Migrantengewalt in Deutschland
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25.04.2025 um 12:44Migrantengewalt in Deutschland
25.04.2025 um 12:49@interrodings
Das habe ich auf die Schnelle gefunden. Die genauen Regeln sind dann im StAG geregelt.
Bei Verurteilungen zu kleineren Strafen ist die Einbürgerung möglich. In § 12a StAG ist geregelt, ab welcher Verurteilungshöhe die Einbürgerung ausgeschlossen ist. Trotz Vorstrafen ist die Einbürgerung möglich, wenn du zu folgenden Strafen verurteilt wurdest:Quelle: https://migrando.de/video/einbuergerung/einbuergerung-mit-vorstrafe-ist-das-moeglich/#:~:text=Wenn%20Sie%20die%20deutsche%20Staatsbürgerschaft,Einbürgerung%20für%20viele%20Jahre%20ausgeschlossen.
►Bei der Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
► Bei Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen
► Bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind.
Das habe ich auf die Schnelle gefunden. Die genauen Regeln sind dann im StAG geregelt.
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25.04.2025 um 12:52@SvenLE
Okay das wirkt zumindest weniger streng als in österreich. Zum vergleich:
Okay das wirkt zumindest weniger streng als in österreich. Zum vergleich:
Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) überprüft strafbares Verhalten, also gerichtliche Strafen und Verwaltungsstrafen. Verwaltungsstrafen werden nicht von einem Gericht, sondern von einer Behörde verhängt, zum Beispiel vom Magistrat der Stadt Wien. Das kann ein Grund dafür sein, dass Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erhalten.https://www.wien.gv.at/amtshelfer/dokumente/urkunden/staatsbuergerschaft/verleihung.html
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25.04.2025 um 13:05Fänd ich super! Könnte man hier genauso handhaben.interrodings schrieb:Zum vergleich:
Wie ist es denn bei euch mit Doppelter?
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25.04.2025 um 13:11Migrantengewalt in Deutschland
25.04.2025 um 13:24Auch das würde ich mir hier wünschen. Wer hier sein will, soll sich auch für hier entscheiden.interrodings schrieb:Sind grundsätzlich verboten so wie adelstitel
Ja ja ich hörs schon….
querdenkerSZ
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25.04.2025 um 15:52@interrodings
Na in den nächsten Hauseingang oder hinter der nächsten Ecke einen dringenden Notruf an die Polizei absetzen wäre auch vertretbar.
Zwei mal im Leben stand ich vor einer Gruppe ohne belästigt Frau.
Vermutlich waren 1 oder 2 bessere Läufer, also was tun?
Habe den vermutlichen Chef rausgepickt und es persönlich gemacht,
um sein " Ansehen" nicht aufs Spiel zu setzen musste er alleine.
Hat meine Chancen enorm verbessert.
Wie gesagt hat 2 x geklappt vielleicht wäre das dritte mal schief gegangen.
Wenn ihr Pech habt bei euch beim ersten oder zweiten mal
Also besser Bullen rufen und gut überlegen ob man es versuchen kann oder es besser lassen sollte.
Na in den nächsten Hauseingang oder hinter der nächsten Ecke einen dringenden Notruf an die Polizei absetzen wäre auch vertretbar.
Zwei mal im Leben stand ich vor einer Gruppe ohne belästigt Frau.
Vermutlich waren 1 oder 2 bessere Läufer, also was tun?
Habe den vermutlichen Chef rausgepickt und es persönlich gemacht,
um sein " Ansehen" nicht aufs Spiel zu setzen musste er alleine.
Hat meine Chancen enorm verbessert.
Wie gesagt hat 2 x geklappt vielleicht wäre das dritte mal schief gegangen.
Wenn ihr Pech habt bei euch beim ersten oder zweiten mal
Also besser Bullen rufen und gut überlegen ob man es versuchen kann oder es besser lassen sollte.
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29.04.2025 um 14:04Mitglieder des Barbakh-Clans aus Gaza fallen immer wieder durch Straftaten und antisemitische Hetze auf. Ein 21-jähriger Spross der Familie wurde jüngst abgeschoben. Doch er kam zurück – und weil Berlin geeignete Plätze für die Abschiebehaft fehlen, musste die Polizei den Mann wieder entlassen.Quelle:
https://www.welt.de/politik/deutschland/article256029058/Asylrecht-Keine-passenden-Raeume-fuer-Abschiebehaft-Gericht-stoppt-Rueckfuehrung-von-Clan-Mitglied.html
Vor ein paar Wochen nach Griechenland abgeschoben und schon wieder in Berlin. Und kein Platz im Knast. Da fragt man sich doch, wo das Problem ist - dann muss der halt entweder direkt weg oder zumindest vorläufig in einen anderen Knast und dann weg. Mit etwas mehr Deutlichkeit was ihm hier bei illegaler Einreise blüht
JosephConrad
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29.04.2025 um 21:22Steht doch hier, wo das Problem ist, das Gericht sieht die Bedingungen der Unterbringung nicht konform mit EU-Recht:abberline schrieb:Vor ein paar Wochen nach Griechenland abgeschoben und schon wieder in Berlin. Und kein Platz im Knast. Da fragt man sich doch, wo das Problem ist - dann muss der halt entweder direkt weg oder zumindest vorläufig in einen anderen Knast und dann weg. Mit etwas mehr Deutlichkeit was ihm hier bei illegaler Einreise blüht
Bis es so weit ist, bringt das Land Berlin Personen, die abgeschoben werden sollen, in den Räumen der sogenannten Sicherungsverwahrung auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tegel unter. Die dortigen Bedingungen genügen allerdings nicht den Erfordernissen des EU-Rechts. So sah es jedenfalls das Amtsgericht Tiergarten. Der Antrag auf Unterbringung des 21-Jährigen aus der Barbakh-Familie in der sogenannten Abschiebehaft sei daher abzulehnen, heißt es in dem Beschluss. Die Folge: Der Mann musste entlassen werden.Quelle: https://www.welt.de/politik/deutschland/article256029058/Asylrecht-Keine-passenden-Raeume-fuer-Abschiebehaft-Gericht-stoppt-Rueckfuehrung-von-Clan-Mitglied.html
Das Gericht monierte die Bedingungen in der improvisierten Unterbringung auf dem Gelände der JVA Tegel nicht zum ersten Mal. Die Berliner Innenverwaltung bestätigte, dass eine abzuschiebende Person deswegen bereits zuvor aufgrund eines richterlichen Beschlusses entlassen werden musste.
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29.04.2025 um 21:24Das sollte nicht das Problem von Deutschland sein, deshalb den Typen wieder aufnehmen ist halt typisch, aber völlig daneben.JosephConrad schrieb:Steht doch hier, wo das Problem ist, das Gericht sieht die Bedingungen der Unterbringung nicht konform mit EU-Recht:
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29.04.2025 um 21:29Wir leben aber nicht 1933 sondern 2025. Da sind doch die Berliner selbst schuld, denn das war ja nicht das erste mal, dass die Unterbringung in der JVA moniert wurde.abberline schrieb:Das sollte nicht das Problem von Deutschland sein, deshalb den Typen wieder aufnehmen ist halt typisch, aber völlig daneben.
behind_eyes
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29.04.2025 um 21:30Fragt sich nach welcher EU-Konformität ein abgeschobener und wieder illegal eingereister Mensch (sogar in mehrere Länder bis hier her) völlig konsequenzlos in seine Situation vor der Abschiebung gebracht wird.JosephConrad schrieb:Steht doch hier, wo das Problem ist, das Gericht sieht die Bedingungen der Unterbringung nicht konform mit EU-Recht:
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29.04.2025 um 21:31Nach den Regeln der Unterbringung. Hätte Berlin eine geeignete Einrichtung, wäre das alles kein Problem.behind_eyes schrieb:Fragt sich nach welcher EU-Konformität ein abgeschobener und wieder illegal eingereister Mensch (sogar in mehrere Länder bis hier her) völlig konsequenzlos in seine Situation vor der Abschiebung gebracht wird.
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29.04.2025 um 21:34Vielleicht willst Du es ja ganz genau wissen, denn es gab schon letztes Jahr ein Urteil:
Unterbringung von Abschiebungshäftlingen und Sicherungsverwahrten in der JVA Tegel: Verletzung des TrennungsgebotsQuelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001595830
Leitsatz
Die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen und Sicherungsverwahrten auf getrennten Fluren desselben Gebäudes auf dem Gelände der JVA Tegel verletzt das unions- und nationalrechtliche Trennungsgebot.(Rn.5) (Rn.16)
Verfahrensgang ausblendenVerfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 17. Juni 2024, 383 XIV 1037/24 B, Beschluss
nachgehend LG Berlin II, 29. August 2024, 84 T 133/24 B, Beschluss
Tenor
Der Beschwerde des Antragstellers vom 12.07.2024 gegen den Abhilfebeschluss vom 17.06.2024 wird nicht abgeholfen.
Gründe
Randnummer1
Der Beschwerde war nicht abzuhelfen, denn sie ist unbegründet. Die vom Antragsteller vorgebrachten Aspekte dringen trotz ihrer sehr beachtlichen Begründungstiefe nicht durch. Im Einzelnen, der Gliederung des Beschwerdevorbringens folgend:
Randnummer2
Zu I) Es ist für die rechtliche Würdigung nicht entscheidungserheblich, ob die Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben, wie das Amtsgericht sie versteht, wegen bestehender Baumaßnahmen zu einer faktischen Beschränkung des Vollzuges von Abschiebungshaft im Land Berlin führt. Erstens sind für Berliner Fälle auch Haftplätze in anderen Bundesländern, je nach Verfügbarkeit, nutzbar. Zweitens steht die Anwendbarkeit von Unionsrecht nicht unter einem Vorbehalt praktisch kluger Bauplanung des Landes Berlin.
Randnummer3
Zu II) Dies ist als Prozessgeschichte nicht relevant sub specie einer Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen im Zuge der hiesigen Nichtabhilfeentscheidung.
Randnummer4
Zu III.1) Der Beschwerde ist ohne Weiteres zuzugestehen, dass die Ausnahme des § 62a Abs. 1 S. 2 Var. 2 AufenthG unionsrechtlich zulässig ist. Dies ist mittlerweile in der Rspr. u.a. des EuGH und des BGH geklärt (EuGH Urt. v. 2.7.2020 – C-18/19 – NVwZ 2020, 1821 – juris-Rn. 40; BGH Beschl. v. 31.8.2021 – XIII ZB 97/19 – NVwZ-RR 2022, 115 – juris-Rn. 24; zG Kaniess Abschiebungshaft-HdB, 2. Aufl. 2024, Kap. 2 Rn. 170 ff. mwN), indes hier nicht entscheidungserheblich.
Randnummer5
Zu III.2) Der Beschwerde ist gleichsam zuzugestehen, dass eine „sonstige“ Haftanstalt auch eine JVA sein kann (so auch Kaniess aaO Rn. 171). Dies sieht das Amtsgericht genauso, was indes ebenso nicht entscheidungserheblich ist: Sowohl in einer „speziellen“, als auch einer „sonstigen“ Haftanstalt muss eine hinreichende Trennung von Strafgefangenen (§ 62a Abs. 1 S. 2 Var. 2 letzter HS AufenthG) stattfinden, woran es hier mangelt.
Randnummer6
Zu III.3) Wie die Beschwerde zu Recht darlegt, bedarf es für die Voraussetzungen des § 62a Abs. 1 S. 2 Var. 2 AufenthG der aktuellen Gefährlichkeit (Beschwerdeschriftsatz S. 6). Diese muss im polizeirechtlichen Sinne konkret und feststellbar sein (Kaniess aaO Rn. 172 aE mwN), was eine Heranziehung von Verurteilungen aus 2017, so schwerwiegend sie auch sein mögen, nicht als hinreichende Prognosegrundlage erlaubt. Insofern kann das Gericht aber dahinstehen lassen, ob der Vortrag der Beschwerde zu den weiteren, gegen d. Betr. geführten Ermittlungserfahren mittlerweile diesen nötigen Grad der Konkretheit erreicht. Denn jedenfalls der Vortrag zu dem aktuellen Ermittlungsverfahren wegen schweren Raubes ist neu im Verfahren und war dem Amtsgericht bisher nicht erkannt. Allerdings führt auch dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung, da das Amtsgericht weiter nicht von einer hinreichenden Trennung iSd § 62a Abs. 1 S. 2 Var. 2 letzter HS AufenthG ausgeht.
Randnummer7
Zu III.4.a) Der Beschwerde ist zuzugestehen, dass aus dem Wortlaut „in“ gefolgert werden kann, dass eine Trennung auch auf dem Gelände einer JVA erfolgen kann. Dies zeigt sich auch darin, dass der EuGH getrennte Gebäude auf dem Gelände einer JVA nicht einmal grds. für eine „spezielle Hafteinrichtung“ ausschließt (EuGH Urt. v. 10.3.2022 – C-519/20 – Rn. 57), auch wenn der BGH hier zurückhaltender war (BGH Beschl. v. 25.7.2014 – V ZB 137/14 – InfAuslR 2014, 441 – Ls. 3 und juris-Rn. 9). Davon, dass in einer sonstigen Hafteinrichtung eine Trennung auf dem Gelände der JVA möglich sein muss, geht allerdings auch das Gericht in der angegriffenen Entscheidung aus. Es hielt lediglich die konkrete Ausgestaltung dieser Trennung für unzureichend.
Randnummer8
Zu III.4.b) Die Folgerung, aus dem Wortlaut „gewöhnliche“ sei zu schließen, dass Sicherungsverwahrte nicht Gefangene iSd Rückführungsrichtlinie seien, teilt das Gericht nicht. Die Überlegung ist unter dem Gesichtspunkt des Wortlautes und Sprachgebrauches beachtlich. Allerdings führt eine solche Differenzierung zu fragwürdigen Ergebnissen. Geht man mit der Beschwerde davon aus, dass „gewöhnliche“ Strafgefangene eine Untergruppe der Strafgefangenen sind, zwingt dies logisch zu zwei Folgefragen: Erstens derjenigen danach, welche Teilgruppen insgesamt bestehen; zweitens derjenigen danach, mit welchen Teilgruppen eine gemeinsame Unterbringung denn dann unionsrechtlich zulässig wäre.
Randnummer9
Zur ersten Frage müsste geklärt werden, ob zB Menschen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen (also gerade nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden), „gewöhnliche“ Strafgefangene sind. Sind Menschen, die eine Untersuchungshaft verbüßen, „gewöhnliche“ Strafgefangene? Sind es Menschen in Erzwingungshaft? Sind es Menschen gegen die aufgrund von Straftaten und Anordnung in einem Strafurteil eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder einer Entzugsklinik (§ 64 StGB) vollstreckt wird? Sind es Menschen, gegen die derlei klinische Maßnahmen vorläufig gem. § 126a StPO vollstreckt werden?
Randnummer10
Spätestens die letztgenannten Gruppen wird auch d. ASt. gewiss nicht mehr unter das in der Beschwerde zitierte nach dem Duden übliche Begriffsverständnis fassen wollen. Dies hätte dann aber die unionsrechtliche Folge, dass die gemeinsame Unterbringung von diesen Gefangenen und Abschiebungsgefangenen zulässig wäre. Diese dürften also nicht im Vollzug von Strafhaft, wohl aber im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden. Dieses Ergebnis überzeugt rechtlich ist. Er lässt sich nur vermeiden, wenn man die Gruppe der „gewöhnlichen Strafgefangenen“ weit fasst und das in der angegriffenen Abhilfeentscheidung vertretene Begriffsverständnis einer Unterbringung aufgrund von Straftaten als maßgeblich heranzieht.
Randnummer11
Zu III.4.c) Der Beschwerde ist zuzugestehen, dass eine zeitgleiche Unterbringung von Straftätern und Unbestraften iRd Abschiebungshaft praktisch möglich ist. Dies ist logische Folge, da die Voraussetzungen der Abschiebungshaft unabhängig vom Begehen von Straftaten vorliegen können. Hieraus lässt sich aber logisch nicht der Schluss ziehen, dass deswegen die Gefährlichkeit einer Person für das Zusammenleben mit Abschiebungsgefangenen nicht relevant sei, wie es die Beschwerde ausführt.
Randnummer12
Erstens steht das Gegenteil dessen in § 62a Abs. 1 S. 2 Var. 2 AufenthG. Zweitens ist es im Falle des regulären Abschiebungshaft-Vollzuges so, dass Rechtsgrund der Unterbringung die Erfüllung des zB § 62 Abs. 3 AufenthG ist (bei gleichzeitiger Historie der Betroffenen, die mal strafrechtlich relevant sein kann, mal nicht). Legt man das Argument der Beschwerde zugrunde, sind aber die Rechtsgründe der Unterbringung in Fällen gemeinschaftlichen Vollzuges gerade divergent (einmal Erfüllung des zB § 62 Abs. 3 AufenthG; das andere Mal Strafrecht). Dieser Unterschied ist erheblich, denn wollte das Unionsrecht ihn nicht treffen, wäre die Regelung des Art. 16 Abs. 1 S. 2 letzter HS Richtlinie 2008/115/EG nicht erklärlich. Man könnte mit diesem Argument daher schlechterdings jedwede Trennung strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Unterbringung für unerheblich erklären.
Randnummer13
Zu III.5) Zu diesem Kernaspekt der Beschwerde, der mit beachtlichen Gründen ausgeführt wird, verbleibt das Gericht bei seiner im angegriffenen Abhilfebeschluss ausgeführten Rechtsauffassung und tatsächlichen Würdigung.
Randnummer14
Die Rspr. des EuGH dazu, dass die Haftbedingungen sich „so weit wie möglich“ von denen des Strafvollzuges unterscheiden müssen, führt nämlich im hiesigen Fall nicht weiter. Sie beantwortet die Frage, wann eine Unterbringung in einem getrennten Gebäude auf dem Gelände einer JVA gleichwohl eine Unterbringung in einer „besonderen Hafteinrichtung“ ist. In der Entscheidung des EuGH ging es darum, dass im streitgegenständlichen Zeitraum in einem Gebäude auf dem Gelände der JVA Hannover (Abteilung Langenhagen) Abschiebungshaftgefangene untergebracht waren, in einem weiteren Gebäude (Ersatz-) Freiheitsstrafen vollzogen wurden und in beiden Gebäuden dasselbe Bewachungspersonal eingesetzt wurde (EuGH Urt. v. 10.3.2022 – C-519/20 – Celex-Nr. 62020CJ0519 – NVwZ 2022, 783 – juris-Rn. 16-17, 21-22, 24). Die Entscheidung des EuGH betrifft also von vornherein nur die Frage, inwiefern einzelne Gebäude mit eigener Infrastruktur und eigenen Haftbedingungen auf dem Gelände einer JVA als „spezielle Haftanstalt“ in Betracht kommen. Sie betrifft nicht die hier gegenständliche Frage, was für eine „getrennte Unterbringung“ in demselben Gebäude erforderlich ist.
Randnummer15
Deswegen führt auch die sorgfältige und beachtliche Subsumtion der Beschwerde zu den gegenüber dem allgemeinen Strafvollzug besseren tatsächlichen Unterbringungsbedingungen nicht weiter. Der Beschwerde ist ohne Weiteres zuzugestehen, dass die Vollzugsbedingungen der Sicherungshaft vielleicht sogar einem Idealbild des Abschiebungshaftvollzuges entsprechen, das zu erreichen dem Land Berlin in einer künftig entsprechend umgebauten Abschiebungshafteinrichtung gut zu Gesicht stünde; nur eben ohne die gleichzeitige Unterbringung von Sicherungsverwahrten im selben Gebäude.
Randnummer16
Zum entscheidungserheblichen Kern, inwieweit zwischen Sicherungsverwahrten und Abschiebungsgefangenen eine hinreichende Trennung stattfindet, führt die Beschwerde keine neuen Tatsachen ein. Dass Begegnungen möglich sind, sieht auch die Beschwerde und meint lediglich, dass die Reduktion der Begegnungen auf deren „unvermeidliches Maß“ hinreiche. Das sieht das Gericht aus den Gründen des angegriffenen Abhilfebeschlusses weiterhin nicht.
Randnummer17
Zu III.6) Hier führt die Beschwerde nur hilfsweise aus. In der Sache folgt das Amtsgericht dieser Überlegung jedoch nicht: Was mangels hinreichender Trennung von Strafgefangenen schon keine „sonstige“ Hafteinrichtung ist, kann nicht zugleich eine „spezielle“ solche sein (sondern: ist es erst recht nicht).
behind_eyes
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29.04.2025 um 21:36Also gibt es eine EU-Vorschrift die besagt wenn am Ende die Unterbringung nicht passt, sind alle Straftaten die zur Unterbringung geführt haben, nicht mehr zur Strafverfolgung ausgesetzt? Der Illegal wieder eingereister ist freizulassen in dem Land wo er wieder illegal eingereist ist?JosephConrad schrieb:Nach den Regeln der Unterbringung
Gibt es solch ein Gesetz?
JosephConrad
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29.04.2025 um 21:36Lies oben. Es geht nur um die Unterbringung in der JVA.behind_eyes schrieb:Also gibt es eine EU-Vorschrift die besagt wenn am Ende die Unterbringung nicht passt, sind alle Straftaten die zur Unterbringung geführt haben, nicht mehr zur Strafverfolgung ausgesetzt? Der Illegal wieder eingereister ist freizulassen in dem Land wo er wieder illegal eingereist ist?
Gibt es solch ein Gesetz?
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29.04.2025 um 21:38Aber er ist konsequenzlos auf freiem Fuß, richtig?JosephConrad schrieb:Lies oben. Es geht nur um die Unterbringung in der JVA.
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29.04.2025 um 21:41Richtig, Versagen der Berliner Behörde. Sobald die eine adequate Einrichtung haben, kann er eingewiesen werden.behind_eyes schrieb:Aber er ist konsequenzlos auf freiem Fuß, richtig?
Das ist bei Straftätern mitunter auch so (aus anderen Gründen):
Zahl der Entlassungen wegen Personalnot sprunghaft angestiegenQuelle: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-frankfurt-freilassung-mutmassliche-gewaltverbrecher-aus-untersuchungshaft-ueberlastung-justiz
Die Entlassungen sind kein Einzelfall. Im letzten Jahr sind bundesweit mindestens 66 Tatverdächtige aus der Untersuchungshaft entlassen worden, weil ihre Verfahren zu lange dauerten. Das geht aus Zahlen der Deutschen Richterzeitung hervor, die am Montag vom Deutschen Richterbund (DRB) veröffentlicht worden sind. Im Jahr 2020 seien es lediglich 40 Entlassungen gewesen.
Für die Umfrage der Deutschen Richterzeitung waren die Justizministerien und Oberlandesgerichte der 16 Länder befragt worden. Von den 66 bekannten Fällen im Jahr 2021 hatten Sachsen und Schleswig-Holstein mit jeweils elf Haftentlassungen die höchsten Zahlen gemeldet. Bayern habe von zehn Fällen berichtet, hieß es. In Hessen waren es zwei Entlassungen. Lediglich vier Länder (Brandenburg, Bremen, Hamburg und Saarland) meldeten keine Haftentlassungen wegen zu langer Verfahren.
"Die aktuellen Fälle von U-Haftentlassungen werfen erneut ein Schlaglicht auf die hohe Arbeitsbelastung vieler Gerichte und Staatsanwaltschaften", erklärte auch DRB-Bundesgeschäftsführer Sven Rebehn. Darüber hinaus fehle es der Strafjustiz nach wie vor deutlich an Staatsanwälten und Strafrichtern, so dass sie selbst vorrangige Haftsachen nicht immer mit der rechtsstaatlich gebotenen Beschleunigung erledigen könnten.
behind_eyes
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29.04.2025 um 21:45Also ist das als Argument angeführte EU-Recht lückenhaftJosephConrad schrieb:Richtig, Versagen der Berliner Behörde. Sobald die eine adequate Einrichtung haben, kann er eingewiesen werden.