so, mal ganz auf die schnelle, da das schöne wetter ruft
;)@Tussinelda Tussinelda schrieb:und beim Strafrecht ist das anders?
ja, siehe § 149 StPO
http://dejure.org/gesetze/StPO/149.htmldass bedeutet, dass ein betreuer als beistand zugelassen werden kann. die bestellung erfolgt regelhaft, sofern der betreuer ausdrücklich für die vertretung in strafverfahren bestellt worden ist. dies ist die absolute ausnahme. an der vertretung durch einen verteidiger ändert dies jedoch nichts.
in den übrigen fällen ist die betreuungsvollmacht auszulegen oder durch das betreuungsgericht zu erweitern (§ 1908 Absatz 3 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1908d.html (Archiv-Version vom 08.09.2015) ). dies kommt insbesondere dann in betracht, wenn seitens des strafgerichts zweifel am umfang der vollmacht bestehen. dies ändert jedoch nichts am grundsatz und der lautet: solange die voraussetzungen des § 149 StPO nicht vorlagen/vorliegen, ist die fehlende einbeziehung der betreuerin beanstandungsfrei.
und nach dem, was ich bislang gelesen habe, umfasst die vollmacht der betreuerin nicht die vertretung in strafverfahren.
davon zu unterscheiden ist die frage, ob die betreuerin als zeugin gehört werden kann/muss.
davon abgesehen ist nicht ersichtlich, welcher verstoß nun genau gerügt wird und ob die fans meinen, es habe ein fall des § 149 StPO vorgelegen. das ganze ist meines erachtens die ganze mühe nicht wert, da wir mangels eines vernünftigen sachvortrags und mangels verwendung korrekter termini nur im dunkeln tappen.