Peggy Knobloch
04.01.2013 um 07:19Anzeige
Mit Kumpels haben wir das, hier bei uns kursierende, zweieinhalb maschinenseiten lange Gedächtnisprotokoll als Frage-Antwortspiel nachgestellt. Bei normaler Intelligenz und angenommener Überlegezeit in vierzig Minuten nicht zu schaffen.Genau das meine ich auch. ln nur 40 Minuten kann selbst ein hochintelligenter Mensch nicht an einem Stück ein derartig umfangreiches und detailliertes "Geständnis" ablegen, selbst wenn er schnell redet und schnell denkt und sein Geständnis bereits ausformuliert in seinem Kopf haben würde. Man sollte bedenken, dass ein Beschuldiger in so einem Moment emotionell aufgeladen ist. So etwas kennt man auch, wenn man als Schüler in der Schule ein Gedicht aufsagen sollte. Man war aufgeregt. Der Ulvi ist in dem Sinne mit einem Schüler vergleichbar und nicht mit einem Dozenten, der einen Vortrag hält.
"Im Sommer 2001 gab Peggys angeblicher Mörder weitere sexuelle Übergriffe zu. Ein Amtsrichter wies K. daraufhin am 5. September vergangenen Jahres in die geschlossene Abteilung des Bezirkskrankenhauses in Bayreuth ein. Hier gestand er mehrmals die Vergewaltigung und Tötung von Peggy – und widerrief jedes Mal."In der Kinik hat der Ulvi gar nichts gestanden. Wenn damit nur das "Geständnis" beim Mitinassen in der Klinik gemeint ist, dann sollte man beachten, dass dieser Mitinsasse seine damaligen Aussagen als Kronzeuge der Anklage mittlerweile alle im Fernsehen und somit öffentlich widerrufen hat !!!
Scipper schrieb:Auf dem Notizzettel des Ulvi steht: Als der Rechtsanwalt weg war, habe der Polizist gesagt, dass er zugeben soll, dass er die Peggy umgebracht hat, sonst sei er nicht mehr sein Freund. Darauf hat der Ulvi das dann zugegeben. Wenn dies stimmt, dann war das eine seltsame Methode der Befragung in rechtlicher Hinsicht. Es wurde dem Ulvi also angeblich mit dem Entzug der Freundschaft gedroht !!!Unter was von den in § 136a StPO aufgeführten Alternativen würdest Du "nicht mehr sein Freund sein" subsumieren wollen?
Der § 136a Absatz 1 der StPO besagt: "Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten."
Frankenblick schrieb:Bitte um Erklärung.1. Das Gericht ist in seiner Entscheidung frei, aber nicht bezüglich der Vernehmungsmethoden oder dem Ablauf des Strafverfahrens, da ist es natürlich an Recht und Gesetz gebunden. Was Du meinst ist der § 263 StPO und der bezieht sich ausschließlich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, aber explizit NICHT auf die Art der Beweisgewinnung.
1. Weil das Gericht in seiner Entscheidung frei ist?
2. Weil es eine Leiche gab?
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.Daran scheint sich die SOKO I gehalten zu haben.
Frankenblick schrieb:In Stufe eins wird der Verdächtige mit dem Tatvorwurf konfrontiert, notfalls mit der Behauptung, entsprechende Beweise seien vorhanden.Wäre die Behauptung falsch, wäre hier schon ein Verstoß gegen § 136a StPO gegeben.
LivingElvis schrieb:Wäre die Behauptung falsch, wäre hier schon ein Verstoß gegen § 136a StPO gegeben.Blutanhaftungen. Falsch oder richtig?
Kritikpunkte gegen die Reid-Methode richten sich deshalb insbesondere
gegen zwei Frageformen, die „Köderfrage“ und die „alternative Frage“. Bei
beiden Fragen besteht die Gefahr, dass die Grenze zu den unerlaubten Vernehmungsmethoden i. S. d. § 136a StPO berschritten wird. Anzumerken
ist, dass eine Aussageperson keinesfalls mit der Kçderfrage ber das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Beweismitteln, z. B. einer Spur
oder einer Aussage, getuscht werden darf
Bei der Vernehmungsmethode nach Reid handelt es sich aufgrund der aufgezeigten Schwachstellen und Kritikpunkte – sowohl aus rechtlichen als
auch vernehmungspsychologischen Aspekten – um ein Vorgehen, das in
Deutschland in ihrer Gesamtheit so nicht zulssig ist und eine Umsetzung
in die polizeiliche Praxis unterbleiben sollte
Zu der Thematik Vernehmung gibt es derzeit am Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei die Seminare "Grundlagen Personenbeweis", "Vernehmungspraxis" sowie ein Pilotprojekt "strukturierte Zeugenvernehmung". Die von ihnen seit 2006 vermittelte Vernehmungstechnik lehnt an die sog. "REID - Technik" an, wurde aber an die hiesigen Bedürfnisse angepasst.http://www.bdk.de/lv/sachsen/veranstaltungen/fachtagungen/vernehmung/vernehmung (Archiv-Version vom 20.08.2013)
Frankenblick schrieb:Es gab keine Geständnis bei der SOKO I.Nach dem von GSG9 verlinkten Artikel schon:
Ein Amtsrichter wies K. daraufhin am 5. September vergangenen Jahres in die geschlossene Abteilung des Bezirkskrankenhauses in Bayreuth ein.http://www.focus.de/politik/deutschland/fall-peggy-unser-sorgenkind_aid_203917.html[/quote]
Hier gestand er mehrmals die Vergewaltigung und Tötung von Peggy – und widerrief jedes Mal. „Sein Alibi ist lückenlos“, meinte der damalige Soko-Chef Herbert Manhart, der im Januar 2002 gehen musste, weil der Fall noch immer nicht gelöst war. Die neue Soko-Führung nahm K. erneut ins Kreuzverhör. Der Vernommene gab die Tat dreimal zu, beschuldigte außerdem seinen Vater. Doch auch diesmal zog Ulvi K. die Geständnisse wieder zurück.
Der 56-jährige Erdal K. bestreitet die Anschuldigungen. Bei Durchsuchungen im Haus und Auto der Familie fanden die Polizisten kein belastendes Material.