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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

11.655 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Wald, Entführung, München ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

27.09.2019 um 10:15
Ich finde die Idee nicht wirklich naheliegend, dass mit dem Abdrücken der Halsschlagader eine Bewusstlosigkeit zur Betäubung erzielt wurde. Zwar kenne ich aus der Kindheit auch solche Spielchen (nicht am eigenen Leib, nur beobachtend), aber das waren nur ganz kurze „Wegsacker“, die da erfolgten. Und selbst das nur mit vielen Fehlversuchen, das scheint nicht ganz einfach zu sein.
Zudem denke ich, dass dann nicht nur unspezifisch von Flecken die Rede im Obduktionsbericht wäre, sondern eher Hämatome festgestellt worden wären.
Auf die Betäubung mit Lachgas weisen ja auch der deutlich erhöhte Hirndruck hin.
Mich wundert immer, wieso die Verwendung von Lachgas als fernliegend betrachtet wird bzw. als könnte 1981 keiner auf die Idee, dies einzusetzen, gekommen sein. Nicht nur ist es keine Erfindung der jetzigen Jugend, sich mit Lachgas zu berauschen, sondern es scheint durchaus z.B. in Zahnarztpraxen und bei Entbindungen eingesetzt worden sein. Ich weiß, dass mein Bruder (Jahrgang 1962) Zahnbehandlungen unter Lachgas hatte und habe ähnliches immer wieder gehört, im Zusammenhang mit Zahnärzten und Entbindungen in den 60er/70er Jahren (im Münchner Umkreis). Selbst bei meiner eigenen Geburt (70er Jahre in München) bekam meine Mutter Lachgas.
Daher denke ich, dass damalige Jugendliche/junge Erwachsene durchaus den Einsatz von Lachgas kannten. Womöglich gab es auch Experimente mit Lachgas als „Partydroge“ und daher die Erfahrung, dass man sich oder andere mit reinem Lachgas (ohne Sauerstoff) komplett „ausschalten“ kann.

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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

27.09.2019 um 11:23
@panta_rhei

Wie man auf folgender Seite lesen kann, gehört der erhöhte Hirndruck zu dieser Methode!

https://www.netdoktor.at/kindergesundheit/schulkinder/wueregespiel-lebensgefahr-6881220 (Archiv-Version vom 21.09.2020)

Dort sind auch klar die möglichen Folgen aufgeführt. Ich denke das macht eben deutlich mehr Sinn als die Vermutung bzgl. Lachgas, wozu es keinerlei Indizien gibt. Die Anwendung von Lachgas ist auch unter den damaligen Bedingungen nicht sehr einfach möglich. Die zwei Druckstellen/Flecken könnten dahingehend für die Methode des Abdrückens der Schlagader, welche @ErwinKöster beschrieb, einen Hinweis/Indiz darstellen. Man müsste die genaue Position kennen. Wenn darunter die Schagader wirklich liegt, dann wäre das wirklich die naheliegendste Möglichkeit.

Ich denke auch nicht, dass es zu Hämatomen kommt, wenn man die Schlagader abdrückt.


Das Abdrücken der Schlagader wird vermutlich auch sehr schnell zu einer Unterversorgung des Gehirns führen und die Ohnmacht wird recht rasch einsetzen. Hier greift man in die direkte Versorgung des Gehirns mit Blut ein! Wenn jemand diesen Griff beherrscht, wird ein Opfer dann kaum Chancen haben, die Unterversorgung dürfte schneller eintreten als bei der Aufnahme von Lachgas.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

27.09.2019 um 11:48
Zitat von 2r2n2r2n schrieb:Wir hätten es dann aus meiner Sicht definitiv mit niederen Beweggründen und bedingtem Vorsatz zu tun.
Nicht mehr und nicht weniger als bei jeder anderen Art, ein entführtes Opfer ruhigzustellen. Entscheidend bei allen Arten der Ruhigstellung ist die subjektive Vorstellung des oder der Täter, ob das Opfer durch die jeweils gewählte Methode sterben sollte bzw. sterben könnte.

Umfasst das Wissen und das Wollen des oder der Täter lediglich das Vorhaben, das entführte Opfer zwecks weiteren Transports unfähig zur Gegenwehr und zum Schreien zu machen, und kommt es dann objektiv zu einer Art „Überdosierung“ bei der Ruhigstellung (egal ob durch zuviel Lachgas oder durch zuviel Halsschlagaderabdrücken), wodurch das Opfer stirbt, liegt kein Vorsatz, auch kein bedingter, im Hinblick auf die - im Ergebnis nicht beabsichtigte - Tötung des Opfers vor. Es kommt dann allenfalls fahrlässige Tötung oder eben erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge in Betracht.

Umfasste das Wissen und das Wollen des oder der Täter dagegen die Vorstellung, dass das Opfer möglicherweise durch die „Überdosierung“ sterben könnte, und will man das zwar nicht unbedingt, nimmt aber den Fall des Eintretens des Todes des Opfers durch die gewählte Ruhigstellungsmethode trotzdem bewusst in Kauf, liegt bedingter Vorsatz in Bezug auf ein vorsätzliches Tötungsdelikt (Totschlag, Mord) vor.


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27.09.2019 um 12:09
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Wie man auf folgender Seite lesen kann, gehört der erhöhte Hirndruck zu dieser Methode!
Ursula ist ja laut dem Gerichtsmediziner an Hypoxie gestorben. Wenn ein erhöhter Hirndruck Folge einer Hypoxie ist, so lässt er sich unabhängig von der Ursache der Hypoxie damit erklären.


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2r2n ehemaliges Mitglied

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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

27.09.2019 um 12:37
Zitat von JosephConradJosephConrad schrieb:Aber warum frägst Du nicht Herrn Prof. Eisenmenger? Zu ihm hattest du doch schon einmal Kontakt und er hat die Autopsie durchgeführt. Das würde ich versuchen, bevor ich da gleich ein Mordmerkmal hineininterpretiere.
Herr Eisenmenger wird dazu genauso wenig sagen, wie zur Lachgas-Verabreichung. Als Mediziner darf er keine Vermutungen äußern, die in Richtung Bewertung eines Verbrechens deuten lassen. Das scheint eine Tabu-Zone zu sein.
Dass er in der Verhandlung 2009 "Angst" diagnostiziert hat, hat er sicherlich nicht als Mediziner gemacht, sondern als Mensch, denn dafür gibt es keinen medizinischen Befund.
Aus meiner Sicht ist das Abdrücken der Halsschlagader, die Verbringung in eine hermetisch abgeriegelte Kiste und die zweifache Androhung der Ermordung des Opfers im Erpresserbrief näher am Mord, als an "Entführung mit Todesfolge". Aber ich gestehe auch zu, dass die juristisch richtige Einstufung so ist, wie @Andante sie erläutert.
Doch ich bin kein Jurist, sondern Teil der Opferfamilie und für uns ist es Mord.
Interessant übrigens in dem Zusammenhang, dass der Fall Ursula Herrmann bis 2007 immer als Mordfall geführt wurde. Erst mit dem Engagement ab 2007 wurde die neue Einstufung durch die StA vorgenommen.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

27.09.2019 um 12:49
Zitat von 2r2n2r2n schrieb:Herr Eisenmenger wird dazu genauso wenig sagen, wie zur Lachgas-Verabreichung. Als Mediziner darf er keine Vermutungen äußern, die in Richtung Bewertung eines Verbrechens deuten lassen. Das scheint eine Tabu-Zone zu sein.
Es geht ja nicht darum ihn um Vermutungen zu bitten, sondern um die Frage, was waren das für Flecken, also wie hat er diese eingestuft (Totenflecken, Hämatome, Zersetzung, Farbe , etc.) oder von mir aus auch "komische Flecken auf die ich mir keinen Reim machen konnte und die ich daher nicht weiter erwähnte".
Er wird möglichen Male am Hals bei Fremdeinwirkung sicherlich differenzieren können.


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27.09.2019 um 13:00
@JosefK1914-2
Man müsste einen Mediziner dazu fragen, war nicht @MaryPoppins Ärztin?
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist ja dennoch eine Strangulation, mit der beim Ohnmachtsspiel die Halsschlagader abgedrückt wird. Irgendwie kann ich mir schwer vorstellen, dass da keine klar als Würgemale erkennbare Zeichen zurückbleiben und vielleicht auch zur Strangulation gehörende Hauteinblutungen etc.
Aber problematisch finde es v.a., mir vorzustellen, wie das gänzlich ohne Abwehr passieren sollte. Im Gegensatz zum Ohnmachtsspiel, wo Jugendliche sich freiwillig würgen lassen, müssten hier ja die Täter ihr Opfer festhalten und solange am Hals zudrücken, bis es bewusstlos ist.
Ich würde die Flecken eher der fast dreiwöchigen Dauer zuschreiben, die zwischen Tat und Auffindung lagen.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

27.09.2019 um 13:00
Zitat von JosephConradJosephConrad schrieb:Ursula ist ja laut dem Gerichtsmediziner an Hypoxie gestorben.
Hypoxie bedeutet nichts anderes als "Sauerstoffmangel". Sauerstoffmangel dürfte im Gehirn sicher auftreten, wenn die Halsschlagader abgedrückt wird. Ich denke, dass die Diagnose Hypoxie durchaus mit der dieser Vermutung vereinbar wäre. Es wäre interessant, ob die Hypoxie den ganzen Körper betraf oder Teile davon (eben nur das Gehirn).

Nach der Wikipedia heißt es:
Als Ursachen kommen insbesondere Gefäßverengungen, respiratorische oder pulmonale Erkrankungen (Lungenerkrankungen), partiell oder komplett abgeschnittene Versorgung von Organen durch Herzinsuffizienz, Thrombose(n), Embolie(n), Schlafapnoe, oder andere Faktoren oder Krankheiten, die die Sauerstoffzufuhr behindern, in Frage – wie Reaktion auf Höhenluft, Sauerstoffverwertungsstörung in Zellen, Anämie insbesondere durch zu geringe Sauerstoffbindung an rote Blutkörperchen usw.
Wikipedia: Hypoxie (Medizin)

Diese Beschreibung dürfte auch sicher für einen abgedrückte Schlagader zutreffen, denn "partiell oder komplett abgeschnittene Versorgung von Organe" dürfte dann offensichtlich sein.

Wie gesagt, ich halte die Betäubung mit Lachgas unter den bekannten Umständen für nicht praktikabel. Da hätte ich eher an leicht flüchtigen flüssigen Betäubungsmittel gedacht.


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27.09.2019 um 13:06
Zitat von 2r2n2r2n schrieb:Interessant übrigens in dem Zusammenhang, dass der Fall Ursula Herrmann bis 2007 immer als Mordfall geführt wurde. Erst mit dem Engagement ab 2007 wurde die neue Einstufung durch die StA vorgenommen.
Wie @Andante ausgeführt hat, ist die Motivation des Täters entscheidend. Dabei handelt es sich um "innere Tatsachen", die je nach äußerer Beweislage angepasst werden können oder mehrere Varianten (fahrlässige oder vorsätzliche Tötung) zulassen.

Bei allem, was ich über den Fall weiß, ist eine vorsätzliche Tötung weniger wahrscheinlich als eine fahrlässige, schon weil die Täter ansonsten auf die Konstruktion eines solch aufwändigen Versteckes verzichtet hätten. Natürlich ist es möglich, dass die Täter zum Zeitpunkt X beschlossen haben, das Opfer nicht nur einzusperren, zu verstecken oder zu betäuben, sondern es zu töten. Oder es ihnen bei Schließen der Kiste oder der Anwendung eines Betäubungsmittels egal war, ob das Opfer getötet wird.

Nur gibt es eben keine genaueren Anhaltspunkte für eine dieser Varianten. Es bleibt nur Stochern im Trüben. Insofern gilt dann - etwas paradox hier - in dubio pro reo, auch wenn das auf das Strafmaß keinen Einfluss hatte.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

27.09.2019 um 13:08
Zitat von 2r2n2r2n schrieb:Herr Eisenmenger wird dazu genauso wenig sagen, wie zur Lachgas-Verabreichung. Als Mediziner darf er keine Vermutungen äußern, die in Richtung Bewertung eines Verbrechens deuten lassen. Das scheint eine Tabu-Zone zu sein.
Spekulationen darf er wohl sicher nicht äußern, aber ich würde schon erwarten, dass es zur Kernaufgabe des Gerichtsmediziners zählt, die von ihm festgestellten Befunde einer wahrscheinlichen Ursache zuzuordnen. Und dabei eine medizinische „Bewertung“ zu machen.


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27.09.2019 um 13:15
Zitat von monstramonstra schrieb:Bei allem, was ich über den Fall weiß, ist eine vorsätzliche Tötung weniger wahrscheinlich als eine fahrlässige, schon weil die Täter ansonsten auf die Konstruktion eines solch aufwändigen Versteckes verzichtet hätten.
Stimmt, es ist eine Gratwanderung, wo die Grenze liegt zwischen Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz.
Der Plan der Täter war sicherlich, das Überleben ihres Opfers zu sichern, daran lässt die Kistenausstattung keinen Zweifel.
Anders sähe die Sache nur aus, wenn die Täter tatsächlich ein tief bewusstloses, quasi komatöses Kind, das auch nach einiger Zeit nicht mehr zu sich kommt, hilflos in der Kiste zurücklassen. Dann hätten sie zumindest den Tod in Kauf genommen, da ihnen der bedrohliche Zustand kaum entgangen sein kann.


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2r2n ehemaliges Mitglied

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27.09.2019 um 13:19
Zitat von panta_rheipanta_rhei schrieb:Anders sähe die Sache nur aus, wenn die Täter tatsächlich ein tief bewusstloses, quasi komatöses Kind, das auch nach einiger Zeit nicht mehr zu sich kommt, hilflos in der Kiste zurücklassen. Dann hätten sie zumindest den Tod in Kauf genommen, da ihnen der bedrohliche Zustand kaum entgangen sein kann.
Genau das ist geschehen. Die Überstreckung des Kinns nach hinten macht das deutlich. Das ist nur erklärbar, wenn man von einem Verbringen in die Kiste bei Bewusstlosigkeit ausgeht. Ich denke, darüber herrscht Konsens. Oder gibt es noch eine andere Erklärung, die plausibel ist?


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27.09.2019 um 13:31
Sollten die Flecken von einem Abdruecken der Halsschlagadern herruehren, dann braeuchte man dazu auch noch korrespondierende Druckstellen am Genick und/oder Kopf wie auch Schultern. Es sei denn, sie lag zu diesem Zeitpunkt flach auf dem Waldboden, oder sie lehnte an einem der Entfuehrer, in welchem Fall das vielleicht nicht so stark ausgepraegt gewesen waere.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

27.09.2019 um 14:21
Zitat von AnnaKomneneAnnaKomnene schrieb:Sollten die Flecken von einem Abdruecken der Halsschlagadern herruehren, dann braeuchte man dazu auch noch korrespondierende Druckstellen am Genick und/oder Kopf wie auch Schultern. Es sei denn, sie lag zu diesem Zeitpunkt flach auf dem Waldboden, oder sie lehnte an einem der Entfuehrer, in welchem Fall das vielleicht nicht so stark ausgepraegt gewesen waere
Wie gesagt, dafür müsste erst einmal die Naur der Flecken klar sein. Grundsätzlich gibt es wohl verschiedene Möglichkeiten jemanden mit einem "blood choke" außer Gefecht zu setzen.

choke hold


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

27.09.2019 um 14:32
Zitat von monstramonstra schrieb:Nur gibt es eben keine genaueren Anhaltspunkte für eine dieser Varianten. Es bleibt nur Stochern im Trüben. Insofern gilt dann - etwas paradox hier - in dubio pro reo, auch wenn das auf das Strafmaß keinen Einfluss hatte.
Das mag für das Urteil gelten. Aber ich frage mich, ob man damit schon die Einstellung der Ermittlungen begründen darf. Die Feststellung "in dubio pro reo" ist das Ergebnis einer vom Gericht durchzuführenden Beweisaufnahme. Die Einstellung von Ermittlungen aus diesem Grunde könnte aber verhindern, dass von vornherein erst gar nicht solche Anhaltspunkte (z.B. Zeugenaussagen) gesammelt werden.

Ich persönlich finde es jedenfalls sehr fragwürdig, wenn schon eine StA mit dieser Begründung die Ermittlung einstellt, sie kann das Endergebnis der Ermittlungen gar nicht kennen. Sicherlich hat die StA behauptet, dass das ursprüngliche Urteil nicht ausreichend erschüttert sei, sie hat aber auch die Verjährung als Grund genannt, letzteres ist aber (zumindest für mich) nicht wirklich nachvollziehbar.

@JosephConrad

Interessant, danach erfolgt die Ohnmacht innerhalb von 15s! Deutlich leichter machbar als mit Lachgas (für Leute, welche es "beherrschen").


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27.09.2019 um 15:28
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Das mag für das Urteil gelten. Aber ich frage mich, ob man damit schon die Einstellung der Ermittlungen begründen darf.
Nun ja, ich weiß jetzt nicht, wo wir verfahrensmäßig gerade stecken. Im Grundsatz kann die StA aufgrund des jeweils am härtesten bestraften Delikts ermitteln - oder des Delikts, das am spätesten verjährt. Sie muss aber meines Erachtens nicht.

Im Ermittlungsverfahren reicht ja schon ein Anfangsverdacht aus, so dass die StA auch einen großen Beurteilungsspielraum und ein Ermessen bei der Wahl ihrer Mittel haben dürfte. Es mag zwar grundsätzlich die Möglichkeiten eines Klage- und Ermittlungserzwingungsverfahren geben, aber da sehe ich hier wenig Spielraum.

In der Praxis wird eine StA angesichts der Tatsache, dass ein Täter rechtskräftig verurteilt worden ist und sie wenig Chancen sieht, noch Mittäter oder Helfer zu ermitteln, kaum Lust haben, ein Ermittlungsverfahren weiter zu betreiben. Angesichts des Urteils, das auf eine fahrlässige Tötung erkannte, müssten schon erhebliche (neue) Indizien für Mord vorliegen. Oder ein gesteigertes Interesse an weiteren Ermittlungen haben. Beides fehlt.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

27.09.2019 um 15:33
@monstra

So sehe ich es auch, es dürfte mangelndes Interesse sein, den Fall wirklich aufzuklären, obgleich selbst das verurteilende Gericht von Mittätern ausgegangen war. Der Fall ist daher in Wirklichkeit nie ausreichend aufgeklärt worden.


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27.09.2019 um 15:34
Zitat von JosephConradJosephConrad schrieb:Das könnten Totenflecken sein, von Hämatomen steht da ja nichts.
Totenflecken sind i. d. R. im Obduktionsbericht näher beschrieben bzw. als Solche gekennzeichnet. Zudem bilden sich diese dort wo das Blut absinkt und einlagern kann. also eher an den unteren oder dem Boden zugewandten Regionen (schwerkraftbedingt).
Zitat von panta_rheipanta_rhei schrieb:Auf die Betäubung mit Lachgas weisen ja auch der deutlich erhöhte Hirndruck hin.
@ErwinKöster hat bereits beschrieben wie dieses Ohnmachtsspiel funktioniert:
Beitrag von ErwinKöster (Seite 282)
Zitat von ErwinKösterErwinKöster schrieb:Durch das gleichzeitige Abdrücken der Caroten wird man bewusstlos, wenn auch nur für kurze Zeit. Ausser es geht etwas schief.
Die beiden Hauptschlagadern (Arteria carotis) die bei diesem „Spiel“ abgedrückt“ werden sind die wichtigsten hirnversorgenden Arterien.

Wenn auch nur eine dieser Arterien über eine längere Zeit „zu“ ist, kommt es zu einem Schlaganfall (ischämisch ¹ ), und mögliche Komplikationen eines Schlaganfalls sind eben auch:
akute neurologische Komplikationen wie Hirnödem (Wasseransammlungen im Hirn-gewebe) mit erhöhtem Hirndruck
https://www.internisten-im-netz.de/krankheiten/hirninfarkt/komplikationen-auswirkungen.html

¹ Ischämie bedeutet in diesem Fall Minderdurchblutung bzw. Durchblutungsausfall und ungenügende Sauerstoffversorgung des Gehirns (Hypoxie)



Eine andere Idee wäre aufgrund der grünlichen Verfärbung, wenn der Deckel der Kiste mglw. noch etwas abgefärbt hatte und der Täter eine grüne Fingerkuppe hatte
Zitat von 2r2n2r2n schrieb:die beiden Flecken am Hals (einer hatte eine grünliche Verfärbung, einer war rötlich)
Im Bereich der Halsschlagadern misst man oftmals den Puls, könnten das auch die Täter versucht haben ? Allerdings würde das halt das rot nicht erklären. (Der rote Nitrolack war ja zwischen dem Bitumen und dem Silberlack)


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27.09.2019 um 15:39
@JosefK1914-2
@monstra
@Andante

Ist hier nicht evtl. auch mit das "Problem", das Herr Mazurek wegen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge verurteilt wurde. Und selbst wenn es gelingen würde das er rehabilitiert und der wahre Täter ermittelt werden könnte, dessen Anwälte sich genau darauf berufen würden?!


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

27.09.2019 um 15:46
Zitat von monstramonstra schrieb:Angesichts des Urteils, das auf eine fahrlässige Tötung erkannte, müssten schon erhebliche (neue) Indizien für Mord vorliegen. Oder ein gesteigertes Interesse an weiteren Ermittlungen haben. Beides fehlt.
Nur ein irgendwie geartetes Interesse der StA an der Einleitung von Ermittlungen würde nicht ausreichen. Die StA ist an das Gesetz gebunden, hier an das Legalitätsprinzip des § 152 Abs.2 StPO.
§ 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Die Pflicht der StA zum Einschreiten resultiert also aus dem Vorliegen von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Insofern besteht auch kein Ermessen. Gibt es solche Anhaltspunkte, IST zu ermitteln. Umgekehrt darf kein förmliches Ermittlungsverfahren eröffnet werden, wenn keine solchen Anhaltspunkte existieren, denn die Verfolgung Unschuldiger ist verboten (vgl. § 344 StGB).

Unschuldig verfolgt wird auch jemand, der zwar womöglich eine Straftat begangen hat, dessen mögliche Straftat aber eindeutig verjährt ist. Denn das wäre keine „verfolgbare“ Straftat im Sinne von §152 Abs. 2 StPO (mehr). Verjährung ist ein gesetzliches Verfolgungshindernis.

Hier hätte also die StA von Anfang an überhaupt nur dann ein Ermittlungsverfahren einleiten dürfen, wenn sie zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine noch verfolgbare (dh nicht verjährte) Straftat gehabt hätte.

Einzig nicht verjährt wäre im Fall Ursula Herrmann nur noch Mord gewesen. Insoweit hat die StA zureichende TATSÄCHLICHE Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO verneint.


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