@emz @Ziegenpetra @vorsichtfalleOb es Sinn macht, die prozessualen Vorschriften über Nichtöffentlichkeit der Verhandlung bei Jugendlichen auf eine Person anzuwenden , die zur Tatzeit Jugendlicher, zur Verhandlungszeit aber Erwachsener ist, sollte man vielleicht überdenken. Ich weiß nicht, ob es da Reformerwägungen gibt.
Ich nehme aber an, ein Argument gegen eine Änderung könnte sein, dass der Täter daraus, dass man ihn nicht tatzeitnah überführt und geeigneten erzieherischen Strafen zugeführt hat, keinen Nachteil erlangen soll. Hätte man ihn damals erwischt, wäre nicht öffenlich verhandelt worden, ggf hätte kaum jemand etwas über ihn erfahren, er hätte seine Zeit im Jugendarrest zugebracht und die Strafe wäre glaube ich auch mit Absitzen nach 10 Jahren oder so getilgt worden.
Die Öffentlichkeit aufgrund der einem die Tat sozial auch nach Tilgung "anhängen" kann, wäre dagegen dann schon erheblicher Nachteil,obwohl die Tat keinen größeren Unwert hat, nur weil man ihn später dran kriegt (jedenfalls wenn man Selbstbelastungsfreiheit/Nemo tenetur-Grundsatz wertungsmäßig einbezieht, ist ihm nicht vorzuwerfen, dass man die Tat erst jetzt aufklärt).
Ist ein juristisch-argumentiver Erklärungsversuch, rechtspolitisch kann man gern auch anderer Ansicht sein.