Hanna W. tot aus der Prien geborgen
um 13:36Fragen zur o. g. BeschwerdeOrigines schrieb:Verletzt ein Beamter seine Dienstpflichten, kann jedermann eine entsprechende Beschwerde erheben.
1.)
Verletzen StaatsanwältInnen o. andere AmtsträgerInnen ihre Dienstpflicht, wenn sie sich öffentlich zu einem Verfahren äußern, an dem sie nicht beteiligt waren?
(Im Podcast tritt die StA als Privatperson mit Sachkunde auf, was sie beides zu betonen scheint.)
2.)
Wie soll z. B. ein Laie wie der Angeklagte S. erkennen, dass im Verfahren gegen ihn jemand seine Dienstpflicht verletzt, wenn ihn seine Pflichtverteidiger nicht darauf hinweisen?
Das ist Laien und Laiinnen (wie mir) wohl kaum bewusst. Hier nochmal in anderen Worten:Rigel92 schrieb:Frau Rick weiß ganz genau, dieses Werkzeug effektiv (…) Wie gesagt, die weichgespülten Pflichtverteidiger wagten es nicht mal den extrem wichtigen Befangenheitsantrag zu unterschreiben.
Hier sieht man deutlich einen weiteren Mangel unseres Systems.
Verteidigung zweiter Klasse?Quelle: https://strafrechtskanzlei-kolivas.com/wissenswertes/pflichtverteidigung
Bei der Pflichtverteidigung handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Verteidigung zweiter Klasse.
Die Pflichtverteidigung hat jedoch wegen der Bestellungspraxis der Gerichte nicht den besten Ruf. Häufig werden durch das Gericht Pflichtverteidiger bestellt, die zum persönlichen Bekanntenkreis eines Ermittlungsrichters gehören oder einen Verteidigungsstil ohne Konfliktbereitschaft oder auch nur -fähigkeit pflegen. Darüber hinaus machen diese Verteidiger bei einer Pflichtverteidigung „nur das Nötigste“ für die Mandanten, um trotz des schlechteren Honorars noch einen einigermaßen akzeptablen Stundensatz zu erzielen.
Diese Bestellung durch das Gericht lässt sich allerdings vermeiden, wenn der Beschuldigte selbst einen Pflichtverteidiger auswählt, was sein gutes Recht ist. Er wird dazu angehört – und sollte von diesem Wahlrecht unbedingt Gebrauch machen. Niemand ist im Übrigen daran gehindert, seinem Verteidiger Vorschüsse oder zusätzliche Gebühren zu zahlen. In vielen Fällen ist dies sogar angebracht, um eine wirkungsvolle Verteidigung gewährleisten zu können.
@Rigel92 , kannst du bitte die o. g. Seitenzahl "89" überprüfen? (Stimmt weder mit den Buchseiten noch mit den Dokumentseiten überein)


