hopkirk schrieb:So unterschiedlich sind die Menschen. Ich halte die Aussage, die auch als eidesstattliche Versicherung vorliegen soll, für sehr glaubwürdig,
Das ist wirklich seltsam. Du findest es überhaupt nicht sonderbar, wie die Zeugin genau das zur richtigen Zeit bestätigt, was zum Wiederaufnahmeantrag noch fehlte?
"Immer und alles
in der Badewanne vorgewaschen und eingeweicht." "Stur wie ein Panzer." In voller Montur
platsch in die Wanne reingefallen und abgestützt habe sie sich im Übrigen auch nie.
Das kaufst du ihr ohne mit der Wimper zu zucken ab? Bei mir stellen sich alle Nackenhaare auf, wenn ich die vermeintliche Zeugin höre. Sie ist deutlich jünger als Frau Kortüm, sie nennt ihre intime Wasch- und Weggefährtin von einst nicht Liselotte, sondern "Frau Kortüm", wenn sie über sie spricht. Das erweckt bei mir das Gefühl, als hätten sich die beiden nie geduzt. Sie meldet sich viel zu spät, aber wiederum rechtzeitig zum WAA, sie übertreibt maßlos bei ihrer Darstellung. Keine Erinnerungslücken, alles glasklar und unumstößlich. Nun denn, sie kann notariell beglaubigt alles behaupten, was sie will. Frau K. ist tot und kann es nicht mehr widerlegen.
Auf ihre Glaubwürdigkeit kommt es letztlich aber nicht an, denn an diesem Umstand wird sich nichts ändern:
Die Aussage der Zeugin E..., die Geschädigte habe ihre Wäsche stets in der Badewanne eingeweicht, erhöhe den Beweiswert des Gutachtens nicht. Denn Gewohnheiten könnten sich ändern. Zudem habe das erkennende Gericht aufgrund anderer Umstände die Möglichkeit ausgeschlossen, dass die Geschädigte gerade am Tattag ihre Wäsche in
der Badewanne eingeweicht hat.
Aus dem OLG-Beschluss, in dem die ablehnende Entscheidung des LG München I zitiert wird.
Das OLG selbst hat sich mit der Zeugin nicht befasst:
Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Aussage der nunmehr benannten Zeugin E. im weiteren Verfahren zukommt, kann hier vorerst dahinstehen.
Lento schrieb:Genau entsprechende Zweifel hegte auch das OLG-München im WAV, als es über die Zulässigkeit entschieden hatte und zwar ganz unabhängig von der verstorbenen Zeugin:
Richtig, das liegt nicht an der Zeugin, sondern daran, dass,
wenn ein Sturz gut möglich ist, der überraschende Badewannenbetrieb egal sein könnte. Damit rückt nicht Wäschewaschenwollen in den Grad von Wahrscheinlichkeit. Es ist dann so, dass es möglicherweise dahingestellt bleiben könnte, warum der Abfluss zu war und der Wasserhahn auf. Letztlich kann Frau Kortüm ja immer noch plötzlich verwirrt gewesen sein. Der Sturzausschluss ist ein zentraler Punkt, um den sich alles andere rankt. Das OLG hat im Übrigen nur für fraglich gehalten, ob und wie das LG dies sehen könnte. Es macht keine Vorgaben für das nächste Verfahren.
Die Aussage der Zeugin ist unbedeutend. Entscheidend wird sein, wie wahrscheinlich der simulierte Sturz ist und welchen Ablauf bzw. welche Tatmotivation das Gericht aus dem zu erwägenden Umstand schließt, dass Frau Kortüm zwar schon in der Wanne, aber wahrscheinlich noch nicht tot war, als MG ihre Wohnung verließ.