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Peggy Knobloch

98.163 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Vermisst, Leiche, DNA ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Peggy Knobloch

Peggy Knobloch

14.02.2015 um 10:03
@JosefK1914
du verstehst den Unterschied zwischen Betreuungsrecht (ab 1.9.2009) und alter Vormundschaft nach wie vor nicht. die Prozessfähigkeit wird durch Betreuungsbestellung NICHT eingeschränkt!
UK ist voll prozessfähig!
soweit der Öffentlichkeit bekannnt steht und stand UK auch nie unter Einwilligungsvorbehalt.

also nochmal: lies dich ins Betreuungsrecht ein!


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Peggy Knobloch

14.02.2015 um 10:05
@lawine

Wie ist dann der § 1902 BGB Ihre Ansicht nach zu verstehen?
Zitat von lawinelawine schrieb:soweit der Öffentlichkeit bekannnt steht
Sprich Sie wissen nicht, welche Aufgaben Frau Rödel auferlegt wurden. Wenn etwas nicht öffentlich bekannt ist, bedeutet das nicht automatisch, dass es nicht so ist.


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Peggy Knobloch

14.02.2015 um 10:07
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:Jeder Betreuer ist doch dem Betreuungsgericht gegenüber zur Auskunft verpflichtet.
@Tussinelda
die Betreuungsgerichte in Bayern überprüfen von sich aus alle 7 Jahre, ob die Betreuung noch gerechtfertigt ist.


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Peggy Knobloch

14.02.2015 um 10:12
Zitat von JosefK1914JosefK1914 schrieb:Die Argumentation des Anwalts war die, dass eine Therapie die einen Patienten mit einem Verbrechen konfrontiert, das er nicht begangen hat, in der Regel wenig Erfolg hat. Er will eben im Überprüfungsverfahren auf diese Weise diese Tat erneut bewerten lassen.
Kann er ja, aber halt nicht bei der Strafvollstreckungskammer - falscher Ort. Außerdem geht es nicht um eine Tat, sondern um mehrere Missbräuche von Kindern.
Zitat von JosefK1914JosefK1914 schrieb: Das Gericht ist ihm hier wohl aber nicht gefolgt. Wie das OLG oder gar BVerfG das sehen wird, steht in den Sternen.
Nein, denn wie das OLG Bamberg entschieden hat, hat uns @jaska als Bildchen etwas weiter vorne eingestellt.


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Peggy Knobloch

14.02.2015 um 10:12
@JosefK1914
den § 1902 BGB verstehe ich (und die Gerichte) so wie er da steht: der Betreuer vertritt den Betreuten lediglich in den zugewiesenen Aufgabenbereichen! da UK prozessfähig ist- war er auch im WAV - hat er das Recht, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen - wie jeder andere auch. die Prozessfähigkeit ist gegeben und daran rütteln auch Rödel und du nicht.


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Peggy Knobloch

14.02.2015 um 10:21
@lawine
@JosefK1914

Ich helf mal aus (hoffentlich):


http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Prozessf%C3%A4higkeit#Betreuung_und_Prozessf.C3.A4higkeit (Archiv-Version vom 21.01.2015)
Betreuung und Prozessfähigkeit

Bekanntlich wird durch eine Betreuerbestellung allein die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen (also auch seine Prozessfähigkeit) nicht eingeschränkt. Anders als im frühren Vormundschaftsrecht, bei dem die Entmündigung entweder zur völligen Geschäftsunfähigkeit oder – je nach Entmündigungsgrund zur beschränkten Geschäftsfähigkeit führte, was in beiden Fällen Prozessunfähigkeit bedeutete, ist nach neuem Recht ausschließlich der Einwilligungsvorbehalt Anlass, die Prozessfähigkeit auszuschließen
http://www.anwaltonline.net/tips/betreuer/prozess.html
Wenn der Aufgabenkreis des Betreuers sachlich den zu führenden Rechtsstreits abdeckt, kommt es auf die rechtliche Tragweite des § 53 ZPO an. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

" Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich. ".

Zum Grundverständnis der Vorschrift ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung einer Betreuung den Betreuten nicht geschäftsunfähig macht. Die Frage, ob er bei der Vornahme eines bestimmten Rechtsgeschäfts geschäftsfähig oder nicht geschäftsfähig ist und war, beurteilt sich demnach nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Da nun gem. § 52 ZPO die Fähigkeit, selbstständig einen Prozess führen zu können (Prozessfähigkeit) an die vorhandene Geschäftsfähigkeit anknüpft, ist ein Betreuter, solange er geschäftsfähig ist, grundsätzlich auch prozessfähig. Von der herrschenden Meinung in der zivilprozessualen Rechtsprechung und Literatur wird § 53 ZPO so ausgelegt, dass auch ein prozessfähiger, weil geschäftsfähiger Betreuter sich in einem von ihm oder gegen ihn geführten Prozess von seinem Betreuer vertreten lassen muss, wenn der Prozess in den Aufgabenbereich des Betreuers fällt und der Betreuer sich entschieden hat, den jeweiligen Prozess für den Betreuten zu führen. Der Betreuer kann dabei Prozesshandlungen des Betreuten, die dieser vor dem Eintritt des Betreuers in den Prozess vorgenommen hat, genehmigen. Mit dem Eintritt des Betreuers verliert der Betreute die Fähigkeit, den Prozess in eigener Person weiterzuführen, der Betreuer wird sein gesetzlicher Vertreter.

Die gegenteilige Mindermeinung (z.B. Deinert a.a.O.) kommt zu dem Ergebnis, dass auf Grund des § 53 ZPO ein Betreuter in sämtlichen Prozessen, die in den Aufgabenbereich des Betreuers fallen, als nicht prozessfähig zu gelten hat deshalb von seinem Betreuer vertreten werden muss. Der Betreuer braucht demnach nicht eigens in den Prozess " einzutreten " . Gegen diese Auffassung spricht nach Meinung von AnwaltOnline nicht nur der Wortlaut des § 53 ZPO sondern auch die Überlegung, dass § 53 ZPO eine Einschränkung der in Art. 2 Grundgesetz garantierten persönlichen Freiheit darstellt und die Bestimmung bei einer etwaigen Unklarheit zu Gunsten des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten ausgelegt werden muss.



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Peggy Knobloch

14.02.2015 um 10:32
@JosefK1914
Zitat von JosefK1914JosefK1914 schrieb:Sie kennen doch sicherlich den Unterschied zwischen Missbrauch und Vergewaltigung
du kannst als gesichert annehmen, dass den usern der Unterschied bekannt ist. selbst UK ist der bereits 2001 bekannt gewesen.


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Peggy Knobloch

14.02.2015 um 10:42
Insbesondere die unter dem vorherigen Abschnitt genannten Aussagen werden Betreuer oft verunsichern (ist mein Betreuter nun geschäftsunfähig oder nicht?). Aber auch im Rechtsleben selbst ist der Zusammenhang zwischen Betreuung und Geschäftsfähigkeit oft unklar; jedenfalls im Zivilrecht ist das parallele (konkurrierende) Handeln von Betreuer und (geschäftsfähigem) Betreuten vom Grundsatz möglich. Gerade Banken haben oft damit Schwierigkeiten und gehen (entgegen dem gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis nach § 104 BGB) oft grundsätzlich von Geschäftsunfähigkeit Betreuter aus; mit dem Hintergrund, im Nachhinein nicht in Auseinandersetzungen um ungerechtfertigte Bereicherungen verwickelt zu werden[47].
In gerichtlichen Verfahren und Verwaltungsverfahren war aber dieses konkurrierende Handeln nie vorgesehen; hier soll im Zweifelsfall das Handeln des Betreuers (einen passenden Aufgabenkreis vorausgesetzt) maßgeblich sein. Im Innenverhältnis zu dem Betreuten ist der Betreuer nach den allgemeinen Bestimmungen natürlich verpflichtet, wichtige Angelegenheiten mit diesem zu besprechen[48]. Die Rechtslage für alle gerichtlichen Verfahren ist § 53 ZPO, für Verwaltungsverfahren wird ebenfalls auf diese Bestimmung verwiesen. Hiernach ist ein Betroffener, der geschäftsfähig ist, für das jeweilige Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als prozess-/handlungsunfähig anzusehen, wenn der Betreuer ihn in diesem Verfahren vertritt[49]. Das LG Hannover stellte in einer solchen Situation fest, dass in einem Rechtsstreit, der erstinstanzlich durch den Betreuer geführt wurde, der Betreute auch nicht in eigener Person Berufung einlegen kann[50].
Erklärt den Betreuer eines geschäftsfähigen Betreuten, trotz passenden Aufgabenkreises in einen bestimmten Prozess nicht einzutreten, bleibt der Betreute prozessfähig: BSG, Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 19/00, NZS 2002, 535.
Weitere Rechtsprechung:
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Prozessf%C3%A4higkeit#Prozessunf.C3.A4higkeit_durch_Betreuerintervention (Archiv-Version vom 21.01.2015)

http://dejure.org/gesetze/BGB/1902.html
irgendwie verstehe ich das wohl anders als die meisten hier......? Was nicht heissen muss, dass ich es richtig verstehe.....


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Peggy Knobloch

14.02.2015 um 10:46
@Tussinelda
du bewegst dich im Zivilrecht bzw ZPO


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Peggy Knobloch

14.02.2015 um 11:07
@lawine
und beim Strafrecht ist das anders?


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Peggy Knobloch

14.02.2015 um 11:31
so, mal ganz auf die schnelle, da das schöne wetter ruft ;)

@Tussinelda
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:und beim Strafrecht ist das anders?
ja, siehe § 149 StPO http://dejure.org/gesetze/StPO/149.html

dass bedeutet, dass ein betreuer als beistand zugelassen werden kann. die bestellung erfolgt regelhaft, sofern der betreuer ausdrücklich für die vertretung in strafverfahren bestellt worden ist. dies ist die absolute ausnahme. an der vertretung durch einen verteidiger ändert dies jedoch nichts.

in den übrigen fällen ist die betreuungsvollmacht auszulegen oder durch das betreuungsgericht zu erweitern (§ 1908 Absatz 3 BGB http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1908d.html (Archiv-Version vom 08.09.2015) ). dies kommt insbesondere dann in betracht, wenn seitens des strafgerichts zweifel am umfang der vollmacht bestehen. dies ändert jedoch nichts am grundsatz und der lautet: solange die voraussetzungen des § 149 StPO nicht vorlagen/vorliegen, ist die fehlende einbeziehung der betreuerin beanstandungsfrei.

und nach dem, was ich bislang gelesen habe, umfasst die vollmacht der betreuerin nicht die vertretung in strafverfahren.

davon zu unterscheiden ist die frage, ob die betreuerin als zeugin gehört werden kann/muss.

davon abgesehen ist nicht ersichtlich, welcher verstoß nun genau gerügt wird und ob die fans meinen, es habe ein fall des § 149 StPO vorgelegen. das ganze ist meines erachtens die ganze mühe nicht wert, da wir mangels eines vernünftigen sachvortrags und mangels verwendung korrekter termini nur im dunkeln tappen.


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Peggy Knobloch

14.02.2015 um 11:33
@JosefK1914

ihre fragen dürften damit wohl auch beantwortet sein. im übrigen schließe ich mich denjenigen an, die sie zurecht darauf hingewiesen hatten, sich mit den rechtsmaterien vertraut zu machen.


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Peggy Knobloch

14.02.2015 um 11:42
Zitat von DoctorWhoDoctorWho schrieb:und nach dem, was ich bislang gelesen habe, umfasst die vollmacht der betreuerin nicht die vertretung in strafverfahren.
Hierzu hätte ich gerne eine Quelle oder ist es schlicht und einfach wieder mal nur eine Annahme?

Denn die Formulierung lässt eben wieder alles offen. Hätte Frau Rödel eben auch im Strafverfahren die Vertretung müsste ihr wohl doch auch rechtliches Gehör eingeräumt werden.

Danke, das wollte ich etztendlich nur wissen. Mir ging es mehr um diese allgemeine Frage. Ob es für den vorliegenden Fall zutrifft mag dahingestellt sein.


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Peggy Knobloch

14.02.2015 um 11:48
@DoctorWho
Danke schön


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Peggy Knobloch

14.02.2015 um 11:53
Zitat von emzemz schrieb:Kann er ja, aber halt nicht bei der Strafvollstreckungskammer - falscher Ort. Außerdem geht es nicht um eine Tat, sondern um mehrere Missbräuche von Kindern.
es ging um eine Prüfung. Und hier geht es bei dieser Prüfung auch um die Therapie. Und wenn die Therapie u.U. durch bestimmte Umstände eingeschränkt sein könnten, spielen diese Umstände auch eine Rolle, u.U. -je nach Entscheidung des Gerichts- muss denen dann abgeholfen werden.

Das Gericht prüft eben nicht allein die weitere Unterbringung sondern auch die weiteren Maßnahmen.


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Peggy Knobloch

14.02.2015 um 12:45
@JosefK1914
Das Gericht legt fest, welche Therapien durchgeführt werden?


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Peggy Knobloch

14.02.2015 um 12:49
@JosefK1914
Zitat von JosefK1914JosefK1914 schrieb:Sie kennen doch sicherlich den Unterschied zwischen Missbrauch und Vergewaltigung.
Ja. Wurde U.K.denn wegen einer Vergewaltigung untergebracht? Eher nicht!


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Peggy Knobloch

14.02.2015 um 12:53
... wenn die Therapie ... durch bestimmte Umstände eingeschränkt sein könnten, ... muss denen dann abgeholfen werden.
Das Gericht prüft eben nicht allein die weitere Unterbringung sondern auch die weiteren Maßnahmen.
Ob das so ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Allerdings läge es dann nahe, solche Aussage, wie sie auf U.K.'s facebook-site, geschrieben von der Betreuerin, zu finden sind
von Ulvi ging noch nie eine Gefahr aus; gefährlich sind jene, die ihn durch Lügen und Intrigen der Öffentlichkeit so darstellen!
zu unterbinden.

Ohne U.K.'s Einsicht, dass das, was er getan hat falsch und für die Psyche von Kindern durchaus gefährlich ist, wird das nämlich nichts mit egal welcher Therapie.


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Peggy Knobloch

14.02.2015 um 13:04
Gefühlte 100 Seiten geht's hier nur noch um Ulvi K. Ich frage mich nur: WO ist Peggy? Am besten man ändert den Namen des Threads um in "Ulvi K."!


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Peggy Knobloch

14.02.2015 um 13:10
@titus1960
Super, dass Du uns das sagst.
Was macht denn DEINE Suche nach Peggys Leiche? Noch nicht gefunden, oder?


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