sallomaeander schrieb:Naja, das Wichtigste an Deiner Quelle ist wohl, dass die neue Gesamtstrafe ggf. höher ausfallen kann, als die bisherige Gesamtstrafe:
Das ist richtig. Die Gesamtsstrafe, auch bei Einbeziehung von vorhergehenden Urteilen, ist immer höher. Die höchste Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. Grenzen sind: Maximale zeitige Einsatz- und Gesamtfreiheitsstrafen sind auf 15 Jahre begrenzt, ein Konvolut von zeitigen Einsatzfreiheitsstrafen kann nie zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe führen, ebenso können mehrere lebenslange Einsatzfreiheitsstrafen nur zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe führen, und einfaches addieren von Einsatzfreiheitsstrafen ist auch nicht statthaft*.
sallomaeander schrieb:Zu einer Verringerung kann es nach meinem Verständnis nicht kommen
Nein, kann es nicht. Da noch Luft ist bis zur maximalen zeitigen Höchstfreiheitsstrafe, wird man da eben noch näher rankommen, ausser eine lebenslange Freiheitsstrafe wartet in einem der zukünftigen Verfahren noch auf sie.
*) Wird jemand z.B. für drei Straftaten zu 3, 2 und nen halbes Jahr als Einsatzfreiheitsstrafen verurteilt, muss die Gesamtfreiheitsstrafe unter 5,5 Jahren liegen, ansonsten wäre das Verbot der Additionen erfüllt. Das wird im Zweifelsfall dann auch mit taggenauen Gesamtstrafen abgebildet.
Vor einigen Jahren habe ich da mal beim BGH ein für mich lustiges Urteil gelesen. Ein Mann wurde in einem Verfahren zu einem Monat Haft verurteilt, einige Monate später in einem weiteren Verfahren zu 6 Jahren und 7 Monaten für die dortige Tat, das vorige Urteil wurde einbezogen, und als Gesamtstrafe wurden 6 Jahre und 8 Monate ausgesprochen. Dagegen legte er Revision ein, und gewann, weil die Kammer im zweiten Fall, die Strafen addiert hat. Die Gesamtfreiheitsstrafe wurde vom BGH dann herabgesetzt, auf 6 Jahre, 7 Monate und 21 Tage.