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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

12.768 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Club, Getötet, Rosenheim ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Hanna W. tot aus der Prien geborgen

Hanna W. tot aus der Prien geborgen

18.04.2025 um 08:46
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Ist natürlich toll, dass sich da jetzt die Richterin drum kümmert (wenn ich das richtig verstanden habe) die die anscheinend ja recht offensichtliche Befangenheit nicht feststellen könnte.
Das wäre irgendwie schon krass...
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Das hätte ich nicht so verstanden. Ich hätte schon eher gedacht, dass da keine klaren Rechtsfehler zu beanstanden sind.
Aus meiner Sicht kann man schon sagen: das BGH kam beisielsweise nicht zum Schluss, dass man weitere Gutachter hätte zulassen müssen. Aber es das heißt ja noch nicht dass es illegitim gewesen
Ich denke, der BGH hätte die weiteren Rügen (bei mehr als 1700 Seiten gab es wohl mehr als eine) als falsch verworfen, wenn er hätte sagen wollen, dass die nicht zutreffen. Denn in den Revisionsurteilen die nicht erfolgreich werden, wird auch immer genau erklärt wieso eine bestimmte Rüge nicht durchdringt. Ich denke die Nichterwähnung bedeutet einfach nur, dass er dazu keine Meinung abgibt, in welche Richtung auch immer.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

18.04.2025 um 09:44
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Ist natürlich toll, dass sich da jetzt die Richterin drum kümmert (wenn ich das richtig verstanden habe) die die anscheinend ja recht offensichtliche Befangenheit nicht feststellen könnte.
Der BGH verweist das Verfahren an eine andere Jugendkammer des LG Traunstein. Ist denn gesichert bekannt, dass diese besagte Richterin im neuen Prozess den Vorsitz führen wird? Vielleicht ist sie in Mutterschutz oder in Elternzeit oder umgezogen?

Wie reagiert man als Richter:in in dieser Lage, möchte man als Richter:in überhaupt in diese Lage kommen? Die Entscheidung des BGH im Fall "Hanna" ist ja zugleich eine ernstzunehmende Kritik an der Entscheidung der damaligen Berufungskammer, die den Befangenheitsantrag ablehnte.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

18.04.2025 um 09:48
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Ich denke, der BGH hätte die weiteren Rügen (bei mehr als 1700 Seiten gab es wohl mehr als eine) als falsch verworfen, wenn er hätte sagen wollen, dass die nicht zutreffen. Denn in den Revisionsurteilen die nicht erfolgreich werden, wird auch immer genau erklärt wieso eine bestimmte Rüge nicht durchdringt.
Das ist ja eine umwerfende Logik: Der BGH hat alle weiteren Rügen für rechtens erklärt - weil er sie ja nicht ausdrücklich verworfen hat. Denn wenn er hätte sagen wollen, dass diese Rügen nicht zutreffen, hätte er sie doch laut @rabunsel
als falsch verworfen…

Absolut logisch ist indessen, wenn in nicht erfolgreichen Revisionsverfahren erklärt wird, warum eine bestimmte Rüge nicht durchdringt. Wie soll es denn anders gehen? Wenn der BGH einer Revision nicht stattgibt, muss er doch begründen, warum er zu dieser Entscheidung gelangt ist.

Im vorliegenden Fall wurde das Urteil wegen Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin aufgehoben. Wenn weitere Gründe für eine Anerkennung der Revision vorgelegen hätten, wären sie doch sicherlich vom BGH ebenfalls benannt worden.

Was hätte den Senat bewegen solle, diese Gründe der Öffentlichkeit vorzuenthalten? Das wäre ja genauso heimlich gewesen wie das der Frau Assbichler attestierte Vorgehen…


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18.04.2025 um 10:04
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Das ist ja eine umwerfende Logik: Der BGH hat alle weiteren Rügen für rechtens erklärt - weil er sie ja nicht ausdrücklich verworfen hat.
Ich verstehe @rabunsek so, dass der BGG indem er nichts zu den anderen Vorwürfen sagte, diese nicht bewertete. Das Argument ist glaube ich nicht: "Schweigen bedeutet Zustimmung", sondern nur: "Schwiegen belegt noch keine Ablehnung"


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

18.04.2025 um 10:32
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Wie bitte soll man denn von einer befangenen, parteilichen Richterin erwarten, ein richtiges Urteil zu fällen? Was glaubt ihr denn, wofür es absolute Revisionsgründe gibt?
Bei der Prüfung der Befangenheit geht es - das ist dein entscheidende Denkfehler - nicht darum, ob der betreffende Richter tatsächlich befangen ist, sondern nur darum, ob Umstände gegeben sind, die einen solchen Anschein (!) erwecken. Dafür muss ein Richter nicht tatsächlich befangen sein. Folgerichtig hat der BGH im interessierenden Beschluss an keiner Stelle ausgeführt, die Vorsitzende sei tatsächlich befangen gewesen. Und natürlich: Niemand bestreitet, dass ein solcher Verfahrensfehler zu Recht zur Aufhebung des Urteils im Ganzen führt. Aber eine sachgerechte Einordnung im Hinblick auf die Bedeutung des Fehlers sollte man schon vornehmen.

Wer sich im Übrigen regelmäßig mit der Rechtsprechung des BGH beschäftigt, weiß, dass der BGH in Fällen der Aufhebung aus anderen Gründen sehr wohl oftmals in einem obiter dictum Ausführungen zur Beweiswürdigung vornimmt, wenn er diese beanstandet. Das leuchtet ja auch ein, denn der BGH will die Sache nicht noch ein zweites Mal zurückverweisen müssen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

18.04.2025 um 11:34
Zitat von Deus_Ex_MachinDeus_Ex_Machin schrieb:Bei der Prüfung der Befangenheit geht es - das ist dein entscheidende Denkfehler - nicht darum, ob der betreffende Richter tatsächlich befangen ist, sondern nur darum, ob Umstände gegeben sind, die einen solchen Anschein (!) erwecken. Dafür muss ein Richter nicht tatsächlich befangen sein.
Was aber etwas völlig anderes ist als ein Formfehler. Weder Befangenheit noch Anzeichen für Befangenheit sind Formfehler. Du argumentierst hier im Prinzip so als wäre es völlig erwiesen, dass sie nicht befangen war und man nur dem Anschein nach handeln müsste. Dann könnte man vielleicht von (mehreren) Formfehlern reden

Und das Urteil des BGH liest sich für mich schon als: es gibt klare Anzeichen für Befangenheit.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

18.04.2025 um 11:48
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Und das Urteil des BGH liest sich für mich schon als: es gibt klare Anzeichen für Befangenheit
Sehe ich genauso. Es wird von "Bedenken [...] gegen die gebotene Neutralität" und von "Fehlen der gebotenen richterlichen Distanz" gesprochen. Eindeutiger geht es wohl kaum.
Zitat von LanzaLanza schrieb:Bei etwa Min 02:05 spricht Rick davon, dass zwischenzeitlich Sachverständige beauftragt worden und Gutachten erstattet werden aus denen sich ganz klar ergäbe, dass die Verletzungen nicht von einem Täter stammen:
Das finde ich einen wichtigen Punkt: Einer der größten Fehler in dem ganzen Verfahren war aus meiner Sicht, dass die Tathergangstheorie gutachterlich überhaupt nicht überprüft wurde.

Zum Beispiel wurden anscheinend gar keine Bodenproben o.ä. genommen am vermuteten Tatort bzw. Schleifweg, um Blut oder DNA nachzuweisen (zumindest habe ich nichts davon gelesen, nicht mal was von Luminol). Einzig von einem rot behafteten Stein war die Rede.
DNA und Blut lösen sich aber nicht in Luft auf wegen ein bisschen Regen. Die einzig andere Erklärung wäre, es wurde schlichtweg nichts gefunden trotz intensivster Analysen.

Dann das mit dem Handy: Eine Versuchsreihe mit kaltem Wasser, wann genau nach Reinwerfen überhaupt das erste Mal die Temperatur fällt, fehlt leider komplett. Wäre ein Temperaturabfall im Versuch erst deutlich verzögert erfolgt, sähe die Lage schon wieder völlig anders aus.
Das Thema Ghost Touch wurde ja zumindest angesprochen, aber auch hier gab es keinerlei Versuche.

Und dann die Acromionbrüche: Die Literatur gibt dazu nichts her, es gibt also Null Erfahrungswerte. Vielleicht gibt es aber die Möglichkeit, durch Simulation oder mithilfe vergleichbarer Knochenfortsätze/Nachbildungen festzustellen, ob diese überhaupt brechen können beim Draufknien. Aber auch hier: keine Versuche, nichts.
Dasselbe bei den Kopfverletzungen.

Und es wurde auch die Laufroute aus meiner Sicht nicht genau genug überprüft. Hier ist ein interaktives Bild vom Festhallenparkplatz:
https://www.google.com/maps/@47.7667999,12.3225536,0a,75y,304.55h,104.63t/data=!3m4!1e1!3m2!1sAF1QipM3W83fPUkX9MfF35fwiOmXxB7qXPvhCxgsPiqC!2e10?utm_campaign=ml-ardl
Man sieht, dass der Parkplatz weitgehend unbeleuchtet ist.
Der Weg Richtung Eiskeller mit Mauerdurchbruch ist zwischen den beiden Kleinwagen (zwischen den beiden Bussen). ST ist laut Zeugen über den Parkplatz gejoggt (nicht gegangen, nicht gestanden!), das waren mind. 30 m Entfernung zum Eiskellereingang. Ob es joggend im Dunklen überhaupt möglich war, jemanden 30 m entfernt durch einen schmalen Durchbruch in einer Mauer zu erfassen, wurde meines Wissens nie überprüft.


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18.04.2025 um 12:20
Zitat von kegelschnittkegelschnitt schrieb:Interessant finde ich außerdem diese Passage:
Hier folgt eine solche Besorgnis der Befangenheit schon daraus, dass die Vorsitzende die E-Mails am 4. Januar 2024 bei Erteilung des Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO nicht offengelegt hat. Sie hätten bei schwieriger Beweislage, die zur Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auf der Würdigung von in privatem Umfeld offenbartem Täterwissen fußt, zum Verständnis des Hinweises beitragen können;
Quelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=141309&anz=1164&pos=0

Jedenfalls gibt der BGH zu erkennen, dass die Beweislage durchaus schwierig war/ist und was der Anker in der Beweiswürdigung war. Somit hat @fassbinder1925 durchaus einen Punkt, wenn er fragt, wie sich bestimmte Belastungszeugen verhalten werden.
Das Urteil fußt maßgeblich auf Würdigung von im privaten Umfeld offenbartem Täterwissen???
Ich muss zugeben, das ganze Urteil nicht gelesen zu haben, aber das überrascht mich dann doch.

Das kann sich ja eigentlich nur auf die Aussage Verena/Lea beziehen. Obwohl es deutliche Widersprüche gab, eine die Aussage dann direkt verweigert hat und es starke Indizien dafür gab; dass sich im Tag geirrt wurde, und somit das ganze Täterwissen obsolet war, floss es maßgeblich in das Urteil ein? Wow.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

18.04.2025 um 12:35
Youtube: Wende im Mordfall “Hanna”: Bundesgerichthof hebt Urteil auf
Wende im Mordfall “Hanna”: Bundesgerichthof hebt Urteil auf
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ab minute 1:10

wörtliches Zitat:
Regina Rick: Ich denke, wir können jetzt beweisen, dass die Verletzungen aus dem Fluss stammen.
Sprecher: Ein neues Gutachten soll nun beweisen, dass Hanna durch einen Unfall ums Leben kam.
Genaueres wird noch nicht bekanntgegeben.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

18.04.2025 um 12:38
Man sollte den Beschluss auch mal lesen und seine Rechtsgrundlage verstehen:
aa) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist anzunehmen, wenn
der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts
Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Hal
tung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend
beeinflussen kann. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen sind da
bei der Standpunkt eines besonnenen Angeklagten und die Vorstellungen, die er
sich bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann
(st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 4 StR 239/23 Rn. 16
mwN). Ob der Richter tatsächlich befangen gewesen ist, ist nicht maßgebend
(BGH, Urteil vom 2. März 2004 – 1 StR 574/03 Rn. 18, BGHR StPO § 24 Abs. 2
Quelle: Beschluss des BGH Fettdruck von mir

Der BGH sagt eben nicht, dass die Richterin befangen war, dazu sagt er gar nichts, weil er es nicht braucht. Er stellt fest dass die Besorgnis der Befangenheit begründet war. Das reicht juristisch um das Urteil aufzuheben.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

18.04.2025 um 12:42
Zitat von Deus_Ex_MachinDeus_Ex_Machin schrieb:Bei der Prüfung der Befangenheit geht es - das ist dein entscheidende Denkfehler - nicht darum, ob der betreffende Richter tatsächlich befangen ist, sondern nur darum, ob Umstände gegeben sind, die einen solchen Anschein (!) erwecken. Dafür muss ein Richter nicht tatsächlich befangen sein. Folgerichtig hat der BGH im interessierenden Beschluss an keiner Stelle ausgeführt, die Vorsitzende sei tatsächlich befangen gewesen. Und natürlich: Niemand bestreitet, dass ein solcher Verfahrensfehler zu Recht zur Aufhebung des Urteils im Ganzen führt. Aber eine sachgerechte Einordnung im Hinblick auf die Bedeutung des Fehlers sollte man schon vornehmen.

Wer sich im Übrigen regelmäßig mit der Rechtsprechung des BGH beschäftigt, weiß, dass der BGH in Fällen der Aufhebung aus anderen Gründen sehr wohl oftmals in einem obiter dictum Ausführungen zur Beweiswürdigung vornimmt, wenn er diese beanstandet. Das leuchtet ja auch ein, denn der BGH will die Sache nicht noch ein zweites Mal zurückverweisen müssen.
Danke, aber nein diesem Denkfehler liege ich nicht auf, ich weiß, dass der Anschein genügt. Auf den Anschein wird allerdings aus verschiedenen Gründen abgestellt, unter anderem, dass sich RichterInnen nicht selbst in eine ungünstige Lage bringen, oder weil es dem Justizsystem schaden würde, aber auch weil es dem BGH schwer mögllich wäre, eine tatsächliche Befangenheit festzustellen, da sie ja den Richtern nicht ins Gehirn schauen können. Ich denke viel eher, du liegst dem Denkfehler auf, dass die Abstellung auf den Anschein, bedeuten würde, es liege tatsächlich keine Befangenheit vor. Das funktioniert ebenso wie in Indizienprozessen, wenn es ausreichend Indizien für den Anschein der Befangenheit gibt, kann auch von Befangenheit ausgegangen werden. Da ein Richter ja weiß, dass er besondere Sorgfalt walten lassen soll, dass der Anschein der Unparteilichkeit gerade nicht entsteht. In diesem Fall wurde aber tatsächlich nicht nur ein Hinweis für den Anschein der Befangenheit genannt, wie aussergewöhnlich das ist, sollte dir bekannt sein, wenn du dich regelmäßig mit der Rechtsprechung des BGH beschäftigst.

Bitte zeig mir eine Entscheidung des BGH, in der ein Urteil aus aboluten Revisionsgründen aufgehoben wurde, in der dann noch die weiteren Rügen abgearbeitet wurden. Oder wäre es füf dich logisch, dass ausgerechnet Urteile mit Formfehlern, die als aboslute Revisionsgründe gelten, ansonsten absolut rechtsfehlerfrei sind. Der BGH hat einfach zu viel zu tun um sich diese Extraarbeit immer zu machen, sie sind auch nicht die Tutoren der RichterInnen, die ihnen zeigen wie man am sichersten durch den Prozess kommt. Es wird schon davon ausgegangen, dass die RichterInnen ihren Job im Großen und Ganzen beherrschen, auch wenn sie bei einzelnen Entscheidungen obiter dicta verfassen. Bei einer kompletten Neuaufrollung eines Prozesses, würde man allerding damit im Vorfeld eine Richtung vorgeben und das soll mit Sicheheit vermieden werden.


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18.04.2025 um 12:45
Zitat von emzemz schrieb:Regina Rick: Ich denke, wir können jetzt beweisen, dass die Verletzungen aus dem Fluss stammen.
Das kennt man ja schon aus vielen anderen Verfahren, etwa Doppelmord Babenhausen: Strate hat dort jahrelang erzählt, er habe nun die Gutachten, die den vom Gericht angenommenen Tathergang eindeutig widerlegten. Inzwischen haben vier unterschiedliche Gerichte dezidiert aufgezeigt, dass davon keine Rede sein könne.


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18.04.2025 um 12:47
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Der BGH sagt eben nicht, dass die Richterin befangen war, dazu sagt er gar nichts, weil er es nicht braucht. Er stellt fest dass die Besorgnis der Befangenheit begründet war. Das reicht juristisch um das Urteil aufzuheben.
Okay, danke! Es ist also zu weitgehend jetzt zu behaupten, die Richterin wäre erwiesenermaßen befangen gewesen. Würdest du dann tatsächlich auch nur von einer reinen Formalien oder einem Formfehler sprechen? Auf jeden Fall dich ein Formfehler, der eben relevant ist, weil er als möglicher Hinweis auf Befangeheit gedeutet wurde und nicht nur weil er einer Form nicht entsprach.

Dann würde mich auch noch interessieren wie du das mit dem Schweigen deutest. Wenn auf weitere mögliche Versionsgründe hier nicht eingegangen wird ist das eine implizite Ablehnung dieser Vorwürfe? Bedeutet das Schweigen zu anderen Punkten also: sonst war alles okay?


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18.04.2025 um 12:59
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Okay, danke! Es ist also zu weitgehend jetzt zu behaupten, die Richterin wäre erwiesenermaßen befangen gewesen. Würdest du dann tatsächlich auch nur von einer reinen Formalien oder einem Formfehler sprechen? Auf jeden Fall dich ein Formfehler, der eben relevant ist, weil er als möglicher Hinweis auf Befangeheit gedeutet wurde und nicht nur weil er einer Form nicht entsprach
Der Begriff "Formfehler" ist hier vielleicht ein wenig konfus. Was wohl gemeint ist, es ist ein "absoluter" Revisionsgrund, der die Aufhebung des Urteils erfordert, egal was der BGH über die Beweiswürdigung des Tatgerichts denkt. Die Richter können alle der Meinung sein, es ist klar erwiesen, dass ST der Täter war - sie müssen das Urteil dennoch aufheben. Sie können auch ganz anderer Meinung sein - auch das ist egal. Und deshalb sagen sie auch rein gar nichts dazu. Deshalb ist an dieser Stelle das Kaffeesatzlesen, was die BGH Richter wohl dachten fehl am Platze.
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Dann würde mich auch noch interessieren wie du das mit dem Schweigen deutest. Wenn auf weitere mögliche Versionsgründe hier nicht eingegangen wird ist das eine implizite Ablehnung dieser Vorwürfe? Bedeutet das Schweigen zu anderen Punkten also: sonst war alles okay?
Nein. Es hat keine Bedeutung, weder in die eine noch die andere Richtung. Es kann sein, dass die Richter sich gar nicht weiter mit der Revision befasst haben, sobald sie die Befangenheitsbesorgnis festgestellt haben, es kann sein, dass sie sich akribisch mit der Beweiswürdigung auseinandergesetzt haben und sie in Ordnung fanden, oder auch nicht. Sie geben einfach dazu keinerlei Kommentar ab, weil sie es nicht brauchen.

Das macht aus ihren Augen auch den meisten Sinn. Beurteilungen der Beweiswürdigung durch das Tatgericht ist die schwierigste Aufgabe bei einer Revision. Die Chance, dass die verschiedenen Richter keine einstimmige Meinung dazu haben ist gross. Da sie sie sich dazu nicht äussern müssen, tun sie es auch nicht. Es gibt unter Revisions-Juristen auch einen alten Grundsatz, an den sich zwar nicht immer alle halten, aber den man mir an der Uni noch beigebracht hat: nur das Notwendige sagen, das was klar und eindeutig ist. Damit vermeidet man nämlich Streit zukünftiger Juristengenerationen darüber, was denn der BGH nun gemeint hat. Ein Streit, wie er hier im Forum unter nicht-Juristen nun auch gut zu sehen ist.


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18.04.2025 um 13:09
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Der BGH sagt eben nicht, dass die Richterin befangen war, dazu sagt er gar nichts, weil er es nicht braucht. Er stellt fest dass die Besorgnis der Befangenheit begründet war. Das reicht juristisch um das Urteil aufzuheben.
In dem von dir zitierten Ausschnitt, sagt der BGH das nicht, aber ich finde in weiteren Passagen klingt es nicht mehr nur nach Anschein, wie siehst du das?
12
bb) Hier folgt eine solche Besorgnis der Befangenheit schon daraus, dass
die Vorsitzende die E-Mails am 4. Januar 2024 bei Erteilung des Hinweises nach
§ 265 Abs. 1 StPO nicht offengelegt hat. Sie hätten bei schwieriger Beweislage,
die zur Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auf der Würdigung von in pri-
vatem Umfeld offenbartem Täterwissen fußt, zum Verständnis des Hinweises
beitragen können; sie sind als tatsächliche Grundlage des Hinweises bedeutsam
gewesen. So bleibt es aber dabei, dass die Vorsitzende einseitig mit dem Sit-
zungsvertreter
den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einer
Weise erörtert hat, die an sich der geheimen Kammerberatung vorzubehalten
gewesen wäre
(vgl. §§ 192 ff. GVG, § 260 Abs. 1 StPO).
….
13
... Die Bedenken gegen die
einseitige Erörterung
des Inbegriffs der Hauptverhandlung und damit gegen die
gebotene Neutralität
hat die Vorsitzende am 19. Februar 2024 vertieft, indem sie
ausgeführt hat, weitere Rechtsgespräche mit der Verteidigung seien hinfällig ge-
wesen, weil diese ohnehin auf Freispruch auf der Grundlage eines angenomme-
nen Unfallgeschehens beharren würde. Anfragen zu rechtlichen Hinweisen seien
damit in diese Richtung „obsolet“ gewesen.
...
14
Bei der Beurteilung der Besorgnis einer Befangenheit nach Beschwer-
degrundsätzen ist die im Revisionsverfahren unaufgefordert abgegebene Stel-
lungnahme der Vorsitzenden miteinzustellen, die ebenfalls ein Fehlen der gebo-
tenen richterlichen Distanz erkennen lässt
.
Quelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c895d83a85705e33defc428ae94ab23a&nr=141309&anz=39&pos=0

(fett gedruckt von mir)


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18.04.2025 um 13:19
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:In dem von dir zitierten Ausschnitt, sagt der BGH das nicht, aber ich finde in weiteren Passagen klingt es nicht mehr nur nach Anschein, wie siehst du das?
Na ja, die Richter des BGH sagen es, wie es ist: es gibt durchaus Anzeichen, dass die Besorgnis, die Vorsitzende war hier voreingenommen, berechtigt ist. Sonst hätte der BGH ja keinen Grund für Besorgnis festgestellt. Dem schliesse ich mich an. Dieser email-Austausch hat ein "Geschmäckle," wie die Schwaben sagen.

Aber ob sie es nun wirklich war oder nicht, kann man meiner Meinung nach nicht sagen. Das Gute am deutschen Recht ist, dass man es auch nicht muss. Denn das Verhalten der Vorsitzenden kann man wohl so oder so interpretieren. Offensichtlich haben andere Richter als die des BGH hier nicht einmal die Besorgnis für begründet gesehen. Um in diesem Fall hier zweifelsfrei zu sagen, sie war es oder sie war es nicht, müsste man wohl wirklich in ihren Kopf sehen.

Aber ich wäre auch besorgt gewesen, dass sie zum Zeitpunkt der email bereits von der Schuld überzeugt war.


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18.04.2025 um 13:36
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Um in diesem Fall hier zweifelsfrei zu sagen, sie war es oder sie war es nicht, müsste man wohl wirklich in ihren Kopf sehen.
Ich habe beim Lesen der Entscheidung des BGH ja eher den Eindruck gewonnen, dass sie vor allem die unaufgeforderte Stellungnahme der Richterin und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (die den gleichen Inhalt hatte?) als Hinweis auf eine tatsächlich vorhandene Befangenheit gesehen haben. Vielleicht hat die Richterin damit einen kleinen Einblick in ihren Kopf gewährt.
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Aber ich wäre auch besorgt gewesen, dass sie zum Zeitpunkt der email bereits von der Schuld überzeugt war.
Persönlich gehe ich seit ihrer gehäuften Aufforderung zum Geständnis von einer Befangeneheit aus.


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18.04.2025 um 13:55
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:, die ebenfalls ein Fehlen der gebo-
tenen richterlichen Distanz erkennen lässt.
Das finde ich persönlich ja die stärkste Formulierung. Ich würde nicht sagen "etwas lässt sich erkennen" wenn ich nicht meine, dass es tatsächlich da ist. Erkennen geht meinem Verständnis nach nur bei etwas realem. Sonst kann man "erahnen" oder "vermuten" schreiben.
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Ich habe beim Lesen der Entscheidung des BGH ja eher den Eindruck gewonnen, dass sie vor allem die unaufgeforderte Stellungnahme der Richterin und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (die den gleichen Inhalt hatte?) als Hinweis auf eine tatsächlich vorhandene Befangenheit gesehen haben.
Das finde ich allgemein einen wichtigen Punkt. Es geht nicht um einen, sondern mehrere Fehler. Wenn auch alle im gleichen Kontext stehen.


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18.04.2025 um 14:00
Zitat von Deus_Ex_MachinDeus_Ex_Machin schrieb:Wer sich im Übrigen regelmäßig mit der Rechtsprechung des BGH beschäftigt, weiß, dass der BGH in Fällen der Aufhebung aus anderen Gründen sehr wohl oftmals in einem obiter dictum Ausführungen zur Beweiswürdigung vornimmt, wenn er diese beanstandet. Das leuchtet ja auch ein, denn der BGH will die Sache nicht noch ein zweites Mal zurückverweisen müssen.
Das ist, wenn ich die neuen Ausführungen richtig verstehe also unzutreffend oder zumindest für diesen Fall irrelevant. Es lässt sich nichts dazu aussagen:
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Nein. Es hat keine Bedeutung, weder in die eine noch die andere Richtung. Es kann sein, dass die Richter sich gar nicht weiter mit der Revision befasst haben, sobald sie die Befangenheitsbesorgnis festgestellt haben, es kann sein, dass sie sich akribisch mit der Beweiswürdigung auseinandergesetzt haben und sie in Ordnung fanden, oder auch nicht. Sie geben einfach dazu keinerlei Kommentar ab, weil sie es nicht brauchen.



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18.04.2025 um 14:03
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Das ist, wenn ich die neuen Ausführungen richtig verstehe also unzutreffend oder zumindest für diesen Fall irrelevant. Es lässt sich nichts dazu aussagen:
Ja, das hast Du denke ich richtig verstanden. Vor allem aber ist diese Aussage völlig unzutreffend:
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Ich denke, der BGH hätte die weiteren Rügen (bei mehr als 1700 Seiten gab es wohl mehr als eine) als falsch verworfen, wenn er hätte sagen wollen, dass die nicht zutreffen. Denn in den Revisionsurteilen die nicht erfolgreich werden, wird auch immer genau erklärt wieso eine bestimmte Rüge nicht durchdringt. Ich denke die Nichterwähnung bedeutet einfach nur, dass er dazu keine Meinung abgibt, in welche Richtung auch immer.



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