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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

11.655 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Wald, Entführung, München ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

27.09.2019 um 16:04
@Andante
Habe ich das richtig verstanden: Durch die Verjährung der Tat (für die WM verurteilt ist) dürften gar keine Ermittlungen eingeleitet werden, z.B. um die im Urteil vielfach angenommenen Mittäter zu fassen?
Da das ja nur ausgehebelt werden könnte, wenn die Tat doch als Mord eingestuft werden könnte, man dafür aber die Ermittlungen nochmal aufnehmen müsste (was aus o.g. Gründen nicht geht), ist das ja unauflösbar. Oder wie?
Nur mit wirklich belastbaren Beweisen für Mord UND für eine andere Täterschaft müsste die StA aktiv werden?

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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

27.09.2019 um 16:10
Zitat von panta_rheipanta_rhei schrieb:Habe ich das richtig verstanden: Durch die Verjährung der Tat (für die WM verurteilt ist) dürften gar keine Ermittlungen eingeleitet werden, z.B. um die im Urteil vielfach angenommenen Mittäter zu fassen?
Stimmt. Der erpresserische Menschenraub mit Todesfolge nach § 239 a Abs. 3 StGB, wofür Mazurek verurteilt worden ist, wäre für evtl. Mittäter verjährt. Wegen DIESES Delikts hätte die StA also gegen niemanden mehr Ermittlungen einleiten dürfen.
Zitat von panta_rheipanta_rhei schrieb:Da das ja nur ausgehebelt werden könnte, wenn die Tat doch als Mord eingestuft werden könnte, man dafür aber die Ermittlungen nochmal aufnehmen müsste (was aus o.g. Gründen nicht geht), ist das ja unauflösbar. Oder wie?
Nur mit wirklich belastbaren Beweisen für Mord UND für eine andere Täterschaft müsste die StA aktiv werden?
Ja, es ist rechtlich nur noch möglich, gegen jemanden WEGEN MORDES zu ermitteln. Die StA hat dafür aber eben keine zureichen tatsächlichen Anhaltspunkte. Alle die Theorien, die hier im Thread gewälzt werden, ersetzen halt tatsächliche Anhaltspunkte nicht.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

27.09.2019 um 16:35
Zitat von AndanteAndante schrieb:Die Pflicht der StA zum Einschreiten resultiert also aus dem Vorliegen von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Insofern besteht auch kein Ermessen. Gibt es solche Anhaltspunkte, IST zu ermitteln. Umgekehrt darf kein förmliches Ermittlungsverfahren eröffnet werden, wenn keine solchen Anhaltspunkte existieren, denn die Verfolgung Unschuldiger ist verboten (vgl. § 344 StGB).
Das Thema hatten wir hier schon durch.

Bitte hier mal nachsehen:
Beitrag von JosefK1914-2 (Seite 265)

Was sie hier an Gesetzen zitieren haben, hat mit der öffentlichen Anklage zu tun, nicht mit den Ermittlungen. Wir sind hier aber lange nicht so weit, aktuell geht es erst um die Aufnahme von Ermittlungen, welche anhand der vorliegenden Anhaltspunkte noch weitere zum Vorschein bringen könnten. Dass es hier angeblich um die Verfolgung "Unschuldiger" gehen soll, ist schon sehr hanebüchen.

Wie gesagt, der Fall ist bis heute definitiv nicht geklärt, auch wenn man von der Täterschaft vom M ausgeht. Das ergibt sich aus dem Urteil, das vom Mittätern ausgegangen ist.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

27.09.2019 um 16:43
Zitat von margarethamargaretha schrieb:Ist hier nicht evtl. auch mit das "Problem", das Herr Mazurek wegen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge verurteilt wurde. Und selbst wenn es gelingen würde das er rehabilitiert und der wahre Täter ermittelt werden könnte, dessen Anwälte sich genau darauf berufen würden?!
Wenn es tatsächlich so käme, dass die StA irgendwann wirklich doch noch gegen jemanden wegen Mordes ermitteln und den Jemand dann auch noch deswegen vor Gericht anklagen würde, würden die Anwälte dieses Jemand sich natürlich sofort auf fehlende Beweise für Mord berufen und im übrigen darauf verweisen, dass alles andere einschließlich erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge verjährt ist, weshalb der Angeklagte selbstverständlich freizusprechen sei.

Da es objektiv halt wirklich keine Beweise für Mord gibt (bei Mazurek wurde Mord ja auch verneint), käme also bei dieser Sachlage aller Wahrscheinlichkeit nach ein Freispruch heraus.

Das, was hier im Thread an Theorien für Mord gewälzt wird, kann genauso gut auf Mazurek wie auf einen anderen Täter zutreffen. Mazurek kann das Halsschlagaderabdrücken genau so gut oder wenig gekannt haben wie andere Täter, auch eine evtl. Betäubung mit Lachgas kann er genau so gut oder wenig vorgenommen haben wie andere auch.

Insofern ist mir bis heute unklar, wieso es für einige Diskutanten in Ordnung zu gehen scheint, dass Mazurek nicht wegen Mordes verurteilt wurde, bei anderen Tätern aber eine Verurteilung wegen Mordes durchaus ok wäre.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

27.09.2019 um 16:51
Zitat von AndanteAndante schrieb:Wenn es tatsächlich so käme, dass die StA irgendwann wirklich doch noch gegen jemanden wegen Mordes ermitteln und den Jemand dann auch noch deswegen vor Gericht anklagen würde, würden die Anwälte dieses Jemand sich natürlich sofort auf fehlende Beweise für Mord berufen und im übrigen darauf verweisen, dass alles andere einschließlich erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge verjährt ist, weshalb der Angeklagte selbstverständlich freizusprechen sei.
Hier kann niemand in die Zukunft sehen, auch nicht die StA. So kann es immer sein, dass im Zuge der Ermittlungen einer der Mittäter doch noch redet. Seine Schilderung könnte dann durchaus bewirken, dass eine Verurteilung wegen Mordes durchaus möglich ist. Letztendlich entscheidet das zum Schluss ein Gericht, nachdem es den Angeklagten rechtliches Gehör ausreichend gewährt hat.

Es gibt auch andere Verfahren, wo einen Anklage erfolgt ist, wo dann zum Schluss trotzdem ein Freispruch wegen Verjährung erfolgte. Trotzdem war damit das Verbrechen ausreichend aufgeklärt, der Wahrheitssuche wurde somit genüge getan, "nur" eine Bestrafung konnte nicht mehr erfolgen, WER die Tat verübt hat, konnte aber festgestellt werden.

Ich denke um die Aufklärung geht es in Wirklichkeit @2r2n, nicht unbedingt um einen Strafe.


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27.09.2019 um 17:31
Zitat von AndanteAndante schrieb:Insofern ist mir bis heute unklar, wieso es für einige Diskutanten in Ordnung zu gehen scheint, dass Mazurek nicht wegen Mordes verurteilt wurde, bei anderen Tätern aber eine Verurteilung wegen Mordes durchaus ok wäre.
Daher meine o.g. umständliche Nachfrage - irgendwie scheint mir das Urteil doppelt abgesichert zu sein vor einem erneuten Aufrollen. Die Ermittlungen sind abgeschlossen, WM sitzt in Haft und der Fall ist verjährt. Dadurch kann es keine Ermittlungen bezüglich der Mittäter geben, selbst wenn ein Dutzend mal im Urteil auf ihre Existenz hingewiesen wird. So ist es unmöglich, weitere ebenso wie andere Täter zu ermitteln. Ebenso unmöglich ist es aber, die Verjährung anzugreifen indem man bedingtem Vorsatz/Mord nachweist, denn das würde bedeuten, WMs Urteil zu „verschlechtern“ und das ist, wenn ich das richtig im Kopf habe, unzulässig.
Das meinte ich mit: man müsste also richtig harte Beweise für Mord UND (einen) andere Täter vorweisen. Nur eines von beiden reicht nicht, um die StA zu neuen Ermittlungen zu bewegen.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

27.09.2019 um 17:35
@JosefK1914-2
Was meinst du mit „im Zuge der Ermittlungen“?
Auch wenn viele hier das anders sehen (ich ja auch), ist für die StA der Fall definitiv abgeschlossen und weitere/neue Ermittlungen abgelehnt worden.


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27.09.2019 um 17:57
@panta_rhei

Ich habe mich wohl etwas unklar ausgedrückt. Ich meinte natürlich Ermittlungen, welche die StA hätte aufnehmen können. @Andante meinte der StA wären die Hände gebunden, das dürfte aber mit den obigen Überlegungen eher nicht so sein. Es geht eben vermutlich eher um das fehlende Interesse.

Einen minimalen Hoffnungsschimmer habe ich noch, wenn das OLG München in der Zivilklage anders entscheiden sollte als das Landesgericht Augsburg. Dann wäre der Druck auf die StA sicher deutlich höher.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

27.09.2019 um 18:29
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:. @Andante meinte der StA wären die Hände gebunden,
Ja, das meine ich, soweit es um die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eindeutig verjährter Delikte, darunter auch erpresserischem Menschenraub, geht. Ich habe darauf verwiesen, dass jemand nicht mehr verfolgt werden darf, wenn seine Tat verjährt ist. Ich habe in diesem Zusammenhang auf das Gesetz verwiesen, welches lautet:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 344 Verfolgung Unschuldiger

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
In diesem Zusammenhang habe ich angemerkt, dass die Verjährung von Straftaten ein gesetzliches Verfolgungshindernis darstellt. Wer aber dem zitierten dem Gesetz nicht glaubt, glaubt vielleicht dem BGH (Urt. v. 25.10.2017 - 2 StR 252/16):
Die Regelungen über die Verjährung begrenzen die Verfolgbarkeit der Tat (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 StR 122/05, BGHSt 50, 138, 139). Sie sollen - ungeachtet ihrer unterschiedlich beurteilten Zwecksetzung im Einzelnen (vgl. Asholt, Verjährung im Strafrecht, 2016, S. 90 ff.) - der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dienen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 1963 - 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274, 278). Darüber hinaus sollen sie einer etwaigen Untätigkeit der Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegenwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17, NJW 2017, 3537, 3539; Beschluss vom 19. Februar 1963 - 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274, 278; Beschluss vom 23. Januar 1959 - 4 StR 428/58, BGHSt 12, 335, 337 f.; Urteil vom 26. Juni 1958 - 4 StR 145/58, BGHSt 11, 393, 396). Sie dienen damit auch den schutzwürdigen Belangen des von strafrechtlichen Ermittlungen Betroffenen, der sich strafrechtlicher Verfolgung nicht ohne jede zeitliche Begrenzung ausgesetzt sehen soll.
Ergo: So weit Straftaten verjährt sind, DARF die StA gar nicht verfolgen, also keine Ermittlungsmaßnahmen einleiten.

Und so weit Straftaten nicht verjährt sind (hier nur Mord noch nicht), es aber hierfür keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte gibt, darf die StA wegen des eindeutigen Wortlauts von § 152 Abs. 2 StPO ebenfalls kein Ermittlungsverfahren einleiten.

Mit „Interesse“ der StA haben diese gesetzlichen Regelungen gottlob nichts zu tun, denn sie schützen uns alle vor willkürlichen Strafverfolgungsmaßnahmen. Es wäre schlimm, wenn die StA ermitteln dürfte, wie es ihr passt und woran sie „Interesse“ hat.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

27.09.2019 um 18:36
@Andante

Wir drehen uns im Kreise. Ohne die Aufnahme von Ermittlungen kann man nicht abschließend klären, ob nicht doch Mord vorliegt. Nur wenn der Ausschluss von Mord möglich wäre, dann gilt das oben geschriebene. Wenn man von vornherein Ermittlungen einstellt, nur weil es evtl. doch kein Mord ist, ist dem Rechtsstaat nicht genüge getan.

Und wie gesagt, da könnte es durch neue Ermittlungen durchaus Zeugenaussagen oder Aussagen von Mittätern möglich sein, die den Fall in einem anderen Licht erscheinen lassen.

Nur wenn die Tat unter allen möglichen Gesichtspunkten schon verjährt wäre, ist sie nicht mehr verfolgbar.

Das dürfte bei einem Tötungsdelikt aber selten vorliegen. Mord kann man nie ganz ausschließen.

Ich denke, weiter Diskussionen erübrigen sich.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

27.09.2019 um 19:01
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Wenn man von vornherein Ermittlungen einstellt, nur weil es evtl. doch kein Mord ist, ist dem Rechtsstaat nicht genüge getan.
Nach § 170 StPO werden nun mal Ermittlungen eingestellt, wenn es für eine Anklage nicht reicht. Hier hat es nach Meinung der StA für eine Mordanklage gegen irgendwen nicht gereicht, weswegen die StA halt nicht weiter wegen Mordes ermittelt.

Das ist ein völlig normales Vorgehen. In diesem Land werden jedes Jahr zigtausende von Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, ohne dass deswegen der Rechtsstaat in Gefahr wäre.

Man muss eben sehen, dass die StA dazu berufen ist, Straftaten zu verfolgen und, wenn solche vorliegen, zur Aburteilung zu bringen. Die StA ist nicht dazu berufen, im Stile eines Privatdetektivs im Interesse von Mazurek so lange irgendwo herumzuermitteln, bis zu Gunsten von Mazurek dabei etwas herausspringt.


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27.09.2019 um 19:07
@Andante

Es geht hier nicht um einen Anklage, hier wurden erst gar keine neuen Ermittlungen aufgenommen u.a. mit der Behauptung der Verjährung.

Wie gesagt, diese Aussage bzgl. der Verjährung der StA ist unlogisch, weil sie in Wirklichkeit niemals wissen kann, dass neue Ermittlungen einen Mordvorwurf nicht doch erhärten könnte.

Aber wie gesagt, das ist jetzt ausreichend durchgekaut, auch Du wirst kaum ausschließen können, dass neue Ermittlungen einen Mordvorwurf erhärten könnten.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

28.09.2019 um 00:43
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Wie gesagt, diese Aussage bzgl. der Verjährung der StA ist unlogisch, weil sie in Wirklichkeit niemals wissen kann, dass neue Ermittlungen einen Mordvorwurf nicht doch erhärten könnte.
Es braucht doch zumindest mal einen Anfangsverdacht in Bezug auf Mord, um weitere Ermittlungsmaßnahmen in dieser Richtung einzuleiten. Ohne Anfangsverdacht gibt es nun mal nie Ermittlungen, das gilt nicht nur für den Fall Ursula Herrmann.

Worin soll hier denn der Anfangsverdacht bestehen? Dass objektiv zuviel Lachgas verwendet worden sein KÖNNTE? Dass alternativ dem Opfer objektiv die Halsschlagader so abgedrückt worden sein KÖNNTE, dass es daran starb? Wo sind tatsächliche Anhaltspunkte für solche hier mit Hingabe gewälzten, leider bisher nur abstrakten Theorien? Gar nicht erst zu reden von tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Tötungsvorsatz, also für die subjektive Seite (Wissen und Wollen des/der Täter, das Opfer mittels Lachgas oder Halsschlagaderabdrücken zu Tode zu bringen).


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

28.09.2019 um 07:49
@Andante

Ganz einfach, es gibt einen Widerspruch. Sie hat sich in der Kiste nicht bewegt, was darauf hindeutet, dass sie betaeubt war. Bei einer normalen Lachgasbetaeubung, wie sie damals auch schon praktiziert wurde, um high zu werden, waere sie nach einigen Atemzuegen wieder aufgewacht, lange bevor sie erstickt waere. Das weist auf eine Ueberdosis hin.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

28.09.2019 um 08:42
Zitat von AndanteAndante schrieb:Es braucht doch zumindest mal einen Anfangsverdacht in Bezug auf Mord, um weitere Ermittlungsmaßnahmen in dieser Richtung einzuleiten. Ohne Anfangsverdacht gibt es nun mal nie Ermittlungen, das gilt nicht nur für den Fall Ursula Herrmann.
Vorliegend ist es nur noch eine Frage der Wertung, ob ein Mord vorliegt. Wir haben es nur noch mit der Abgrenzungsschwierigkeit zu tun, ob ein Eventualvorsatz vorliegt. Sprich "Das Opfer kann zu Tode kommen, ich nehme den Tod des Opfers in Kauf". Dieser mögliche bedingte Vorsatz wird auch nicht durch den großen Aufwand widerlegt, der in der Kiste steckt. Hier könnte nur der Gedankengang hinter stecken, wenn es die von den Tätern geschaffene Anfangssituation überlebt, soll es nicht mehr zu Tode kommen.

Aus meiner Sicht wäre das dann aus heutigem Verständnis Mord. Durch die Auffindesituation ist diese Möglichkeit schon sehr wahrscheinlich, die Täter haben durch das überstreckte Genick offenbar die Gefahr für das Opfer gekannt.

Da für einen Anfangsverdacht auch nur eine geringe Wahrscheinlichkeit ausreicht, dürfte der für einen Mord gegeben sein. Auch der Richter im Verfahren gegen Mazurek sagte im Verfahren sinngemäß: "Gerade noch an Mord vorbei", das war eben offenbar schon mehr als wenig wahrscheinlich, nur der Grundsatz "in dubio pro reo", hat die Verurteilung wegen Mordes verhindert. Die Bedingungen für einen Anfangsverdacht sind in Wirklichkeit erfüllt, es konnte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Mord sein. Die endgültige Wertung kann man aber erst im Abschluss der Ermittlung durch ein Gericht erfolgen.


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28.09.2019 um 10:06
Zitat von AnnaKomneneAnnaKomnene schrieb:Ganz einfach, es gibt einen Widerspruch. Sie hat sich in der Kiste nicht bewegt,
Ist das alles, was man als Anfangsverdacht und damit für das Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne von §152 Abs. 2 für die Einleitung von Mordermittlungen anführen kann?

Tatsache ist, dass sie a) sich in der Kiste nicht bewegt hat. Das wäre also ein tatsächlicher Anhaltspunkt.

Keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt es aber dafür, dass sie b) betäubt war, c) von Lachgas betäubt war, d) ihr objektiv Lachgas in einer Überdosis verabreicht wurde, e) sie an dieser Überdosis starb), f) die Verabreichung von Lachgas in Überdosis mit bedingtem Vorsatz geschah (man nahm subjektiv bewusst und gewollt den Tod des Opfers, auch wenn man ihn nicht unbedingt wollte, in Kauf).

b) bis f) sind lediglich Vermutungen. Darauf kann eben die StA keine Ermittlungen aufbauen, selbst wenn sie wollte. Womit soll sie den arbeiten, was einem potentiellen Beschuldigten in einer Vernehmung vorhalten? Dass Ursula sich in der Kiste nicht mehr bewegt hat?

Ich verstehe sehr gut, dass Michael Herrmann weitere Aufklärung des Todes von Ursula möchte. Allerdings muss man auch die StA verstehen, die sich eben an § 152 Abs. 2 StPO halten muss und nicht sehenden Auges ohne ausreichende tatsachliche Grundlagen Ermittlungen aufnehmen kann.


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28.09.2019 um 10:29
@Andante

Offensichtliche Dinge, welche Deine Sichtweise widersprechen klammerst Du sehr sehr häufig aus.

Auch das überstreckte Genick ist ein ganz klares Anzeichen dafür, das die Täter den lebensbedrohlichen Zustand des Opfers herbeigeführt und auch erkannt haben.

Im Gegensatz zu Deiner Behauptung ist das eine Tatsache und keine Vermutung mehr.

Wie der Zustand herbeigeführt wurde, dürfte egal sein, bzw. wäre zu ermitteln gewesen. Offensichtlich haben diesen Zustand die Täter durch ihr Handeln herbeigeführt. Oder meinst Du, dass das Opfer ganz zufällig in einen komatösen Zustand gefallen ist. Wohl nicht wirklich, bei einer 89 jährigen wäre das eher wahrscheinlich, nicht aber bei einem 10 jährigen Kind.

f) ist nur eine Frage der Wahrscheinlichkeit, für einen Anfangsverdacht reicht schon einen geringe Wahrscheinlichkeit, hier gibt es erstmal zwei Alternativen, über die man noch keine endgültige Wahrscheinlichkeitsbetrachtung ohne Ermittlungen durchführen kann. Gutachter gehen bei ähnlichen Bedingungen, welche sie selber nicht einschätzen können, von 50% aus, müssen das normalerweise dem Gericht klar machen, unter welcher Voraussetzung diese entstanden ist, damit das Gericht diese Wahrscheinlichkeitsbetrachtung noch entsprechend anpassen kann (je nach dem weiteren Prozessverlauf).

Die endgültige Entscheidung zu f müsste ein Gericht fällen, nach der Berücksichtung aller Beweismittel.

Was will man einfach mehr?


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

28.09.2019 um 10:37
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Die endgültige Entscheidung zu f müsste ein Gericht fällen, nach der Berücksichtung aller Beweismittel.
Nö. Die StA müsste, sofern sie Ermittlungen eingeleitet hätte, in eigener Kompetenz entscheiden, ob das, was sie hat, überhaupt für eine Anklage ausreicht, vgl. § 170 StPO. Dafür müsste sie erst mal geeignete Beschuldigte haben, da gegen anonym kein Prozess eröffnet wird. Woher soll die StA hier geeignete Beschuldigte hernehmen?

Entscheidet sie sich dann gegen eine Anklage gegen diese konkreten Beschuldigten - was angesichts fehlender tatsächlicher Anhaltspunkte mindestens für f) anzunehmen ist, jedenfalls wird das die Verteidigung zu Recht monieren -, ist Schluss, dann kommt es erst gar nicht zu einem Prozess gegen die Betreffenden.


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28.09.2019 um 11:01
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:f) ist nur eine Frage der Wahrscheinlichkeit, für einen Anfangsverdacht reicht schon einen geringe Wahrscheinlichkeit,
Eben nicht. Für einen Anfangsverdacht braucht es zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, wie sich aus § 152 Abs. E StPO nun mal ergibt.

Diese zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte gelten natürlich AUCH für Fakten, aus denen auf eine vorsätzliche Tötung geschlossen werden kann. Klar kann niemand anderen Menschen in den Kopf sehen. Um aber auf eine womöglich vorsätzliche (im Gegensatz zu einer fahrlässigen oder leichtfertige) Tatbegehung schließen zu können, brauchen die Ermittlungsbehörden eben objektiv vorhandene Tatsachen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Vorsatz, auch ein bedingter Vorsatz, ergibt.

Es ist nicht so, dass erstmals ein Gericht zu ermitteln hat, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Auch schon die Ermittlungsbehörden haben zu untersuchen, welche tatsächlich vorhandenen Fakten für Vorsatz oder eben nicht für Vorsatz sprechen.


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28.09.2019 um 12:22
@Andante

tatsächliche Anhaltspunkte sind gegeben, allein die Wertung, ob hier ein Eventualvorsatz vorliegt, hat zu erfolgen, das macht erst ein Gericht. Die Anhaltspunkte haben wir Dir schon des lang und breit erklärt.

Es gibt eben hier zwei Wertungsmöglichkeiten. Man kann die Ermittlungen allein nicht wegen "in dubio pro reo" einstellen, nur weil man dessen Wahrscheinlichkeit noch nicht ausreichend einschätzen kann. Für die Ermittlungen ist es ausreichend , dass nur eine geringe Wahrscheinlichkeit vorliegt. Die Aussage des ursprünglichen Gericht "gerade noch an Mord vorbei", zeigt, dass man auch gar nicht mehr nur von einer geringen Wahrscheinlichkeit ausgehen kann, sie dürfte auch schon unter den damaligen Gesichtspunkten deutlich höher gewesen sein

Aber das ist wie gesagt hier ausreichend durchgekaut worden. Du hast deine eigene Meinung.

Man kann es auch begründet anders sehen (s.o.). Ich sehe das eben schon so, wie das ursprüngliche Gericht, ist liegt schon nicht mehr nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für einen Mord vor, aber eben NOCH nicht ausreichend für einen Schuldspruch.

Letztere wäre aber erst eine Frage der Anklage. Wenn man dies schon her nimmt, Ermittlungen einzustellen, müsste man jedes Ermittlungsverfahren von Anfang an einstellen, in der Regel hat man zu Beginn von Ermittlungen nie einen hinreichenden Tatverdacht gegen eine Person, die ergibt sich gerade erst im Laufe der Ermittlungen.


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