Anya1981
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KT schrieb:Es gab also insgesamt 23 Verhandlungstage bis Dezember 2021.
Somit sollte doch ein Urteil gesprochen sein. Warum berichtet darüber niemand?
Es gibt Landgerichte, die ihre Terminsplanung offen ins Netz stellen. Das LG Osnabrück scheint nur akkreditierten Jounalisten diesen Einblick zu ermöglichen. Damit würde auch ich annehmen, dass bislang noch kein Urteil ergangen ist.EchoM1 schrieb:Somit kann darauf geschlossen werden, dass der Prozess irgendwann weitergehen wird, denn "die Justiz" ist seit 11 Tagen an ihre Strafarbeit zurückgekehrt
Verfahren um mutmaßlichen Mord im Klosterwald - Entscheidung des Gerichts für den 10. März 2022 erwartetQuelle:
Pressemitteilung 8/22
04.03.2022
OSNABRÜCK. In dem Verfahren vor der 6. Großen Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Osnabrück wegen des Vorwurfes des Mordes nach dem Tod einer 23-jährigen Studentin im Wald am Kloster Loccum (Kreis Nienburg) wird am kommenden Donnerstag, dem 10. März 2022, mit einem Urteil gerechnet (Geschäftszeichen: 6 Ks 5/21).
Dem nunmehr 54-jährigen Angeklagten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, im September 2015 während eines Freiganges aus dem Maßregelvollzug eine Studentin ermordet zu haben.
Nachdem der Angeklagte bereits 2017 durch das Landgericht Verden zu einer Freiheitsstrafe von elfeinhalb Jahren sowie anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden war, wurde er nach einer Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens durch den Bundesgerichtshof in einem zweiten Urteil des Landgerichts Verden freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage wurde das zweite Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Osnabrück verwiesen (siehe auch Pressemitteilung 33/21).
Nach Schluss der Beweisaufnahme hielt die Staatsanwaltschaft am 10. Februar 2022 ihr Plädoyer. Sie beantragte eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes sowie die Anordnung einer Sicherungsverwahrung. Die Beweisaufnahme habe eindeutig die Täterschaft des Angeklagten bewiesen. Dem folgten die Vertreter der Nebenklage.
Die Verteidigung des Angeklagten kam hingegen zu einer anderen Einschätzung. Sie beantragte im Termin am 24. Februar 2022, den Angeklagten freizusprechen. Die Täterschaft des Angeklagten sei nicht zweifelsfrei zu belegen.
Das Urteil der 6. Großen Strafkammer wird am Donnerstag, dem 10. März 2022, 11.00 Uhr, Saal 272 des Landgerichts (Schwurgerichtssaal) erwartet.
Interessierte Medienvertreter dürfen - ohne vorherige Anmeldung - vor Beginn der Verhandlung am 10. März 2022 für 15 Minuten im Saal 272 des Landgerichts filmen und fotografieren. Das Gericht darf bei seinem Einzug gefilmt und fotografiert werden. Abbildungen des Angeklagten sind mittels geeigneter technischer Maßnahmen zu anonymisieren ("pixeln"). Bild- und Tonaufnahmen nach der Verhandlung und außerhalb des Verhandlungssaales sind nur nach Erteilung einer Foto- oder Drehgenehmigung durch den Pressesprecher gestattet.
Im Anschluss an die Verhandlung am 10. März 2022 steht Ihnen der Pressesprecher des Landgerichts für O-Töne im Sitzungssaal zur Verfügung, ohne dass es hierfür einer Anmeldung bedarf.
Richter am Landgericht Christoph Willinghöfer
- Pressestelle -
Landgericht Osnabrück, Neumarkt 2,
49074 Osnabrück
Telefon: 05 41 - 3 15 1325
Telefax: 05 41 - 3 15 6138
christoph.willinghoefer@justiz.niedersachsen.de
Web: http://www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de
Twitter:https://twitter.com/LandgerichtOS
Der Termin ist um eine Woche verschoben worden.Goldanne schrieb am 04.03.2022:OSNABRÜCK. In dem Verfahren vor der 6. Großen Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Osnabrück wegen des Vorwurfes des Mordes nach dem Tod einer 23-jährigen Studentin im Wald am Kloster Loccum (Kreis Nienburg) wird am kommenden Donnerstag, dem 10. März 2022, mit einem Urteil gerechnet
Urteil im Verfahren wegen Mordes im Klosterwald LoccumQuelle: Pressemitteilung des Landgerichts Osnabrück
Pressemitteilung 10/22
18.03.2022
OSNABRÜCK. Die 6. Große Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Osnabrück hat am Donnerstag, dem 17. März 2022, ihr Urteil in dem Verfahren wegen Mordes an einer 23- jährigen Frau im Wald am Kloster Loccum (Landkreis Nienburg) gesprochen, Geschäftszeichen 6 Ks 5/21. Der Angeklagte ist wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ferner ist seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden.
Wie die Kammer in ihrer Urteilsbegründung ausgeführt hat, steht für sie fest, dass der heute 54-jährige Angeklagte am 12. September 2015 die 23-Jährige entweder zur Befriedigung des Geschlechtstriebes oder zur Verdeckung einer anderen Straftat tötete.
Zur Überzeugung der Kammer griff der Angeklagte sein Opfer, welches im Wald am Kloster Loccum spazieren ging, an, verschleppte es abseits von dem Waldweg, veranlasste es zum Entkleiden oder entkleidete es selbst und tötete es. Ob es hierbei zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer zu vollendeten sexuellen Handlungen gekommen ist, ist nicht feststellbar gewesen. Die Umstände der Tötung der 23-jährigen Frau sind auch im Rahmen der umfänglichen Beweisaufnahme nicht aufklärbar gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kommen nur zwei Tathergänge in Betracht: entweder tötete der Angeklagte die junge Frau, als er sein Ansinnen, sie solle an ihm sexuelle Handlungen vornehmen beziehungsweise sie solle sexuelle Handlungen durch ihn dulden, umsetzen wollte; oder die Tötung erfolgte, damit sein Übergriff auf die junge Frau nicht entdeckt wird.
Gleich zu Beginn der Urteilsbegründung hat die Kammer hervorgehoben, dass es sich um einen Indizienprozess handele. Die Zusammenschau aller Indizien lasse jedoch keine Zweifel an der Feststellung der Kammer zu, der Angeklagte sei des Mordes schuldig. Als den Angeklagten starkbelastende Indizien hat sie insbesondere das am Tatort aufgefundene Kaugummipapier mit einer Blutspur des Angeklagten, die Kratzer am Körper des Angeklagten sowie das Hämatom unter dem linken Auge und die Vorstrafen des Angeklagten genannt. Der Angeklagte wurde bereits mehrmals in der Vergangenheit wegen Übergriffe auf junge Frauen verurteilt, wobei er diese unter anderem am Hals würgte. Die Täterschaft eines Dritten beziehungsweise die Möglichkeit eines natürlichen Todes hat die Kammer ausgeschlossen.
Mord wird nach dem Gesetz mit einer lebenslangen Freiheitstrafe bestraft.
Nach Auffassung der Kammer hat eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat ergeben, dass er infolge seines Hanges zu erheblichen Strafen, durch welche die Opfer schwer geschädigt werden, weiterhin für die Allgemeinheit gefährlich ist, so dass sie zudem die Sicherungsverwahrung angeordnet hat.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Richter am Landgericht Christoph Willinghöfer
Welche Information hättest Du Dir denn hierzu noch gewünscht?redsherlock schrieb:Am Ende wurde das nicht mehr weiter erklärt.
Naja, die Ermittler haben einige Zeit den Vater verdächtigt, auch wegen des Bohrers. Aber dies verlief wohl im Sande, d. h. es konnte ihm nichts nachgewiesen werden. Jetzt die Frage zu den Gerichtsurteilen. In der 1. Revision der Freispruch. Dann aber in der nächsten Instanz ein kompletter Schuldspruch, in einem reinen Indizienprozess. D. h., das Gericht "war der Überzeugung..."Schneewi77chen schrieb:Welche Information hättest Du Dir denn hierzu noch gewünscht?
Am besten liest Du Dir den Thread einmal durch, sind ja nicht viele Seiten. MMn ist da viel schief gelaufen, seitens der Ermittler und auch des Gutachters des Maßregelvollzugs.redsherlock schrieb:Kann meinen Eindruck jemand nachvollziehen?
So wie ich das verstanden hatte, half er ihr ja in der Wohnung beim Aufbau von Regalen; er könnte diesen Bohrer dort vergessen haben und seine Tochter steckte das Ding ein in der Absicht, es ihm bei Gelegenheit vorbeizubringen.redsherlock schrieb:Was ich in der Darstellung des Filmfalls recht mysteriös fand, war die Sache mit dem Vater und dem Bohrer. Am Ende wurde das nicht mehr weiter erklärt.
Ich kann schon verstehen, was Du meinst.redsherlock schrieb:Mich wundert nur, dass dem Vater in der Sendung recht viel Raum gegeben wurde, und das dann am Ende verpuffte und in sehr knapp beschriebenen Gerichtsurteilen endete.
So wie ich das verstanden habe, hat ihn auch nicht direkt etwas entlastet. Genauso, wie ihn nichts handfestes belastet hat - außer sein für die Ermittler ungewöhnliches Verhalten.redsherlock schrieb:Ich konnte der XY-Sendung-gelöst nicht entnehmen, was den Vater wirklich entlastet hat (mag sein, dass ich das übersehen habe).
Den Themenkomplex habe ich mir gestern hier auch nochmal durchgelesen.seli schrieb:MMn ist da viel schief gelaufen, seitens der Ermittler und auch des Gutachters des Maßregelvollzugs.
Da Herr N. sich immer Regelkonform gezeigt hat, ist es hochgefahren worden.So hat sich das ja nicht der Psychologe aus einer Laune heraus überlegt, sondern so ist das eben vorgesehen.
Im Frühjahr 2015 wurde wegen mangelnder Mitarbeit des Patienten über einen Abbruch der Maßregel nachgedacht. Selbst in dieser „problematischen Phase“, wie Marquardt es nannte, wurden die Lockerungen nicht zurückgefahren. „Nennenswerte disziplinarische Auffälligkeiten“ habe es nicht gegeben, erklärte der Diplompsychologe.zeigt sich, dass nicht Hinweise auf akute Gefährdung ausschlaggebend dafür waren, weshalb über den Abbruch der Maßregel nachgedacht wurde, sondern "mangelnde Mitarbeit". Zwar würde man sich hier natürlich wünschen, dass - wenn schon so wenig aussagekräftige Kriterien über Ausgang / Freigang entscheiden - es hier dann auch schnell zu einer Rücknahme der Privilegien kommen würde, aber wahrscheinlich muss auch eine solche Entscheidung wieder über die Staatsanwaltschaft laufen. Und das kann a) dauern und ist b) evtl. auch davon abhängig wie ausgeprägt die "mangelnde Mitarbeit" ist und anscheinend gab es ja keine "nennenswerten disziplinarischen Auffälligkeiten".
In der Patientenakte der Klinik war als Diagnose „Alkoholabhängigkeit, dissoziale Persönlichkeitsstörung und Störung des Sexualverhaltens“ vermerkt worden.Nur weil der Psychologe die Meinung des Sachverständigen aus dem früheren Prozess, der deutlich weniger Zeit mit dem Patienten verbracht hat und die Meinung der Staatsanwaltschaft (die überhaupt keine psychologische / psychiatrische Expertise hat) nicht teilt, dass es sich bei dem Insassen um einen Psychopathen handelt, heißt das doch überhaupt nicht, dass er ihn als weniger gefährlich einstuft.
Die Auffassung der Sachverständigen aus früheren Verfahren und der Staatsanwaltschaft Verden, dass es sich bei dem Angeklagten um einen „Psychopathen mit sexuellem Sadismus“ handelt, teilte der Zeuge nicht.
Jörg N. soll sich auf Vergewaltigung mit Würgen bis zur Bewusstlosigkeit spezialisiert und eine Frauen verachtende Einstellung haben. Der Psychologe des Maßregelvollzugszentrums teilte zumindest die Auffassung, dass es dem Angeklagten bei den früheren Taten um die Ausübung von Macht gegangen seien dürfte. Der 49-Jährige habe sich aber auch selbst in der Opferrolle gesehen: „Opfer seines Lebens, seiner Umstände und der Frauen allgemein.“Gleichzeitig wird aber berichtet, er habe eine Partnerin gehabt, die er sogar hätte heiraten wollen.
In der Anfangsphase habe der Angeklagte sogar noch eine Partnerin gehabt, die er heiraten wollte. „Wir haben ihm klar gemacht, dass wir das als Störung der Behandlung ansehen“.Warum das als Störung der Behandlung angesehen wurde, entzieht sich absolut meinem Verständnis von Therapie.
Ein bisschen aufschlussreich ist dazu ggf das BGH Urteil vom 11.03.2021,welches das freisprechende Urteil des LG Verden aufhob, und zumindest zwei Fehler benennt, die das Gericht bei der Begründung und Beweiswürdigung machte.Bundesferkel schrieb am 07.06.2025:Was mich interessieren würde: Wie konnte es denn zu diesem 2.Urteil mit Freispruch kommen?
Drei grundverschiedene Urteile; wie ist das möglich?