Peggy Knobloch
27.12.2013 um 21:54Anzeige
Im Sinne dieses Gesetzes istH.E. ist ja tatsächlich nur der Adoptivbruder des J.B. und eigentlich sein Neffe.
Angehöriger:
wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
Ich betone ausdrücklich, dass es eine reine Hypothese ist!
Wäre es möglich, dass eine Adoption oder Pflegschaft, nur deshalb stattfindet, um einer Person nachträglich (nach dem Begehen einer Straftat), den Vorteil einer Straffreiheit nach §258 StGb. zu verschaffen?
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