@Bayernheidi : Deine Frage von heute 10:44 Uhr
"Kommunikation des U- Häftlings mit seinem Verteidiger in der U-Haft"
Bei Vollzug der Untersuchungshaft ist die Grundlage für die schriftliche und mündliche Kommunikation zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger die Vorschrift des § 148 Abs. 1 StPO.
Danach muss diese immer ungehindert möglich sein. Nicht nur der Inhaftierte sondern auch der Verteidiger selbst hat ein eigenes Recht auf ungehinderten Kontakt mit seinem Mandanten.
Nr.36 Abs. 2 der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) verlangt jedoch als Nachweis des Mandatsverhältnisses die Vollmacht des Gefangenen oder die Bestellungsanordnung des Gerichtes.
"Regelung des Besuchsrechts von Angehörigen, bzw. Freunden, etc. bei dem U-Häftling":
Untersuchungsgefangene haben während der U-Haft nur eine sehr begrenzte Besuchserlaubnis.
Die entsprechenden Vorschriften finden sich auch in der UVollzO.
Wenn man einen Untersuchungsinhaftierten besuchen will, muss man bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eine Besuchserlaubnis einholen. Hierbei muss man das Aktenzeichen angeben, welches man entweder von dem Verteidiger des Inhaftierten oder von der Staatsanwaltschaft erfahren kann.
Die konkreten Besuchszeiten müssen immer mit der Pforte bzw. der Besuchsanmeldung der jeweiligen Justizvollzugsanstalt vereinbart werden, nachdem die Besuchserlaubnis durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erteilt worden ist. Also Du siehst, dass das Gänze doch mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist.
"Mal eben kurz auf ne Tasse Kaffee vorbeischauen ist also nicht."
Man muss den Personalausweis mitbringen und persönliche Dinge in bereitgestellten Schließfächern lassen.
Für den Gefangenen darf man nichts mitbringen. Es besteht aber in der Regel die Möglichkeit, in den Besuchsräumen Getränke, Süßigkeiten oder Zigaretten an einem Automaten zu kaufen. Hierzu darf man einen kleinen Betrag in Münzen mitnehmen.
Maximal können 3 Personen als Besucher zugelassen werden. Ihre Gespräche werden aber von einem Beamten der JVA überwacht. Es ist nicht erlaubt, über den Tatvorwurf zu sprechen.
Es gibt die Möglichkeit, über Briefe zu kommunizieren. Diese werden jedoch durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht zur Überwachung gelesen. Man darf den Briefen eine geringe Anzahl von Briefmarken beilegen.
Telefonate dürfen nur mit richterlicher Genehmigung geführt werden.
ich hoffe, dass Deine heutige dahingehende Frage geklärt ist...