@Philipp54 herzlichen Dank für diesen Beitrag!
@GinGin das ist sicherlich alles nachzuvollziehen was du da auf der emotionalen Seite beschreibst. Tatsache ist jedoch, dass sie sich in U-Haft befindet und hier das StVollG Anwendung findet. Die innere und äußere Sicherheit der Anstalt muss gewährleistet sein. Im Rahmen des o.g. Gesetzes zzgl. der internen Anweisungen des AL bewegen sich die Bediensteten. Das versuche ich hier in meinen letzten Posts dazustellen.
Daher finde ich in diesem Kontext deine Aussage, in der du mir eine Obrigkeitshörigkeit unterstellst einfach nur unverschämt!
Ob sie tatsächlich unschuldig in U-Haft genommen wurde steht noch gar nicht fest- daher auch vorsicht mit dieser Aussage. Es besteht lediglich die Unschuldsvermutung solange sie in U-Haft ist.