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Polizei erschießt 21-jährigen in Oldenburg
um 11:55Die Benutzung von Reizgas kann zu schweren Schädigungen an den Augen führen. Damit könnte eine schwere Körperverletzung vorliegen, die ein Verbrechen darstellt, §§ 226 I Nr. 1, 12 StGB. Das ganze ist rein theoretisch, aber nicht völlig von der Hand zu weisen. Es ist bislang auch nicht öffentlich bekannt, was genau am Funk durchgegeben wurde und wovon die Polizeibeamten ausgehen mussten.Tussinelda schrieb:das Opfer wurde welchen Verbrechens verdächtigt?
Polizeirechtlich gehe ich davon aus, dass der Schütze massive Probleme bekommen wird. Auf Basis des aktuellen Informationsstandes sehe ich da wenig Möglichkeit, wie der Schusswaffengebrauch in der Hinsicht gerechtfertigt war. Wenn der Beamte davon ausging, dass er auf einen Flüchtenden schießt, dann sind die Schüsse kaum zu rechtfertigen. Die Möglichkeit, dass Lorenz eines Verbrechens verdächtigt war, besteht, ist aber sehr theoretisch. Sollte der Beamte bei Schussabgabe davon ausgegangen sein, dass er angegriffen wird, besteht die Möglichkeit schon eher. Dann gelten nämlich wieder andere Voraussetzungen.Tussinelda schrieb:also schätzt Du den Schusswaffengebrauch, die Gesetze betreffend, als gerechtfertigt an?
Strafrechtlich ist eine Rechtfertigung der Schüsse schon eher möglich. Notwehr (§ 32 StGB) und somit auch Nothilfe kennt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Beim Schusswaffengebrauch gilt zwar die Drei-Stufen-Folge (Androhung, Warnschuss, Schuss auf Angreifer), aber auch nur insoweit dies überhaupt möglich ist. Niemand muss den Gebrauch erst androhen, wenn damit die Möglichkeit, den Angriff zu unterbinden, schwieriger wird. Dazu könnte auch ein Notwehrexzess (§ 33 StGB) vorliegen, der eine Bestrafung ausschließt. Oder er befand sich in einem Irrtum über die tatsächlichen Umstände. Strafrechtlich ist also das ein oder andere möglich, dass eine Rechtfertigung oder Entschuldigung im strafrechtlichen Sinne begründen kann.
Für eine abschließende Bewertung ist die Informationslage einfach viel zu dünn, weil nichts dazu vorliegt, was die subjektive Wahrnehmung des Schützen betrifft. Und die ist mitunter ausschlaggebend. Ich halte eine strafrechtliche Rechtfertigung tatsächlich für möglich. Es könnte also im Ergebnis sein, dass der Polizeibeamte disziplinarisch, aber nicht strafrechtlich sanktioniert wird.
Bedrohung (§ 241 StGB) ist kein Verbrechen, sondern ein Vergehen. Und der Angriff ist auch nur dann ein Verbrechen, wenn er bspw. eine schwere Körperverletzung darstellt. Eine einfache oder gefährliche Körperverletzung ist kein Verbrechen, sondern ebenfalls ein Vergehen. Die Unterscheidung findet man in § 12 StGB:interrodings schrieb:Angeiff und bedrohung von menschen.
§ 12Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/12.html
Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.