cejar schrieb:Jemanden so zu schlagen das er beispielsweise vor einen fahrenden Zug fällt, könnte ein Notwehrexzess sein, und damit müsste ich dann klar kommen.
Im besten Fall hätte  man dann ja ohnehin keine  Strafe zu befürchten, sollten wirklich die Voraussetzungen nach 33 StGB vorgelegen haben - wobei eine ja schon genügen würde.
Star-Ocean schrieb:Was ist denn verhältnismäßige Gewalt? Jemanden am Arm packen und einen strengen Blick zuwerfen?
Ach Mensch, so pauschal kann man das immer schlecht beantworten.
Wollte auch nur sagen, dass auch die vorläufige Festnahme Gewaltanwendung, körperliche, je nach den Umständen des Einzelfalls erlauben würde.
cejar schrieb:Bei einem Eingreifen an sich kommt Nothilfe in Betracht, aber nicht das Jedermannsrecht.
Je nachdem kann beides in Betracht kommen - beide Jedermannsrechte: Nothilfe  für jemand anderen zu leisten - als auch 
im Anschluss eine vorläufige Festnahme, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Festnahme ebenfalls  erfüllt sind/wären.  Wollen wir die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme (nach der StPO) auch noch benennen oder wollen wir uns das sparen?