XluX schrieb:Ein verdächtiger Zeuge kann jederzeit zum Beschuldigten werden. Du tust so, als ob das immer klar abzugrenzen wäre - das ist aber schlichtweg falsch.
Nein, kann er nicht. Das geht nicht willkürlich.
Sherlock_H schrieb:Die Vorwürfe gegen die Polizei werden immer lächerlicher. Auf der einen Seite wird behauptet, ST hätte viel früher nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter vernommen werden müssen. Auf der anderen Seite wird behauptet, ST hätte überhaupt nicht Beschuldigter sein dürfen.
Ja was denn nun? Eigentlich gab es keine Indizien, aber diese gab es schon viel früher? Diese Argumentation widerspricht sich doch, das sollte eigentlich jedem einleuchten.
Ja.
XluX schrieb:Wo sollen Deine "echten Indizien" (was ist das überhaupt?) am 17.11. denn plötzlich hergekommen sein?
Nun, die waren wohl da. Und von solchem Gewicht, dass ein unabhängiger Richter "dringenden Tatverdacht" feststellte und die Untersuchungshaft anordnete. Was sich dann in der Folge eines ersten oder zweiten Prozesses eine andere Bewertung dieser Indizien ergaben, ist das nicht zwingend der Maßstab. Nicht die
ex-post-Sicht ist entscheidend, sondern die
ex-ante-Sicht.
rabunsel schrieb:Auch wenn es Auslegungssache ist, offenbar stellt man eben nicht auf das Vorliegen von Indizien ab, sondern auf das Verhalten der Ermittler.
Auch. Der sog. "Verfolgungswille" der Strafermittler. Der allein berechtigt aber noch nicht zu strafprozessualen Maßnahmen, die nur gegen einen Beschuldigten zulässig sind. Sonst würde sich die Katze in den Schwanz beißen. Deshalb verstehe ich auch noch immer nicht die Fixierung auf den Beschuldigtenstatus.
Die Zeugenaufklärung enthält zudem den Passus, dass man nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten und insoweit berechtigt ist, die Aussage zu verweigern. Es wird ja immer so getan, als gäbe es den § 55 StPO nicht:
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst (...) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
rabunsel schrieb:Aber ein Fehler wäre es gewesen, ST auf Grundlage von Vs Aussage zu verhaften. Diesen Fehler hätte man sich eingestehen müssen, als sich die Aussage als falsch herausstellte und sich keine anderen Indizien finden haben lassen.
Nun, man hat T. erst festgenommen und dann verhaftet. Die Haft wird gerichtlich angeordnet und überprüft. Offenbar hat man keine Fehler gefunden.
Füchschen schrieb:Ab ca. Minute 1:50:05 im Podcast #14 Der Eiskeller-Mord schlägt Frau Rick vor, man müsste in die Strafprozessordnung aufnehmen, dass bei langen Verfahren mit vielen Hauptverhandlungstagen das Urteil erst gesprochen werden darf, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen.
Interessanter Gedanke, aber im Ergebnis nicht zielführend. Frau Rick würde den gesamten Strafprozess, wie er seit 150 Jahren funktioniert, radikal umwerfen. Das würde beispielsweise bedeuten, dass man jetzt hier bis zu 9 Wochen auf die Urteilsverkündung warten müsste. Der Strafprozess ist aber kein schriftliches Verfahren (Mündlichkeitsprinzip). Die richterliche Überzeugung von Schuld oder Unschuld bildet sich auf Grundlage des mündlichen Prozesses, nicht auf Grundlage von Akten und schriftlicher Begründung. Das schriftliche Urteil folgt nun mal dem mündlichen Urteilsspruch und legt die richterliche Überzeugung dar, wie sie zum Zeitpunkt des Urteilsspruches bestand.
Da könnte man eher überlegen, eine Tonaufnahme des Prozesses zu machen - oder (wie von Heribert Prantl von der SZ immer wieder gefordert) einen unabhängigen Ermittlungsrichter einsetzen, der die Ermittlungen (statt der Staatsanwaltschaft) leitet.
Füchschen schrieb:Ich hätte gedacht, dass es selbstverständlich ist, dass Richter und Schöffen auf eine schriftliche Zusammenschau aller Beweisgründe und Entlastungsgründe bei der Urteilsfindung vor der Urteilsverkündung zurückgreifen können. Die Beweisgründe werden heutzutage in den schriftlichen Urteilsbegründungen weggelassen, wenn sie dem Tenor des Urteils nicht entsprechen. Verkehrte Welt, nenne ich das.
Zum Mündlichkeitsprinzip siehe oben. Ansonsten ist das keine verkehrte Welt, sondern Verteidiger-Lyrik, die gerne alles auf den Kopf stellt (s.o.): "Heutzutage" schon nicht, das mag es auch schon vor 100 Jahren gegeben haben. Das Gericht kann ja seinen Schuldspruch nicht mehr ändern. Man ist bei der Urteilsbegründung auf das einmal gefundene Ergebnis festgenagelt. Wenn also erst danach erkannt wird, dass ein wichtiger Gesichtspunkt nicht bedacht wurde, ist das eigentlich für das Urteil nicht mehr relevant. Mag doof sein. Aber ist wie beim Fußball: Ist nach 90min abgepfiffen, gibt es nicht noch anschließend stundenlange Videoauswertung. In der Revision kann der Verteidiger dann Sachrüge erheben, weil Beweise nicht oder nicht ausreichend gewürdigt worden seien.
Mag man ungerecht finden, ist aber häufig so im Recht.