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Badewannenunfall von Rottach-Egern

7.712 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, 2008, Badewanne ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Badewannenunfall von Rottach-Egern

Badewannenunfall von Rottach-Egern

16.09.2019 um 20:23
Zitat von Sector7Sector7 schrieb:Das ist dir nicht gelungen, du kannst so einen alternativen Ablauf nicht widerlegen.
Aber belegen kannst du ihn, so wie die Fakten sind, nicht. Es fehlt der sichere Nachweis von so viel Fäkalwäsche in der Wohnung, dass die Waschschüssel nicht zum Einweichen gereicht hat, es sind die Zeugenaussagen nicht untergebracht, wonach das Opfer zumindest in den letzten Jahren niemals Wäsche zum Trocknen in der Wohnung hatte (nicht mal der ergebene Hausmeister hatte selbige in der Wohnung bemerkt), woraus nur geschlossen werden kann, dass sie eben nicht (heimlich) in der Wanne wusch, es ist nicht erklärt, wie die ach so schamhafte Frau K hinterher die Badewanne von Kotresten hätte säubern wollen ohne den Hausmeister um Hilfe zu bitten, das zweite Hämatom hätte bei deinem Ablauf keine Zeit mehr gehabt, sich vor dem Ertrinken auszubilden, mittig konnte sie laut Gutachten nicht vor der Wanne gestanden haben.

So richtig rund ist deine Story noch nicht ;-)

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Badewannenunfall von Rottach-Egern

16.09.2019 um 20:29
Zitat von AndanteAndante schrieb:So richtig rund ist deine Story noch nicht ;-)
Der Ablauf des Gerichts ist auch nur rund, weil er rund angenommen wird. Ich würde mit meinem Ablauf ja auch niemanden lebenslang verurteilen wollen, für eine Entlastungs-Story braucht es keinen runden Ablauf, nur einen unwiderlegten und nicht ganz lebensfremden.


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Badewannenunfall von Rottach-Egern

16.09.2019 um 20:56
Zitat von Sector7Sector7 schrieb:für eine Entlastungs-Story braucht es keinen runden Ablauf, nur einen unwiderlegten und nicht ganz lebensfremden.
Er ist aber - bezogen auf die Umstände des Einzelfalles und die Person des Opfers - lebensfremd, weil er sämtlichen Zeugenaussagen sowie dem rechtsmedizinischen Gutachten (Zeit für die Ausbildung der Hämatome) und den biomechanischen gutachten (Sturz von mittig vor der Wanne nicht möglich) widerspricht.

Zudem wird ohne jeglichen greifbaren Anhaltspunkt dem Opfer Scham gegenüber seinem Vertrauten, welcher zugleich Wäscher und Binde-Besorger war (was für das Opfer offenbar nicht mit Scham besetzt war), unterstellt, und zwar Scham in einem solchen Grad, dass das Opfer einen dringenden Wäschewaschwunsch verspürte, womit vor dem Vertrauten die Existenz von Kotwäsche verborgen werden sollte.

Andererseits wollte das Opfer laut Einlassung des Angeklagten, dass dieser sie noch am Nachmittag mit der Familie zum Kaffeetrinken besuchen kommen sollte.

Fein, das schamhafte Opfer stellte sich also vor, dass die Besucher inmitten von feuchter Wäsche beim Kaffee sitzen und bei einer evtl. Toilettenbenutzung dort die Kotwasserränder in der Wanne bemerken sollten.

Ich glaube, der BGH würde dich mit diesem Plot stante pede aufheben.....


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Badewannenunfall von Rottach-Egern

16.09.2019 um 21:37
Die spannendere Frage wäre, ob der BGH einen Freispruch aufgehoben hätte.


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Badewannenunfall von Rottach-Egern

17.09.2019 um 01:46
Da fiel mir doch ein Artikel über den Mordprozess Sophia Lösche in die Hände, der vom Verfahrensgang her einige Parallelen zum Mordprozess gegen G aufweist.

Angeklagt hat die StA im Fall Lösche den mutmaßlichen Täter wegen Mordes nach § 211 StGB. Als in Frage kommendes Mordmerkmal im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB wurde von der StA Verdeckung einer Straftat angenommen, und zwar Tötung zur Verdeckung einer der Tötung vorausgegangenen Sexualstraftat.

Die Strafkammer hat nun StA und Verteidigung einen rechtlichen Hinweis erteilt, dass als Verdeckungstat nicht nur eine Sexualstraftat in Betracht kommen könnte, sondern auch eine gefährliche Körperverletzung infolge eines mutmaßlichen Streits zwischen Täter und Opfer, wobei der Anlass des Streits von dem rechtlichen Hinweis der Strafkammer offengelassen wurde.

https://www.frankenpost.de/region/oberfranken/laenderspiegel/Wende-im-Fall-der-Anhalterin-Sophia-Loesche;art2388,6867918

Auch im Fall Genditzki ist bekanntlich die Verdeckungstat Unterschlagung um eine Verdeckungstat Körperverletzung erweitert worden, allerdings erst nach Aufhebung des ersten Urteils durch den BGH und Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des LG, wo dann das Gericht als Verdeckungstat für die Tötung nur noch eine vorausgegangene Körperverletzung angenommen hat.

Und zwar Körperverletzung infolge eines Streits, dessen Anlass das Gericht, so wie es ihn vermutet, im Urteil angedeutet hat. Wie im Fall Sophia Lösche hat der genaue Anlass des Streits allerdings letztlich keine eigene rechtserhebliche Bedeutung mehr, sofern die Körperverletzung hinreichend bewiesen ist und kein Alternativtäter in Frage kommt.


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17.09.2019 um 06:46
Zitat von AndanteAndante schrieb:Da fiel mir doch ein Artikel über den Mordprozess Sophia Lösche in die Hände, der vom Verfahrensgang her einige Parallelen zum Mordprozess gegen G aufweist.
Deshalb hatte ich hier schon mal den Fall Lösche und den rechtlichen Hinweis des LG Bayreuth erwähnt. Allerdings habe ich im Fall Lösche eine eindeutige Tötungshandlung durch stumpfe Gewalt. Der Angeklagte hat die vorsätzliche Tötung gestanden. Die Verteidigung plädiert aufgrund des nicht mehr aufklärbaren genauen Ablaufs der Tat auf Totschlag. Sie sieht Mordmerkmale nicht als erwiesen an.

Nun glaubt angesichts der unstreitig erwiesenen Tatumstände und der vielfach widerlegten Behauptungen des Angeklagten niemand an (s)ein Totschlagsszenario. Das LG wird also eine Bezugstat wählen, die sich widerspruchsfrei in das Gesamtbild einordnen und letztlich nur denktheoretische Alternativen zulässt. Eine Fiktion, denn der Prozess muss letztlich die Wahrheit über den Tod des Opfers offen lassen, wie man an den Äußerungen der Nebenklage ersehen kann.

Aber das ist nicht zu beanstanden. Es bedarf nicht der letzten Wahrheit für einen Strafausspruch.


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17.09.2019 um 07:04
Zitat von monstramonstra schrieb:Der Angeklagte hat die vorsätzliche Tötung gestanden. Die Verteidigung plädiert aufgrund des nicht mehr aufklärbaren genauen Ablaufs der Tat auf Totschlag. Sie sieht Mordmerkmale nicht als erwiesen an.
Ich finde das ist ein grosser Unterschied zu diesem Fall. Hier ging man von einem Unfall aus, die Leiche wurde am nächsten Tag eingeäschert.

Die Hämatome am Kopf konnten somit nicht so verdächtig gewesen sein, wie man anschließend behauptete.


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17.09.2019 um 08:01
Zitat von Venice2009Venice2009 schrieb:Ich finde das ist ein grosser Unterschied zu diesem Fall.
Klar. Es ging @Andante ja auch nur um den rechtlichen Hinweis des LG Bayreuth zur Bezugsstraftat einer Verdeckung. Ein solcher Hinweis fehlte im vom BGH aufgehobenen ersten Verfahren.

Auffindesituation und Obduktionsergebnisse bekamen erst eine - alternative - Bedeutung, als der Verdacht einer Unterschlagung aufkam. Von dieser Interpretation wollten/konnten die Gerichte dann nicht mehr runter, auch als sich der ursprüngliche Verdacht zerschlagen hatte. Ob dies zwingend war - darum streiten wir hier.


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17.09.2019 um 08:26
Zitat von monstramonstra schrieb:ja auch nur um den rechtlichen Hinweis des LG Bayreuth zur Bezugsstraftat einer Verdeckung
genau, in dem Fall lag ganz klar eine Straftat vor. Da ging es im Grunde genommen nur noch um das Strafmaß (Totschlag oder Mord).

Bei MG war zuerst nicht einmal eine Straftat bekannt gewesen, man ging von einem Unfall aus. Die Sachlage war also schon von Beginn an recht unklar gewesen und dann änderte man noch das Motiv zur Verdeckung einer Straftat ab, auf einen nicht erwiesenen Streit um.


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17.09.2019 um 09:04
Zitat von monstramonstra schrieb:Es ging @Andante ja auch nur um den rechtlichen Hinweis des LG Bayreuth zur Bezugsstraftat einer Verdeckung. Ein solcher Hinweis fehlte im vom BGH aufgehobenen ersten Verfahren.
Stimmt, es ging mir um den rechtlichen Hinweis, auch noch um den Umstand, dass es eben keiner abschließenden Aufklärung bedarf, was der eigentliche Anlass für einen Streit war, in dessen Verlauf es zu einer Körperverletzung kommt, welche dann durch die Tötung des Verletzten verdeckt werden soll.

Das angeblich fehlende „Motiv“, von dem im Fall G so oft die Rede ist, ist eben nicht der Streit, sondern die Körperverletzung. Warum es zum Streit kam, ist nicht „das Motiv“, der Anlass für den Streit kann, wie im Fall Lösche, letztlich offenbleiben.


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17.09.2019 um 09:20
Zitat von AndanteAndante schrieb:Das angeblich fehlende „Motiv“, von dem im Fall G so oft die Rede ist, ist eben nicht der Streit, sondern die Körperverletzung. Warum es zum Streit kam, ist nicht „das Motiv“, der Anlass für den Streit kann, wie im Fall Lösche, letztlich offenbleiben.
Die beiden Hämatome müssen jedoch nicht durch eine Körperverletzung entstanden sein. Da der Gutachter ursprünglich ein Fremdverschulden nicht für zwingend hielt.


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17.09.2019 um 09:29
Zitat von AndanteAndante schrieb:Das angeblich fehlende „Motiv“, von dem im Fall G so oft die Rede ist, ist eben nicht der Streit, sondern die Körperverletzung. Warum es zum Streit kam, ist nicht „das Motiv“, der Anlass für den Streit kann, wie im Fall Lösche, letztlich offenbleiben.
Wenn die Straftat zu Beginn an erwiesen worden wäre, dann ist das mMn etwas anderes. Hier ging man zuerst von einem Unfall aus.

Es gibt überhaupt kein Motiv, zumindest kein erwiesenes. Die Unterschlagung hat sich in Luft aufgelöst. Ich denke nicht, dass es zur Anklage gekommen wäre, aufgrund eines unerwiesenen Streits. Bei der Unterschlagung sah es anders aus.


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17.09.2019 um 09:31
Zitat von AndanteAndante schrieb:Das angeblich fehlende „Motiv“, von dem im Fall G so oft die Rede ist, ist eben nicht der Streit, sondern die Körperverletzung
Stimmt, das ist eine Parallele.
Unterschied in den Fällen: Klare zeitliche Abgrenzung von Bezugstat und Verdeckungstat bei Genditzki, offenbar nicht so klar bei Boujemaa L. Daher hier Mord, dort evtl. Totschlag.

In dem Fall der getöteten Schwangeren in Kärnten ist es (nach den bisher bekannten Umständen) anders, da die Abgrenzung nämlich genau andersherum möglich ist. Es gab eine Körperverletzung, die sofort zum Tode führte, nur hinterher wurde das Opfer noch in die Badewanne gelegt und Wasser eingelassen, mutmaßlich, um einen Unfall vorzutäuschen.

Es kommt einem beim Vergleich der beiden Badewannenfälle widersinnig vor, dass Genditzki geringer bestraft worden wäre, wenn er gleich kräftiger zugeschlagen hätte.

Was wäre eigentlich, wenn er gestanden und dabei glaubhaft ausgesagt hätte, er sei fest davon ausgegangen, dass LK schon tot war, bevor er sie in die Wanne legte und er - wie im Kärnten Fall - "nur" einen Totschlag verdecken wollte?
Zitat von RosenmontagRosenmontag schrieb:Die beiden Hämatome müssen jedoch nicht durch eine Körperverletzung entstanden sein. Da der Gutachter ursprünglich ein Fremdverschulden nicht für zwingend hielt.
Es geht jetzt nur um die rechtliche Bewertung der Sachlage, der Umstand einer erwiesenen Körperverletzung sei dabei mal vorausgesetzt.


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17.09.2019 um 09:57
Zitat von RosenmontagRosenmontag schrieb:beiden Hämatome müssen jedoch nicht durch eine Körperverletzung entstanden sein. Da der Gutachter ursprünglich ein Fremdverschulden nicht für zwingend hielt.
genauso ist es. Alles beruht auf Annahmen, die sich veränderten/anpassten. Dafür sitzt nun jemand wegen Mordes lebenslänglich ein.


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17.09.2019 um 09:59
@Venice2009
Zitat von Venice2009Venice2009 schrieb:genauso ist es. Alles beruht auf Annahmen, sie sich änderten. Dafür sitzt nun jemand wegen Mordes lebenslänglich ein.
Ernsthaft? Das ist Dein Resümee?


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17.09.2019 um 10:05
Zitat von jaskajaska schrieb:nsthaft? Das ist Dein Resümee?
wo siehst du hier denn etwas als erwiesen an?

Ein Unfall der plötzlich doch keiner gewesen ist. Eine Unterschlagung, die es doch nicht gegeben hat. Und wenige Indizien, die man nachteilig für MG ausgelegte.

Dem gegenüber stehen keine DNA-Spuren von ihm im Badezimmer. Keine Kampfspuren, keine Schleifspuren, keine Mordwaffe, kein nachvollziehbares Motiv. Das fand leider keine Berücksichtigung.


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17.09.2019 um 10:13
Zitat von Seps13Seps13 schrieb:Was wäre eigentlich, wenn er gestanden und dabei glaubhaft ausgesagt hätte, er sei fest davon ausgegangen, dass LK schon tot war, bevor er sie in die Wanne legte und er - wie im Kärnten Fall - "nur" einen Totschlag verdecken wollte?
Hm, Totschlag im Affekt aufgrund eines vorausgegangenen Streits, weil das Opfer diesmal mit seiner jahrelangen fordernden und anstrengenden Haltung zu weit gegangen war, wäre kaum widerlegbar gewesen. Das Vortäuschen eines Unfalls danach wäre wohl nicht gesondert strafbar gewesen.

Vielleicht wäre auch nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden, jedenfalls nicht wegen Mordes.


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17.09.2019 um 11:27
Nachtrag:

Im Fall G wurde aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ein Unfall ausgeschlossen. Es blieb also nur Fremdeinwirkung.

Unstrittig ist, dass Frau K lebte, als sie in die Wanne gelegt wurde und dann dort ertrank. Sie war nicht etwa objektiv bereits durch etwas anderes gestorben, als sie in die Wanne gelangte.

Alternativtäter schieden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Fremdeinwirkende aus.

Es kam also nur G als Fremdeinwirkender in Frage. Wegen Mordes verurteilt wurde er, weil er zur Überzeugung des Gerichts Frau K die Hämatome beigebracht hatte und sich erst DANACH, also zur Verdeckung dieser Körperverletzung, zum Ertränken des, wie er wusste, lebenden Opfers in der Badewanne entschloss, wobei das Ertränken - also der Mord - wie ein Sturz in die Wanne (was auch die Hämatome erklären sollte), also wie ein Unfall, aussehen sollte. Hier ist also ganz klar Vorsatz in Bezug auf das Ertränken, ergo den Mord zur Verdeckung der Körperverletzung, gegeben.

Anders, wenn man annimmt, G habe Frau K niedergeschlagen bzw. wahlweise so geschubst, dass sie sich irgendwo den Kopf anschlug, sie daraufhin subjektiv für tot gehalten und die - objektiv noch lebende - Frau K in die Wanne gelegt, um ein Sturzgeschehen vorzutäuschen. Hier fehlt es am notwendigen Vorsatz, also am Wissen und Wollen des Täters bezüglich Mordes, denn G wollte nicht mehr durch Ertränken töten, um das Mordmerkmal Verdeckung zu verwirklichen. In seiner Vorstellung war K ja schon aufgrund des Niederschlagens tot, obbwohl sie es objektiv nach gar nicht war und in Wirklichkeit erst dadurch zu Tode kam, dass sie in der Wanne ertrank.

Bei diesem Hergang fehlt es also am erforderlichen Mordvorsatz des Täters, da käme dann halt nur Totschlag oder Körperverletzung mit Todesfolge, vielleicht sogar (nur) fahrlässige Tötung in Betracht. Insoweit wäre zu untersuchen gewesen, welche Vorstellung G beim Niederschlagen von Frau K hatte. War ihm klar, dass sie durch das Niederschlagen sterben könnte? War er, ohnehin genervt durch das ewige Zur-Verfügung-Halten, durch ihr Verhalten am fraglichen Tage derart gereizt worden, dass er zuschlug, wobei ihm egal war, wie schwer die Verletzung werden könnte?

Da sich G aber zu keinem Zeitpunkt so eingelassen, vielmehr angegeben hat, sowohl mit den Hämatomen wie auch mit dem Legen von Frau K in die Wanne nichts zu tun zu haben, musste sich das Gericht mit dieser Version nicht weiter befassen.


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17.09.2019 um 12:00
Zitat von AndanteAndante schrieb:musste sich das Gericht mit dieser Version nicht weiter befassen.
Vielleicht aber doch? Ich hatte bei den Hausarztanrufen die Möglichkeit erwähnt, dass er dadurch den (erfolglosen) Hilferuf einer gestürzten Frau K. vortäuschen wollte. Dann wäre er zu dem Zeitpunkt schon mit der Umsetzung der Vertuschung beschäftigt gewesen. Diese Interpretation wäre mMn. ebenso möglich wie die Annahme des Gerichts, dass er noch Hilfe holen wollte, weil Frau K. für ihn erkennbar nur ohnmächtig war.

In dem Fall könnte man aus den Anrufen aber gerade nicht mehr ableiten, dass ihm bewusst war, dass Frau K.noch lebte. Dann könnte man ggf. auch zu seinen Gunsten davon ausgehen, dass er sie nicht unter Wasser drückte (zeitlich passender) und deswegen ebenso die Körperverletzung mit Todesfolge-Variante in Betracht zu ziehen wäre.
Was meinst du? Hätte das Gericht auch ohne das Mordmerkmal auskommen können?
Könnte das vielleicht sogar ein Fehler in der Beweiswürdigung sein?


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17.09.2019 um 12:16
Zitat von Seps13Seps13 schrieb:Was meinst du? Hätte das Gericht auch ohne das Mordmerkmal auskommen können?
Könnte das vielleicht sogar ein Fehler in der Beweiswürdigung sein?
Ja, ich denke, das Gericht hätte ohne das Mordmerkmal auskommen können - wenn G „mitgeholfen“ und nicht alles auf die Karte „Freispruch aus Mangel an Beweisen“ gesetzt hätte. Allerdings hätte er dann damit rechnen müssen, evtl. wegen Totschlags, aber womöglich auch wegen eines anderen, aber milderen Delikts als Mord auf ein paar Jahre verurteilt zu werden, die er aber inzwischen schon abgesessen hätte.

Auf die Mithilfe von G wäre das Gericht deshalb angewiesen gewesen, weil es, wie immer bei Vorsatzfragen (dazu die insoweit sehr interessante Diskussion im Fall Ursula Herrmann) allein auf die innere Vorstellungswelt des Täters ankommt, die irgendwie objektivierbar sein muss. Ein Wort von G dazu, dass er Frau K schon nach Verursachung der Hämatome für tot gehalten hat, und dies wäre selbstverständlich für das Gericht ein ausreichender Anlass gewesen, einen Mordvorsatz in Frage zu stellen, wobei es G dann aber nach dem Sinn der Hilfeanrufe beim Hausarzt gefragt hätte....Andererseits ist ein Gericht nicht verpflichtet, immer und stets vom für den Angeklagten günstigsten Delikt auszugehen, wenn die Beweiswürdigung, insbesondere die Einlassung des Angeklagten, hier auch die Hausarztanrufe, dafür nichts hergibt.

G war eben entschlossen, mit dem Tod von Frau K insgesamt nichts zu tun haben zu wollen, er wollte einen Freispruch, und den hat er nicht realisieren können.


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