emz schrieb:Wer meint, sich in das Thema vertiefen zu wollen:
Naja, das Wichtigste an Deiner Quelle ist wohl, dass die neue Gesamtstrafe ggf. höher ausfallen kann, als die bisherige Gesamtstrafe:
Die Vorgehensweise folgt den gleichen Prinzipien wie bei der ursprünglichen Gesamtsttrafenbildung, das heißt alle früheren und aktuellen Taten sind als Gesamtstrafe abzuurteilen (vgl. BGH NStZ 2004, 85), selbst wenn dadurch eine nachträglich höhere Gesamtstrafe entsteht. Das Verschlechterungsverbot gilt also bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung insoweit nicht.
Quelle:
https://www.juraforum.de/lexikon/gesamtstrafeZu einer Verringerung kann es nach meinem Verständnis nicht kommen, und auch der zeitigen Freiheitsstrafe ist eine Grenze gesetzt:
Darüber hinaus schreibt § 54 Absatz 2 StGB absolute Höchstgrenzen für die Gesamtstrafe vor. Je nach Strafart darf die Gesamtstrafe nicht über 15 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe (Alt. 1) beziehungsweise nicht über 720 Tagessätze Gesamtgeldstrafe (Alt. 2) betragen.
Quelle: ebda.
So lange im nächsten Verfahren nicht auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt wird, kommt demnach nur eine Erhöhung auf max. 15 Jahre in Betracht.
Sollte auf geringere Strafmaße als bisher erkannt werden, verstehe ich das so, dass sie u.U. keine Auswirkung auf das neue Gesamtstrafmaß haben, in dem alten quasi untergehen.