, wenn wir das alte Verfahren abermals durcharbeiten.
Das alte Verfahren war (aus meiner Sicht) ohnehin Murks. Was nicht heißt, dass ich das Ergebnis für falsch halte, aber eben den Weg dorthin.

Ich bin mal gespannt was beim neuen heraus kommen wird. Ich rechne damit, dass MG ein freier Mann bleibt. Ob mich das dann überzeugt steht auf einem anderen Blatt (ich vermute eher nicht).


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Badewannenunfall von Rottach-Egern

14.02.2023 um 08:47
@Palio

Ich würde sagen, wir sollten uns hier vieleicht wieder beruhigen.

Ich habe @Rick_Blaine um eine Erläuterung bzgl. dem Begriff "von Amts wegen" gebeten. Diese Erläuterung liegt bisher nicht vor. Aus meiner Sicht bewirkt dieser sehr entscheidende Grundsatz Pflichten auch für das Gericht und da gehört dazu, ein Gutachten dann einzuholen, wenn es über Dinge zu entscheiden hat, für dass es keine Expertise hat.

Ich denke, wir sollten nun erstmal abwarten und auf die Antwort warten. Es kann natürlich sein, dass in Wirklichkeit dieser Grundsatz in der Praxis nicht die Bedeutung hat, aber genau dieser Gundsatz wird hier in D sehr häufig aufgeführt, dass er sehr fortschrittlich sei.

Und dieser Grundsatz gilt aus meiner Sicht sowohl für be- als auch entlastende Fragen, andernfalls würde die Rechtsprechung in D grundsätzlich kein faires Verfahren gwähren.Das dürfte wohl kaum zutreffend sein.

Wie gesagt, wir müssen und durch die Zeitverschiebung leider gedulden.
Zitat von Cpt.GermanicaCpt.Germanica schrieb:Das alte Verfahren war (aus meiner Sicht) ohnehin Murks. Was nicht heißt, dass ich das Ergebnis für falsch halte, aber eben den Weg dorthin.
Immerhin, schon eine Erkenntnis. Wenn der Weg dorthin Murks war, dann wird er wahrscheinlich auch rechtsfehlerhaft gewesen sein. Aber ich denke, man kann auch trotzdem mal diese frage versuchen zu klären.


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14.02.2023 um 08:56
Zitat von LentoLento schrieb:Und eine Expertise für diese Frage hatte das Gericht in kleiner Weise, es hat weder ausreichende physikalische Kenntnisse noch anatomische
Doch, die hatten die Richter. Du bist der Einzige, der behauptet, dass es eines Gutachtens bedarf. Du denkst, dass ein Gutachter tatsächlich zu dem Ergebnis kommen könnte, dass es ausgeschlossen war, dass MG in seiner damaligen körperlichen Verfassung die Frau tragen konnte.
Wie kommst du auf diese Idee? Wie soll ein Gutachter das ausschließen?
Und was hätte es für eine Relevanz gehabt?


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14.02.2023 um 09:04
Zitat von PalioPalio schrieb:Doch, die hatten die Richter. Du bist der Einzige, der behauptet, dass es eines Gutachtens bedarf. Du denkst, dass ein Gutachter tatsächlich zu dem Ergebnis kommen könnte, dass es ausgeschlossen war, dass MG in seiner damaligen körperlichen Verfassung die Frau tragen konnte.
Ich rate Dir, einfach mal abzuwarten. Ruichter haben diese Kenntnisse einfach nicht, ich glaube das brauchen wir hier nicht mehr zu diskutieren, denn Du berücksichtigts erneut nicht die Besonderheit, der Bedingung der nicht schleifenden Füße, was soll das eigentlcih? Ich versuche mit Dir sachlich zu diskutieren und dann versuchst Du immer und immer wieder eine Frage klären zu wollen, um die hier es überhaupt nciht geht? Tragen wird er sie möglicherweise können, aber selbst das weiß ich nicht, denn für diese Frage ist auch nicht allein das Gewicht entscheidend. Dazu zählt sehr viel anderes, was ein Richter nicht - ohne eine Beweiserhebung - beurteilen kann


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14.02.2023 um 09:13
@Lento:
Mach doch mal bitte Folgendes:

Stell für die Verteidigung einen Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO. Benenne die Tatsachenbehauptung und benenne das Beweismittel, das geeignet sein soll, die Tatsache zu belegen, und nenne das Beweisziel. Dann versetz dich in die Lage der Kammer und bewerte diesen Antrag: Sachverständigengutachten in Auftrag geben oder Antrag ablehnen, weil es unnötig ist, darüber ein Gutachten einzuholen?
Vielleicht kommst du dann selbst drauf.


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14.02.2023 um 09:49
Zitat von LentoLento schrieb:Wenn der Weg dorthin Murks war, dann wird er wahrscheinlich auch rechtsfehlerhaft gewesen sein. Aber ich denke, man kann auch trotzdem mal diese frage versuchen zu klären.
Kann man, sicherlich. Aber ob das Sinn macht, das alte Urteil auf Rechtsfehler hin zu analysieren? Was soll das bringen? Es ändert nichts und es hat keinerlei Einfluss auf das Wiederaufnahmeverfahren.

Weder der Angeklagte mitsamt seiner Verteidigung noch das Gericht und auch die Revision sahen die Notwendigkeit einer Expertise. Keiner hat je in Zweifel gestellt, dass man jemanden von einem Raum in den nächsten verfrachten kann, ohne dass die Füße auf dem Boden schleifen. Keiner? Doch, im Allmy, da kommen nun die Zweifel auf. Alle haben versagt, über diesen "Rechtsfehler" diskutieren wir hier? Ich fasse es einfach nicht.

BTW
Ich habe meinen Ehemann nicht nur einmal bewusstlos im Bett vorgefunden, ihn mir wie einen Sack auf den Rücken geladen, ihn ins Auto verladen und dabei ganz bestimmt nicht seine Füße durch die Blumenrabatten geschleift. Mit der entsprechenden Wut im Bauch, sprich Adrenalin, geht das.


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Badewannenunfall von Rottach-Egern

14.02.2023 um 10:39
@Palio:

Der Beweisantrag ist recht einfach. Eine Verteidigung, welche sich intensiv mit den Akten beschäftigt hat, wird die noch deutlich umfangreicher ausführen können. Den Rest solltest Du ausführen, denn Du stellst die Behauptung auf, dass ein Gutachten nicht erforderlich gewesen wäre.

Dabei müsstest Du auch die Fairness im Verfahren berücksichtigen. Der Antrag läuft auf etwas Ähnliches heraus wie das Sturzgutachten. Auch musste ein Ausschlussbeweis geführt werden, wo man nicht wusste, wo das Opfer stand, wie sie hineingefallen ist, wie sie vorgebeugt war etc. Ich denke, erreichbar ist dieser Beweis daher schon.

Ich denke da hast Du dann auch eine entspreche Vorlage. Wie gesagt ein faires Verfahren ist zu gewähren, man kann nicht unterschiedliche Bedingungen für be- und entlastende Beweise anwenden. Und das Szenario insgesamt auswechseln, das würde andere neue Fragen ergeben, wozu die Verteidigung ebenfalls die Möglichkeit haben muss vorzutragen und Beweismittel anzubieten. Daher ist das hier bei unserer Bewertung auszuschließen. Welche Hemnisse es für die von @kegelschnitt möglcihe Badewannenversion gab, das wissen wir hier nicht, wie müssen mit dem auskommen, was aus dem Urteil hervor geht.
Folgende Tatsache ist zu beweisen:

Aus Sicht der Verteidigung zeigen die fehlenden Schleifspuren an den Socken, dass die Bewusstlose ohne Bodenberührung in das Badezimmer transportiert worden sein muss. Die Verteidigung hält das für höchst unwahrscheinlich geradezu unmöglich. Das diskutierte Szenario kann sich so nicht abgespielt haben.Es ist ein rein theoretisches. Ein Transport, den die Verteidigung als möglich ansieht, ist der Griff unter den Armen und dann ein nach hinten ziehen, ist nicht mit den vorhanden Tatsachen vereinbar. Zusätzlich sind wegen der Einnahme von blutverdünnender Mittel deutlich sichtbaren Hämatomen unter den Armen zu erwarten, welche nicht festgestellt wurden.

Aus Sicht der Verteidigung wird bei anderen Versuchen die Bewusstlose einem entgleiten oder es würden durch den aufzuwendenden Druck (ähnlich wie mit einem Schraubstock) Hämatome entstehen, die nicht mit denen der Leiche vereinbar sind.

Beweismittel:

Es ist ein Gutachten zu erstellen, nachdem die Frage zu klären ist, wie wahrscheinlich es ist ob ein Transport vom Wohnzimmer in das Badezimmer möglich ist, wobei die Bedingung zu erfüllen ist, dass keine Schleifspuren an den Socken des Opfers zu erkennen sind. Zusätzlich sind die festgestellten Hämatome an der Leiche zu untersuchen und unter der Berücksichtigung des Umstands, dass das Opfer blutverdünnenden Mittel genommen, die Frage eines Transports zu bewerten. Außerdem ist die körperliche Verfassung des Angeklagten dazu mit zu berücksichtigen. Der Angeklagte stellt sich zur entsprechenden Untersuchungen zur Verfügung.

Es ist über all diese Tatsachen sich ein Bild zu machen, aus der hervorgeht, ob der Transport überhaupt möglich erscheint und und eine Aussage zur Wahrscheinlichkeit zu machen.
Das ist natürlich nur die Formulierung eines Laien, der schon gewisse Einblicke in das Recht sich verschafft hat. Die Verteidigung wird das sicher noch deutlich besser machen können.

Wie gesagt, ich bin möglicherweise in der Sache nicht neutral, wahrscheinlich Du ebenfalls nicht, daher solltest Du die Aufgabe der Kammer übernehmen, das wäre dann sogar eher zum Nachteil des Angeklagten.

Und Du bist ja der Ansicht, dass das Gericht diesen Beweis nicht zu erheben hatte, das solltest Du dann auch begründen können. Für mich sind die Punkte aus § 244 StPO jedenfalls erfüllt. Ich wüsste nicht welcher Punkt nur ansatzweise gegen diesen Antrag spricht.


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14.02.2023 um 11:02
Zitat von emzemz schrieb:Kann man, sicherlich. Aber ob das Sinn macht, das alte Urteil auf Rechtsfehler hin zu analysieren? Was soll das bringen? Es ändert nichts und es hat keinerlei Einfluss auf das Wiederaufnahmeverfahren.
Diese Frage ist in Wirklichkeit sehr wichtig.

War es ein Fehler der Verteidigung, der Gerichts? Hätte das Gericht wegen der Pflicht der Beweiserhebung von Amts wegen versagt und hat es die Veteidigung übersehen, dass sich das Gericht seiner fehlenden Expertise nicht bewusst war?

Hätte man in Wirklichkeit G die 14 Jahre JVA ersparen können?

Ich bin den Vorschlag von @Palio gefolgt und nun hat sie die Hausaufgaben zu machen, warten wir mal ab, was da heraus kommt. Denn ob eiin Antrag nicht zulässig ist, das muss immer ein Gericht begründen. Eine Stattgabe des Antrage mit folgender Beweiserhebung muss nicht begründet werden.

Und es steht eben auch noch aus, wie es mit der Beweiserhebung von Amts wegen gestellt ist.


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14.02.2023 um 11:03
Zitat von PalioPalio schrieb:Dass Menschen andere Menschen tragen können, ist ein gesicherter Erfahrungssatz.
Amen.

@Lento

Merkst du eigentlich gar nicht, dass du dich hier total verrennst?


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14.02.2023 um 11:07
@Lento
Zitat von LentoLento schrieb:Der Beweisantrag ist recht einfach. Eine Verteidigung, welche sich intensiv mit den Akten beschäftigt hat, wird die noch deutlich umfangreicher ausführen können. Den Rest solltest Du ausführen, denn Du stellst die Behauptung auf, dass ein Gutachten nicht erforderlich gewesen wäre.
Na, Du hattest doch zuerst behauptet, dass ein solches Gutachten nötig gewesen wäre. Insofern muss nicht @Palio sich erklären sondern Du.
Der Vorschlag war doch super.
Wenn die Ausführung allerdings auch hakt:
Zitat von LentoLento schrieb:die fehlenden Schleifspuren an den Socken
Dass Schleifspuren entstehen müssen ist doch überhaupt nicht sicher, genausowenig, dass beim Transport von Raum A nach Raum B (10m max.?) "Schleifspuren an den Socken" entstehen müssen.
Zitat von LentoLento schrieb:Die Verteidigung hält das für höchst unwahrscheinlich geradezu unmöglich.
Das darf die Verteidigung gern so sehen, ist halt null aussagekräftig.
Zitat von LentoLento schrieb:Ein Transport, den die Verteidigung als möglich ansieht, ist der Griff unter den Armen und dann ein nach hinten ziehen, ist nicht mit den vorhanden Tatsachen vereinbar.
Das mag an der eingeschränkten Sichtweise der Verteidigung liegen.
Zitat von LentoLento schrieb:Zusätzlich sind wegen der Einnahme von blutverdünnender Mittel deutlich sichtbaren Hämatomen unter den Armen zu erwarten, welche nicht festgestellt wurden.
Auch wieder so eine Annahme, die pauschal in den Raum geworfen wird.
Zitat von LentoLento schrieb:durch den aufzuwendenden Druck (ähnlich wie mit einem Schraubstock)
Du kennst aber schon die Kennwerte eines Schraubstocks? Und Dir ist schon bewußt, dass ein solcher Vergleich zeigt, dass Du übertreibst?
Zitat von LentoLento schrieb:Der Angeklagte stellt sich zur entsprechenden Untersuchungen zur Verfügung.
Das müsste schon der Angeklagte von vor 12 Jahren sein, der die Tests machen soll. Und er muss ja motiviert sein, diese Aufgabe auch zu schaffen, was natürlich nicht der Fall ist, würde er sich doch selbst entlarven. Merkst schon, dass das völlig widersinnig ist?


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14.02.2023 um 11:07
Zitat von Cassandra71Cassandra71 schrieb:Amen.
Du hast das vollkommen treffend formuliert. Nur gehört Amen in die Kirche.

Ob ich mich wirklich verrant habe, dass muss nun @Palio zeigen. Er hatte einen Vorschlag gemacht, dem bin ich nachgekommen, nun ist er an der Reihe.

Aber Du hast natürlich auch die Möglcihkeit sich mit dem obigen Antrag zu beschäftigen und fragen, ob das ein Richter ohne Gutachten beurteilen kann,


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14.02.2023 um 11:09
Zitat von LentoLento schrieb:Diese Frage ist in Wirklichkeit sehr wichtig.

War es ein Fehler der Verteidigung, der Gerichts? Hätte das Gericht wegen der Pflicht der Beweiserhebung von Amts wegen versagt und hat es die Veteidigung übersehen, dass sich das Gericht seiner fehlenden Expertise nicht bewusst war?
Das interessiert aber niemanden mehr und darüber wird kein Gericht mehr befinden.
Denn das hat mit dem Wiederaufnahmeverfahren nichts zu tun.


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14.02.2023 um 11:32
Zitat von jaskajaska schrieb:Dass Schleifspuren entstehen müssen ist doch überhaupt nicht sicher, genausowenig, dass beim Transport von Raum A nach Raum B (10m max.?) "Schleifspuren an den Socken" entstehen müssen.
Das mag nicht sicher sein, aber es ist zu bewerten, wie wahrscheinlich es ist. Es reicht nicht ein "ist sicher". Das ist erstmal nuir einen behauptung aus dem Bauch geraus.
Zitat von jaskajaska schrieb:Auch wieder so eine Annahme, die pauschal in den Raum geworfen wird.
Es sind erstmal Behauptungen ja, aber wenn eine Verteidigung diese aufwirft, muss denen nachgegangen werden. Das Gericht darf nur den Beweisantrag mit einer der Bedingungen von § 244 StPO abweisen. Wenn keine davon zutreffend ist, ist der Beweis zu erhwenn.

Das Du glaubst, alles was die Verteidigung in den Raum wirft vollkommen belanglos ist, dann ist das Deine Sichtweise. Wenn sich so das Gericht verhalten würde, dann wäre es willkür.

Waten wir es doch mal einfach ab, ich bin nur dem Vorschlag von @Paklio nachgekommen, es gibt keinen einzigen Punkt aus § 244 StPOder denm ntgegen steht. Wenn ich mich da irren würde, liegt es nun bei @Palio die Abweisung aus seiner Sicht zu erläutern. Wie gesagt, kommt ein Gericht dem Antrag nach, dann ist einen Begründung nicht erforderlich.
Zitat von emzemz schrieb:Das interessiert aber niemanden mehr und darüber wird kein Gericht mehr befinden.
Denn das hat mit dem Wiederaufnahmeverfahren nichts zu tun.
Schade, dann ist die Justiz nicht an ihrer eigenen Qualität interessiert?
Zitat von jaskajaska schrieb:Du kennst aber schon die Kennwerte eines Schraubstocks? Und Dir ist schon bewußt, dass ein solcher Vergleich zeigt, dass Du übertreibst?
Es ist nur ein Vergleichm mit einem SAchraubstock spannt man das Werkstüch auch meist so ein, wie für die Aufgabe nötig. Wenn Du da nicht fingerspitzengefühl anwendest, hats Du das Werkstüch u.U. zerstört. Der vergleich ist durchaus passend, man muss in einem sehr starke Griff halten, damit es nicht wegrutscht. Das ist genau das, was man mit einem Schraubstock auch macht und meist muss das mit Gefühl erfolgen. Ich behaupte auch nicht dass es wirklich so geht. Ich weiß es nicht, weiß genausowenig wie das Gericht. Aber ich habe schon gewisse physikalische Kenntnisse, wo ich weiß, dass ich sehr kräftig das Opfer an mich drücken muss, damit es mir nicht entgleiten wird. da spielt viel zusammen und daher kann ich die Behauptung der Verteidigung auch erstmal nachvollziehen. Ich weiß auch nicht, ob ich überhaupt die Kraft dann dafür hätte, daher muss auch die Kondition von G mit dabei berücksichtigt werden.

So ich ahbe mir nun die Arbeit gemacht, es ist nun an @Palio darauf einzugehen und mir zu zeigen, warum ich mit meiner Ansicht falsch liege, dass ich nicht einen einzigen Punkt von 244 StPO als nicht erfüllt ansehe.

Für mich zählen aktuell nur Einwände aus §244 StPO.. Bisher erkenen ich davon nichts, ganz im Gegenteil, hier schein die einhelliege Meinung zu existieren, dass alles was die Verteidigung sagt unwahr ist. Von dieser Annahme darf sich ein Gericht nie treiben lassen. Es ist kein zulässiger Punkt den Antrag abzulehenn.

So ich erwarte jetzt eine konkrete Stellungnahme von @Palio, er hat den Vorschlag aufgeworfen, er kann sich nun KONKRET auf die Sache einlassen.

Bis dahin herrscht von mir Funkstille, ich habe noch etwas anderes zu tun.


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14.02.2023 um 11:43
Zitat von LentoLento schrieb:liegt es nun bei @Palio die Abweisung aus seiner Sicht zu erläutern.
Zitat von LentoLento schrieb:So ich erwarte jetzt eine konkrete Stellungnahme von @Palio, er hat den Vorschlag aufgeworfen, er kann sich nun KONKRET auf die Sache einlassen.
Gern, ich fasse mich kurz:

Der Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zur Wahrscheinlichkeit eines Tragetransports des Opfers wird zurabgelehnt, da das Gericht zum einen über entsprechende Sachkunde durch Fachliteratur, Parallelfälle, physikalische Grundkenntnisse sowie eigene Erfahrung mit dem Tragen von Personen verfügt (§ 244 Abs. 4 StPO). Zudem ist der Beweisantrag auch wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache gem. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abzulehnen, da die Schuld des Angeklagten und die Rechtsfolgefrage aus der Sicht des Gerichts auch dann nicht beeinflusst werden, wenn die im Beweisantrag behauptete Beweistatsache (Unmöglichkeit des Transports ohne Schleifspuren) gedanklich als wahr oder erwiesen betrachtet wird. Es ist weder zwingend anzunehmen, dass Faser-/Schleifspuren am Bodenbelag oder an den Socken durch das Tragen entstehen (und darüber hinaus auch sicher festzustellen sind) noch ist die Art des Tragens mit oder ohne Hilfsmittel alternativlos und daher zwingend. Ebenso ist der Ort des Tatgeschehens nicht zwingend außerhalb vom Bad zu vermuten. Ein weitergehendes Aufklärungsinteresse ist zu verneinen.


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Badewannenunfall von Rottach-Egern

14.02.2023 um 11:48
Zitat von LentoLento schrieb:emz schrieb:
Das interessiert aber niemanden mehr und darüber wird kein Gericht mehr befinden.
Denn das hat mit dem Wiederaufnahmeverfahren nichts zu tun.

Schade, dann ist die Justiz nicht an ihrer eigenen Qualität interessiert?
Wenn du das so formulieren möchtest, ja.


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