Umbranebula schrieb:Als Laie war ich immer der Meinung, ersticken mit einem Kissen wäre Mord.
In der Praxis mag das oft so sein, aber juristisch ist das keineswegs klar.
Das deutsche Strafrecht ist, wenn es um Mord geht, in der Welt recht einigartig. Am besten ist das zu erklären, wenn man einmal vom Totschlag ausgeht:
Wer einen Menschen absichtlich widerrechtlich tötet begeht in Deutschland zunächst einmal einen Totschlag. Voraussetzungen sind der objektive und der subjektive Tatbestand, die Rechtswidrigkeit und die Schuld. Einfacher gesagt, zuerst einmal braucht man die Tat und den Vorsatz: das Opfer muss durch eine Handlung des Täters zu Tode gekommen sein und der Täter musste den Vorsatz haben, genau diesen Taterfolg, wie wir Juristen es nennen, zu erreichen.
Gibt es keine Rechtfertigungsgründe wie z.B. Notwehr und keine schuldausschliessende Gründe, wie z.B. schwere psychische Kranheit, dann haben wir einen Totschlag und der Täter kann nach § 212 StGB bestraft werden.
Nun gibt es noch den Mord. Um die gleiche Tat wie oben zum Mord nach § 211 werden zu lassen, braucht es noch den Nachweis von Mordmerkmalen. Das heisst, erst einmal brauchen wie die gleichen Tatbestände wie beim Totschlag, also objektiv die Tat und subjektiv den Vorsatz (actus reus und mens rea, wie wir Juristen sagen).
Dazu aber muss noch etwas anderes nachgewiesen werden: ein Mordmerkmal.
Auch hier unterscheidet man wieder zwischen subjektiv und objektiv.
Die Heimtücke, also das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist ein Merkmal der Tatbegehung, also objektiv.
Ein Beweggrund für die Tat ist subjektiv, das kann Mordlust sein, Befriedigung des Geschlechtstriebes usw. Eine Liste findet man im § 211.
Erst wenn ein Mordmerkmal gegeben ist, greift also der Mordparagraph.
Beispiele: 1. Totschlag
Toni und Oskar können sich nicht ausstehen. Eines Tages beschliesst Toni, dass die Welt zu klein für beide ist, und er konfrontiert den Oskar im Goldenen Löwen. Er schreit ihn minutenlang an, dass Oskar eine Wildsau sei, ein Ekel und so weiter und ruft mehrmals "ich bring dich jetzt um." Dabei erhebt er seinen Masskrug, holt aus und zertrümmert am Ende den Schädel des Oskar, der daran stirbt.
Das königlich bayerische Landgericht wird den Toni wegen Totschlag verurteilen. Toni hatte die Absicht, den Oskar zu töten, das hat er selbst mehrfach gerufen. Er führte die Tat aus. Der Masskrug auf dem Schädel war die Todesursache.
Oskar war nicht arg- und wehrlos. Er nahm die ganze sich aufbauende Konfrontation wahr. Er hatte zumindest theoretisch die Möglichkeit sich zu verteidigen oder wegzulaufen.
Ein subjektives Mordmerkmal kann man bei Toni auch nicht finden. Er hat weder Lust am Töten, noch wollte er eine andere Straftat verdecken usw usw.
2. Mord
Theodor ist erfolgreicher Berufseinbrecher und lebt gut davon. Doch am Sonntag passierte ihm ein Fehler. Gerade als er im Juwelierladen Moosgruber stand und die Diamanten einpackte, ging ausgerechnet seine Nachbarin Ottilie am Laden vorbei und sah ihn durch die Schaufensterscheibe. Theodor hat nun Angst, dass Ottilie ihn erkannt hat.
Gleich nach dem Einbruch macht sich Theodor auf zum Haus seiner Nachbarin. Die hat aber, wegen Kurzsichtigkeit, den Theodor gar nicht erkannt und dachte, der Juwelier sei noch in seinem Laden gewesen. Sie war also ruhig nach Hause gegangen und sass auf dem Sofa um die neueste Ausgabe der Landshuter Post zu lesen.
Geschickt brach Theodor die Hintertür des Hauses auf, schlich hinein, und sah Ottilie von hinten auf dem Sofa sitzend. Mit der mitgebrachten Keule erschlug der Theodor die Ottilie.Er wollte verhindern, dass sie jemals als Zeugin aussagen kann.
Hier haben wir wieder die objektive Tat: das Erschlagen der Ottilie. Den Vorsatz: Theodor wollte sie töten, damit sie nie gegen ihn aussagen kann.
Wir haben aber auch zwei Mordmerkmale: einmal die Heimtücke: Theodor schlich sich von hinten an Ottilie, die nichts Böses ahnend auf ihrem Sofa sass und keinerlei Angriff auf sie erwartete. Und wir haben den eigentlichen Grund für die Tat, nämlich dass Theodor verhindern wollte, dass er als Einbrecher im Juweliergeschäft identifiziert wird. Die Tötung geschah also zur Verdeckung einer Straftat.
Diese beiden Merkmale sieht der Gesetzgeber als gravierend an und bestimmt daher, dass die Tat als Mord, nicht als Totschlag zu bestrafen ist.