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Gruppenvergewaltigung in Freiburg

142 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: 2018, August, Disco ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Gruppenvergewaltigung in Freiburg

26.09.2019 um 19:17
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Da müsste man wissen, was genau verabredet gewesen sein soll. Haben dem alle zugestimmt etc. […]
Naja, wenn ich so einer Mitteilung folge und nicht aus Anspruch dem Opfer zu helfen... Was bleibt dann?

Ein etwas platter Vergleich:
Der Kaufvertrag im Supermarkt läuft nicht anders ab. Angebot des Senders. Annahme Empfänger an der Kasse - ohne dass der Empfänger etwas gesagt haben muss. Ein Vertrag ist trotzdem zustande gekommen....

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Gruppenvergewaltigung in Freiburg

26.09.2019 um 19:20
Zitat von jadajada schrieb:Naja, wenn ich so einer Mitteilung folge und nicht aus Anspruch dem Opfer zu helfen... Was bleibt dann?
Wie gesagt, dazu müsste man genau diese angesprochenen Mitteilungen kennen. Ging es da wirklich um eine geplante Vergewaltigung?

Und bei unterlassener Hilfeleistung wird eine solche "Verabredung" sicherlich das Strafmaß erhöhen. Ich denke, um der Sache Herr zu werden, braucht es keine anderen Gesetze.


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Gruppenvergewaltigung in Freiburg

26.09.2019 um 19:32
Zitat von otternaseotternase schrieb:- die Anklage muss beweisen, dass die Tat aus der Gruppe heraus begangen wurde
Das wird hier schwierig, da ja nicht alle Angeklagten zusammen bei dem Opfer eingetroffen sind. Da sich die Angeklagten aber untereinander mutmaßlich kannten (Handynummern bekannt) und sich über die Situation informierten, gehe ich schon von einer "Gruppe" es. Wie definiert man eine Gruppe bzw. wie definiert der Rechtsstaat (Gericht)?
Zitat von otternaseotternase schrieb:- die Anklage muss beweisen, dass der Angeklagte Mitglied der Gruppe war
Siehe oben.
Nach Feststellung wären die gesendeten Textnachrichten und das Verhalten der Angeklagten danach ausschlaggebend.
Nach den Presseberichten, hat keiner der Angeklagten gegen "die Gruppe" agiert und Hilfestellung (Notruf) geleistet.
Zitat von otternaseotternase schrieb:- die Anklage muss beweisen, dass der Angeklagte Kenntnis von der Straftat erlangte
Wäre hier gegeben, durch Wortlaut der Mitteilungen und dem fehlendem Hilferuf.
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Wie gesagt, dazu müsste man genau diese angesprochenen Mitteilungen kennen. Ging es da wirklich um eine geplante Vergewaltigung?
Ich kann es mir vorstellen. Bei dem Ergebnis (Prozess) würde ich tippen, dass mitgeteilt wurde, dass eine Frau "verfügbar" vor dem Club liegt.


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Gruppenvergewaltigung in Freiburg

26.09.2019 um 20:10
Zitat von jadajada schrieb:Ich kann es mir vorstellen. Bei dem Ergebnis (Prozess) würde ich tippen, dass mitgeteilt wurde, dass eine Frau "verfügbar" vor dem Club liegt.
Tippen dürfte hier wohl nicht wirklich zielführend sein. Entscheidend wäre der genaue Wortlaut. Und auch nach dem US-Recht wäre das keine von vornherein geplante Tat.

Und wäre das wirklich geplant gewesen, könnte ich mir vorstellen, dass auch der §13 StGB Anwendung finden könnte. Aber ich denke , das wäre dann einen Frage der Garantenstellung/Ingerenz. Dazu bin ich aber zu sehr Laie um das wirklich abschätzen zu können.


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26.09.2019 um 20:43
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Tippen dürfte hier wohl nicht wirklich zielführend sein. Entscheidend wäre der genaue Wortlaut.
Da hast du recht.
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Und auch nach dem US-Recht wäre das keine von vornherein geplante Tat.
Das weiß ich nicht. Das entscheidet dort auch ein Jury.
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Und wäre das wirklich geplant gewesen, könnte ich mir vorstellen, dass auch der §13 StGB Anwendung finden könnte.
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Der Gesetzestext ist natürlich super formuliert...(Ich verstehe nicht, warum man sowas "so" formulieren muss... Unsere Gesetztestexte sollten doch einfach und verständlich für alle sein.)

M.M.n. passt der §13 StGB nicht. Das Verbrechen hat stattgefunden und ich denke, dass es nicht gegen das Strafgesetz verstoßen hat, wenn ein Beteiligter die Polizei gerufen hätte.


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26.09.2019 um 20:53
Zitat von jadajada schrieb:M.M.n. passt der §13 StGB nicht. Das Verbrechen hat stattgefunden und ich denke, dass es nicht gegen das Strafgesetz verstoßen hat, wenn ein Beteiligter die Polizei gerufen hätte.
Ich denke, ich habe mich da etwas unklar ausgedrückt.

Der "Erfolg" war die Vergewaltigung, evtl. auch deren Fortdauer.

Wenn es von vornherein geplant gewesen wäre, wäre bei einer entsprechenden Meldung der Erfolg eben nicht eingetreten, das Unterlassen wäre dann nach diesem Paragraphen strafbar. Die Frage ist aber, ob derjenige (als "Zuschauer" o.ä.) in einem solchen Fall wirklich auch rechtlich dafür einzustehen hat, ob die angenommene gemeinsame Planung reicht, da bin ich überfragt.


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27.09.2019 um 01:53
Auch gegen die drei aus der Untersuchungshaft Entlassenen wird der Prozeß wegen unterlassener Hilfeleistung fortgeführt.


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27.09.2019 um 08:23
Es gibt doch seit 2016 und der Reform des Sexualstrafrecht den neuen Paragraphen 184j

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184j.html
§ 184j Straftaten aus Gruppen
Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.



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27.09.2019 um 11:07
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Nein, Du verwechselst Beweis mit Beweismittel. Der eigentliche "Beweis" wird erst durch ein Urteil erbracht, nicht vorher und da würden natürlich dann entsprechende "erzwungene" Ausführung des Angeklagten mit eine Rolle spielen.
das ist so wie in jeder Strafsache. Ob es für den Angeklagten sinnvoll ist, durch ein Geständnis sich zu seinem eigenen Tatanteil zu bekennen oder aber zu schweigen, muss der Angeklagte bzw. die Verteidigung vor dem Urteil auf Grundlage der Einschätzung der vorliegenden Beweismittel eigenverantwortlich einschätzen.
Ob also die vorliegenden Beweismittel für eine Verurteilung ausreichen und daher die Mitwirkung bei der Aufklärung die bessere Option ist, muss dann eben der Angeklagte selbst einschätzen und entscheiden.

Das "Recht zu Schweigen", das "Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen" bedeutet nicht, dass sichergestellt werden muss, dass dies auch immer zu dem für den Angeklagten mildesten Ausgang führt. Ich sehe jedenfalls kein Problem darin, dass Schweigen und damit Nichtmitwirkung bei der Aufklärung einer Straftat, das Decken der Mittäter, vielleicht sogar der Haupttäter, nicht auch zu einem empfindlichen Nachteil für den Angeklagten führen kann.
Zitat von angellostangellost schrieb:Es gibt doch seit 2016 und der Reform des Sexualstrafrecht den neuen Paragraphen 184j
ganz herzlichen Dank für diesen Hinweis. Das war mir in der Tat noch nicht bekannt, da habe ich etwas dazugelernt. Ich finde den Ansatz des Gesetzes hervorragend, wenn auch "oddly specific". Warum gilt das nicht allgemeiner für alle (schweren) Straftaten, sondern nur für §§177 und §§184i. Warum also zB. nicht bei Körperverletzung, Raub, Brandstiftung etc.?

Aber am Ende ist jedes Gesetz nur so gut wie seine Anwendung. Wo wurde bereits nach diesem Gesetz verurteilt? Und warum wird eine Anklage danach in diesem konkreten Fall nicht erwähnt?


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27.09.2019 um 12:13
@otternase

Der Hintergrund war a) die Kölner Silvesternacht und b) die Ratifizierung der “Istanbul”-Konvention. Ohne die Reform hätte die Europarats-Konvention von 2011 2017 nicht durch die Bundesregierung unterschrieben werden können

Hier ist ein Beispiel für eine Verurteilung

https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/frau-in-silvesternacht-umzingelt---ag-berlin-tiergarten-verhaengt-sieben-monate-haft-wegen-straftat-aus-einer-gruppe


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27.09.2019 um 13:49
Zitat von otternaseotternase schrieb:Abseits davon meine persönliche Meinung: wenn aus einer Gruppe heraus eine Straftat begangen wird, sollte meiner Ansicht nach gelten, dass diese Straftat allen Mitgliedern der Gruppe zugerechnet wird, die nicht beweisen können, an dieser Tat nicht beteiligt gewesen zu sein und die nicht durch ihre Aussagen zur Aufklärung der Straftat und bei der Überführung des konkreten Täters mitwirken! Die Beweislast der Anklage sollte sich hier darauf beschränken, nachzuweisen, dass der Angeklagte zu der Gruppe gehörte, die die Straftat begangen hat.
die Antwort lautet: es kommt auf die Umstände an
Zitat von ZarastroZarastro schrieb:Damit widersprichst du einem elementaren Grundsatz unseres Rechtstaates.
falsch
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Nein, das ist kein Fehler in unserem Rechtssystem.

Deine Sichtweise widerspricht grundsätzliche Prinzipien eines Rechtsstaates.
falsch.
Zitat von otternaseotternase schrieb:das sehe ich anders: wenn eine Person aus dem Schutz einer Gruppe heraus eine Straftat begeht, dann laden sich alle anderen Mitglieder dieser Gruppe, die weder versuchen, die Straftat zu verhindern, noch versuchen, den Täter zu stoppen und die auch nicht dabei mitwirken, den Täter seiner gerechten Strafe zuzuführen, ebensoviel Schuld auf wie der Täter selbst!
dazu nur ganz kurz ein Einwurf von mir:
der in Frage kommende Tatbestand heißt Mittäterschaft!
"Prinzip der Mittäterschaft"

Staatsanwältin Britta Zur sagte, man gehe „vom Prinzip der Mittäterschaft aus.“ Das heißt, dass sich jeder Einzelne für alle Delikte verantworten muss, ganz gleich welche Rolle er bei den Taten spielte. Überrascht zeigte sich die Behördensprecherin, wie jung die Verhafteten seien.
https://www.focus.de/panorama/welt/im-duesseldorfer-hofgarten-14-jaehriges-maedchen-soll-frau-in-vergewaltigungsfalle-gelockt-haben_id_11186813.html


das zwar aus Anlass einer anderen, gemeinschaftl begangenen Straftat, aber das Prinzip ist klar.
und widerspricht in keinster Weise elementaren Grundsätzen unserer Rechtsordnung!


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Gruppenvergewaltigung in Freiburg

28.09.2019 um 05:59
@lawine

Das ist richtig, man braucht gar nicht das amerikanische Strafrecht bemühen, denn das ist in diesen Punkten nicht anders als das deutsche.

Es gibt in Deutschland die Begriffe "Mittäterschaft," "Beihilfe" und "Anstiftung" die alle leicht unterschiedlich definiert sind, aber alle die wie auch immer definierte Tatbeteiligung einer weiteren Person an der Haupttat, die durch den Haupttäter verübt wird, betreffen.

Wie so häufig liest sich das im Strafgesetzbuch recht lapidar, z.B. § 25:
§ 25 Täterschaft

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

...

§ 27 Beihilfe

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Verstehen und bewerten kann man das erst, wenn man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu kennt. Der interessierte Leser wird bei weiteren Nachforschungen dann auch noch auf weitere Fachbegriffe, die wir Juristen uns haben einfallen lassen stossen, z.B. die sukzessive Mittäterschaft u.a.

Besonderheit des deutschen Rechts ist dann noch, dass es auch noch andere Straftatbestände gibt, die in diesem Fall hier eine Rolle spielen können, z.B. den der unterlassenen Hilfeleistung (diesen Tatbestand gibt es im amerikanischen Recht nicht.)

Weitaus häufiger als in Deutschland wird dafür in den USA der Tatbestand der "Verabredung zu einer Straftat" angeklagt, den es in gleicher Form nicht in Deutschland gibt, wo aber eventuell "Anstiftung" oder "Verabreden" einen ähnlichen Tatbestand definieren ( §§ 26 und 30(2) StGB). Auch gibt es in den USA ein juristisches Prinzip, die sogenannte "felony murder doctrine," die ein Sonderfall der Mittäterschaft oder Beihilfe ist (wurde hier oben angesprochen).

Ein besonders eifriger Jurastudent würde hier vielleicht gar prüfen, ob der Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt sein könnte (auch den gibt es etwas unterschiedlich definiert in den USA).

Da ich das nicht in eine Jura-Vorlesung ausarten lassen will, sei das genug. Hier ist sicherlich bei den Tatbeteiligten eine Mittäterschaft, auch eine sukzessive Mittäterschaft zu prüfen.

Der Vorteil für den Praktiker wäre, dass er bei einer Mittäterschaft nicht nachweisen muss, dass jeder Mittäter den zugrundeliegenden objektiven Tatbestand selbst komplett erfüllt, sondern es reicht, wenn die Gesamttat zugerechnet werden kann.

Problematisch aber bleibt in diesem Fall die Bedingung, dass auch beim Mittäter ein subjektiver Tatbestand nachgewiesen werden muss. Anders gesagt: der Mittäter muss den Taterfolg wollen und er muss wissen, dass es sich um eine Tat im strafrechtlichen Sinne handelt. Das ist faktenintensiv und sicherlich das Hauptproblem in diesem Fall.

Ein einfaches Beispiel: Torsten und Mike treffen nach dem Oktoberfestbesuch auf die Ottilie, die etwas angedüdelt allein auf dem Heimweg ist. Torsten beschliesst die Ottilie zu vergewaltigen, bringt sie zu Fall und beginnt ihr die Kleidung vom Leib zu reissen. Ottilie aber wehrt sich, und Mike greift nun ein, indem er die Ottilie festhält, damit Torsten die Tat vollbringen kann. Mike ist die Absicht des Torsten bewusst, er befürwortet die Tat und er weiss auch, dass Torsten eine Straftat begeht. Obwohl Mike selbst nichts anderes tut, als Ottilies Arme festzuhalten, muss er sich die Tat des Torsten zurechnen lassen und kann wegen Vergewaltigung angeklagt werden.

Kompliziert könnte es werden, zwischen Beihilfe und Mittäterschaft abzugrenzen, so dass auch eine Verurteilung des Mike wegen Beihilfe in Frage kommt und nicht wegen Mittäterschaft, was sich auf das Strafmass auswirken kann. Hier muss das Tatgericht sehr genau den Vorgaben des BGH folgen, wenn es eine Mittäterschaft sehen will. Auch das führt im einzelnen hier jetzt zu weit.

Jedenfalls ergibt sich daraus, dass auch das deutsche Strafrecht durchaus Instrumente besitzt, die Tatbeteiligung anderer durchaus zu beurteilen und zu verurteilen. Dazu muss gar nichts geändert werden. Es bedarf aber immer intensiver Ermittlungen. Und wie immer, wenn es um subjektiven Tatbestand geht, also z.B. um den Willen eines Täters, lässt sich das manchmal einfach nicht klar beweisen. Da liegen die Grenzen der Rechtsprechung.

Zur Information sei einfach nur noch gesagt, auch in den USA gibt es diese Prinzipien, hier heissen sie "accomplice" (Mittäter) oder "aiding and abetting" (Beihilfe).


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28.09.2019 um 06:08
@lawine
falsch
Jetzt würde mich mal doch interessieren, was an meiner Aussage falsch gewesen sein soll. Zur Erinnerung, ich habe mich dabei auf diese Forderung bezogen:
Mitgliedern der Gruppe zugerechnet wird, die nicht beweisen können, an dieser Tat nicht beteiligt gewesen zu sein



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28.09.2019 um 06:13
Zitat von ZarastroZarastro schrieb:Jetzt würde mich mal doch interessieren, was an meiner Aussage falsch gewesen sein soll. Zur Erinnerung, ich habe mich dabei auf diese Forderung bezogen:

Mitgliedern der Gruppe zugerechnet wird, die nicht beweisen können, an dieser Tat nicht beteiligt gewesen zu sein
Das Problem dürfte die generelle Formulierung sein, dass hier Beschuldigte etwas "beweisen" müssen. Die Beweislast liegt aber immer bei der Anklage. In diesem Beispiel die Beteiligung an der Tat. Formuliert man das wie oben, wird es missverständlich.


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28.09.2019 um 06:21
Das meinte ich damit. Man muss doch vor Gericht nicht seine Unschuld beweisen, sondern die SA die Schuld des Angeklagten.


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28.09.2019 um 14:07
Zitat von otternaseotternase schrieb:das ist so wie in jeder Strafsache. Ob es für den Angeklagten sinnvoll ist, durch ein Geständnis sich zu seinem eigenen Tatanteil zu bekennen oder aber zu schweigen, muss der Angeklagte bzw. die Verteidigung vor dem Urteil auf Grundlage der Einschätzung der vorliegenden Beweismittel eigenverantwortlich einschätzen.
Nein, das ist etwas ganz anders. Du möchtest, wenn der Beweis der Gruppenzugehörigkeit erbracht wurde, weiteres Schweigen SANKTIONIEREN. Obgleich der Beweis für die Tat selber nicht erbracht wird, willst Du dann das Schweigen insoweit sanktionieren, das demjenigen die eigentliche Tat (hier die Vergewaltigung) ohne weitere Beweise zugeordnet und entsprechend auch verurteilt wird. Ein Angeklagter hat in jedem Rechtsstaat das Recht zu schweigen ohne das ihm allein aus dem Schweigen Nachteile entstehen. Deine Ansicht läuft aber auf einen Sanktionierung des Schweigens hinaus und ist damit mit einem Rechtsstaat nicht vereinbar.

Wenn jemand schweigt und er eigentlich dadurch bewirkt, dass die Beweismittel in einem für ihn ungünstigeren Licht betrachtet werden, ist das keinen Sanktion des Schweigens, sondern nur eine natürliche Folge davon, weil mögliche Gegenargumente nicht vorgebracht werden.


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28.09.2019 um 14:15
@JosefK1914-2
nur zu meinem Verständnis:

wenn 8 Leute gemeinsam und erfolgreich einen´ Banküberfall begehen, dabei aber nur einer das GEld mit vorgehaltender Waffe erbeutet und in die Tüte packt und die anderen Schmiere stehen :
wieviel Leute würdest du bestrafen?


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28.09.2019 um 14:29
@lawine

Ich verstehe Deine Frage nicht. Lies einfach mal nach, was @otternase als "rechtsstaatlich" empfindet. Irgend Planung eines Delikts durch die Gruppe hält er schon für nicht für notwendig, nur eine Person aus dieser Gruppe muss eine Straftat verüben, was dann zu Folge haben soll, dass ein Schweigen zur Verurteilung wegen der von einem anderen begangenen Tat erfolgen soll. Das ist klar eine Sanktion des Schweigens.


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29.09.2019 um 05:06
Zitat von lawinelawine schrieb:otternase schrieb:
Abseits davon meine persönliche Meinung: wenn aus einer Gruppe heraus eine Straftat begangen wird, sollte meiner Ansicht nach gelten, dass diese Straftat allen Mitgliedern der Gruppe zugerechnet wird, die nicht beweisen können, an dieser Tat nicht beteiligt gewesen zu sein und die nicht durch ihre Aussagen zur Aufklärung der Straftat und bei der Überführung des konkreten Täters mitwirken! Die Beweislast der Anklage sollte sich hier darauf beschränken, nachzuweisen, dass der Angeklagte zu der Gruppe gehörte, die die Straftat begangen hat.
@JosefK1914-2 hat ganz Recht, wenn man obiges Zitat wörtlich nimmt, liegt hier eine unzulässige Beweislastumkehr vor, die sicherlich nicht mehr verfassungsgemäss wäre.

Aber so einfach ist es ja auch nicht, denn der Verfasser des Zitats hat ja eine ganze Reihe wichtiger Elemente unter den Tisch fallen lassen. Zuallererst die Definition von "Gruppe."

Nehmen wir einmal als Beispiel, was sich eines fiktiven Wintertages im bayerischen Simbach ereignet hat:

8 Personen betreten gleichzeitig durch den Haupteingang die Bayerische VereinsBank in Simbach am Inn. Die Überwachungskamera filmt dies.

Theophilus, der etwa als 6. die Bank betritt, zieht im Schalterraum eine Pistole und fordert den verduzten Bankmitarbeiter, den Herrn Zähler, auf, "alles Geld" in einen mitgebrachten Jutebeutel zu tun.

Die anderen 7 Personen bleiben im Schalterraum stehen und sagen kein Wort. Eine von ihnen bleibt mehr oder weniger in der Tür stehen, so dass Zenzi, eine Kundin, die bereits in der Bank war, sich nicht traut, den Schalterraum zu verlassen, obwohl ihr Theophilus den Rücken zugedreht hat.

Die sieben Personen sind nicht maskiert, aber da es draussen schneit, haben sie alle Skimützen oder Hüte auf und tief ins Gesicht gezogen.

Mit prallvollem Jutebeutel verlässt nach 48 Sekunden Theophilus nun den Schalterraum und auch die anderen 7 Personen, die mit ihm die Bank betreten hatten, verlassen diese nun.

Da Herr Zähler aber heimlich den Alarm ausgelöst hatte, laufen alle 8 Personen nun direkt dem Herrn Oberkommissar Schöninger und seinen Kollegen Moosgruber und Haflinger in die Arme, die von der nahegelegenen Polizeiinspektion herbeigeilt sind.

All acht Personen werden festgenommen.

Später am Abend sitzen Schöninger und Oberstaatsanwalt Dr. Strengermann zusammen und rätseln, wie sie und vor allem wen sie in diesem Fall anklagen.

Dr. Strengermann findet, es ist alles ganz einfach. Seitdem ein neues Gesetzt sagt, dass alle Mitglieder einer Gruppe angeklagt und verurteilt werden können, die nicht klar beweisen können, dass sie nichts mit der Tat zu tun haben, hat Dr. Strengermann hier nicht mehr viel zu tun: alle acht werden wegen Bankraub angeklagt. Ist doch klar, Schöninger, sagt er, hier ist eine perfide Gruppe am Werk. Der Theophilus ist der Anführer. Sehen sie, wie sich die eine Person in der Tür aufbaut, damit keiner fliehen und Alarm schlagen kann? Strengemann weist auf den Bildschirm mit dem Video der Kamera.

Schöninger jedoch hat Zweifel, ob der erfahrene Langerichtsdirektor Dr. Justus vom königlich bayerischen Landgericht in Pfaffenhofen das auch so "einfach" sehen wird. Denn er, Schöninger, war extrem verblüfft, wen er und seine Beamten da verhaftet haben.

Da war der Theophilus, ein stadtbekannter Tunichtgut, der mal wieder Pleite war und das gar nicht akzeptieren konnte, da in München das Oktoberfest begonnen hat und er dort eine Sause machen will. Das ist keine Überraschung. Auch der Alois, der Schorsch, der Hubert, der Horschti, der Josef und der Wastl, die auch verhaftet wurden, habe alle ein Vorstrafenregister und sind immer in Geldnot. Nur, da ist auch noch die Frau Gmeinwisser! Das ist die Nachbarin von Oberkommissar Schöninger, 68 Jahre alt und eine absolut sichere Quelle jeden Gerüchtes, das in Simbach oder sonstwo in Niederbayern umgeht. Aber eine Bankräuberin?

Egal, sagt Dr. Strengemann, ein typischer Preusse, wie er nach Bayern gekommen ist, weiss keiner so ganz genau. Egal, sie ist Mitglied der Gruppe und kann nicht beweisen, dass sie nichts mit der Tat zu tun hat. Sie wird ein paar Jahre in Stadelheim verbringen müssen.

Am nächsten Abend trifft Oberkommissar Schöninger auf Dr. Einred, den wackeren Strafverteidiger Simbachs, dessen Mandantin heuer die Frau Gmeinweisser ist. Bei einer Mass Festbier im Goldenen Bären klagt Dr. Einred dem Schöninger sein Leid:

Sie wissen's doch, Herr Schöninger, die Walpurga Gmeinwisser, die ist nie und nimmer eine Bankräuberin. Sie ist ihre Nachbarin. Nur mit diesem neuen Gesetz da, da muss sie nun beweisen, dass sie unschuldig ist? Ja, wo sammer denn? Wie hammer's denn? Das ist doch nicht mehr unser guter alter Rechststaat. Wenn das der König Ludwig, Gott hab' ihn selig, noch erleben würd'!

Schöninger, der nachdenklich in seinen Masskrug schaut, nickt. Was hat Frau Gmeinwisser ihm heute bei der Vernehmung erzählt?

Sie hat hinter Theophilus als 7. die Bank betreten. Das zeigt die Kamera. Sie sagt, vor Schreck stocksteif blieb sie mitten in der Tür stehen, als Theophilus seine Pistole zückte.

Damit versperrte sie der Zenzi den Weg nach draussen, was Dr. Strengemann als klaren Beweis ihrer Ruchlosigkeit ansieht.

Als Theophilus nach 48 Sekunden endlich die Bank verliess, war Frau Gmeinwisser aus Angst und Schrecken nur noch darauf bedacht, so schnell wie möglich die Bank zu verlassen. Und so verliess sie mit den anderen sieben wieder gleichzeitig die Bank.

Sie wollte nur schnurstracks nach Hause laufen um sich vom Schreck zu erholen, sagt sie, aber sie sei ja vor der Bank verhaftet worden.

Wie kann nun Frau Gmeinwisser beweisen, dass sie weder zu der Gruppe gehört noch sonst irgendetwas mit dem Banküberfall zu tun hat?

In diesem Moment wacht Landgerichtsdirektor Dr. Justus schweissgebadet auf. Das alles war nur ein Albtraum. In seinem schönen Bayern wurde die Beweislast gar nicht umgedreht. Das hatte er nur geträumt. Bisher gilt immer noch: die gute Frau Gmeinwisser ist unschuldig, bis die Staatsanwaltschaft ihre Schuld beweist. Wenn diese anklagen will, dass Frau Gmeinwisser Mittäterin an einem Bankraub war, oder Beihilfe geleistet hat, muss die Staatsanwaltschaft beweisen, dass sie von der Tat wusste, den Taterfolg gewollt oder gebilligt hat, aktiv an der Tathandlung beteiligt war und so weiter.

Das wird dem unsympathischen Strengemann nie gelingen, denkt unser Landgerichtsdirektor, dreht sich auf die Seite und fällt schnell wieder in den Schlaf, in dem er diesmal träumt mit dem König Ludwig auf Gamsjagd zu sein. Alles ist wieder gut.

Ich hoffe man verzeiht mir zu Oktoberfestzeiten meinen kleinen Ausflug in die bayerische Provinz, wo ich die Juristerei gelernt habe, und versteht, welche Problematik entsteht, wolle man die Beweislast wirklich umkehren. In unserem Zitat ganz am Anfang wurde nicht erwähnt, wie denn nun die Definition der Gruppe passieren soll, aus der sich die Straftat ergibt und was man tun muss, um zu dieser Gruppe zu gehören. Klar ist aber hoffentlich aus diesem Beispiel hier, dass diese Dinge zu beweisen weiterhin eine Aufgabe der Staatsanwaltschaft bleiben muss.


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29.09.2019 um 15:21
@Rick_Blaine
danke, das ist eine richtig gute "Vorlesung" gewesen.
Wegen mir kannst du jeden Monat in Wiesn-Laune dozieren :)


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