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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

12.870 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Club, Getötet, Rosenheim ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Hanna W. tot aus der Prien geborgen

Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 10:31
Besorgnis der Befangenheit (Revisionsgrund), Randziffer 12:
Hier folgt eine solche Besorgnis der Befangenheit schon daraus, dass
die Vorsitzende die E-Mails am 4. Januar 2024 bei Erteilung des Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO nicht offengelegt hat.
Fehlende richterliche Distanz, Randziffer 14:
Bei der Beurteilung der Besorgnis einer Befangenheit nach Beschwer-degrundsätzen ist die im Revisionsverfahren unaufgefordert abgegebene Stellungnahme der Vorsitzenden miteinzustellen, die ebenfalls ein Fehlen der gebotenen richterlichen Distanz erkennen lässt.
Quelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c895d83a85705e33defc428ae94ab23a&nr=141309&anz=39&pos=0


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 11:05
Zitat von XluXXluX schrieb:Der BGH hat sich aber explizit (nacheinander) auf beides bezogen.
Wenn Du diese Trennung verstanden hast, kannst Du wahrscheinlich auch der Diskussion besser folgen.
Da ich dies nicht verstand, fragte ich:
Zitat von emzemz schrieb:wo sich der Beschluss auf die "Besorgnis der Befangenheit" und wo er sich nur auf die "Befangenheit" bezieht
Die Antwort hilft mir jetzt auch nicht weiter, beziehen sich doch beide Randziffern auf die "Besorgnis der Befangenheit".

Es ist aber andauernd davon die Rede, die Richterin sei befangen gewesen. Das ist aber schon ein anderer Vorwurf, als wenn der Angeklagte ihr misstraut und deshalb um ihre Neutralität besorgt ist.

Ich wiederhole also meine Frage, wo in dem Beschluss steht, die Richterin sei befangen gewesen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 11:10
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Also zum einen sprach ich nie von Bösartigkeit, aber lassen wir das Mal beiseite.
Nein, lassen wir nicht beiseite, weil ich Dir nie unterstellt habe, dass Du von Bösartigkeit gesprochen hättest.
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Du sagst ja im zweiten Zitat, dass sie für dich aus Fahrlässigkeit handelt und nicht aus Befangenheit. Ist denn für dich Befangenheit identisch mit Rechtsbeugung?
Du bist sehr geschickt darin, Zitate zu verkürzen und zu verdrehen.

Mir ging es darum, deutlich zu machen, warum ich im Gegensatz zu Dir bei Frau Assbichler von Fahrlässigkeit ausgehe - und zwar bezogen auf den E-Mail-Verkehr mit Staatsanwalt Fiedler.

Auslöser für diesen Gedankenaustausch war ja, dass durch den Verlauf des Prozesses die Frage aufgekommen war, welcher Straftatbestand in Betracht gezogen werden müsse - weiterhin Mord aus Heimtücke (wie angeklagt) oder eher Körperverletzung in Tateinheit bzw. Tatmehrheit mit Mord.

Es wäre Aufgabe, ja Pflicht der Vorsitzenden Richterin gewesen, dies zum Gegenstand eines rechtlichen Hinweises in der Verhandlung unter Einbindung aller Verfahrensbeteiligten zu machen.

Dem ist sie zwar verspätet nachgekommen; zunächst hat sie sich jedoch darauf eingelassen, diese Thematik vertraulich mit Staatsanwalt Fiedler auf dessen Initiative per Mail zu erörtern und diesen Vorgang nicht umgehend offen zu kommunizieren.

Das war ein Formfehler, der insofern fatale Folgen hatte, als daran die Besorgnis der Befangenheit aufgehängt wurde.

Ich glaube, Frau Assbichler wird sich heute sonst wohin beißen, dass sie die Gefahr einer solchen Entwicklung nicht erkannt und sich unbedacht/fahrlässig auf den Mailverkehr eingelassen hat.

Wer hingegen kategorisch bestreitet, dass das Handeln in diesem Fall von Fahrlässigkeit geprägt gewesen sein könnte, der muss ja zwangsläufig von einer böswilligen Motivation ausgehen, von einem gezielten Versuch, den Prozess unzulässig zu beeinflussen.

Wie und womit hätte Frau Assbichler dies jedoch bewerkstelligen sollen? Inhaltlich ging es doch nur darum, welcher Straftatbestand letztendlich zugrunde gelegt werden müsste. Das hätte im Rahmen eines üblichen, offenen Rechtshinweises geklärt werden können.

Dazu bedurfte es keiner verdeckten Abstimmung mit der Anklagebehörde. Schon von daher war es dumm und überflüssig wie ein Kropf, den Gegenstand eines Rechtshinweises vorab und separat mit dem Staatsanwalt zu erörtern und damit einem Anschein Vorschub zu leisten, der den Prozess und das Urteil zunichte machte.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 11:23
Zitat von emzemz schrieb:Ich wiederhole also meine Frage, wo in dem Beschluss steht, die Richterin sei befangen gewesen.
Ich glaube, ich habe jetzt endlich den Denkfehler erkannt, dem hier so viel aufgesessen zu sein scheinen. Hätte ich auch vorher von alleine, und nicht erst durch @XluX Gegenüberstellung drauf kommen können, weil sich das ja eigentlich sehr konstant durch die Art der Argumentation dieser Benutzer zieht.
Es wurde auch hier mal wieder selektiv gelesen, begeistert in die Hände geklatscht, als man eine Formulierung fand, die einem gefiel, weil sie scheinbar die eigenen Meinung untermauerte. Und die rosarote Färbung der Brillengläser, die sich dann offenbar bei einigen Menschen unvermeintlich und unverzüglich einstellt, blendet dann den Rest einfach aus. Hier wäre es ja nicht mal ein großer Aufwand gewesen, den Satz einfach vollständig zu lesen um zu verstehen, was gemeint ist. Aber wenn nicht mal der Rest des Satzes sichtbar ist, weil rosarot ausgeblendet, kommt halt so eine Fehlinterpretation bei raus. Ich schreibe es mal fett und unterstrichen, vielleicht ist des dann besser sicht- und erkennbar:
Bei der Beurteilung der Besorgnis einer Befangenheit nach Beschwerdegrundsätzen ist die im Revisionsverfahren unaufgefordert abgegebene Stellungnahme der Vorsitzenden miteinzustellen, die ebenfalls ein Fehlen der gebotenen richterlichen Distanz erkennen lässt.
Quelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c895d83a85705e33defc428ae94ab23a&nr=141309&anz=39&pos=0

Hier steht also explizit, dass der BGH das Verhalten der Richterin (unaufgeforderte Abgabe einer Stellungnahme) genau nur daraufhin beurteilt hat, ob dadurch eine Besorgnis der Befangenheit begründet ist und das hat er bejaht.

Manche stürzen sich aber einfach nur auf den Relativsatz (", die ebenfalls ein Fehlen der gebotenen richterlichen Distanz erkennen lässt.") und behaupten dreist, der habe BGH wolle damit ausdrücken, dass tatsächlich Befangenheit vorliegt und nicht nur ein Anlass zur Besorgnis. Macht natürlich gar keinen Sinn, aber es scheint ihnen immerhin ein gutes Gefühl zu geben!


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 11:30
Zitat von GrillageGrillage schrieb:genau nur daraufhin beurteilt hat, ob dadurch eine Besorgnis der Befangenheit begründet ist
Falsch, von "genau nur darauf hin" steht da nichts. Er hat diesen Nebensatz (Relativsatz) als einen weiteren Grund für die " Besorgnis der Befangenheit" angegeben.
Er hat aber nicht geschrieben: [...] die ebenfalls ein Fehlen der gebotenen richterlichen Distanz
vermuten lässt,
sondern:
erkennen lässt.
Ein erheblicher Unterschied, aber dafür muss man Nuancen der deutschen Sprache deuten können.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 11:42
Zitat von XluXXluX schrieb:Falsch, von "genau nur darauf hin" steht da nichts. Er hat diesen Nebensatz (Relativsatz) als einen weiteren Grund für die " Besorgnis der Befangenheit" angegeben.
Nein, nicht falsch, sondern genau richtig! Es wird nur ein Grund für eine " Besorgnis der Befangenheit" aus Sicht des Angeklagten genannt. Aber eben nur für eine Besorgnis.
Und wenn der BGH 10 Gründe aufführen würde, so wären dass immer noch nur 10 Gründe, warum ein besonnener Angeklagter Grund zur Besorgnis haben dürfte, aber doch kein Indiz dafür ob die Richterin tatsächlich befangen ist oder nicht.
Zitat von XluXXluX schrieb:Ein erheblicher Unterschied, aber dafür muss man Nuancen der deutschen Sprache deuten können.
Oder sie auf Teufel komm raus in die eigene genehme Richtung deuten WOLLEN.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 11:42
Man konnte den Satz des BGH auch so übersetzen:

Bei der Beurteilung, ob (rein rechtlich) ein Revisionsgrund - in diesem Fall die "Besorgnis der Befangenheit" - vorliegt, ist die im Revisionsverfahren unaufgefordert abgegebene Stellungnahme der Vorsitzenden mit zu berücksichtigen, die ebenfalls eine Befangenheit erkennen lässt.

So müsste es eigentlich jetzt jeder verstehen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 11:44
Zitat von XluXXluX schrieb:So müsste es eigentlich jetzt jeder verstehen.
Ja, aber ich hatte ja oben schon geschrieben, dass ich schon verstanden habe, welchem Denkfehler Du und einige andere hier aufgesessen sind. Genau so meinte ich das. Danke, jetzt ist es wirklich so eindeutig formuliert, dass man es nicht mehr übersehen kann!


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 11:53
@Grillage, das Problem ist, Du verwechselst hier grammatikalisch Haupt- und Nebenaussage.

Hauptaussage ist:
Die im Revisionsverfahren unaufgefordert abgegebene Stellungnahme der Vorsitzenden lässt ebenfalls ein Fehlen der gebotenen richterlichen Distanz erkennen.

Und daran lässt sich nunmal nicht rütteln, da kannst Du noch so oft schreien, dass es der BGH doch nicht so gemeint hat oder sich nicht korrekt ausgedrückt hat oder was weiß ich...


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 12:08
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Wer hingegen kategorisch bestreitet, dass das Handeln in diesem Fall von Fahrlässigkeit geprägt gewesen sein könnte, der muss ja zwangsläufig von einer böswilligen Motivation ausgehen, von einem gezielten Versuch, den Prozess unzulässig zu beeinflussen.
Es gibt noch eine dritte Möglichkeit: Dass Frau A tatsächlich voreingenommen war, ihr dies aber gar nicht bewusst war - und sie deshalb im Moment des E-Mail-Verkehrs auch gar nicht darauf gekommen ist, dass dieser irgendwie die "Besorgnis der Befangenheit" erwecken könnte. Völlig ohne böswillige Motivation.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 12:29
Zitat von XluXXluX schrieb:Es gibt noch eine dritte Möglichkeit: Dass Frau A tatsächlich voreingenommen war, ihr dies aber gar nicht bewusst war - und sie deshalb im Moment des E-Mail-Verkehrs auch gar nicht darauf gekommen ist, dass dieser irgendwie die "Besorgnis der Befangenheit" erwecken könnte. Völlig ohne böswillige Motivation.
Und für die Erkennttnis hast Du jetzt wie lange gebraucht? Hättest Du meine Beiträge nur gründlicher gelesen, dann hättest Du uns allen hier seitenlange Diskussionen ersparen könnnen:
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Wies soll Dir denn jemand zeigen, dass die Vorsitzende nicht befangen war?! Genauso wenig kann man zeigen, dass sie befangen war. Man kann ihr nunmal nicht in den Kopf schauen und noch dazu in die Vergangenheit. Man könnte sie befragen, aber es könnte ihr selbst nicht mal bewusst sein oder sie könnte bei der Antwort lügen.



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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 12:35
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Und für die Erkennttnis hast Du jetzt wie lange gebraucht? Hättest Du meine Beiträge nur gründlicher gelesen, dann hättest Du uns allen hier seitenlange Diskussionen ersparen könnnen:
Dann schreib das @Tiergarten - der oder die hat doch geschrieben, dass es nur zwei Möglichkeiten gibt.
Nachdem ich dafür aber nur ein paar Sekunden gebraucht habe, dachte ich mir, ich ergänze das noch schnell der Vollständigkeit halber. Freut mich, dass wir hier einer Meinung sind.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 12:37
Zitat von XluXXluX schrieb:Es gibt noch eine dritte Möglichkeit: Dass Frau A tatsächlich voreingenommen war, ihr dies aber gar nicht bewusst war - und sie deshalb im Moment des E-Mail-Verkehrs auch gar nicht darauf gekommen ist, dass dieser irgendwie die "Besorgnis der Befangenheit" erwecken könnte. Völlig ohne böswillige Motivation.
Nicht schlecht. Aber Satire geht auch anders:

VORSICHT! Satire!!!

Assbichler
zu Rick
München/Traunstein. Überraschender Personalwechsel in der bayerischen Justiz: Jaqueline Assbichler, Vorsitzende Richterin am Landgericht Traunstein, bereichert ab sofort die Sozietät von Regine Rick in München.
Frau Rick begründete diesen Schritt mit den herausragenden Verdiensten, die sich Frau Assbichler im sogenannten Hanna-Prozess um die Justiz, die Demokratie und um den Angeklagten Sebastian T. erworben habe.
So sei es Frau Assbichler gelungen, die Rechtsgültigkeit des von ihr verantworteten Urteils auf geschickte Weise zu vereiteln. Im Prozess habe sie nach außen hin zwar auf eine Verurteilung des Angeklagten gedrängt; in Wahrheit sei sie aber bestrebt gewesen, einen solchen Schuldspruch zu hintertreiben.
Um das sicherzustellen, so Rick, habe Assbichler den zuständigen Staatsanwalt zu einem vertraulichen E-Mail-Verkehr animiert und darin eine gemeinsame Strategie für den weiteren Prozessverlauf ausbaldowert. „Ziel war, sich damit Befangenheit zu besorgen und einen absoluten Revisionsgrund zu schaffen“. Das sei dann auch hervorragend gelungen.
Aus Dankbarkeit und in inniger menschlicher Verbundenheit habe man die Richterin daher nun in die Kanzlei aufgenommen, erklärte Rick.

VORSICHT: Vorstehender Text ist absolute Satire!!!


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 12:50
Wann ist denn eigentlich mit einer Neuauflage zu rechnen?
Ich bin sehr gespannt, ob die drei Hauptbelastungszeugen bei ihren Aussagen bleiben werden.
Besteht ein Aussageverweigerungsrecht aus dem ersten Prozess eigentlich fort, wenn es sich auf eine Zeugenaussage im Rahmen des ersten Verfahrens bezieht?


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 13:06
Zitat von XluXXluX schrieb:Und daran lässt sich nunmal nicht rütteln, da kannst Du noch so oft schreien, dass es der BGH doch nicht so gemeint hat oder sich nicht korrekt ausgedrückt hat oder was weiß ich...
Ich glaube ich habe das Problem jetzt verstanden. Die denken man könne Besorgnis der Befangenheit nicht mit Befangenheit belegen, deswegen kann da nicht Befangenheit gemeint sein, auch wenn Distanz dasteht was ja gleichbedeutend mit Befangenheit ist. Wenn man die Beiträge so liest ergeben sie auf einmal Sinn. Deswegen verstehen die auch die Erdrutsch-Analogie nicht.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 13:25
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:München/Traunstein. Überraschender Personalwechsel in der bayerischen Justiz: Jaqueline Assbichler, Vorsitzende Richterin am Landgericht Traunstein, bereichert ab sofort die Sozietät von Regine Rick in München.
Frau Rick begründete diesen Schritt mit den herausragenden Verdiensten, die sich Frau Assbichler im sogenannten Hanna-Prozess um die Justiz, die Demokratie und um den Angeklagten Sebastian T. erworben habe.
So sei es Frau Assbichler gelungen, die Rechtsgültigkeit des von ihr verantworteten Urteils auf geschickte Weise zu vereiteln. Im Prozess habe sie nach außen hin zwar auf eine Verurteilung des Angeklagten gedrängt; in Wahrheit sei sie aber bestrebt gewesen, einen solchen Schuldspruch zu hintertreiben.
Um das sicherzustellen, so Rick, habe Assbichler den zuständigen Staatsanwalt zu einem vertraulichen E-Mail-Verkehr animiert und darin eine gemeinsame Strategie für den weiteren Prozessverlauf ausbaldowert. „Ziel war, sich damit Befangenheit zu besorgen und einen absoluten Revisionsgrund zu schaffen“. Das sei dann auch hervorragend gelungen.
Aus Dankbarkeit und in inniger menschlicher Verbundenheit habe man die Richterin daher nun in die Kanzlei aufgenommen, erklärte Rick.
Gerüchten, die unserer Zeitung aus gut unterrichteten Kreisen zu Ohren kamen, soll Assbichler schon vor der Weihnachtspause erkannt haben, dass ihre beiden Richterkollegen der 2. Traunsteiner Jugendkammer und die beiden Schöffen völlig voreilig und vorzeitig zu der festen Überzeugung gekommen waren, der Angeklagte sei der Mörder von Hanna W., der sie zur Verdeckung eines vorher versuchten sexuellen Übergriffs und einer vollendeten Körperverletzung getötet habe. Weil Assbichler, die von Anfang an von Ts Unschuld überzeugt gewesen sein soll, wohl keine Möglichkeit mehr gesehen haben soll, die anderen Mitglieder der Kammer umzustimmen, habe sie sich dazu durchgerungen, bewusst ein nicht-revisionsfestes Urteil zu provozieren, um für T. somit einen fairen Prozess in der zweiten Runde zu gewährleisten. Die Beratungen der Richter einer Strafkammer unterliegen dem richterlichen Beratungsgeheimnis, so dass wir ausdrücklich drauf hinweisen, dass es sich um nicht bestätigte und auch nicht verifizierbare Gerüchte handelt.
Unsere Frage, in welchem Prozess Frau Assbichler zum erstenmal als Strafverteidigerin der Soziätät Rick tätig werden wird, wollten weder Assbichler selbst noch ihre neue Arbeitgeberin Regine Rick direkt beantworten. Rick dazu: "Selbstverständlich bedarf es nach einem solchen Wechsel vom Richtertisch auf die Anklagebank einer gewissen Einarbeitung und Umgewöhnung, die sicher noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. So lange wird Frau Assbichler mir im Sinne eines Learning on the Job zur Hand gehen, so dass ich sie direkt anleiten und ihre Leistungen ständig kontrollieren und korrigieren kann." Rick weiter: "Wir gehen ja aber davon aus, dass auch am Landgericht Traunstein, dem mit Frau Assbichler nun nicht nur die vorsitzende Richterin sondern auch die strellvertretende Pressesprecherin fehlt, damit notwendig gewordene interne Umstrukturierungsmaßnahmen einige Zeit benötigen werden, so dass mit einem Beginn des zweiten Hanna-Prozesses nicht vor Anfang 2026 zu rechnen sein wird."
Und auch hier verliert Rick das Interesse ihres Mandanten aber nicht aus den Augen: "Für meinen Mandanten ist das eine Katastophe. Aber wir werden unser Bestes geben, um für ihn wenigstens Pfingst-, Haloween- und Weihnachtserleichterungen durchzusetzen!"

VORSICHT: Vorstehender Text ist absolute Satire!!!


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 16:47
@Grillage @Tiergarten ich muss sagen ich fand die Texte tatsächlich ganz witzig, auch wenn sie zumindest teilweise ja auch gegen mich gerichtet waren. Aber sie haben mich jetzt dazu animiert es nochmal anders zu versuchen. Man merkt schon, dass da zwei Leute genauso genervt von den Missverständnissen und Nickkichkeiten dieser Diskussion sind wie ich auch.
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Wer hingegen kategorisch bestreitet, dass das Handeln in diesem Fall von Fahrlässigkeit geprägt gewesen sein könnte, der muss ja zwangsläufig von einer böswilligen Motivation ausgehen, von einem gezielten Versuch, den Prozess unzulässig zu beeinflussen.
Das ist jetzt vermutlich wieder ein Fall wo du gar nicht meinst, dass ich das kategorisch bestreite. Ich möchte aber trotzdem zum Verständnis für alle anderen darauf hinweisen, dass ich es nicht kategorisch bestreitet, von Anfang an ging es mir nur darum, dass es hier mehrere plausible Optionen gibt. Vielleicht ist das ganze hier aber auch mehr ein Missverständnis.

Und jetzt Versuche ich es mal aus einer anderen Perspektive.
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Nein, lassen wir nicht beiseite, weil ich Dir nie unterstellt habe, dass Du von Bösartigkeit gesprochen hättest.
Ich habe auch nicht geschrieben, dass du mir das unterstellst. Ich habe geschrieben, dass ich es beiseite lasse, weil ich es nicht vertreten habe. Ich habe es ignoriert, weil ich nicht so richtig wusste, warum du davon geschrieben hast.
Tatsächlich habe ich jetzt aber glaube ich verstanden, wie du es gemeint hast: du hast Fahrlässigkeit (inklusive Fahrlässigkeit+Befangenheit) einer bösartigen also nicht fahrlässigen Befangenheit gegenüberstellt, oder? Keineswegs wolltest du damit implizieren, Befangenheit wäre immer bösartig oder nie fahrlässig. Und Fahrlässigkeit schließt dann quasi Fahrlässigkeit ohne und Fahrlässigkeit mit Befangenheit ein, oder? Es ging dir also um diese Gegnüberstellung:

Handlung aus Fahrlässigkeit und Befangenheit + aus Fahrlässigkeit
vs
Handlung aus bösartiger Befangenheit

Dann war mein Zitat natürlich wirklich verzerrend, das tut mir leid!

Ich glaube auf der Sachebene sind wir dann vielleicht sogar ziemlich einer Meinung.
A Die Option, dass sie befangen war und dann mit bösartiger Absicht die Mail vorenthalten hat scheint uns beiden absurd.
Dann gibt es zwei weitere Optionen.
B Sie hat entweder aus Versehen vergessen, die Verteidigung einzuweihen, weil sie schlicht nicht nachgedacht hat.
C Oder sie hat deswegen vergessen, die Verteidigung einzuweihen, weil sie schlicht keinen Bock auf die Anwälte und den Angeklagten hatte, der für sie sowieso schuldig war. Auch hier gibt es dann ein Versehen: sie hat aus Versehen ihre Befangenheit bzw. Voreingenommenheit sichtbar werden lassen.

Mir scheint der Beschluss des BGH zeigt, dass es zumindest eine ähnliche Option wie C geben muss, die vernünftig ist. Es muss eine vernünftige Alternative zu B geben. Denn bei B wäre sie nicht befangen und allein der Beschluss dass es eine Besorgnis der Befangenheit gab zeigt ja, dass Befangenheit sich hier vernünftig annehmen lässt. Denn bei Besorgnis der Befangenheit geht es ja um die
Beurteilung, ob aus Sicht eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten die Besorgnis der Befangenheit besteht,
Quelle: https://www.lto.de/recht/meinung/m/frage-an-thomas-fischer-befangenheit-im-strafprozess

Ich würde mal davon ausgehen, dass wir zumindest in Bezug auf diese drei Optionen grundlegend übereinstimmen, oder? (wäre nett wenn du das kurz bestätigen oder verneinen könntest)

Wenn du eine bessere Alternative für C hast, gerne her damit, aber irgendwie muss Befangenheit halt in einer plausiblen Option vorkommen.

Mein Problem ist ein bisschen, dass sowohl Befangenheit als auch Fahrlässigkeit ja eigentlich innere Zustände beschrieben. Befangenheit ist ja auch kein Begriff aus dem Strafrecht und es ist vor allem keine Tat, während Fahrlässigkeit sich ja auf Taten bezieht. Man kann ja nicht sagen es war eine fahrlässige Befangenheit.

Ich habe den Eindruck dass Fahrlässigkeit auf einer ähnlichen Ebene liegt wie Befangenheit. Befangenheit ist kein Vorsatz und es ist keine Fahrlässigkeit, aber es beschreibt warum jemand so handelt, nur dass es halt in Strafrechtsprozessen nicht um Befangenheit geht weil das da schlicht keine Rolle spielen kann. Ich habe bis jetzt noch nie irgendwas gefunden wo Fahrlässigkeit und Vorsatz bei Befangenheit erläutert wurden. Insofern bin ich da skeptisch, ob diese Begriffe sich sinnvoll kombinieren lassen. Auch im Beschluss werden weder Fahrlässigkeit noch Befangenheit erwähnt. Deswegen sah ich beide Begriffe als Alternativen und ich habe den Eindruck, dass das auch vielen anderen so ging. Das ist vielleicht ein wesentlicher Punkt, der hier bis jetzt etwas unterging.

Vielleicht ist es aber auch völlig legitim von einer fahrlässigen Handlung aus Befangenheit zu sprechen. Selbst dann scheint es mir aber dass es einen gewaltigen Unterschied macht ob die Fahrlässigkeit darin besteht einen kleinen Fehler zu machen oder die eigene Voreingenommenheit sichtbar werden zu lassen.
Aber vielleicht kommen wir so zumindest über die semantische Hürde hinweg und vielleicht stimmst du mir sogar in dem letzten Punkt inhaltlich zu. Dann war das Problem ein semantisches, dass vielleicht durch Dummheit meinerseits, unpräzise Formulierungen oder einfach eine rechtliche komplizierte Gemengelage.

Allgemein frage ich mich an dieser Stelle ob hier nicht immer wieder zwei Seiten sagen: beides wäre möglich. Wobei die eine Seite betont, dass es sehr wohl gut möglich wäre, dass die Vorsitzende befangen war. Und die andere Seite, dass es sehr möglich wäre, das sie nicht begangen ist. Beide betonen immer wieder, dass sie beides für möglich halten und beide lassen sich im "Eifer des Gefechts" immer wieder dazu hinreißen, so zu schreiben, als wäre nur eine Option richtig oder beim anderen zu überlesen, dass der/die genauso beide Optionen für möglich erklärt hat. Inhaltlich ist der Unterschied aber vielleicht an dieser Stelle wirklich gar nicht so groß.

Natürlich ist die Frage mit der Distanz dann noch keineswegs geklärt, aber vielleicht kommt man da ja auch noch voran. Ich werde mich nochmal an einer besserer Analogie versuchen und wäre sehr erfreut, wenn Leute mir dann schreiben, wieso meine Analogie nicht passt oder was sie nicht verständlich finden. Ich glaube wenn wir eine passende Analogie finden, können zumindest alle verstehen, was alle jeweils meinen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 16:59
Zitat von GrillageGrillage schrieb:VORSICHT: Vorstehender Text ist absolute Satire!!!
Und ich dachte immer Satire wäre lustig....


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 18:06
Ich habe die Analogie jetzt doch erstmal weggelassen und versuche es nochmal mit der Definition von Befangenheit @Grillage @emz @Tiergarten

Ich hatte hier ja schonmal etwas zitiert, dass ich für eine Definition von Befangenheit gehalten habe:
Die Befangenheit eines Richters definiert sich als innerer Zustand des Richters, der seine vollkommen gerechte, von jeder falschen Rücksicht freie Einstellung zur Sache, seine Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrenbeteiligten nicht wahren kann.
Quelle: https://www.deubner-recht.de/themen/ablehnungsantrag/besorgnis-der-befangenheit.html#:~:text=Die%20Befangenheit%20eines%20Richters%20definiert,den%20Verfahrenbeteiligten%20nicht%20wahren%20kann.

Hier hat @emz angemerkt, dass ich ausgelassen habe, dass darüber die Überschrift "Besorgnis der Befangenheit" steht. Wenn ich richtig verstehe, wurde damit dafür argumentiert, dass hier also nicht Befangenheit definiert wird, obwohl dort steht "Die Befangenheit eines Richters definiert sich". Ich habe den Text wiederum so gelesen, dass hier ein Teil des Begriffspaar "Besorgnis der Befangenheit" definiert wird. Nämlich die Befangenheit. Ist meine Deutung für euch völlig absurd oder zumindest grundlegend nachvollziehbar?

Vielleicht ist auch diese Definition hilfreich:
Die Befangenheit ist ein innerer Zustand des Richters, der seine vollkommen gerechte, von jeder falschen Rücksicht freie Einstellung zur Sache, seine Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen kann. Dieser Zustand kann i.d.R. nicht bewiesen werden. Daher ist die Ablehnung schon begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (BGH, Urt. v. 17.06.2015 - 2 StR 228/14, NStZ 2016, 58; vgl. auch BGH, Urt. v. 10.01.2018 - 2 StR 76/17, Rdnr. 16).
Quelle: https://www.deubner-recht.de/produkte/strafprozess-bundle/doc/besorgnis-der-befangenheit--ablehnung-des-richters-1055748
Die Überschrift ist wieder "Besorgnis der Befangenheit". Ich habe genau das Fett markiert was auch im Original fett ist.
Ich lese diesen Text so, dass zunächst !Befangenheit! definiert wird. Sie ist: ein innerer Zustand des Richters, der seine vollkommen gerechte, von jeder falschen Rücksicht freie Einstellung zur Sache, seine Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen kann.

Bei dem zuerst zitierten Text kann ich verstehen, dass man sagt, auch wenn da Befangenheit steht, zeigt die Überschrift ja, dass es um Besorgnis der Befangenheit geht. Aber hier scheint mir das keinen Sinn zu ergeben, denn danach heißt es ja:
"Dieser Zustand kann i.d.R. nicht bewiesen werden. Daher ist die Ablehnung schon begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen"
Das bedeutet doch dass zuvor der Zustand definiert wurde, der sich "in der Regel" nicht nachweisen lässt. Es muss sich nach meinem Verständnis also bei dem Abschnitt davor um eine Definition von "Befangenheit" gehandelt haben. Entsprechend wird hier dann die "Besorgnis" erläutert. Bei dieser handelt es sich um ein "Misstrauen".

Diese sehe ich auch nicht im Widerspruch zu Fischers Ausführungen.
Hier findet sich die Überschrift
Befangenheit muss nicht bewiesen werden
Hier argumentiert Fischer entsprechend, dass Befangenheit nicht bewiesen werden muss. Worum muss es stattdessen gehen? Besorgnis der Befangenheit!
Der Grund dafür ist vor allem, dass kein Mensch und daher auch kein Gericht in der Lage ist, die "Gefühle" anderer Menschen objektiv gültig zu überprüfen. Die "Besorgnis" der Befangenheit ist also eine sozusagen vor die interne Gedanken- und Stimmungssphäre des Richters gezogene, objektivierende Anforderung: Diese Besorgnis muss der Ablehnende haben, nicht der Abgelehnte. Das geht – mit Gründen – nur, wenn objektive Anhaltspunkte gegeben sind, auf welche sich die Besorgnis stützen kann. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es dabei auf den objektivierbaren Blickwinkel eines verständigen und vernünftigen Verfahrensbeteiligten in der Verfahrensrolle des ablehnenden Antragstellers an.
Der Punkt ist hier gerade, dass der Standard nicht sein kann, dass Befangenheit bewiesen wird, weil sie "Gefühl", also innerlich ist. Vielmehr ist der Standard der Nachweis die Legitimität der "Besorgnis" dieses "Gefühls" für einen vernünftigen Angeklagten. Das ist zumindest mein Verständnis dieser Passage. Insofern ist aber auch hier Befangenheit als "innerlich" bzw. als "Gefühl" definiert. Weil sie "Gefühl" ist, kann sie nicht bewiesen werden und nur deswegen geht es stattdessen um die Besorgnis der Befangenheit.

So scheint es mir auch hier:
Die "wahre", innere Befangenheit ist sowieso nicht zu beweisen; sie kann durch "Pokerface", durch betonte Freundlichkeit oder auch durch schlichte Vermeidung von Angriffspunkten leicht verschleiert werden und fällt in den persönlichen, moralischen Zuständigkeitsbereich jedes Richters. Über § 24 Abs. 2 StPO können nur Fälle erfasst werden, in denen Handlungen oder Äußerungen eines Richters äußere Anhaltspunkte erkennen lassen.
Quelle: https://www.lto.de/recht/meinung/m/frage-an-thomas-fischer-befangenheit-im-strafprozess

Ein ganz wichtiger Einwand ist hier natürlich, dass Fischer tatsächlich schreibt, dass Befangenheit selbst sich nicht beweisen lässt. Das legt ja nahe dass der BGH-Beschluss gar nichts in diese Richtung gesagt haben kann. Damit wäre ja klar, dass das BGH nicht von dieser ausgehen kann. Auf diesen Einwand will ich gerne noch eingehen, aber vielleicht können wir jetzt ja erstmal auf die Thesen eingehen, die ich hier untermauern wollte:

Die da wären:
1. Befangenheit ist ein innerlicher Zustand, bei dem Distanz und Neutralität fehlen, jemand ist dann voreingenommen
2. Grundlage für die Revision ist aber nur die Besorgnis der Befangenheit, also Hinweise (bzw. Anhaltspunkte) auf eine solche Befangenheit. Es gibt also Hinweise, die fehlende Distanz, Neutralität oder Voreingenommenheit vermuten, erahnen etc. lassen und zwar für einen vernünftigen Angeklagten.
Hat jemand bereits Probleme mit diesen beiden Thesen, kann jemand zustimmen?


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Kriminalfälle, 6.503 Beiträge, am 16.12.2024 von birotor
Yemus am 15.01.2018, Seite: 1 2 3 4 ... 338 339 340 341
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am 16.12.2024 »
Kriminalfälle: Mord an Judith Thijsen (23)
Kriminalfälle, 266 Beiträge, am 24.02.2023 von crackle
SpiritualSoul am 20.09.2015, Seite: 1 2 3 4 ... 11 12 13 14
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am 24.02.2023 »