Polizei erschießt 21-jährigen in Oldenburg
14.05.2025 um 11:23ach so......es ist keine Straftat aber Deiner Meinung nach eine Eskalation, alles klarinterrodings schrieb:Vor der Polizei zu fliehen ist eine Eskalation.
ach so......es ist keine Straftat aber Deiner Meinung nach eine Eskalation, alles klarinterrodings schrieb:Vor der Polizei zu fliehen ist eine Eskalation.
Uiuiui.Tussinelda schrieb:uch wenn ggf. unbewusst, von daher kann man das nicht automatisch ausklammern.
Einen Polizisten mit Reizgas anzuspruehen (was im Übrigen eine Konfrontation ist, und was fuer eine) und dann versuchen, die Biege zu machen und abzuhauen, faellt nicht unter Deeskalation.emanon schrieb:Einer Konfrontation auszuweichen und wegzulaufen, rangiert bei dir nicht unter Deeskalation?
jeder hat Vorurteile auch rassistische. Außerdem bezüglichJustsaying schrieb:Ich schaue da eher nach den Fakten und suche nicht im Unbewussten eines mir unbekannten Polizisten.
Justsaying schrieb:Ich schaue da eher nach den Fakten und suche nicht im Unbewussten eines mir unbekannten Polizisten.
Fakten?Justsaying schrieb:Und vielleicht nicht mehr ganz so rational und wohlueberlegt reagiert.
man darf flüchten und die Flucht an sich berechtigt nicht, jemanden zu erschiessen. Von hinten. Da sollte man mal nach Deeskalation fragen......Justsaying schrieb:Einen Polizisten mit Reizgas anzuspruehen (was im Übrigen eine Konfrontation ist, und was fuer eine) und dann versuchen, die Biege zu machen und abzuhauen, faellt nicht unter Deeskalation.
OK, da haben wir unterschiedliche Ansichten. Abwendung und Flucht scheint mir die persönliche Bedrohung des Gegenübers eher zu verringern. Mir fällt es immer noch schwer, Ausreden für mehrfache Schüsse auf einen Fliehenden zu finden.Justsaying schrieb:Einen Polizisten mit Reizgas anzuspruehen (was im Übrigen eine Konfrontation ist, und was fuer eine) und dann versuchen, die Biege zu machen und abzuhauen, faellt nicht unter Deeskalation.
er soll Reizgas in deren Richtung gesprüht haben. Von "angesprüht" ist nirgends die Rede. So viel zu "Fakten"Justsaying schrieb:Einen Polizisten mit Reizgas anzuspruehen (was im Übrigen eine Konfrontation ist, und was fuer eine)
Narürlich ist es eine Eskalation vor der polizei zu fliehen.Tussinelda schrieb:ach so......es ist keine Straftat aber Deiner Meinung nach eine Eskalation, alles klar
Für die polizei vergrössert sich dadurch die bedrohung. Und erstmal hat diese Erhöhung der eskalation noch nichts mit den schüssen zu tun.emanon schrieb:Abwendung und Flucht scheint mir die persönliche Bedrohung des Gegenübers eher zu verringern. Mir fällt es immer noch schwer, Ausreden für mehrfache Schüsse auf einen Fliehenden zu finden.
Ich verweise gern nochmals auf den Spiegelartikel:Tussinelda schrieb:er soll Reizgas in deren Richtung gesprüht haben. Von "angesprüht" ist nirgends die Rede. So viel zu "Fakten"
Ich gehe mal davon aus, dass du das nicht erklären kannst.interrodings schrieb:Für die polizei vergrössert sich dadurch die bedrohung.
Aha. Wenn die Schüsse keiner Steigerung der Eskalation geschuldet waren, warum wurde dann geschossen?interrodings schrieb:Und erstmal hat diese Erhöhung der eskalation noch nichts mit den schüssen zu tun.
Ich glaube, hier ist keiner, der die Schuesse gutheisst.emanon schrieb:Wenn die Schüsse keiner Steigerung der Eskalation geschuldet waren, warum wurde dann geschossen?
Ohne den Polizisten zu kennen - er wuenscht sich gerade sicher auch, nicht geschossen zu haben.emanon schrieb:warum wurde dann geschossen?
§ 76 NPOG - Allgemeine Vorschriften für den SchusswaffengebrauchQuelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/dual/6397c30a-a372-35db-8e92-694ba015c7c9/39e59841-eaca-369a-9523-cce6840e97b8
(1) 1Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewandt sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. 2Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
(2) 1Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. 2Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
(3) 1Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. 2Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr, einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.
(4) 1Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für die Beamtin oder den Beamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. 2Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
§ 77 NPOG - Schusswaffengebrauch gegen PersonenQuelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/dual/6397c30a-a372-35db-8e92-694ba015c7c9/04ffd180-dc1a-3ec8-bb0e-b34ed0d4c30f
(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
1.
um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
2.
um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
3.
um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
a)
eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
b)
eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
4.
zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist
a)
aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder
b)
aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
5.
um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern oder in den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes, des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes und des § 96 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 des Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes, auch soweit für den Vollzug anderer freiheitsentziehender Maßnahmen auf diese Vorschriften verwiesen wird.
(2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.
§ 77 I Nr. 3, 4 NPOG zeigen klar, dass auch im Falle einer Flucht der Gebrauch der Schusswaffe unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Dass diese Schüsse im Zweifel auch tödlich sein können, ist leider das ständige Risiko beim Schusswaffengebrauch. Sich einer polizeilichen Maßnahme zu entziehen, insbesondere wenn zuvor bereits Reizgas und ggf. ein Messer eingesetzt wurden von Seiten der Person, stellt definitiv eine Eskalation dar. Die Polizeibeamten müssen in dem Moment davon ausgehen, dass eine gewaltbereite Person sich weiter frei bewegt und demnach weitere Personen geschädigt werden können. Das stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die die Polizei zu unterbinden verpflichtet ist.Tussinelda schrieb:man darf flüchten und die Flucht an sich berechtigt nicht, jemanden zu erschiessen. Von hinten. Da sollte man mal nach Deeskalation fragen......
Wen jemand flieht macht er sich verdächtig und erhöht das risiko für die Polizisten im gegensatz zu dem das er sich friedlich stellt. Sollte eigentlich logisch sein.emanon schrieb:Ich gehe mal davon aus, dass du das nicht erklären kannst
Das wird gerade ermittelt. Ich nehme nicht an den ermittlungen teil.emanon schrieb:Aha. Wenn die Schüsse keiner Steigerung der Eskalation geschuldet waren, warum wurde dann geschossen?
Könnte ich mir bis zu einem gewissen Grad vorstellen, wobei 4 Schüsse nicht unabsichtlich abgegeben werden. Ich gehe schon davon aus, dass bewusst geschossen wurde, vll wirklich aus Panik. Aber sowas darf nicht passieren, bei allem Verständnis.GigiNazionale schrieb am 01.05.2025:In der Folge stolpert der Polizist, verliert das Gleichgewicht und fällt zurück, wobei er aus einer Mischung aus Panik und Angst unabsichtlich abdrückt, ohne das Ziel wirklich zu sehen.
„Es ist vor allem hängen geblieben, dass er Leute mit einem Messer angegriffen haben soll“, sagt Suraj Mailitafi von der Initiative „Gerechtigkeit für Lorenz“.Quelle: https://uebermedien.de/105126/der-erfundene-messer-angreifer-von-oldenburg/
„Die Richtigstellungen bekommen niemals so viel Reichweite wie die Falschmeldungen. Das ist gefährlich.“
Doch aber nicht bei einer Konfrontation mit der Polizei!emanon schrieb:Einer Konfrontation auszuweichen und wegzulaufen, rangiert bei dir nicht unter Deeskalation?
So ist es. Und es gab eben eine Vorgeschichte:interrodings schrieb:Vor der Polizei zu fliehen ist eine Eskalation. Die polizei auch noch anzugreifen eine weitere.
Es sei naheliegend, dass die beiden Polizisten in einer Hochstresssituation waren, sagte der Landespolizeipräsident. Demnach befanden sie sich in einem Fahndungseinsatz nach einer männlichen Person, die vor einer Discothek Reizgas gegen andere Menschen eingesetzt hatte. „Sie wussten, es ist ein Messer beim Täter vorhanden. Sie wussten, der Täter hat vorher schon andere Personen angegriffen, unmittelbar, direkt vorher in Oldenburg in der Innenstadt.“ Dies alles müsse berücksichtigt werden.
(...)
Nach den bisherigen Erkenntnissen war Lorenz A. in der Nacht zu Ostersonntag an einer Disco-Tür abgewiesen worden, weil er eine Jogginghose trug. Er habe dann ein Glas in Richtung der Türsteher geworfen und Reizgas versprüht. Fünf Personen seien leicht verletzt worden. A. sei weggelaufen und habe Verfolger mit einem Messer bedroht. Im Krankenhaus wurde in der Hosentasche von A. ein Messer mit einer sieben Zentimeter langen Klinge gefunden.
Was kurz vor den tödlichen Schüssen passierte, ist unklar. Die Bodycams der Beamten waren nicht eingeschaltet, ihr Einsatz ist freiwillig. Nach Angaben des zweiten Polizisten, der in der Nacht im Einsatz war, soll Lorenz A. auf die Beamten zugelaufen und in seiner Jacke gekramt haben. Die beiden Polizisten hätten dann ihre Dienstwaffen gezogen und ihn aufgefordert, stehenzubleiben. Der beschuldigte Polizist sei genauso zu Boden gegangen wie der 21-Jährige.
Dinge, die nicht passieren duerfen, passieren aber.Photographer73 schrieb:Ich gehe schon davon aus, dass bewusst geschossen wurde, vll wirklich aus Panik. Aber sowas darf nicht passieren, bei allem Verständnis.
Ich muss mich auch korrigieren - freigestellt, nicht suspendiert.Justsaying schrieb:Vom Dienst suspendiert,
Wenn du das meinst...interrodings schrieb:Das beste Ermittlungsergebnis für den polizisten wäre wohl
:palm:interrodings schrieb:Wen jemand flieht macht er sich verdächtig und erhöht das risiko für die Polizisten im gegensatz zu dem das er sich friedlich stellt. Sollte eigentlich logisch sein.
Aha. Weisst aberinterrodings schrieb:Das wird gerade ermittelt. Ich nehme nicht an den ermittlungen teil.
Merkst du noch wenn du Unsinn verzapfst?interrodings schrieb:Und erstmal hat diese Erhöhung der eskalation noch nichts mit den schüssen zu tun.
Deine Einschätzung bleibt dir unbenommen. Für mich erscheint es schwierig bei einem Flüchtenden davon auszugehen, dass die Eskalation zunimmt und auch, dass ein erhöhter Eigenschutzbedarf besteht.sooma schrieb:Doch aber nicht bei einer Konfrontation mit der Polizei!
Das ist möglich. Aber warum schießt er dann, als sich Lorenz entfernt/flüchtet? und dann auch noch gleich 4 mal? Wenn Lorenz ihm so nah war, dann sollte er auch mitbekommen haben, dass er sich von ihm (dem Schützen) entfernte.Justsaying schrieb:Dessen Augen danach auch ausgespült wurden; ich wuerde damit davon ausgehen, dass Lorenz dem Polizisten da schon recht nahe kam.
Wie gesagt, da wurde ein Flüchtender 4 mal in den Rücken geschossen. Da fällt es mir halt schwer eine konkrete aktuelle Bedrohung für den Polizisten zu sehen, die die Schüsse rechtfertigen würden.Justsaying schrieb:Das wuerde ich tun, wenn der Polizist aus einer Situation heraus geschossen haette, die klar ersichtlich keine Bedrohung fuer den Polizisten dargestellt haette.
So lese ich die derzeitige Berichterstattung aber nicht.
Ohne jetzt nochmal alles zu sichten, war der betroffene Polizist denn alleine? Also in einer Situation, in der er sich evtl. genötigt sah, auch ganz alleine für seine eigene Sicherung zu sorgen?emanon schrieb:Aber warum schießt er dann, als sich Lorenz entfernt/flüchtet?