@Origines
Origines schrieb am 22.09.2026:Nun steht aber die Formulierung "wegen erwiesener Unschuld aus tatsächlichen Gründen" genau so im Genditzki-Urteil drin, so wie @GrafOskar auch richtig zitiert hat. Der Vorwurf der "falschen Darstellung" oder gar "Spielchen" ist hier unangebracht.
Ganz ehrlich, du bist meine Zeit nicht wert. Und auch was du da machst, ist spielen. Und das ist gefährlich.
Daher will ich den Unsinn nicht stehen lassen.
Origines schrieb:Weil im zweiten Prozess gegen T. diese Gewissheit nicht gegeben ist, konnte das LG nicht wegen "erwiesener Unschuld" freisprechen. Das Gericht konnte nicht ausschließen, dass es T. gewesen sein könnte. Das wäre anders, wenn der Prozess ergeben hätte, T. wäre zum Tatzeitpunkt in München gewesen. Oder nachgewiesenermaßen sein Haus nicht verlassen. Oder eben, die Erkenntnis, es habe gar keine Straftat gegeben.
Nein und wenn T. In Australien gewesen wäre, hätte das nichts geändert, weil es gibt keinen Anspruch auf "Freispruch aus erwiesener Unschuld".
https://www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtsgeschehen/bauer-rupp-justiz-versagen-gestaendnisse-unschuldig-haft-entschaedigung-2026-02-20Im Fall Rupp gab es auch kein Mordfall. Rupp wurde weder ermordet noch zerstückelt. Er wurde nicht den Hunden verfüttert. Es gibt keine Straftat.
Wie lautete noch Mal der Urteilsspruch dazu?
Nur der Staatsanwaltschaft hätte in die Revision gehen können, ein Freigesprochener muss den Freispruch akzeptieren.
Freispruch ist Freispruch.
Es gibt nur Freisprüche aus tatsächlich Gründen und aus Rechtlichen Gründen.
Genau deswegen wird der Satz im Urteil von Genditzki auch als problematisch gesehen. Weil "nicht Juristen" kommen dann schnell auf die Idee, das wenn im Urteil nicht eindeutig " erwiesene Unschuld" steht, dann ist er schuldig, aber man könnte ihm das nicht nachweisen.
Dann passiert es schnell, das es nicht nur 1. Klasse, 2. Klasse, sondern der Freispruch noch um eine 3. Klasse erweitert wird.
https://www.koerperverletzung.com/freispruch/Freispruch aus rechtlichen Gründen: Stellt ein Richter fest, dass der Angeklagte die Tat entweder nicht begangen hat oder ihm die Schuld rechtlich nicht zugerechnet werden kann, erfolgt ein Freispruch aus rechtlichen Gründen. Die Schuldunfähigkeit bei einem Freispruch kann z. B. aus einer schweren psychischen Erkrankung oder geistigen Störung gemäß § 20 des Strafgesetzbuches (StGB) resultieren.
Freispruch aus tatsächlichen Gründen: Hat der Angeklagte die Straftat erwiesenermaßen nicht begangen, erfolgt ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen. Gleiches gilt, wenn zwar von der Schuld des Angeklagten ausgegangen wird, diese jedoch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann – er wird auch Freispruch aus Mangel an Beweisen genannt.
https://gramm-recht.de/rechtsgebiete/rechtsanwalt-strafrecht-hannover/freispruch-und-einstellung/Was bedeutet Freispruch aus tatsächlichen Gründen?
Ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen erfolgt immer dann, wenn eine Straftat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann oder erwiesenermaßen nicht vom Angeklagten begangen wurde.
In Fernsehsendungen werden Angeklagte häufig „aus Mangel an Beweisen“ freigesprochen. Diesen Satz werden Sie in Ihrem Freispruch aber wahrscheinlich nicht finden. Beim Freispruch wird nämlich nur zwischen „aus tatsächlichen“ und „aus rechtlichen“ Gründen unterschieden. Einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen erhalten Sie, wenn Ihnen die Straftat nicht nachgewiesen werden konnte, oder erwiesenermaßen nicht von Ihnen begangen wurde. Einen Freispruch aus rechtlichen Gründen erhalten Sie, wenn Ihr Handeln keinen Straftatbestand erfüllt hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie eine Straftat versucht haben, der Versuch dieser Straftat jedoch gar nicht unter Strafe gestellt ist.
Ein „Freispruch zweiter Klasse“ existiert nicht. Der Freispruch, weil die Tat nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, unterscheidet sich rechtlich gesehen nicht von dem, der ergeht, weil die Unschuld festgestellt wurde
In der Praxis ist dies jedoch häufig anders. Gerade in den Medien werden Angeklagte, die freigesprochen werden, weil die Schuld nicht festgestellt werden kann, trotzdem als Schuldige behandelt und sozial geächtet Verstärkt wird dies leider dadurch, dass einige Gerichte in ihrem Urteil den Freigesprochenen stigmatisieren. So wird in der Urteilsbegründung die belastende Aussage eines Zeugen für wahrheitsgemäß gehalten, jedoch erwähnt, dass sie einfach nur nicht nachgewiesen werden kann.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/in-dubio-pro-reo-freispruch-erster-oder-zweiter-klasse_033326.htmlhttps://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2015/BGH/Freisprechung-aus-rechtlichen-Gruenden-wegen-nicht-erwiesener-Schuldfaehigkeit-hinsichtlich-Nachteils-der-Beschwerhttps://www.ferner-alsdorf.de/strafprozessrecht-freispruch-zweiter-klasse-rechtswidrig/https://www.strafrechtsblogger.de/revision-gegen-freispruch-ist-unzulaessig/2015/12/Wenn es also für dich einen Unterschied im Freispruch gibt und du sie nicht nur in 1.und 2. Klasse, sondern mittlerweile dann noch in einer 3. Klasse einordnest, dann müsste es doch auch das Recht auf ein Wiederaufnahme Verfahren für Freigesprochene geben, zum Beispiel wenn ein Täter gefasst wurde.
Das müsste zwingend dazu führen, das der Freispruch Formulierung von aus "tatsächlichen Gründen" auf "erwiesene Unschuld " korrigiert werden. Alles andere wäre Unfair. Warum gibt es dieses Recht nicht? Weil ein Freispruch, ein Freispruch ist.
Eine Wiederaufnahme zugunsten eines Betroffenen gibt es nur, wenn er verurteilt wurde.
Betroffene die bereits freigesprochen wurden, gibt es rechtlich gesehen kein Fehlurteil mehr, das man zu seinen Gunsten korrigieren müsste. Dabei ist es unwichtig aus welchen Gründen jemand freigesprochen wird.
Das Strafverfahren dient dazu, Recht zu sprechen, und nicht dazu, die Ehre des Angeklagten reinzuwaschen oder ihm ein makelloses „Unschuldszertifikat“ auszustellen. Ein gefühlter „Freispruch zweiter Klasse“ (weil es an Beweisen fehlte) ist ein rein gesellschaftliches Problem, kein juristisches. Im Rechtsverkehr und vor Behörden gilt man mit dem Freispruch als unschuldig.
Wir halten fest, das freigesprochener nicht noch freier gesprochen werden können.
Du und der GrafOskar weigert euch den Freispruch anzuerkennen. Solltet ihr jemals angeklagt werden und dann freigesprochen werden, werdet ihr nicht so viel glück haben, das in euren Urteilen " aus erwiesener Unschuld" steht.
Auch wenn im Nachhinein die Täter verhaftet wird, wird sich im Nachhinein an der Qualität eures Freispruches nichts ändern.
Überzeugungen kann man nicht bekämpfen, aber man muss sie als "überzeugungen" hervorheben.