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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

12.767 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Club, Getötet, Rosenheim ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Hanna W. tot aus der Prien geborgen

Hanna W. tot aus der Prien geborgen

19.04.2025 um 14:54
Zitat von emzemz schrieb:Wo hat denn der BGH etwas zur Richtigkeit des Urteils gesagt.
Ja nicht und das ist doch auch der Punkt den @XluX in dem Abschnitt macht den du zitierst. Zu sagen dass der BGH keine Zweifel hat ist aber etwas anderes als zu sagen, dass man nicht weiß, ob er Zweifel hat, weil er sich nicht dazu geäußert hat

Letzteres ist die Position von @XluX, mir und @rabunsel, die @RickBlaine ja bestätigt hat.

Deine Position hingegen war Ersteres:
Zitat von emzemz schrieb:Deus_Ex_Machin schrieb:
Er ist ja schuldig, nicht unschuldig. Das ist der entscheidende Unterschied. Und zu diesem Ergebnis würde jede beliebige Strafkammer dieser Republik kommen.
XluX schrieb:
Aha. Das weißt Du woher genau? Von AM?
Weil seine Schuld vom BGH nicht in Zweifel gezogen wird. Es geht um einen Formfehler.
Dass wir wegen den BGH Urteil wissen, dass ST schuld war ergibt nur Sinn, wenn der BGH da nicht nur keine Zweifel geäußert hat, sondern wenn der BGH daran auch keine Zweifel hatte. Wir wissen aber jetzt, dass sich daraus schlicht gar nichts schließen lässt. Es ist völlig offen, ob der BGH ohne den Anschein der Befangeheit alles andere für Schmarrn erklärt hätte. Wir wissen dass es manchmal auch Hinweise gibt, dass ein Urteil in bestimmten Punkten weitere Probleme hat oder dass es keinen Probleme habt. Dass es dies aber in beide Richtungen gibt zeigt noch mehr, dass wir eben keine Schlussfolgerungen daraus ziehen können. Wir wissen nur, dass der Prozess als solcher aus Sicht des BGH illegitim war und dass die Urteilsbegründung als schwierig betrachtet wurde, weswegen Befangenheit auch relevant für den Ausgang hätte sein können. So hat der BGH es zumindest formuliert.

Ich möchte zudem nochmal daran erinnern, dass der BGH nicht nur meint, dass sich Befangenheit vermuten oder erahnen lässt oder einen Anschein gibt, sondern sogar, dass sie sich erkennen lässt. Der BGH muss nur die Frage des Anscheins klären, aber das Urteil impliziert schon dass der BGH den gleichen Eindruck hat.
Befangenheit und auch Anschein der Befangenheit ist zudem keine Lappalie.
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Wie sollte der BGH denn auch beurteilen, ob XY schuldig ist oder nicht? Die BGH-Richter waren ja nicht beim Prozess dabei, haben die Zeugen nicht gehört und gesehen, kennen die Gutachten nicht etc.
Dann hättest du da vielleicht @emz dafür in Frage stellen können, dass impliziert wird das Urteil des BGHs bestätige die Schuld von ST. Da jetzt @XluX dafür anzugehen hat doch keine Grundlage.


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19.04.2025 um 15:17
Zitat von kegelschnittkegelschnitt schrieb:Man kann sich außerdem fragen, wie sinnvoll es ist, den Prozess erneut nach Traunstein, einem eher kleinen Landgericht, zurückzuverweisen. So viele Jugendkammern dürfe es nicht geben, man kennt sich und auch den Kollegen, der keine Befangenheit bei der Vorsitzenden Richterin sah.
Dazu die Pressemitteilung des LG Traunstein vom 16.04.2025 zum BGH-Urteil: neue Zuständigkeit an die 1. Jugendkammer, Termin noch unbekannt.

https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/landgerichte/traunstein/pressemitteilung_vom_16.04.2024_in_dem_verfahren_gegen_sebastian_t._wegen_mordes__eiskeller-fall_.pdf

Dies zu dokumentarischen Zwecken. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das nach Ostern nicht überarbeitet wird, sei es durch das LG selbst oder mittelbar durch Antrag der Verteidigung.

Denn es war tatsächlich die 1. Jugendkammer, die den Antrag auf Befangenheit gegen die Vorsitzende und die zwei Beisitzenden ablehnte, siehe Pressemitteilung des LG Traunstein vom 28.02.2024.

https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/landgerichte/traunstein/pressemitteilung_vom_28.02.2024_im_verfahren_gegen_sebastian_t._wegen_mordes__eiskeller-fall_.pdf


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19.04.2025 um 15:34
Gründe für den Erfolg der Revision
Zitat von XluXXluX schrieb:Ich gebe Dir Recht, wenn man das Urteil rein nach hierarchischem Aufbau liest, findet man den Grund für die Aufhebung ausschließlich in b).
Ich denke, der Focus hat sich mit dem Ausdruck "vor allem" noch auf bb) bezogen, insbesondere Randziffer 13 und 14. Diese sind zwar erst bei der weiteren Prüfung im Gutachtenstil, nämlich bei der Begründung für die Besorgnis der Befangenheit, genannt, aber für mich war schon klar, was er meint.
Ich kann nicht ganz folgen.
Zu Randziffer 13:
Darauf, ob die Vorsitzende durch ihre dienstliche Stellungnahme vom 19. Februar 2024 Bedenken ausräumen konnte (§ 26 Abs. 3 StPO; vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 3 StR 208/12 Rn. 19 mwN; Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 278/05 Rn. 10), sie sei bezüglich der Verurteilung des Angeklagten nicht festgelegt gewesen, sondern ermittle auch entlastende Um-
stände, kommt es hier nicht an.
Quelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2025&nr=141309&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf
Der 19.2.24 war der Tat des Befangenheitsantrages. So, wie ich den BGH verstehe, war diese dienstliche Stellungnahme, für die Entscheidung während des laufenden Prozesses, ob der Befangenheitsantrag berechtigt ist, nicht relevant.

Zu Randziffer 14:
Bei der Beurteilung der Besorgnis einer Befangenheit nach Beschwer-
degrundsätzen ist die im Revisionsverfahren unaufgefordert abgegebene Stel-
lungnahme der Vorsitzenden miteinzustellen, die ebenfalls ein Fehlen der gebo-
tenen richterlichen Distanz erkennen lässt.
Quelle: Quelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2025&nr=141309&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf

Das verstehe ich so, dass bei der BGH-Entscheidung die dienstliche Erklärung zu berücksichtigen war. Und ebenfalls dafür spricht, dass der Befangenheitsantrag berechtigt und seine Ablehnung ein absoluter Revisionsgrund war.

Nach wie vor kann ich (als Laie) im Ergebnis nicht erkennen, dass der BGH den Erfolg der Revision mit etwas anderem begründet als der unbegründeten Ablehnung des Befangenheitsantrages.





Verfahrensweise des BGH bei Veröffentlichungen
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Auch wenn ich natürlich nicht ausschließen kann, dass ich etwas übersehen habe, bin ich mir schon ziemlich sicher, dass ich die Verlinkung in der PM gesehen hätte, oder einer der anderen User. Wann die Verlinkung eingefügt wurde weiß ich nicht, aber zumindest wurde der Quelltext nochmal am 19.04.2025 verändert. Auf der Entscheidungsseite wurde die Veröffentlichung des Beschlusses mit 17.04.2025 angegeben.
Zitat von XluXXluX schrieb:Zum Zeitpunkt meines Beitrags waren weder ein Link noch Auszüge aus dem Gesetzestext vorhanden. Wobei es eh keine Rolle spielt, weil man eigentlich erwarten darf, dass eine Pressemitteilung den Sachverhalt korrekt wiedergibt, dafür ist sie da (nicht jeder will und kann alles lesen) - und das war und ist hier leider nicht der Fall.
Auch, wenn ich die technischen Details nicht selber nachvollzihen kann, halte ich die Einwände von @rabunsel und @XluX für gewichtige Indizien dafür, dass der mir als alternative Möglichkeit erscheinende Fall vorliegt - nicht transparent gemachtes nachträgliches Einfügen des Links zum Beschluss. Ehrlich erwarte ich beim BGH wie insgesamt der Justiz, die wohl auf Genauigkeit bedacht sein sollte, in derartigen Fällen mehr Transparenz.


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19.04.2025 um 16:14
Zitat von CharliesEngelCharliesEngel schrieb:Denn es war tatsächlich die 1. Jugendkammer, die den Antrag auf Befangenheit gegen die Vorsitzende und die zwei Beisitzenden ablehnte, siehe Pressemitteilung des LG Traunstein vom 28.02.2024.
So ganz versteh ich dieses Konstrukt auch nicht. Auch wenn es dann wirklich eine komplett anders besetzte Kammer ist, wäre doch die Gefahr einer weiteren Befangenheit größer als an einem anderen LG, wo sich nicht alle untereinander kennen.


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19.04.2025 um 16:17
Zitat von XluXXluX schrieb:Eben nirgends, aber eventuell hat @Adolphesaxg Deinen Kommentar genauso verstanden wie ich - wenn Du es nicht so gemeint hat, ist doch alles gut und ein Beleg erübrigt sich vielleicht einfach.
Genau das galt es sachlich im Thread zu klären.
Ich sagte, da der BGH sich nie zu Zweifeln an der Schuld geäußert hat, hat er auch keine Zweifel an der Schuld. Ich habe also Rückschlüsse gezogen, die m.E. völlig logisch sind. Nirgends habe ich aber doch geäußert, dass das irgendwo so vom BGH zum Ausdruck gebracht wurde. Die Quelle für eine Behauptung zu fordern, die lediglich aus Rückschlüssen gefolgert wurde, darin sehe ich ein Verdrehen des Gesagten.
Aber legen wir das Problem doch erst mal auf Eis, bis @Adolphesax wieder online ist.
Ich wüsste ja auch gerne noch, was es mit den geleakten e-mails auf sich hat.


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19.04.2025 um 16:19
Zitat von emzemz schrieb:Aber es erscheint mir rein persönlich doch etwas überzogen, wenn nun der gesamt Prozess erneut aufgerollt werden muss. Denn so wie es sich mir darstellt, waren sich Richterin und Staatsanwalt doch einig, dass es auf eine Verurteilung wegen Mordes hinauslaufen würde. Nur über die zugrundliegenden Mordmerkmale hat man sich ausgetauscht. Das Urteil wäre also auch ohne diese "Absprache" auf Mord, also die gleiche Strafe hinausgelaufen, zumindest meine Einschätzung.
da möchte ich widersprechen.
Wenn dem wirklich so gewesen wäre, dann WÄRE (wohlgemerkt Konjunktiv) das wirklich ein Riesen-Justizskandal, und zwar gleich aus dreierlei Gründen:
- auch wenn der Prozess schon fortgeschritten war, so war da die Beweisaufnahme noch nicht abgeschlossen. Dass eine Richterin sich schon vor Ende der Beweisaufnahme ein festes, unveränderliches Urteil bildet, wäre in der Tat Befangenheit und skandalös. Man müsste dann auch annehmen, dass sie Anträge auf Hinzuziehung weiterer Gutachten nur deshalb abgelehnt hat, weil sie nichts mehr hören wollte, was ihrem bereits gefällten Urteil widersprechen könnte, sie sich also quasi "die Ohren zugehalten hat". Das wäre ein großer Skandal.
- weiterhin war das hier ein Schöffengericht. Dass da eine Richterin ohne Beratung mit den Schöffen alleine ein Urteil festlegt, widerspricht der Funktionsweise und eine solche Missachtung der prozessualen Regeln wäre ebenso skandalös.
- und ganz sicher darf es nicht sein, dass Richterin und Staatsanwaltschaft quasi "im Geheimen" ein Urteil aushandeln

Ich glaube aber, dass dem auch nicht so war. Es war hier nur ein rechtlicher Hinweis, welcher Vorwurf aus Sicht des Gerichts angesichts des bisherigen Verlaufs der Verhandlung auch denkbar sei. Es war damit aber noch lange nicht das Urteil fixiert.
Ich denke, hätte die Richterin hier von Beginn an offen und transparnt mit BEIDEN Parteien gesprochen, wäre zumindest an dieser Stelle kein Angriffspunkt entstanden.
Zitat von emzemz schrieb:Wenn ich jetzt meine Kristallkugel im Spekulatius-Modus laufen lasse, dann befürchte ich, dass man im neuen Prozess sagen könnte, bevor wir uns das jetzt antun, ihn abermals schuldig sprechen und wir Seitens Rick mit einem Wiederaufnahmeantrag rechnen müssen, lassen wir ihn lieber raus und ersparen uns womöglich ein drittes Verfahren. Die freie richterliche Beweiswürdigung dürfte das hergeben, denke ich jedenfalls.
nicht nur die Verteidigung, sondern auch die Staatsanwaltschaft kann ein Urteil anfechten und ggf. ein drittes Verfahren herbeiführen. Ich sehe daher keine Gefahr, dass nun quasi "umgekehrt" Fehler begangen werden, sondern "nur", dass im neuen Prozess sich mehr Mühe gegeben werden wird, sauber zu arbeiten und keiner Partei neue Angriffspunkte zu liefern.


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19.04.2025 um 16:23
Zitat von emzemz schrieb:Ich sagte, da der BGH sich nie zu Zweifeln an der Schuld geäußert hat, hat er auch keine Zweifel an der Schuld. Ich habe also Rückschlüsse gezogen, die m.E. völlig logisch sind.
Das entbehrt nicht eine gewissen Logik, aber verkennt m.E. eben die Gesamtlage und führt so am Ende zu einem falschen Ergebnis.

Da der BGH sich eben gar nicht zur Schuldfrage verhalten hat (da dies bei diesem Beschluß rechtlich auch gar nicht erforderlich war), ist eben exakt gar nichts dazu bekannt, wie der BGH die Schuldfrage sieht. Es ist doch sogar offen, ob es eine solche Sicht auf die Schuldfrage überhaupt gibt, da unbekannt ist, ob sich der erkennende Senat oder auch nur einzelne Richter daraus sich überhaupt mit der Schuldfrage beschäftigt haben.


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19.04.2025 um 16:24
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Ja nicht und das ist doch auch der Punkt den @XluX in dem Abschnitt macht den du zitierst. Zu sagen dass der BGH keine Zweifel hat ist aber etwas anderes als zu sagen, dass man nicht weiß, ob er Zweifel hat, weil er sich nicht dazu geäußert hat
Der BGH ist keine Tatsacheninstanz. Er pürft das Urteil also gar nicht auf die Frage hin, ob da der richtige verurteilt wurde. Er prüft nur, ob im Prozess alles mitrechten Dingen zugegangen ist. Ob also alle Rechte des Angeklagten beachtet wurden und ob der Schuldspruch ausreichend begründet ist. Und dabei prüft er eben nicht den Inhalt der Begründung, sondern nur, ob eine nachvollziehbare Begründung vorliegt. Ob die Richter also nachvollziehbar dargelegt haben, warum sie zu welchem Schluss gekommen sind.
Insofern weiß man eben schon, dass der BGH keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hat, weil er eben keine Zweifel zu haben hat. Was die Richter privat meinen, interessiert da nicht. Die können alle 5 der Meinung gewesen sein, dass ST nur ein armes Bauernopfer ist und Hanna durch einen Unfall gestorben ist, wenn sie keine Hinweise finden, dass die im Antrag gerügten Aspekte revisionswürdig sind, müssen sie das Urteil trotzdem durchwinken.

Wie sollen diese Richter das auch beurteilen können, die waren ja im Prozess gar nicht dabei?!
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Ich möchte zudem nochmal daran erinnern, dass der BGH nicht nur meint, dass sich Befangenheit vermuten oder erahnen lässt oder einen Anschein gibt, sondern sogar, dass sie sich erkennen lässt. Der BGH muss nur die Frage des Anscheins klären, aber das Urteil impliziert schon dass der BGH den gleichen Eindruck hat.
Befangenheit und auch Anschein der Befangenheit ist zudem keine Lappalie.
Kannst Du bitte mal genau zitieren, aus welchem Satz des Urteils du ableitest, dass die Richter der Meinung sind, die Befangenheit sei zu erkennen? Ich verstehe nicht, worauf Du das beziehst.


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19.04.2025 um 16:36
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Der BGH ist keine Tatsacheninstanz. Er pürft das Urteil also gar nicht auf die Frage hin, ob da der richtige verurteilt wurde. Er prüft nur, ob im Prozess alles mitrechten Dingen zugegangen ist. Ob also alle Rechte des Angeklagten beachtet wurden und ob der Schuldspruch ausreichend begründet ist. Und dabei prüft er eben nicht den Inhalt der Begründung, sondern nur, ob eine nachvollziehbare Begründung vorliegt. Ob die Richter also nachvollziehbar dargelegt haben, warum sie zu welchem Schluss gekommen sind.
Das ist ganz offensichtlich generell so, aber nicht in diesem Fall. Denn bevor es zu einer solchen Überprüfung kam,
Zitat von GrillageGrillage schrieb:ob im Prozess alles mitrechten Dingen zugegangen ist
, wurde das Revisionsverfahren durch Aufhebung des Urteils aus absolutem Revisonsgrund beendet.
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Insofern weiß man eben schon, dass der BGH keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hat, weil er eben keine Zweifel zu haben hat.
Ich kann nicht sicher folgen bzw. sehe es nicht so.
Wenn der vorliegende Fall gemeint ist, dann hat der BGH doch die Richtigkeit des Urteils gar nicht untersucht. Insofern denke ich nicht, dass es zulässig ist zu sagen, es gäbe keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, denn die kann es m.E. doch nur geben, wenn die Überprüfung des Urteils, genauer seiner Begründung Zweifel ergeben hat. Aber genau so eine Untersuchung hat doch offenbar gar nicht stattgefunden, weil über den Revisionsantrag bereits durch den absoluten Revisionsgrund entschieden werden konnte.


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19.04.2025 um 16:48
Zitat von bla_blabla_bla schrieb:und zwar gleich aus dreierlei Gründen:
Vorab: Ich finde Deine drei Gründe super zusammengefasst und exakt auf den Punkt gebracht.

Einzig bei diesem Absatz möchte ich Dir widersprechen:
Zitat von bla_blabla_bla schrieb:Ich glaube aber, dass dem auch nicht so war. Es war hier nur ein rechtlicher Hinweis, welcher Vorwurf aus Sicht des Gerichts angesichts des bisherigen Verlaufs der Verhandlung auch denkbar sei. Es war damit aber noch lange nicht das Urteil fixiert.
Aus meiner Sicht hat sich die Vorsitzende schon sehr früh festgelegt. Der Prozess hat im Oktober angefangen, und bis Ende des Jahres hatte sie ST schon mehrmals aufgefordert, endlich zu gestehen. Allein das wirkt für mich nicht sehr unvoreingenomnen.
Zitat von Papaya64Papaya64 schrieb am 04.01.2024:Was denn für ein geordnetes Verfahren? Eine mediale Vorverurteilung und tägliche Aufforderungen des Gerichts, doch nun endlich mal zu gestehen, bis das ganze kippt und nun plötzlich unter öffentlichem Druck all die Gutachten nachgeholt werden müssen, die am Anfang versäumt wurden?



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19.04.2025 um 17:26
Zitat von XluXXluX schrieb:Allein das wirkt für mich nicht sehr unvoreingenomnen.
Man kann da eher keine Befangenheit im juristischen Sinne ableiten, aber die Sache hat einen unguten Beigeschmack, wenn man sich den Verlauf ansieht. In erster Linie hat sie ihn ja mit den Aussagen von Verena konfrontiert („Sie werden erheblich belastet werden.“) und dann haben sie sie beim Urteil weggelassen, weil der Spaziergang wohl an einem anderen Tag stattgefunden hat.

Wir als Öffentlichkeit kannten ja die Beweislage nach Aktenlage nicht, aber einer erfahrenen Richterin muss man zutrauen, dass sie weiß, dass Zeugenaussagen in so kleinteiligen Punkten und bei so jungen Zeugen eben alles andere als einfach und ein Spaziergang werden.

Und wie ja schon mehrfach von verschieden Leuten im Thread erkannt wurde, es ist für so ein Verfahren auch in dieser Form unüblich und eher unangemessen. Vieles ist da schon sehr hemdsärmelig abgelaufen. Und passt halt jetzt mit dem Formfehler und der Stellungnahme absolut ins Gesamtbild.

Umso witziger wirkt es halt, wie sich gegen Mitte und Ende des Prozesses ereifert wurde, wenn gewagt wurde, die Professionalität und emotionale Distanz der Kammer und der Sitzungsvertreter der STA zu beleuchten. Einer hat sich sogar ein Gastprofil angelegt und ist immer in der Sekunde eingeschritten, wenn es darum ging. Aber von einigen hört man ja leider auch nichts mehr.


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19.04.2025 um 17:41
Zitat von XluXXluX schrieb:Der Prozess hat im Oktober angefangen, und bis Ende des Jahres hatte sie ST schon mehrmals aufgefordert, endlich zu gestehen. Allein das wirkt für mich nicht sehr unvoreingenomnen.
nun, alleine die Aufforderung, zu der Sache sich zu äussern verbunden mit dem Hinweis, dass ein Geständnis strafmildernd wirken kann, auch in Wiederholung, würde ich noch nicht als Beweis einer Befangenheit betrachten. Auch wenn dies natürlich in Kombination mit dem eMail-Verkehr schon ein "Geschmäckle" hat...

Noch ganz allgemein zu dem Prozess: ich lese hier schon lange mit, bin aber erst seit einigen Wochen angemeldet. Ich kann mich an eines erinnern, was ich am Tag vor dem Urteil dachte, und das gilt eigentlich aus meiner Sicht noch immer:
Ich weiss nicht, ob ST schuldig oder unschuldig ist. Der erste Prozess jedoch hat meinen "Glauben" in die deutsche Justiz in jedem Fall beschädigt. Und zwar egal, ob ST dort freigesprochen oder verurteilt worden wäre!
Wenn er verurteilt würde, so mein Gedanke damals, dann fände ich es erschütternd, auf Grundlage welch dünner, spekulativer Indizienlage eine Verurteilung wegen Mordes erfolgen kann.
Wäre er hingegen freigesprochen worden, fände ich es erschütternd, dass da möglicherweise ein Mörder frei rumläuft, fände ich es erschütternd, dass es den Ermittlungsbehörden offenbar nicht gelungen ist, handfeste Beweise gegen einen Mörder zu ermitteln, gegen einen Mörder, der nun nicht unbedingt hyperintelligent ist, um einen perfekten Mord zu begehen.

Ich sehe hier vor allem ein unprofessionelles, übereiliges Vorgehen der Ermittler bzw. der Staatsanwaltschaft. Auch wenn ST möglicherweise der Mörder ist, ging doch von ST nicht unmittelbar eine Gefahr aus, dass er gleich am nächsten Tag das nächste Mädchen überfallen wird. Insoweit wäre es aus meiner Sicht vertretbar gewesen, ihn nicht festzunehmen, sondern erstmal in seinem Umfeld weiter zu ermitteln und weiteren Druck aufzubauen. Dann hätte die Chance bestanden, dass er selbst einen Beweis gegen sich geliefert hätte...
Aber auch nach Festnahme und vor Anklageerhebung scheint mir die Staatsanwaltschaft Dinge versäumt zu haben, um den Fall "wasserdicht" zu machen. Beispielsweise nicht die Handydaten von Verena zwecks Überprüfung der Korrektheit ihrer Aussage abzugleichen, finde ich schon ziemlich fahrlässig.
Aber insbesondere, dass die Aktivitäten in der Tatnacht auf dem Smartphone des Angeklagten offenbar nicht überprüft wurden, und daher erst durch die Verteidigung das CoC-Spiel und die Aktivitäten dort mit Zeitstempel auftauchten, finde ich nun mehr als schlampig von der Staatsanwaltschaft. Auch wenn die Zeit des Spiels ja nicht entlastet, schränkt es doch den Zeitrahmen der Tat deutlich ein und dass die Staatsanwaltschaft davon nicht wusste, dahingehend keine Untersuchungen angestellt hat, hinterlässt bei mir einen sehr negativen Eindruck. Auf die Idee, dahingehend zu prüfen, wäre ich auch als absoluter Laie gekommen, ich hätte gedacht, dass bei einem Mordvorwurf eine forensische Überprüfung der elektronischen Geräte des Tatverdächtigen auf Aktivitäten zumindest im ungefähren vermuteten Tatzeitraum eine reine Selbstverständlichkeit, Routine sei...


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19.04.2025 um 18:13
Zitat von GrillageGrillage schrieb:AusLeipzig schrieb:
Ich möchte zudem nochmal daran erinnern, dass der BGH nicht nur meint, dass sich Befangenheit vermuten oder erahnen lässt oder einen Anschein gibt, sondern sogar, dass sie sich erkennen lässt. Der BGH muss nur die Frage des Anscheins klären, aber das Urteil impliziert schon dass der BGH den gleichen Eindruck hat.
Befangenheit und auch Anschein der Befangenheit ist zudem keine Lappalie.
Kannst Du bitte mal genau zitieren, aus welchem Satz des Urteils du ableitest, dass die Richter der Meinung sind, die Befangenheit sei zu erkennen? Ich verstehe nicht, worauf Du das beziehst.
wie das @AusLeipzig sieht, weiss ich nicht, aber auch auf mich machen einige Aussagen des BGH Urteils den Eindruck, dass hier nicht nur der "Anschein", sondern eine tatsächliche Befangenheit oder zumindest mangelnde Distanz vermutet wurde, auch wenn der BGH sich dort nicht abschliessend und eindeutig äussert, auch wohl, weil diese Frage für die Konsquenz keinen Belang hat.

Ich lese dies insbesondere aus diesen Sätzen (Hervorhebungen von mir):
Die Bedenken gegen die einseitige Erörterung des Inbegriffs der Hauptverhandlung und damit gegen die gebotene Neutralität hat die Vorsitzende am 19. Februar 2024 vertieft, indem sie ausgeführt hat, weitere Rechtsgespräche mit der Verteidigung seien hinfällig gewesen, weil diese ohnehin auf Freispruch auf der Grundlage eines angenommenen Unfallgeschehens beharren würde
und
Bei der Beurteilung der Besorgnis einer Befangenheit nach Beschwerdegrundsätzen ist die im Revisionsverfahren unaufgefordert abgegebene Stellungnahme der Vorsitzenden miteinzustellen, die ebenfalls ein Fehlen der gebotenen richterlichen Distanz erkennen lässt.
sowie:
Es ist aber weder Aufgabe der Staatsanwaltschaft noch des Tatgerichts, die Erfolgsaussichten einer Verfahrensrüge zu würdigen.
Insbesondere der zweite Absatz ist dort doch ziemlich eindeutig. Er sagt ja nicht, dass die Vorsitzende etwa im Verfahren den Anschein einer mangelnden Distanz erweckt habe, sondern dass sie im Revisionverfahren eine mangelnde Distanz erkennen lässt! Da dort nicht mehr von "Anschein" die Rede ist, soll das wohl heissen, dass es hier um eine reale mangelnde Distanz und nicht nur um die Vermittlung eines falschen Eindrucks geht. Ergänzt um das Wort "ebenfalls", lese ich daraus in Kombination mit dem vorangehenden Absatz, der sich auf den Prozess bezieht, dass hier eine tatsächliche mangelnde Distanz vom BGH nicht nur im Revisionsverfahren, sondern eben auch in dem ersten Prozess gesehen wurde!

Wie hier schon geschrieben wurde, man kann einem Menschen nur vor, nicht hinter die Stirn schauen, ob die Vorsitzende wirklich befangen war, wissen wir nicht, aber ich lese das BGH Urteil schon so, dass die BGH Richter schon einen sehr starken Verdacht einer tatsächlichen Befangenheit hatten.


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19.04.2025 um 18:25
Zitat von bla_blabla_bla schrieb:nun, alleine die Aufforderung, zu der Sache sich zu äussern verbunden mit dem Hinweis, dass ein Geständnis strafmildernd wirken kann, auch in Wiederholung, würde ich noch nicht als Beweis einer Befangenheit betrachten. Auch wenn dies natürlich in Kombination mit dem eMail-Verkehr schon ein "Geschmäckle" hat...
Stimmt, es war unscharf formuliert, weil ich mich auf Dein "fixiertes Urteil" bezogen hatte, aber eher ihre persönliche Meinung meinte. Insofern ist "Geschmäckle" besser.
Zitat von bla_blabla_bla schrieb:Insoweit wäre es aus meiner Sicht vertretbar gewesen, ihn nicht festzunehmen, sondern erstmal in seinem Umfeld weiter zu ermitteln und weiteren Druck aufzubauen.
Ja, das fand ich auch überhaupt nicht nachvollziehbar. Festgenommen wurde er ja primär aufgrund der Aussage von V. am Vormittag (wegen "Täterwissen" am 3.10. + Spaßgeständnis am Abend vor der Festnahme). Das mit dem 3.10. hätten allein schon Vs Handydaten widerlegt - und erst recht STs Daten oder Rs Daten oder überhaupt irgendwelche Daten.
Und auch zum Spaßgeständnis wurde erstmal niemand sonst vorher gefragt. Nein, er wurde einfach wenige Stunden nach Vs Aussage völlig überhastet festgenommen.

Und danach ging es munter weiter: ST saß ja immerhin ein Jahr in Untersuchungshaft, bis AM, der spätere Hauptbelastungszeuge, ausgesagt hat. Mit welcher Begründung eigentlich? Vs Aussagen hat man später als unbrauchbar verworfen, L hat sich auch widersprochen. Handydaten wurden erst später ausgewertet, und das auch nicht vollständig. Von Blut- oder DNA- Analysen am vermuteten Tatort habe ich bis heute nichts gehört. Was genau wurde denn in der Zwischenzeit in diesem Jahr ermittelt, wenn nicht o.g.?

Ich dachte auch immer, all das wäre Standard in einem vermeintlichen Mordfall. Leider wurde ich eines besseren belehrt.


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19.04.2025 um 18:26
Zitat von CharliesEngelCharliesEngel schrieb:Dies zu dokumentarischen Zwecken. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das nach Ostern nicht überarbeitet wird, sei es durch das LG selbst oder mittelbar durch Antrag der Verteidigung.

Denn es war tatsächlich die 1. Jugendkammer, die den Antrag auf Befangenheit gegen die Vorsitzende und die zwei Beisitzenden ablehnte, siehe Pressemitteilung des LG Traunstein vom 28.02.2024.
Ich denke die 1.Jugendkammer (zumindest die Richter, die die Befangenheit abgelehnt haben) darf wegen §23 StPO nicht mehr am Prozess mitwirken, deshalb glaub ich eigentlich schon, dass das LG das noch ändern wird oder wäre es möglich, dass einfach die Vertreter das dann übernehmen?
Laut der Geschäftsverteilung von 2024 (falls sich da nicht viel geändert hat, der aktuelle ist nicht online, oder ich hab ihn zumindest nicht gefunden) wären die Vertreter der 1. Jugendkammer (Will, Grundmann, Müller) die Richter der 6. Strafkammer, wobei das die selben Richter der 2.Jugendkammer sind (Aßbichler, D. Bartschmid, Salzinger und Weinhart). Die weitere Vertretung wäre dann die 2. Strafkammer (Ziegler, A.Bartschmid, Baier).

Fraglich wäre im Vertretungsfall dann halt noch, ob das dann einfach die 2. Strafkammer (mit A.Bartschmid der vielleicht mit D. Bartschmid aus der 2. Jugendkammer verheiratet ist?) übernehmen würde, oder ob die „neue Kammer“ aus dem/der nichtbeteiligten RichterIn der 2. Jugendkammer und 2 Richter der 2. Strafkammer bestehen würde?

Quelle: https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/landgerichte/traunstein/gv.pdf

Es bleibt spannend, ich hoffe nur, dass es schnell eine zuständige Kammer gibt, denn ein neuer Prozesstermin oder die Haftprüfung kann erst in Angriff genommen werden, wenn man weiß wer zuständig ist.


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19.04.2025 um 18:43
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Ich denke die 1.Jugendkammer (zumindest die Richter, die die Befangenheit abgelehnt haben) darf wegen §23 StPO nicht mehr am Prozess mitwirken
§ 23 StPO ist hier nicht einschlägig: Die 1. Jugendkammer hat lediglich über das Ablehnungsgesuch entschieden, sie hat aber nicht an der angefochtenen Entscheidung (dem Urteil) mitgewirkt.

Zuständig wird also Frau Will als Vorsitzende sein.


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19.04.2025 um 18:57
Zitat von Deus_Ex_MachinDeus_Ex_Machin schrieb:§ 23 StPO ist hier nicht einschlägig: Die 1. Jugendkammer hat lediglich über das Ablehnungsgesuch entschieden, sie hat aber nicht an der angefochtenen Entscheidung (dem Urteil) mitgewirkt.

Zuständig wird also Frau Will als Vorsitzende sein.
Ok, ich habe die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch und über den weiteren Fortgang als Mitwirkung im Prozess interpretiert und die Revision als Rechtsmittel.


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19.04.2025 um 19:28
Zitat von TatsachenTreueTatsachenTreue schrieb:Wenn der vorliegende Fall gemeint ist, dann hat der BGH doch die Richtigkeit des Urteils gar nicht untersucht.
Ja genau, weil es sie nicht überprüfen kann und es auch nicht seine Aufgabe ist, Urteile inhaltlich zu überprüfen und zu berwerten.


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19.04.2025 um 20:05
Zitat von kegelschnittkegelschnitt schrieb am 16.04.2025:Mir tut es sehr leid für die Familien von Hanna. Sie müssen den Prozess nochmal durchleben.
Dachte auch gerade an die Familie von Hanna, aber auch daran, ob sie jetzt, nach Lesen des online gestellten BGH-Beschlusses, wohl vergleichen werden, wie ihr Nebenklage-Anwalt, Herr Holderle, sie damals rund um den Antrag der Befangenheit informiert und aufgeklärt hat, wie er seine Einschätzung dazu formulierte.

Ob die Familie von Hanna sich wohl während des ersten Prozesses noch ernst genommen gefühlt hat, in ihrem Anliegen, die Wahrheit über die letzten unbekannten Minuten im Leben ihrer Tochter zu erfahren. Ob die Familie von Hanna die ungewöhnliche Atmosphäre im Gerichtssaal, durch die Prozessführung der Vorsitzenden, deren Attacken gegen Rick, nun nach dem BGH-Urteil nicht anders beleuchten und bewerten wird und vielleicht den anstehenden zweiten Prozess auch für sich als Chance betrachtet, der Wahrheit in jener Unglücksnacht näher zu kommen.

Ich meine, eine Nebenklage ist ja kein Schnupfen, der neun Tage andauert, egal ob mit Medikamenten oder ohne. Man muss nicht Nebenkläger sein, man muss sich das nicht antun, andererseits hat man als Nebenkläger einen gewissen Spielraum, kann sich aktiv einbringen, unter Zuhilfenahme seines Rechtsbeistandes, denn aus eigener Erfahrung kann ich sagen, ein Anwalt ist nur so gut, wie man sich als Mandant mit einbringt, eigene Gedanken entwickeln, sofern man die Kraft hat, sich intensiv mit allem auseinander zu setzen. Die Trauer ist nicht hilfreich, wenn man während der Prozessphase auf den Punkt aufmerksam sein muss. Ich möchte sogar sagen, als Angehöriger ist man nicht in der Verantwortung der Trauer, sondern der konstruktiven Mitarbeit während des Prozesses, um die Wahrheit zu erfahren. In Abänderung eines Wortes aus dem Thread "Émile" möchte ich sagen: Ein Prozess ist eine einmalige Chance, die Trauer darf warten.

In Traunstein gibt es jetzt eine zweite Chance, so schwer es auch für die Nebenkläger ist, man darf es auch so sehen.

Diese neue Erkenntnis habe ich aus diesem Thread mitgenommen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

19.04.2025 um 20:08
Zitat von Deus_Ex_MachinDeus_Ex_Machin schrieb:§ 23 StPO ist hier nicht einschlägig: Die 1. Jugendkammer hat lediglich über das Ablehnungsgesuch entschieden, sie hat aber nicht an der angefochtenen Entscheidung (dem Urteil) mitgewirkt.

Zuständig wird also Frau Will als Vorsitzende sein.
Ist halt der Geschäftsverteilungsplan vom letzten Jahr. Ich weiß nicht, ob sich nicht was geändert hat. Vielleicht geht Frau Will auch bald in den Ruhestand. Normalerweise ist ja fast jeder Richter mit Jahrgang im Internet gelistet, aber sie finde ich nicht.


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