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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

12.900 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Club, Getötet, Rosenheim ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Hanna W. tot aus der Prien geborgen

Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 11:26
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Unser Disput besteht nicht darin dass ich B für unplausibel halte sondern darin dass du immer nur auf Option B Bezug nimmst und viele Argumente für Option C als Argumente für Option B darstellst.
Da kam ich nun selbst durcheinander... So ist es richtig:
Unser Disput besteht nicht darin dass ich B für unplausibel halte sondern darin dass du immer nur auf Option B Bezug nimmst und viele Argumente für Option C als Argumente für Option A darstellst.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 12:51
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Da kam ich nun selbst durcheinander... So ist es richtig:
Unser Disput besteht nicht darin dass ich B für unplausibel halte sondern darin dass du immer nur auf Option B Bezug nimmst und viele Argumente für Option C als Argumente für Option A darstellst.
Nein, unsere Diskussion beruht darauf, dass Du drei Möglichkeiten aufgeführt hast und meist, das sei eine abschließende Liste, weitere Möglichkeiten gäbe es nicht.
Und dass wir bei der Deutung, ob etwas fahrlässig ist oder schon Vorsatz wohl auch eine andere Auffassung haben. Denn "sie hatte keinen Bock auf die Verteidiger des Angeklagten und hat es deshalb vergessen" ist für mich keine Fahrlässigkeit und keine Unbefangenheit. Sie hätte nämlich dann ihre Antisympathie oder meinetwegen ihre Genervtheit von Ricks hysterischen Schreitiraden als Basis für ihre Handlungen und Entscheidungen genommen. Sie darf die Verteidiger ja durchaus unsympathisch oder nervig empfinden, aber sie kann sie deshalb nicht benachteiligen, in dem sie ihnen Infos bewusst vorenthält.

Meine Liste der Möglichkeiten ist abstrakter:

a) Frau Assbichler war befangen, fand den Angeklagten z.B. unsympathisch oder war vom ersten Tag an sicher, dass er Hannas Mörder ist. Sie war sich dessen auch bewusst und hat DESHALB seine Verteidiger nicht mit in die Kommunikation mit den StA eingebunden, weil sie sich z.B. dachte, dass sie sich dadurch elende Diskussionen mit den Verteidigern sparen kann, die eh überflüssig sind, weil sie nichts an dem von ihr geplanten Schuldspruch ändern würden. Das wäre Vorsatz. Sie hat damit dem Angeklagten einen nachvollziehbaren Grund gegeben, sich um ihre Unparteilichkeit zu sorgen.

b) Frau Assbichler war völlig unbefangen und bis zum Schluss des Prozesses ergebnisoffen und wollte mit dem StA nur eine verfahrenstechnische Angelegenheit klären. Als das erledigt war, hat sie den rechtlichen Hinweis erteilt und die Korrespondenz zu den Akten gelegt und war der Überzeugung, damit ihrer Pflicht, die Verteidiger umgehend über das Vorgehen und den möglicherweise auch in Frage kommenden Aklagepunkt, genüge getan zu haben. Das wäre fahrlässig, weil man von ihr als Richterin halt erwarten kann, dass sie es besser wissen muss und dass sie es richtig macht. Sie hat damit dem Angeklagten einen nachvollziehbaren Grund gegeben, sich um ihre Unparteilichkeit zu sorgen.

c) Frau Assbichler fand den Angeklagten und/oder seine Verteidiger unsympathisch, war sich dessen auch bewusst, ist als Richterin aber ihrer Pflicht nachgekommen, eine berufliche Distanz zu wahren und war sich bewusst, dass ihre Gefühle keinen Einfluss auf ihre Entscheidungen und Handlungen im Gerichtssaal haben dürfen. Sie wollte mit dem StA nur eine verfahrenstechnische Angelegenheit klären. Als das erledigt war, hat sie den rechtlichen Hinweis erteilt und die Korrespondenz zu den Akten gelegt und war der Überzeugung, damit ihrer Pflicht, die Verteidiger umgehend über das Vorgehen und den möglicherweise auch in Frage kommenden Aklagepunkt, genüge getan zu haben. Das wäre fahrlässig, weil man von ihr als Richterin halt erwarten kann, dass sie es besser wissen muss und dass sie es richtig macht. Sie hat damit dem Angeklagten einen nachvollziehbaren Grund gegeben, sich um ihre Unparteilichkeit zu sorgen.

d) Frau Assbichler fand den Angeklagten und/oder seine Verteidiger unsympathisch, war sich aber nicht bewusst, dass diese Antysmpathie so stark war, dass ihr damit die für einen Richter gebotene berufliche Distanz abhanden gekommen ist. Sie hat unbewusst Entscheidungen so getroffen, dass sie dem Angeklagten benachteiligen. Z.B. die Korrespondenz abgeheftet und sich dabei trotzig gedacht, dass die Verteidiger sich gefälligst selbst durch die Akten zu wühlen haben und wenn sie von 500 Seiten jede einzelne "durchstöbern" müssen, dann ist das nicht ihr Problem. Wieso soll sie der Rick, die keine Gelegenheit auslässt, sich im Gerichtssaal schlecht zu benehmen, auch noch die Arbeit erleichtern. Die Frau ist gut genug bezahlt, das soll sie mal was tun für ihr Geld. Sie hat damit dem Angeklagten einen nachvollziehbaren Grund gegeben, sich um ihre Unparteilichkeit zu sorgen.
Das wäre in meinen Augen grenzwertig zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz. Immerhin hätte Frau Assbichler ja in diesem Beispiel gedacht, dass sie halt Pflicht nach Vorschrift macht und den Verteidigern nur keinen Gefallen tun wollte, halt eine kleine Gehässigkeit. Auch hier wäre ihr nicht bewusst gewesen, dass das gar kein Gefallen, sondern ihr Pflicht gewesen war, aber man kann sich halt auch fragen, in wie weit sie als Richterin nicht verpflichtet gewesen wäre, ihre Gefühle und ihr Verhalten noch stärker und selbstkritsicher zu hinterfragen.

Meiner Meinung nach ist das eine abschließende Liste, weitere prinzipielle Möglichkeiten gibt es nicht (wobei die konkrete Beschreibung ihrer Gedanken in d) nur ein mögliches fiktives Beispiel sein sollen, sie kann sich auch was komplett anderes gedacht haben. Es dient nur der beispielhaften Verdeutlichung wie jemand denken und handeln könnte, der befangen ist und es nicht schafft, trotzdem die gebotene richterliche Distanz zu wahren.
Es gibt denke ich einige Zwischenmöglichkeiten und/oder Mischformen, denn ein Prozess ist lang, die innere Einstellung, der Grad an Genervtheit und die persönliche Performance können von Tag zu Tag schwanken und in jedem Prozess muss ein Richter hunderte kleine Entscheidungen treffen und dabei kann es ihm an einem Tag durchaus besser gelingen, die notwendige Professionalität walten zu lassen als an einem anderen Tag.

Was bei Frau Assbichler vorlag, werden wir nicht beantworten können. So wie ich die Infos aus dem BGH-Beschluss und Fischers Kommentar deute, hat Frau Assbichler ja wohl in ihrer dienstliche Erklärung nach § 26 Abs. 3 StPO und auch in der unaufgeforderten Stellungnahmen gegenüber dem BGH dargelegt, dass sie sich nicht befangen fühlte (man kann es bei Fischer nur indirekt rauslesen, insofern wissen wir nicht genau, was sie geschrieben hat. Ich weiß auch nicht, ob Fischer diese Erklärung überhaupt konkret vorliegen hatte und auch nicht, ob er Einsicht in die Stellungnahme hatte, die sie an den BGH geschrieben hat; ich vermute mal zu beiden eher nicht.)

Es ist ja aber auch völlig egal, denn alle vier Optionen erfüllen die Vorraussetzung, dass der Angeklagte das Recht hat, die Richterin als befangen abzulehnen, weil ihr Verhalten und ihre Entscheidungen ihm aus seiner Sicht einen Grund gegeben hab, sich zu sorgen, dass sie ihm gegenüber befangen ist. Und auf mehr kommt es eben nicht an. Genau das schreibt Fischer auch in dem Kommentar.

Es ist also völlig müßig, dass hier seitenweise zu diskutieren: denn erstens ist es für uns nicht erkennbar, was vorlag und zweitens kommt es darauf auch gar nicht an. Die Konsequenz ist für alle Möglichkeiten die gleiche: sie hat T einen nachvollziehbaren Grund gegeben, an ihrer Unbefangenheit zu zweifeln und das reicht, damit er das Recht hatte, die abzulehnen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 13:03
Zitat von GrillageGrillage schrieb:a) Frau Assbichler war befangen, fand den Angeklagten z.B. unsympathisch oder war vom ersten Tag an sicher, dass er Hannas Mörder ist. Sie war sich dessen auch bewusst und hat DESHALB seine Verteidiger nicht mit in die Kommunikation mit den StA eingebunden, weil sie sich z.B. dachte, dass sie sich dadurch elende Diskussionen mit den Verteidigern sparen kann, die eh überflüssig sind, weil sie nichts an dem von ihr geplanten Schuldspruch ändern würden. Das wäre Vorsatz. Sie hat damit dem Angeklagten einen nachvollziehbaren Grund gegeben, sich um ihre Unparteilichkeit zu sorgen.

b) Frau Assbichler war völlig unbefangen und bis zum Schluss des Prozesses ergebnisoffen und wollte mit dem StA nur eine verfahrenstechnische Angelegenheit klären. Als das erledigt war, hat sie den rechtlichen Hinweis erteilt und die Korrespondenz zu den Akten gelegt und war der Überzeugung, damit ihrer Pflicht, die Verteidiger umgehend über das Vorgehen und den möglicherweise auch in Frage kommenden Aklagepunkt, genüge getan zu haben. Das wäre fahrlässig, weil man von ihr als Richterin halt erwarten kann, dass sie es besser wissen muss und dass sie es richtig macht. Sie hat damit dem Angeklagten einen nachvollziehbaren Grund gegeben, sich um ihre Unparteilichkeit zu sorgen.

c) Frau Assbichler fand den Angeklagten und/oder seine Verteidiger unsympathisch, war sich dessen auch bewusst, ist als Richterin aber ihrer Pflicht nachgekommen, eine berufliche Distanz zu wahren und war sich bewusst, dass ihre Gefühle keinen Einfluss auf ihre Entscheidungen und Handlungen im Gerichtssaal haben dürfen. Sie wollte mit dem StA nur eine verfahrenstechnische Angelegenheit klären. Als das erledigt war, hat sie den rechtlichen Hinweis erteilt und die Korrespondenz zu den Akten gelegt und war der Überzeugung, damit ihrer Pflicht, die Verteidiger umgehend über das Vorgehen und den möglicherweise auch in Frage kommenden Aklagepunkt, genüge getan zu haben. Das wäre fahrlässig, weil man von ihr als Richterin halt erwarten kann, dass sie es besser wissen muss und dass sie es richtig macht. Sie hat damit dem Angeklagten einen nachvollziehbaren Grund gegeben, sich um ihre Unparteilichkeit zu sorgen.

d) Frau Assbichler fand den Angeklagten und/oder seine Verteidiger unsympathisch, war sich aber nicht bewusst, dass diese Antysmpathie so stark war, dass ihr damit die für einen Richter gebotene berufliche Distanz abhanden gekommen ist. Sie hat unbewusst Entscheidungen so getroffen, dass sie dem Angeklagten benachteiligen. Z.B. die Korrespondenz abgeheftet und sich dabei trotzig gedacht, dass die Verteidiger sich gefälligst selbst durch die Akten zu wühlen haben und wenn sie von 500 Seiten jede einzelne "durchstöbern" müssen, dann ist das nicht ihr Problem. Wieso soll sie der Rick, die keine Gelegenheit auslässt, sich im Gerichtssaal schlecht zu benehmen, auch noch die Arbeit erleichtern. Die Frau ist gut genug bezahlt, das soll sie mal was tun für ihr Geld. Sie hat damit dem Angeklagten einen nachvollziehbaren Grund gegeben, sich um ihre Unparteilichkeit zu sorgen
Vielen Dank, das finde ich für die Diskussion extrem hilfreich!
Zum Verständnis nochmal vier Nachfragen:
1. Sind folgende Charakterisierungen deiner Einschätzungen zutreffend:
In a ist sie befangen und handelt mit Vorsatz
In b ist sie völlig unbefangen und handelt fahrlässig
In c hat sie sich soweit unter Kontrolle, dass sie doch unbefangen bleibt und handelt fahrlässig
In d ist sie zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz
2. Ist sie bei d befangen oder unbefangen oder Rist das auch zwischen befangen und unbefangen?
3. Du siehst also nicht die Möglichkeit, die ich auch noch ins Auge gefasst habe, nämlich, dass sie schlicht eindeutig befangen und eindeutig ohne Vorsatz handelt?
4. Welche dieser Optionen hältat du für plausibel bzw. wahrscheinlich? Ich habe herausgelesen, dass du es zumindest für unverschämt hältst a anzunehmen. Denn das wäre doch auch Rechtebeugung, oder? Vermutlich hältst du a dann auch nicht für plausibel.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 13:25
Nochmal eine Ergänzung. In deiner ersten Antwort hast du nur eine einzige Option geschildert:
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Meiner Meinung nach war Frau Assbichler einfach nicht bewusst, dass der rechtliche Hinweis, den sie während des nächsten Prozesstage öffentlich gegeben hat und die Ablage der Korrespondenz in der Nebenakte, nicht ausreichen, damit die Prozessbeteiligten angemessen über das geschehen informiert sind. Sie hat gedacht, sie hat ihre Pflichten der Offenlegung erfüllt, die Korrespondenz war für alle Beteiligten einsehbar.
Man muss sich diese "Nebenakte" ja wohl kaum wie einen dieser braunen Behörden-Pappdeckeordner mit Laufliste auf dem Deckel vorstellen. Sondern solche Akten sind werden meist digital geführt und laufend ergänzt. D.h. in den Kanzleien der Verteidiger sind irgendwann entweder neue Dokumentendateien oder neue Papiere angekommen, die einen Vermerk trugen, welche Seite sie in welcher Akte darstellen. Sowas wird in den Kanzleien nicht vom Anwalt selber angelegt/abgeheftet, sondern meist von seinen Assistentinnen. Diese sortieren vor und entscheiden, welche Aktenbestandteile dabei erstmal auf dem Tisch des Anwalts landen, vielleicht mit einem roten Bapperl: "Wichtig!" und welche sie direkt in der Akte ablegen. Leteres dürften die weit überwiegenden eintreffenden Ergänzungen sein, weil es sich halt oft einfach um allgemeine Infos zum Verfahrensablauf etc. handelt.
Frau Assbichler durfte also durchaus annehmen, dass die Info zu der Korrespondenz in den Kanzleien der Verteidiger eingetroffen wurden, konnte aber nicht einschätzen und hatte auch keinen Einfluss darauf, wie damit dort verfahren wird. Hätte auch sein können, Frau Ricks Assi ordnet es korrekt als wichtige Info ein, Frau Rick guckt es sich direkt an, zieht die Augenbrauen hoch und ist damit informiert.

Die Kammer die den Antrag auf ablehnung wegen Befangenheit abgelehnt hat, war offenbar Frau Assbichlers Meinung und hat es so eingeschäzt, dass Frau Assbichler richtig gehandelt hat. Das gleich scheint der GBA gedacht zu haben, denn die im Revisionsantrag aufgeführten Begründungen ja als "nicht ausreichend gewichtig an". Das zeigt doch, dass das ganze offenbar schwer einzuschätzen war, selbst für andere erfahrene Juristen, die ja sogar per Antrag inkl. Begründung auf den Fehler hingewiesen werden.

Es liegt damit doch wohl absolut nahe, dass Frau Assbichler weder etwas vergessen hat, noch dass sie so gehandelt hat, weil sie "keinen Bock" auf den Angeklagten oder seine Verteidiger hatte, sondern dass sie einfach nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat.
Das erfüllt den Tatbestand einer Fahrlässigkeit. Als ausgebildete Juristin und erfahrene Richterin hätte sie wissen können und müssen, dass das so nicht in Ordnung ist.
Das entspricht deiner Option B, oder?


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 13:35
@Grillage, danke für die Zusammenfassung.

Wenn ich jetzt folgende Aussage von A, die auch der BGH bemängelt hat, nämlich:
weitere Rechtsgespräche mit der Verteidigung seien hinfällig gewesen, weil diese ohnehin auf Freispruch auf der Grundlage eines angenommenen Unfallgeschehens beharren würde. Anfragen zu rechtlichen Hinweisen seien damit in diese Richtung „obsolet“ gewesen.
in Deine 4 Möglichkeiten einordnen müsste, würde ich sagen, da passt nur a)
(klingt eigentlich fast identisch).


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 13:41
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:In d ist sie zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz
die Juristen kennen zwischen einfacher Farlässigkeit und Vorsatz ja auch eine ganze Reihe Abstufungen. Da gibt es "grobe Fahrlässigkeit", "bewusste Fahrlässigkeit", "Eventualvorsatz", "direkten Vorsatz" und "Absicht".

Meine ganz persönliche Einschätzung: "Wurschtigkeit", ein bisschen wie im Fernsehspiel "Königlich Bayerisches Amtsgericht"... Das hat sie schon immer so gemacht, hat noch nie jemanden gestört, wurde nie bemängelt, was will diese "zugereiste" Rick, die stört nur die bewährten Abläufe usw. ...
Wäre interessant, wenn Verteidiger aus vorangegangenen Verfahren dieser Richterin mal die Nebenakten prüfen würden, ob bzw. wie oft ähnliches zuvor schon unbemängelt durchgegangen ist...


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 13:53
Zitat von bla_blabla_bla schrieb:die Juristen kennen zwischen einfacher Farlässigkeit und Vorsatz ja auch eine ganze Reihe Abstufungen. Da gibt es "grobe Fahrlässigkeit", "bewusste Fahrlässigkeit", "Eventualvorsatz", "direkten Vorsatz" und "Absicht".
Ja und Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit wären natürlich auch sehr unterschiedlich.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 14:03
Zitat von bla_blabla_bla schrieb:was will diese "zugereiste" Rick, die stört nur die bewährten Abläufe usw. ...
Wäre interessant, wenn Verteidiger aus vorangegangenen Verfahren dieser Richterin mal die Nebenakten prüfen würden, ob bzw. wie oft ähnliches zuvor schon unbemängelt durchgegangen ist...
Vielleicht hat einer der Beteiligten aus vorangegangenen Verfahren der Rick den Tipp gegeben, in welcher Sonderakte es sich lohnen könnte etwas genauer nachzuschauen?!? Wer weiß!


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 15:35
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Ja und Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit wären natürlich auch sehr unterschiedlich.
Sehr unterschiedlich würde ich nicht per se sagen, die Grenzen zwischen einfacher, mittlerer und grober Fahrlässigkeit sind fließend und lassen sich schwer schematisch festmachen. Wobei der Begriff "grobe Fahrlässigkeit" ohnehin eher aus dem Zivilrecht kommt. Dafür verwendet das Strafrecht oftmals den Begriff der "Leichtfertigkeit" (z.B. beim Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB). Die Begriffe dürften weitgehend deckungsgleich sein, aber Strafrecht ist natürlich immer ein anderer Kontext als zivilrechtliche Haftung.

Allerdings: Bei einer Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB ist es - anders als bei einem Raub mit Todesfolge beispielsweise - nicht erforderlich, dass der Tod leichtfertig verursacht wird. Die abstrakte Gefährlichkeit einer (vorsätzlichen) Körperverletzungshandlung, die grundsätzlich geeignet ist, tödliche Verletzungen hervorzurufen, reicht meist aus (z.B. wuchtiger Faustschlag auf den Schädel). Die Abgrenzung zum bedingten Tötungsvorsatz ist allerdings sehr fließend.

Bzgl. des konkreten Verfahrensrechts: Ob die Richterin (grob) fahrlässig, bedingt vorsätzlich oder wie auch immer handelte, ist für die vom Bundesgerichtshof entschiedene Frage über die "Besorgnis der Befangenheit" völlig unerheblich. Das wird allein an objektiven Kriterien festgemacht, der subjektive Tatbestand ist unerheblich. Theoretisch könnte die Frage mal im Rahmen einer möglichen Amtshaftung aufkommen (§ 839 BGB), wofür aber auch einfache Fahrlässigkeit ausreichen würde. Allerdings: Es gibt in Abs. 3 das sog. Richterprivileg. Solange die Richterin mit ihrem Vorgehen selbst keine Straftat beginge, wäre sie auch unter Amtshaftungsgrundsätzen nicht zu belangen, selbst bei grober Fahrlässigkeit. Davon wiederum zu unterscheiden sind disziplinarrechtliche Folgen für sie. Spannend wäre, ob irgendwann nach dem Bayerischen Disziplinargesetz - findet für Richter*innen entsprechende Anwendung - wegen eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet wird. Dafür müsste sie "schuldhaft" (also mit mindestens leichter Fahrlässigkeit") eine dienstliche Verpflichtung verletzt haben. Die Frage, ob sie grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt haben mag, wäre dann im Rahmen der möglichen beamtenrechtlichen Sanktionen zu prüfen. Aber erstmal müsste sie überhaupt ihre dienstlichen Pflichten objektiv verletzt haben. Dazu habe ich in Anbetracht der Kommunikation mit dem Staatsanwalt und ihrem Versuch das zu verbergen sowie der völlig unnötigen Stellungnahme eine klare Meinung.

Aber auch für den Angeklagten könnte es genau im Hinblick auf den "subjektiven" Tatbestand noch ankommen. Kann ein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden? Dafür reicht dann in der Tat der berühmte Eventualvorsatz...und selbst mit dieser niedrigsten Form des Vorsatz kann das Mordmerkmal der "Verdeckungsabsicht" begangen werden. Bis Mitte der 90er sah der Bundesgerichtshof hier noch einen Widerspruch, hält aber eine "Verdeckungsabsicht" auch bei "nur" bedingtem Vorsatz heute grundsätzlich für möglich.


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