Nachtrag zu
Mozarts_Killer schrieb: Macht er Angaben, die UK beschuldigen oder als Mittäter hinstellen, muss die StA selbstverständlich ermitteln, was an diesen Angaben dran ist! Auch MS hat ein Recht, dass die StA die für ihn entlastenden Tatswachen ermittelt!
Nach der Vernehmung von Manuel S. waren ja auch Ermittler bei den Eltern von UK, um genau das zu tun (
Link deaktiviert (unsichere Quelle)
).
@margaretha die PM der StA sagt nur allgemein "an dern sterblichen Überresten", die Info "Nasenöhle" (des skelettierten Schädels) stammt aus der Boulevardezitung, deren Reporter mit dem Anwalt von MS gesprochen hat. Daraufhin haben einige hier gefolgert, Peggy müsse noch gelebt haben, als die Pollen in ihre Nasenhöhle kamen. Meiner und auch der Ansicht von
@gast99 ist das falsch: Staub von Blumenerde kann auch im Kofferraum während des Transports an die Nasenschleimhäute geraten und dort haften geblieben sein.
margaretha schrieb:An den sterblichen Überresten, das heißt m. M. n. schon irgendwo an den Knochen, und mittels der Bodenproben die man im September im Garten der S.'s entnahm (oder der KTU des Audis) konnte man wohl mittlerweile eine Übereinstimmung verifizieren.
Das schreibt z.B. der "Spiegel" über Gehwegplatten, ich halte das aber für journalistische Phantasie. Siehe
Beitrag von Mozarts_Killer (Seite 4.048):
Aber die Spuren am Ablageort werden derart gering gewesen sein, dass sich nach 17 (!) Jahren kein Palynologe hinstellen wird und behaupten, dass die mit Sicherheit vom exakt demselben Sack Blumenerde stammen wie die Erdspuren, die man auf dem Grundstück der Eltern von MS nach 17 (!) Jahren gesichert hat.
@jaska Ja, der ist falsch. Es ist die Rechtsprechung des BGH und nicht des BVerfG, damit fängt es schonmal an. Die korrekte Fundstelle habe ich oben genannt und den wesentlichen Satz zitiert. Wer Wikipedia für eine verlässliche Quelle hält, hat das Wiki-Prinzip nicht verstanden.
ich möchte meinen zitierten Satz dennoch ergänzen, da der Zusammenhang nun fehlt: es schränkt Ermittlungen dahingehend ein, dass er nicht als Beschuldigter geführt werden darf (was bedeutet, dass TKÜ, Durchsuchungen usw. unzulässig sind). Aber natürlich darf mit zulässigen Methoden ermittelt werden, ob er nicht doch Mittäter war. Darauf hat MS einen Rechtsanspruch aus § 160 (2) StPO und die Ermittler haben mit ihrem Besuch bei UKs Eltern auch gezeigt, dass sie dies ernstnehmen und es zumindest versucht haben (einer staatsanwaltschaftichen Vorladung zur Vernehmung müssten sie die Eltern jedoch Folge leisten und müssten, da UK nicht als Beschuldigter geführt wird, auch wahrheitgetreu aussagen).