Desperadoo schrieb:Problem dabei ist, das meist die Fälle durch die Presse gehen mit deren Urteilen man Schlagzeilen machen kann.
Ja, selbstverständlich.
Und hör mir bloß mit der konservativ, populistischen Blödzeitung auf.
Und zum anderen, bin ich mir sehr bewusst drüber.
Darum ja auch, kann man nicht verallgemeinern.
Auch nicht bei Ersttätern. Kommt auch da nochmal drauf an.
Und häufig ist halt auch nicht generell oder ausnahmslos.
Desperadoo schrieb:Freispruch
Auch Freisprüche und überhaupt keine Verurteilung sind begründet und in Rechtsstaaten müssen sie je nach angeklagtem Einzelfall auch erfolgen.
Desperadoo schrieb:Entspräche aber dem angesprochenen "gesunden Rechtsempfinden" vieler
Desperadoo schrieb:Entspräche aber dem angesprochenen "gesunden Rechtsempfinden" vieler
Ja, und die meisten sind dabei bestimmt auch Rechts eingestellt und AfD‐Wähler.
Auf FB liest man solche Forderungen meistens von denen.
Desperadoo schrieb:Ich habe eine Ahnung, wie die Antwort lauten könnte.
Ich auch und ist ja nicht so, dass ich es mir nicht auch schon mal je nach Einzelfall gewünscht hätte, wohlwissend aber auch, dass ja erst recht der deutsche Staat nicht nach dem Prinzip Auge um Auge denken, verurteilen und vollstrecken dürfte.
Der Staat ist ans Grundgesetz gebunden. Und die Menschenrechte gelten ausnahmslos für jeden und unter allen Umständen.
Niemand verwirkt sie durch Taten. Und das gilt natürlich fundamental für Art. 1 GG.
Bestrafungen müssen in Deutschland stets menschenrechtskonform sein. Freiheitsstrafen und unter humanen rechtskonformen Bedindungen sind das höchste der Gefühle.
Und in das Recht auf körperliche Unversehrtheit dürfte der Staat auch niemals der Bestrafung wegen eingreifen.
Auch solche Gesetzesänderungen, die in das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Bestrafung wegen eingreifen würden und diese Bestrafungsform als verschärfte Strafrahmen in Strafgesetze festgelegen werden würde, wären verfassungswidrig.
Darüber hinaus ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit aber natürlich nicht unantastbar, sondern darf der Staat auf Grundlage von Ermächtigungen durch legitime Gesetze und Verordnungen und jeweils auf Grudlage des Verhältnismäßigkeitsprinzips in dieses Recht eingreifen.
Nur dürfte es halt nie Zweck der Bestrafung dienen.