Origines schrieb:Genau. Deshalb ermittelt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen nur bis zum Eröffnungsbeschluss. Und dann das Gericht. Ich verstehe Dein Problem nicht.
Dir dürfte zudem auch bekannt sein, dass gemeinhin zwischen dem Beibringungsgrundsatz (Zivilprozess) und dem Amtsermittlungsgrundsatz (Strafprozess) unterschieden wird. Du kannst gerne stattdessen den "Gerichtsermittlungsgrundsatz" etablieren, wenn dies zur Klarheit beiträgt.
So hast Du es aber in deinem ursprünglichen Post nicht geschrieben, sondern man hätte es eigentlich eher so lesen, als ob Du sagen wolltest, dass der Amtsermittlungsgrundsatz erst gilt, wenn die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abgeschlossen sind, was natürlich Unsinn wäre. Wahrscheinlich hast Du Dich aber nur ungeschickt ausgedrückt.
Um die Unterscheidung zwischen Straf- und Zivilprozess ging es in meinem Beitrag ja nun mal gar nicht, alles bezog sich nur auf das strafprozessuale Verfahren oder habe ich irgendwie geschrieben, dass ich den Beibringungsgrundsatz hier für anwendbar halte?
Juristisches Grundwissen, über das Du offenbar zu verfügen scheinst, ist ja ganz schön, aber es muss dann halt auch in den Kontext passen.