Todesstrafe
um 09:44Das Gesetz gibt den Ermessensspielraum vor.gagitsch schrieb:Wie oben sehe ich das doch auch nicht als schwäche. Tatumstände sind eben unterschiedlich. Somit dann auch die Einschätzungen. Es ist dennoch nicht privat oder persönlich zu urteilen, sondern auf Fuße der Gesetze. Das "Jemand" ist daher für mich nicht passend.
Der Richter bewegt sich in diesem.
Und innerhalb diesem ist letztendlich eine private und persönliche Einschätzung des Richter, wo im Ermessensspielraum er das Strafmaß ansetzt.
Mal als Beispiel. Ein psychologisches Gutachten ist nicht bindend. Ein Richter kann es würdigen, muss es aber nicht. StPO Para. 261 - freie richterliche Beweiswürdigung. Klar, wenn er es nicht gut begründen kann wird es bei einer Revision geschluckt. Kann er es begründen kann das durchaus Bestand haben.


