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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

18.956 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Club, Getötet, Rosenheim ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Hanna W. tot aus der Prien geborgen

Hanna W. tot aus der Prien geborgen

21.09.2026 um 14:54
Zitat von RedRalphRedRalph schrieb:Für eine bürgerlich gebildete Richterschaft aus gut behütetem Hause, wo die Kinder Klavier oder Geige lernten und Tennis spielten, sind Menschen wie S.T einfach von Anfang an suspekt.
Das trifft auf die bayerische Richterschaft, die ich kennengelernt habe, so nicht so zu. Da war der Anteil aus Handwerker-, Bauern-, Polizisten- und Volksschullehrerhäusern erstaunlich groß. Denn in Bayern zählt nur die Note. Nicht die Etikette des gehobenen Bürgertums. Die weist nach meinem Eindruck auch die Vorsitzende des ersten Verfahrens nicht auf.
Zitat von RedRalphRedRalph schrieb:Alle leben in ihren eigenen Blasen. Und aus der Perspektive der eigenen Blase sind alle suspekt, die nicht zur eigenen Blase gehören und andersartig sind.
Auch das ist jetzt kein Alleinstellungsmerkmal bayerischer Richter. Horche Dich mal in anderen Threads um: Wenn ich dort äußere, man müsse auch mit einem Tatverdächtigen/Angeklagten/Täter Empathie haben, müsse versuchen zu verstehen, wie es zur Tat kam, wie sie geschehen konnte, dann schlägt mir zumeist Unverständnis entgegen.

Die Leute wollen auch nicht aus ihrer Blase, die oft mit Selbstgerechtigkeit, Häme, Verachtung, Rachegelüsten usw. gefüllt ist. Und sie lassen nur in ihre Blase hinein, was ihnen ins Weltbild passt. Dabei ist es immer leichter, auf Menschen herabzublicken, als sie - entgegen den ersten Reflexen - auf Augenhöhe zu sehen. Und natürlich sind Richter davor nicht gefeit, auch wenn sie qua Profession und StPO dazu angehalten werden sollen, jenseits ihrer Reflexe und Instinkte zu entscheiden. Aber nach meinem Dafürhalten und meinem Erleben gibt es weitaus mehr Richter, die sich wirklich bemühen, der Sache gerecht zu werden, über die sie entscheiden.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

21.09.2026 um 15:52
Zitat von RedRalphRedRalph schrieb:Für eine bürgerlich gebildete Richterschaft aus gut behütetem Hause, wo die Kinder Klavier oder Geige lernten und Tennis spielten, sind Menschen wie S.T einfach von Anfang an suspekt.
Das wird auf jeden Fall mit reingespielt haben, sieht man ja daran, wie sie sich an den Sachen teilweise aufgehängt haben. Aber als Richter muss man sich davon frei machen können. Zumal ST im Vergleich zu anderen Angeklagten überdurchschnittlich unauffällig und behütet sein dürfte.

Wenn man sich nun den neuen BGH-Beschluss ansieht, ist er ja auch kein Einzelfall. Die ehemalige Kammer scheint dazu zu neigen, überschüssiges Vertrauen in die Ermittler zu haben und sich ihnen auch verbunden zu fühlen. Auch agieren sie teilweise ungefiltert emotional und sehen sich oft angegriffen.
Nach anderthalb Stunden Unterbrechung zur Vorbereitung und dreieinhalb Stunden Ausführung ist jetzt das Plädoyer der Verteidigung gehalten: Sie fordert für den Rechtsanwalt aus dem Kreis Altötting einen Freispruch. Die Verteidiger Anke Müller-Jacobsen, Alexander Ignor (beide aus Berlin) und Andreas Leicher (Rosenheim) verlasen in ihrem Plädoyer unter anderem gut 40 Seiten, um ihren Mandanten zu entlasten.
Richterin Jacqueline Aßbichler spart auch nicht mit Kritik an den beiden Berliner Wahlverteidigern des Angeklagten: „So ein Verhalten habe ich noch nicht erlebt. Es war respektlos gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft. Ständig wurden Kommentare abgegeben oder es wurde geschrien, sie würden sich nichts vorschreiben lassen.“ Eines Anwalts sei so ein Verhalten nicht würdig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: https://ra-leicher.de/lesen-sie-in-ovb-online-vom-14-januar-2022-schuldig-renommierter-anwalt-aus-kreis-altoetting-verurteilt-und-er-muss-richtig-blechen/

Wenn man sich nun die Zusammenstöße mit Frau Rick ansieht und das und Aßbichlers Ausführungen über die „Konfliktverteidiger“ im rfo-Interview ist das schon sehr auffällig. Natürlich gibt es Anwälte die sich ungebührlich verhalten und wie es in dem Fall war ist schwer einzuschätzen, aber dann müssten sie es schon oft besonders schlecht erwischen. Oder nirgendwo herrscht so eine großer Berufsethos wie bei den Anwälten im LK Rosenheim. Die muss man seltener zu Ordnung rufen.

Dann geht es eben bei Polizei und Staatsanwaltschaft weiter. Nicht nur die 1. Jugendkammer hat den Ermittlungen fatale Fehler bescheinigt, sondern eben auch das Traunsteiner Schwurgericht hat im Aiblinger Mordfall klar benannt, dass der Angeklagte getäuscht wurde, um zwei Beweismittel aus der Wohnung zu holen.

Ich finde es

Vielleicht liegt es auch weniger daran, dass ein Teil der Bevölkerung einfach das selbe Mindset hat und sich deswegen im ersten Urteil besser bestätigt sieht, als dass sie es nicht hinterfragen wollen.

Und den Rest besorgt natürlich die Presse. Über die OVB-Artikel wurde ja schon rauf und runter diskutiert.

Wer sich aber fast noch kritischer und mit fast höhnischem Ton über die Anträge der Verteidiger hervorgetan hat, dem NKV eine besonders große Bühne gegeben haben und besonders emotionalisierend geschrieben hat, war die Az.

Deren Berichterstatterin aus dem Chiemgau kommt und sich diesem sehr verbunden fühlt. Als das aktuell war, machten Diskutanten hier besonders couragierten und kritischen Journalismus dafür verantwortlich, während andere Medien seit dem Badewannenfall aus der Hand fressen würden.

Der letzte Artikel den ich von ihr auf der Az-Seite gefunden haben ist vom Mai 2025. Genau kann man es nicht sagen, weil der Name und somit die Artikel nicht mehr chronologisch abrufbar sind. Auf jeden Fall schreibt sie nun seit diesem Sommer-nach vierjähriger Unterbrechung-wieder für den OVB.


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21.09.2026 um 15:55
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Der Satz "war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen" ist eine Floskel (es gibt nämlich noch den Freispruch aus "rechtlichen Gründen"). Sie bedeutet, dass der vom Gericht in der Verhandlung ermittelte Sachverhalt (also die Tatsachen) kein strafbares Handeln enthalten.

Hier von Freispruch "erster" oder "zweiter Klasse" zu sprechen, ist unpassend.
Wie erstaunlich, dass du dich mal wieder dazu berufen fühlst, meine Beiträge einzuordnen. Ich würde es allerdings begrüßen, dass du bei deinen Bewertungen mit etwas mehr als deiner selbstzugeschriebenen Expertise aufwartest.

"aus tatsächlichen Gründen" ist natürlich nur eine Floskel, aber diese Floskel hat eine wichtige Bedeutung. Damit wird ausgedrückt, dass der Freispruch eben nicht nur aus Mangel an Beweisen erfolgt ist, sondern dass tatsächlichen Gründe gegen eine Täterschaft sprechen, womit der sogenannte Freispruch 1. Klasse gemeint ist. Ja selbstverständlich fällt die Spezifizierung "aus erwiesener Unschuld" auch darunter.

Der sogennate Freispruch 2. Klasse hat andere Floskeln oder Spezifizierungen wie beispielsweise "nach dem Grundsatz in dubio pro reo"
Der Angeklagte war folglich nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-56023?hl=true
oder "es konnte sich keine zweifelsfreie Überzeugung gebildet werden"
Zur Sache konnte sich die Kammer demgegenüber bei der Angeklagten keine zweifelsfreie Überzeugung dahin bilden können, sie habe dem Angeklagten C zu dessen Bankrott vorsätzlich Hilfe geleistet. Deshalb war sie freizusprechen.
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-40546?hl=true
.
Zitat von RedRalphRedRalph schrieb:Für eine bürgerlich gebildete Richterschaft aus gut behütetem Hause, wo die Kinder Klavier oder Geige lernten und Tennis spielten, sind Menschen wie S.T einfach von Anfang an suspekt.
Wenn dann Personen, wie andere Amtsträgen, die man eher der eigenen Klasse zuordnet, schon eine Richtung vorgeben, wird dem kritiklos gefolgt und sogar noch unterstützt.


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21.09.2026 um 16:05
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Wie erstaunlich, dass du dich mal wieder dazu berufen fühlst, meine Beiträge einzuordnen. Ich würde es allerdings begrüßen, dass du bei deinen Bewertungen mit etwas mehr als deiner selbstzugeschriebenen Expertise aufwartest.
Dann kannst Du mir sicher begründen, woher Du Deine Expertise hast:
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:"aus tatsächlichen Gründen" ist natürlich nur eine Floskel, aber diese Floskel hat eine wichtige Bedeutung. Damit wird ausgedrückt, dass der Freispruch eben nicht nur aus Mangel an Beweisen erfolgt ist, sondern dass tatsächlichen Gründe gegen eine Täterschaft sprechen, womit der sogenannte Freispruch 1. Klasse gemeint ist. Ja selbstverständlich fällt die Spezifizierung "aus erwiesener Unschuld" auch darunter.
"dadurch wird ausgedrückt"? - Wer drückt das so aus und wer klassifiziert Freisprüche so? Über entsprechende juristische Quellen freut sich @Origines


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21.09.2026 um 16:14
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Über entsprechende juristische Quellen freut sich @Origines
Ja klar eine juristische Quelle über einen umgangssprachlichen Ausdruck, verarschen kann ich mich alleine.

Und juristische Quellen dazu, wie Richter ein Urteil aus Zweifelsgründen oder Mangel an Beweisen ausdrücken findest du oben.


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21.09.2026 um 16:23
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Ja klar eine juristische Quelle über einen umgangssprachlichen Ausdruck, verarschen kann ich mich alleine.
Groß hier rumkotzen, aber nichts dahinter. Also ist Deine Expertise im Folgenden "umgangssprachlich"? Das ist das, was Du Dir zusammengesponnen hast:
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Wie erstaunlich, dass du dich mal wieder dazu berufen fühlst, meine Beiträge einzuordnen. Ich würde es allerdings begrüßen, dass du bei deinen Bewertungen mit etwas mehr als deiner selbstzugeschriebenen Expertise aufwartest.

"aus tatsächlichen Gründen" ist natürlich nur eine Floskel, aber diese Floskel hat eine wichtige Bedeutung. Damit wird ausgedrückt, dass der Freispruch eben nicht nur aus Mangel an Beweisen erfolgt ist, sondern dass tatsächlichen Gründe gegen eine Täterschaft sprechen, womit der sogenannte Freispruch 1. Klasse gemeint ist. Ja selbstverständlich fällt die Spezifizierung "aus erwiesener Unschuld" auch darunter.

Der sogennate Freispruch 2. Klasse hat andere Floskeln oder Spezifizierungen wie beispielsweise "nach dem Grundsatz in dubio pro reo"
Der Angeklagte war folglich nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-56023?hl=true oder "es konnte sich keine zweifelsfreie Überzeugung gebildet werden"
Zur Sache konnte sich die Kammer demgegenüber bei der Angeklagten keine zweifelsfreie Überzeugung dahin bilden können, sie habe dem Angeklagten C zu dessen Bankrott vorsätzlich Hilfe geleistet. Deshalb war sie freizusprechen.
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-40546?hl=true.
Blablubberblubb... Verstehst Du nun, warum Deine Beiträge, die scheinbar fundierte Kenntnisse simulieren, von mir eingeordnet werden müssen? Sie sind halbgar, halbwahr, zusammengereimt, Bullshit. Egal ob mit oder ohne KI. Und dann bläst Du Dich auch noch auf, obwohl bei Dir wirklich nichts dahinter ist.

Also:

Ein Freispruch kann nur aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolgen.
Der Freispruch kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolgen. Es darf aber nicht offen bleiben, ob aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen freigesprochen wird. Die Urteilsgründe müssen ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet wird, § 267 V S. 1 StPO.

Ist das Gericht von der Unschuld des Angeklagten überzeugt, ist dies eine Frage der Beweiswürdigung.

1. Freispruch aus tatsächlichen Gründen
Es muss dargestellt werden, ob der objektive Tatbestand oder der subjektive Tatbestand nicht nachgewiesen werden kann oder eine Schuldunfähigkeit besteht. Fehlt der Nachweis des subjektiven Tatbestands, sollte der objektive Tatbestand zuerst dargelegt werden.

2. Freispruch aus rechtlichen Gründen
Hier erfüllt der festgestellte Sachverhalt keinen Straftatbestand. Auch hier empfiehlt es sich, die Tat kurz darzustellen, wenn aus subjektiven Gründen freigesprochen wird.

3. Tenor:
Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten sind der Staatskasse aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 I StPO.
Quelle: https://www.juraindividuell.de/artikel/das-strafurteil-aufbau-in-der-klausur/

Ebenso:

https://rsw.beck.de/docs/librariesprovider128/a2/ziegler_strafrichter-leitfaden_9783406797002_muster-71.pdf?sfvrsn=b4c71ab8_1

Alles andere ist Beweiswürdigung und hat in einem freisprechenden Urteil rechtlich KEINE BEDEUTUNG. Auch wenn Du Dir 10mal einen "Freispruch 1. Klasse" herbeiphantasierst.


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21.09.2026 um 17:16
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Das trifft auf die bayerische Richterschaft, die ich kennengelernt habe, so nicht so zu. Da war der Anteil aus Handwerker-, Bauern-, Polizisten- und Volksschullehrerhäusern erstaunlich groß. Denn in Bayern zählt nur die Note. Nicht die Etikette des gehobenen Bürgertums. Die weist nach meinem Eindruck auch die Vorsitzende des ersten Verfahrens nicht auf.
Das ist zwar formal vollkommen richtig und Deine Beobachtungen mögen für frühere Generationen auch zutreffend sein, aber du weißt, dass gerade in den letzten Jahrzehnten (auch belegt durch PISA-Studien) in kaum einem anderen Land der schulische Erfolg so stark von der sozialen Herkunft wie in Deutschland abhängt. Für bestimmte Schichten ist es in den letzten Jahrzehnten schon schwieriger geworden überhaupt Abitur zu machen. Ohne Abi im Regelfall kein Jurastudium. Und die Abiturient*innenquote ist in Bayern niedriger als in anderen Ländern. Weil die Anforderungen vielleicht höher sind, die Förderung in der Schule aber weniger. D.h. der Bildungsgrad der Eltern entscheidet in vielen Fällen über schulischen Erfolg und damit Zugang zum Studium. Für das juristische Studium ist auch eine sprachliche Geschliffenheit und Gewandtheit sehr hilfreich. Wer aus einem Haushalt kommt, wo weniger zum Lesen animiert worden ist, der wird es hier prinzipiell schwerer haben. Nicht, dass es unmöglich wäre, gibt ja viele gute Beispiele.

Rein statistisch kommen die meisten Angehörigen der Richterschaft aus akademischen Haushalten, oft wo mindestens ein Elternteil Jurist/in ist/war. Das deckt sich auch mit meinen Beobachtungen: Natürlich haben nicht alle, die mit Prädikatsexamen abgeschlossen hatten, mindestens ein Elternteil als Jurist aber von denen, die aus einem klassischen Juristen- und insbesondere Beamtenhaushalt kamen, habe ich selten erlebt, dass die Examina nicht so toll waren.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Auch das ist jetzt kein Alleinstellungsmerkmal bayerischer Richter. Horche Dich mal in anderen Threads um: Wenn ich dort äußere, man müsse auch mit einem Tatverdächtigen/Angeklagten/Täter Empathie haben, müsse versuchen zu verstehen, wie es zur Tat kam, wie sie geschehen konnte, dann schlägt mir zumeist Unverständnis entgegen.
Wenn Du meinen Text richtig gelesen oder verinnerlicht hättest, dann hättest du vielleicht auch verstanden, dass ich GENAU DAS zum Ausdruck bringen wollte, vielleicht nur andersum.


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21.09.2026 um 17:16
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Alles andere ist Beweiswürdigung und hat in einem freisprechenden Urteil rechtlich KEINE BEDEUTUNG. Auch wenn Du Dir 10mal einen "Freispruch 1. Klasse" herbeiphantasierst.
Ja Herr Oberlehrer, ein Freispruch 1. Klasse hat rechtlich keine Bedeutung! Vielen Dank für diese wiederholt, wichtigen Ausführung deinerseits, was würden wir nur ohne dich machen? Sachen so verstehen wie sie geschrieben stehen? Vielleicht?

Die Themaverfehlung deinerseits besteht darin, dass ich nie von einer rechtlichen Bedeutung gesprochen habe, sondern hoffte, dass das Gerede um einen Freispruch 2. Klasse damit ein für Allemal aufhört.

Absolut keine Ahnung was du damit schon wieder für ein Problem zu haben glaubst und ernsthaft meinst du musst meine Beiträge einordnen um die Welt vor meinen scheinbar fundierten Kenntnissen zu beschützen. Meinst du die fundierten Kenntnisse des Lesens? Muss ich mich jetzt mit dem Zeugnis der dritten Klasse ausweisen, damit du dich nicht berufen fühlst mich zu belehren und zu bewerten?

Da du vor ein paar Monaten noch selbst fröhlich in 1. und 2. Klasse Freisprüche eingeteilt hast Spoiler
Zitat von OriginesOrigines schrieb am 29.12.2025:Wir sind uns einig, dass im "Eiskeller-Fall" der Freispruch für T. weitaus näher an Genditzki denn an Kachelmann liegt und man ihn deshalb gerne als solchen "1. Klasse" bezeichnen kann. Dies gilt umso mehr, als sich das zweite Gericht bei T. für Fehler entschuldigt hat, was bei der (bayerischen) Strafjustiz nicht so häufig vorkommen dürfte.
, schätze ich das ist nur Rechthaberei von dir und sonst nichts.


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21.09.2026 um 17:33
Der Angeklagte war wegen erwiesener Unschuld aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-16324
Der Angeklagte war deshalb aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-50171


Ein kleiner aber feiner Unterschied zwischen den Urteilen zu Genditzki und ST ist immerhin sichtbar.


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21.09.2026 um 18:18
Wenn man sich die Urteilsbegründung im Eiskellerfall genau durchliest wurde ST eben auch wegen erwiesener Unschuld freigesprochen!

Das muss man dann auch nicht mehr explizit erwähnen!


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21.09.2026 um 22:28
@GrafOskar
Zitat von GrafOskarGrafOskar schrieb:Ein kleiner aber feiner Unterschied zwischen den Urteilen zu Genditzki und ST ist immerhin sichtbar.
Na, das was du da machst, finde ich nicht in Ordnung. Das nenne ich bewusste falsche Darstellung. Verzichte auf solche Spielchen.

Es gibt nur 2 Formulierungen bei einer Urteilsbegründung, nicht mehr und nicht weniger.

1_ Freispruch aus rechtlichen Gründen

Trifft auf den Freigesprochenen nicht zu, weil dafür muss die Tat nachgewiesen werden, dann kommt es zum Freispruch aus folgenden Gründen:

- keinen Straftatbestand des geltenden Rechts.“

-krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war.“

-Notwehrrechts gemäß § 32 StGB,


2_Freispruch aus tatsächlich Gründen

Jeder Freispruch, der nicht auf den Gründen von nr.1 basiert.


In einer Urteilsbegründung darf weder "aus erwiesener Unschuld "noch "wegen Mangel an Beweisen" drin stehen.


Was du unterschlägst ist, das im Fall von Genditzki keinen Mord gab. Es ist ein Freispruch aus erwiesener Unschuld, weil es ein Unfall war, Er wurde also in einem Fall angeklagt und verurteilt, den es nicht gab.



Hanna's Tod, ist kein erwiesener Unfall. Dann hätte im "Urteil" auch erwiesener Unschuld gestanden. Somit ist es ausgeschlossen, das da erwiesene Unchuld steht.
Nur damit es dir gut geht, werden gesetzliche Vorgaben sich nicht ändern. Also mehr Unschuld geht nicht!


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21.09.2026 um 22:32
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Der Satz "war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen" ist eine Floskel (es gibt nämlich noch den Freispruch aus "rechtlichen Gründen"). Sie bedeutet, dass der vom Gericht in der Verhandlung ermittelte Sachverhalt (also die Tatsachen) kein strafbares Handeln enthalten.
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:"aus tatsächlichen Gründen" ist natürlich nur eine Floskel, aber diese Floskel hat eine wichtige Bedeutung. Damit wird ausgedrückt, dass der Freispruch eben nicht nur aus Mangel an Beweisen erfolgt ist, sondern dass tatsächlichen Gründe gegen eine Täterschaft sprechen, womit der sogenannte Freispruch 1. Klasse gemeint ist. Ja selbstverständlich fällt die Spezifizierung "aus erwiesener Unschuld" auch darunter.

Der sogennate Freispruch 2. Klasse hat andere Floskeln oder Spezifizierungen wie beispielsweise "nach dem Grundsatz in dubio pro reo"
Der Angeklagte war folglich nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-56023?hl=true oder "es konnte sich keine zweifelsfreie Überzeugung gebildet werden"
Zur Sache konnte sich die Kammer demgegenüber bei der Angeklagten keine zweifelsfreie Überzeugung dahin bilden können, sie habe dem Angeklagten C zu dessen Bankrott vorsätzlich Hilfe geleistet. Deshalb war sie freizusprechen.
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-40546?hl=true.
@Origines
hier entschuldige ich mich, nach nochmaliger Recherche muss ich mich berichtigen. In einem Urteil muss angegeben oder ausgeführt werden, ob ein Freispruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolgt ist. Unter tatsächliche Gründe fällt alles von erwiesener Unschuld über das Fehlen jeglicher Beweise bis zum Zweifelsgrundsatz. Die Floskel bedeutet nicht, dass tatsächliche Gründe gegen eine Täterschaft sprechen, das hab ich daraus geschlussfolgert, dass in veröffentlichten Freisprüchen ausgeführt wurde, wenn ein Freispruch aus Mangel an verwertbaren Beweisen, oder Zweifelsgrundsatz erfolgt ist. Hier wurde hingegen auf das Fehlen jeglicher Beweise und Beweisanzeichen verwiesen, aber die Floskel allein genommen lässt diesbezüglich eigentlich keinen Schluss zu.


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21.09.2026 um 23:17
Da in einer Urteilsbegründung zu einem Freispruch nur die tatsächlichn oder die rechtlichen Gründe aufgeführt werden dürfen, hier nochmal die Aussage der Richterin, im Mündlichen Urteil

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/402js4027622jug-lg-traunstein-eiskeller-mord-hanna
"Dieses Rechtssystem hat Ihnen großes Unrecht zugefügt", sagte Will an den Angeklagten gewandt und kämpfte mit den Tränen. "Als Teil dieses Rechtssystems möchte ich mich bei Ihnen entschuldigen." Im Zuschauersaal brandete Applaus auf
Urteilsbegründung §267 Absatz 5 (StPO)

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__267.html
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
Im deutschen Rechtsystem gibt es keinen Freispruch nach erwiesener Unschuld, Es gibt nur Freispruch nach tatsächlichen oder nach Rechtlichen Gründen.

Vorrausgesetzt es gibt ein Tatgeschehen.

Aber der Urteil ist rausgegeben worden. Da werden alle Gründe aufgezählt, weswegen er freigesprochen worden ist.


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22.09.2026 um 09:12
Zitat von RedRalphRedRalph schrieb:D.h. der Bildungsgrad der Eltern entscheidet in vielen Fällen über schulischen Erfolg und damit Zugang zum Studium.
Die Selektivität unseres Bildungssystems ist OT, aber natürlich eine traurige Tatsache. Die These, die meisten Richter hätten bereits einen Elternteil gehabt, der Jurist war, den bestreite ich aber.
Zitat von RedRalphRedRalph schrieb:Wenn Du meinen Text richtig gelesen oder verinnerlicht hättest, dann hättest du vielleicht auch verstanden, dass ich GENAU DAS zum Ausdruck bringen wollte, vielleicht nur andersum.
Wir haben uns verstanden.
Zitat von MevsimMevsim schrieb:Na, das was du da machst, finde ich nicht in Ordnung. Das nenne ich bewusste falsche Darstellung. Verzichte auf solche Spielchen. Es gibt nur 2 Formulierungen bei einer Urteilsbegründung, nicht mehr und nicht weniger. (...) In einer Urteilsbegründung darf weder "aus erwiesener Unschuld "noch "wegen Mangel an Beweisen" drin stehen.
Nun steht aber die Formulierung "wegen erwiesener Unschuld aus tatsächlichen Gründen" genau so im Genditzki-Urteil drin, so wie @GrafOskar auch richtig zitiert hat. Der Vorwurf der "falschen Darstellung" oder gar "Spielchen" ist hier unangebracht.
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:@Origines
hier entschuldige ich mich, nach nochmaliger Recherche muss ich mich berichtigen.
Das ehrt Dich. Also Friede.

In der Sache, Du hast mich ja entsprechend zitiert, liegen wir nicht weit auseinander. "Erwiesene Unschuld" ist halt nicht gegeben, weil das LG freigesprochen hat, bevor es geprüft hat, ob der Tod Hanna W.s überhaupt eine Straftat war. Rechtlich gibt es keine Klassen. Aber es ist auch nichts an T. "hängen geblieben", weil laut LG im zweiten Prozess alle (!) Verdachtsmomente bzw. belastenden Indizien widerlegt bzw. ausgeräumt worden sind. Von einem minderen "Freispruch 2. Klasse" kann man hier mit Sicherheit nicht reden. Ob es nun einer "1. Klasse" ist, ist Jacke wie Hose.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

22.09.2026 um 10:39
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Die These, die meisten Richter hätten bereits einen Elternteil gehabt, der Jurist war, den bestreite ich aber.
So habe ich das auch nicht geschrieben:
Zitat von RedRalphRedRalph schrieb:Rein statistisch kommen die meisten Angehörigen der Richterschaft aus akademischen Haushalten, oft wo mindestens ein Elternteil Jurist/in ist/war. Das deckt sich auch mit meinen Beobachtungen: Natürlich haben nicht alle, die mit Prädikatsexamen abgeschlossen hatten, mindestens ein Elternteil als Jurist aber von denen, die aus einem klassischen Juristen- und insbesondere Beamtenhaushalt kamen, habe ich selten erlebt, dass die Examina nicht so toll waren.
Behauptet habe ich, dass die meisten Personen aus der Richterschaft aus einem AKADEMISCHEN Haushalt kommen und JuristInnen dabei ganz gut vertreten sind. Ich habe NICHT gesagt, die MEISTEN RichterInnen hätten einen Elternteil, die/der Jurist/in war. Das lässt sich m.E. auch nicht denklogisch aus der Aussage schlussfolgern. Wenn unter Akademiker*Innen der Berufsstand der Jurist*innen "oft" vertreten ist, heißt das nicht mehrheitlich, denn es gibt ja sehr viele akademische Berufe. Ich würde mich aber zu der Aussage hinreißen lassen, dass unter den Richter*innen, die einen akademischen Hintergrund haben, überproportional viel aus einem Haushalt kommen, in dem mindestens ein Elternteil Jurist/in ist. "Überproportional" heißt für mich relativ zu anderen akademischen Berufen an Zahl öfter vertreten ist.


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22.09.2026 um 12:04
Zitat von RedRalphRedRalph schrieb:Behauptet habe ich, dass die meisten Personen aus der Richterschaft aus einem AKADEMISCHEN Haushalt kommen und JuristInnen dabei ganz gut vertreten sind.
Alles klar. Da hatte ich Dich verkürzt wahrgenommen. Auch im Übrigen Zustimmung.

Trotzdem erscheint mir Frau Vorsitzende A. jetzt nicht als typische Ausgeburt bildungsbürgerlicher Elternhäuser. Jedenfalls, soweit ich das von der Ferne wahrnehmen kann. Da geht es in ihrer Kammer doch eher rustikal zu...


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

22.09.2026 um 15:15
Der ehemals Verurteilte wurde freigesprochen. Wie geht es jetzt weiter? Wird nach einem neuen Täter gesucht?


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22.09.2026 um 15:56
Zitat von schluesselbundschluesselbund schrieb:Der ehemals Verurteilte wurde freigesprochen. Wie geht es jetzt weiter? Wird nach einem neuen Täter gesucht?
Theoretisch: Ja. Die Staatsanwaltschaft ermittelt seit März gegen Unbekannt.

Praktisch: Es deutet inzwischen wirklich sehr viel darauf hin, dass es sich beim Tod von Hanna W. um einen tragischen, aber nicht fremdverschuldeten Unfall handelt. Ermittlungen werden also mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen neuen Täter finden. Das wissen auch die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei. Sie können es nur nicht zugeben, ohne noch mehr als eh schon Gesicht zu verlieren. Also wird der Fall jetzt im Sande verlaufen und irgendwann im Archiv verschwinden. Schade für beide Familien, sowohl W. als auch T., die beide an einer endgültigen Klärung des Geschehens am 3. Oktober 2022 interessiert sein sollten. Aber da wird nichts mehr passieren.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

22.09.2026 um 16:33
Zitat von TinchoTincho schrieb:Das wissen auch die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei. Sie können es nur nicht zugeben, ohne noch mehr als eh schon Gesicht zu verlieren.
Es wäre bedauerlich, wenn die Eitelkeit über Wahrheitsfindung gewinnen würde.

Schließlich gibt es da nicht nur einen ehemaligen Angeklagten, sondern auch Eltern, für die es einen erheblichen Unterschied macht, ob ihre Tochter durch schändliche Mörderhand oder einen tragischen Unglück ums Leben gekommen ist. Und es gibt Gesetze und rechtsstaatliche Prinzipien, die Behörden verpflichten, nicht der eigenen Eitelkeit zu folgen.

Weshalb es eigentlich ein Zeichen von Stärke und Unabhängigkeit ist, behördliche Fehleinschätzungen zuzugeben und zu berichtigen. Deshalb wurde auch der Beamte erfunden, der seine Kündigung nicht zu fürchten muss, wenn er sachlich und neutral handelt und der zudem privilegiert ist, was etwaige Fehler betrifft.


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24.09.2026 um 18:22
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Weshalb es eigentlich ein Zeichen von Stärke und Unabhängigkeit ist, behördliche Fehleinschätzungen zuzugeben und zu berichtigen. Deshalb wurde auch der Beamte erfunden, der seine Kündigung nicht zu fürchten muss, wenn er sachlich und neutral handelt und der zudem privilegiert ist, was etwaige Fehler betrifft.
Das hilft in der Regel nichts. Kündigungen sind auch in der Privatwirtschaft nicht so einfach. Auch in der Privatwirtschaft überwiegt das sachliche Handeln, das hat mit dem Beamten in Wirklichkeit nichts zu tun. Fehler gibt niemand gerne zu, das gilt sowohl für Beamte als auch Beschäftigte der Privatwirtschaft.

Auch Beamten werden Mittel gekürzt, so dass man mit wenige Beamten mehr Arbeit erledigen muss. Der Kuhhandel wird dann häufiger vor Gericht stattfinden, was jedoch in Wirklichkeit weniger Gerechtigkeit bedeutet.

Auch bei Beamten kann der Korpsgeist hinzukommen. Wie z.B. "Wir und die Anwälte" oder der normale Bürger ist Bittsteller. Das Verfahren ist hier ein Beispiel. Aßbichler RVO-Interview zeigt das deutlich. Auch die Abstrafung von Frau Rick, nur weil sie anderer Meinung als Aßbichler war, zeigt es sehr deutlich.

Nichts anderes zeigt der Bundesanwalt in diesem Fall, er hätte sich seinen Kommentar besser verkneifen sollen. Hätte er sich die Gegendarstellung von Aßbichler angesehen, dann hätte es ihm geradezu aufdrängen müssen, dass die Revision mit höchster Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. Möglicherweise hat er sie nur überflogen.

Diese menschlichen Schwächen werden durch das Beamtentum nicht verringert.

Dagegen helfen eher noch Hierarchien. Das jedoch auch nicht immer, da diese Überprüfung in den höheren Stufen nur sehr oberflächlich erfolgt.


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