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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

12.851 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Club, Getötet, Rosenheim ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Hanna W. tot aus der Prien geborgen

Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 17:00
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Auch Thomas Fischer hat es doch jetzt wieder geschrieben.
Und dass Thomas Fischer es geschrieben hat, bedeutet genau was? Ist seine private Meinung, die er als Gastbeitrag mit namentlicher Autorenkennzeichnung in einem Internetblog kundgetan hat.
Zitat von LanzaLanza schrieb:Vermutlich versteht jeder außer Dir was gemeint ist, da der Text ja noch nicht solange her ist:
Interessant, dass Du so genau meinst, was @AusLeipzig meint. Hat er Dir das mitgeteilt oder kannst Du Gedanken lesen (auch in schriftlicher Form) oder hats Du einfach mal ins Blaue geraten?

Vielleicht haben ja aber auch, wie Du schreibst alle gewusst, was @AusLeipzig gemeint hat. Aber @AusLeipzig hat offenbar nicht verstanden, was Fischer noch so alles von sich gegeben hat. Oder aber er hat den Text gar nicht nicht bis zum Ende gelesen, weil er seine Träumschen schon im ersten Absatz erfüllt sah. Oder er hat die zweite Hälfte von Fischers Aussagen absichtlich unter den Tisch fallen lassen, was ich mir aber eigentlich nicht vorstellen kann.

Da steht u.a.:
Die meisten Laien und auch ganz erstaunlich viele Richter denken, dass die Voraussetzung einer (erfolgreichen) Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit sei, dass der betreffende Richter tatsächlich befangen ist. Das würde dazu führen, dass in dem Verfahren über den Ablehnungsantrag diese Befangenheit bewiesen werden müsste.
und dann weiter:
Denn darauf, wie der Richter sich "fühlt", kommt es nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 StPO gar nicht an: Es geht allein um die "Besorgnis der Befangenheit", und diese bestimmt sich nicht nach den Gefühlen oder der Eigenwahrnehmung des Abgelehnten, sondern nach dem Blickwinkel desjenigen Verfahrensbeteiligten (Angeklagter, Staatsanwaltschaft, Nebenkläger, Adhäsionskläger, Einziehungsbeteiligter), der den Richter ablehnt.
und dann:
Der Grund dafür ist vor allem, dass kein Mensch und daher auch kein Gericht in der Lage ist, die "Gefühle" anderer Menschen objektiv gültig zu überprüfen. Die "Besorgnis" der Befangenheit ist also eine sozusagen vor die interne Gedanken- und Stimmungssphäre des Richters gezogene, objektivierende Anforderung: Diese Besorgnis muss der Ablehnende haben, nicht der Abgelehnte. Das geht – mit Gründen – nur, wenn objektive Anhaltspunkte gegeben sind, auf welche sich die Besorgnis stützen kann.
Quelle für alle drei Zitate: https://www.lto.de/recht/meinung/m/frage-an-thomas-fischer-befangenheit-im-strafprozess

das steht ja im krassen Gegensatz zu dem, was und @AusLeipzig hier seit einigen Seiten als Definition von Befangenheit verkaufen will z.B. hier:
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Die Befangenheit eines Richters definiert sich als innerer Zustand des Richters, der seine vollkommen gerechte, von jeder falschen Rücksicht freie Einstellung zur Sache, seine Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrenbeteiligten nicht wahren kann.
Und auch zu dem, was @AusLeipzig behauptet, was der BGH festgestellt hat:
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Fehlende Distanz ist also Befangenheit. Der BGH hat also gesagt, dass die Vorsitzende befangen also voreingenommen war.
oder hier:
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Die Frage ist halt: entstand die Besorgnis weil die Vorsitzende tatsächlich befangen war oder weil sie sonst wie ungeschickt oder was auch immer war. @Grillage und @Tiergarten sprechen hier von Fahrlässigkeit. Diesem Punkt widerspreche ich, also macht es wenig Sinn den aus meiner Aussage herauszustreichen.
Das ist ja laut Fischer gerade nicht die Frage, denn die kann laut seiner Ansicht nicht bewiesen werden. Ich hatte schon versucht, ihm das zu erklären:
Zitat von GrillageGrillage schrieb:So ein Quatsch! Die Besorgnis der Befangenheit muss einfach vom Angeklagten und/oder seinen Verteidigern geäußert werden. Da braucht man nicht beweisen, dass sei besteht.
Die Frage, um die sich der BGH gekümmert hat war dagegen, ob der Angeklagte und/oder seine Verteidiger einen nachvollziehbaren und angemessenen Grund hatte, diese Besorgnis zu haben. Und das wurde bejat. Sonst nichts.
Man kann als Angeklagter und/oder Verteidiger ja stets diese Besorgnis haben und äußer, aber wenn man nicht für Dritte erklären kann, wodurch der jeweilge Richter Anlass dazugegeben hat, kann man sich besorgen so viel man will, es wird nicht zu einer Ablehung des Richters wegen möglicher Befangenheit führen.
Das entspricht meiner Meinung nach ziemlich genau dem, was in dem Fischer-Artikel steht, und doch stampft @AusLeipzig kurz darauf mit dem Fuß auf und fordert von uns vehement einen Nachweis der Nichtbefangenheit der Richterin ein:
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Ich will dass Leute entweder zeigen dass die Vorsitzende nicht befangen war oder aufhören so zu tun als wüssten sie dass sie nicht befangen war. Ist das für dich komplett nicht nachvollziehbar?
Da muss man sich doch jetzt ernsthaft fragen, ob er den Fischer Artikel entweder nicht bis zum Ende gelesen hatt, ob er den Rest absichtlich nicht in seiner Artgumentation berücksichtigt oder ob er gar nicht verstanden hat, was Fischer da geschrieben hat. Rosinen (= den einen Satz bei dem einem das Herz aufgeht) aus so einem Artikel rauspicken ist nicht unbedingt der Weg, andere von der eigenen Meinung zu überzeugen. Jedenfalls nicht, wenn der ganze Rest des Artikels der eigenen Meinung widerspricht.

Oder tue ich @AusLeipzig unrecht, und er bezog sich gar nicht auf diesen Artikel? Sondern der wurde ihm nur von @Lanza als faules Ei untergeschoben mit der Behauptung, außer mir wisse doch wohl jeder, dass dieser Artikel gemeint sei.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 17:49
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Vielleicht haben ja aber auch, wie Du schreibst alle gewusst, was @AusLeipzig gemeint hat. Aber @AusLeipzig hat offenbar nicht verstanden, was Fischer noch so alles von sich gegeben hat. Oder aber er hat den Text gar nicht nicht bis zum Ende gelesen, weil er seine Träumschen schon im ersten Absatz erfüllt sah. Oder er hat die zweite Hälfte von Fischers Aussagen absichtlich unter den Tisch fallen lassen, was ich mir aber eigentlich nicht vorstellen kann.

Da steht u.a.:
Die meisten Laien und auch ganz erstaunlich viele Richter denken, dass die Voraussetzung einer (erfolgreichen) Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit sei, dass der betreffende Richter tatsächlich befangen ist. Das würde dazu führen, dass in dem Verfahren über den Ablehnungsantrag diese Befangenheit bewiesen werden müsste.
und dann weiter:
Denn darauf, wie der Richter sich "fühlt", kommt es nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 StPO gar nicht an: Es geht allein um die "Besorgnis der Befangenheit", und diese bestimmt sich nicht nach den Gefühlen oder der Eigenwahrnehmung des Abgelehnten, sondern nach dem Blickwinkel desjenigen Verfahrensbeteiligten (Angeklagter, Staatsanwaltschaft, Nebenkläger, Adhäsionskläger, Einziehungsbeteiligter), der den Richter ablehnt.
und dann:
Der Grund dafür ist vor allem, dass kein Mensch und daher auch kein Gericht in der Lage ist, die "Gefühle" anderer Menschen objektiv gültig zu überprüfen. Die "Besorgnis" der Befangenheit ist also eine sozusagen vor die interne Gedanken- und Stimmungssphäre des Richters gezogene, objektivierende Anforderung: Diese Besorgnis muss der Ablehnende haben, nicht der Abgelehnte. Das geht – mit Gründen – nur, wenn objektive Anhaltspunkte gegeben sind, auf welche sich die Besorgnis stützen kann.
Quelle für alle drei Zitate: https://www.lto.de/recht/meinung/m/frage-an-thomas-fischer-befangenheit-im-strafprozess

das steht ja im krassen Gegensatz zu dem, was und @AusLeipzig hier seit einigen Seiten als Definition von Befangenheit verkaufen will z.B. hier
Ich finde es erstmal mal wieder schön zu sehen wie 90% von dem was ich geschrieben habe ignoriert wird, vor allem auch in Verbindung mit dem Vorwurf ich würde mir die Rosinen rauspicken. Das nenne ich Diskussionskultur, bei der mir das Herz aufgeht!
Ich zitiere dir einfach nochmal was ich vorhin geschrieben habe:
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Die Formulierung "Besorgnis der Befangenheit" ist analog zur Formulierung "Verdacht auf Erdrutsch". Es gibt zwei Teile: "Verdacht" bzw. "Besorgnis" und "Erdrutsch" und "Befangenheit".
In dem Abschnitt in dem ich zitiert habe wird ein Bestandteil und zwar die "Befangenheit" erläutert:
AusLeipzig schrieb:
Die Befangenheit eines Richters definiert sich als innerer Zustand des Richters, der seine vollkommen gerechte, von jeder falschen Rücksicht freie Einstellung zur Sache, seine Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrenbeteiligten nicht wahren kann.
(Hervorhebung durch mich)
Was Besorgnis der Befangenheit ist ergibt sich daraus genauso wie aus einer Erläuterung, was ein "Erdrutsch" ist, hervorgeht was "Verdacht auf Erdrutsch" ist.
Herr Fischer erklärt wie Besorgnis der Befangenheit festgestellet wird. Ich habe hier Befangenheit definiert. Denn @emz vertritt ja die These dass der Hinweis auf "Distanz" gar nichts mit Befangenheit zu tun hat. Befangenheit und Distanz sind aber innerlich. Herr Fischer schreibt ja in dem was zu zitierst, dass deswegen eben erstmal nicht nach Befangenheit sondern nach deren Besorgnis geschaut wird. Genau wie ich das auch schreibe. Man muss eben nur nach der Besorgnis und nicht nach der Befangenheit selbst schauen, weil Letztere ja innerlich ist. Herr Fischers Ausführungen würden keinen Sinn ergeben, wenn Befangenheit nicht innerlich wäre.
Zu dem Satz auf den ich mich im BGH-Urteil beziehe hat er sich nirgends geäußert.
Zitat von GrillageGrillage schrieb:fordert von uns vehement einen Nachweis der Nichtbefangenheit der Richterin ein:
Wieso fordere ich denn den Nachweis, wieso mache ich das? Darauf könntets du vielleicht auch Mal eingehen, anstatt nur Rosinen zu picken. Fordere ich das, weil du schreibst "es kann sein, dass es ein reiner Formfehler aus Fahrlässigkeit war oder dass sie wirklich befangen war, deswegen viele probelmatische Entscheidungen getroffen und zudem ist es auch genauso gut möglich dass das Urteil auch aus vielen anderen Gründen zurückgenommen worden."?
Nein, damit hätte ich nicht das geringste Problem. Das entspräche aber wohl der Position von Thomas Fischer. (Ist der jetzt eigentlich eine Privatperson, die von dir belehrt werden muss oder hat sein Wort Gewicht? Hab ich noch nicht so ganz verstanden bei dir. Meinst du nicht, dass er zumindest grundlegend weiß wie Revision funktioniert? Scheinst du ihn ja abzusprechen)

Aber du schreibst als stünde fest, dass das ganze nur Formfehler oder Fahrlässigkeit war. Das ist im Prinzip so als würde man sagen "es war ja nur Notwehr" obwohl genauso Mord möglich ist. Und dann ist man schon in der Belegschuld, ja. Dass es nur ein Formfehler war ist eine Behauptung die durch nichts gedeckt ist. Es war mindestens ein Formfehler wäre zutreffend.
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Interessant, dass Du so genau meinst, was @AusLeipzig meint. Hat er Dir das mitgeteilt oder kannst Du Gedanken lesen (auch in schriftlicher Form) oder hats Du einfach mal ins Blaue geraten?
Ich denke das ist eine bestimmte Kompetenz oder Bereitschaft andere zu verstehen, die man hat oder eben nicht. So hat die Diskussion beispielsweise wenig Sinn:
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Barbaras Rhabarberbar?!
Zitat von GrillageGrillage schrieb:oder hier:
AusLeipzig schrieb:
Die Frage ist halt: entstand die Besorgnis weil die Vorsitzende tatsächlich befangen war oder weil sie sonst wie ungeschickt oder was auch immer war. @Grillage und @Tiergarten sprechen hier von Fahrlässigkeit. Diesem Punkt widerspreche ich, also macht es wenig Sinn den aus meiner Aussage herauszustreichen.
Das ist ja laut Fischer gerade nicht die Frage, denn die kann laut seiner Ansicht nicht bewiesen werden.
Da ich ja in dem von dir zitierten Abschnitt davon spreche dass du von Fahrlässigkeit und Formfehlersprichst wäre es doch vielleicht viel hilfreicher das zu erklären als Dinge, die ich selbst hier ja auch schon hundertmal geschrieben habe und von denen du sicherlich weißt, dass ich sie auch weiß.

Natürlich ist die von mir in deinem Zitat behandelte Frage nicht der Punkt des Beschluss des BGHs. Aber ihr schreibt ja von Fahrlässigkeit und Formfehler. Also geht es ja in diesem Forum schon darum, oder nicht? Du bringst ein Thema hier rein und dann meinst du ich könnte nicht darüber sprechen weil das BGH-Urteil nichts dazu sagt? Du kannst aber schon darüber sprechen, oder wie?
Oder ist dein Punkt, dass es sich hier nur um einen Formfehler handeln kann? Besorgnis der Befangenheit gibt es nur ohne richtige Befangenheit, oder was? Oder auch befangen zu sein ist nur ein Formfehler oder eine Fahrlässigkeit? Wenn du nochmal auf mich antwortest, dann geh doch bitte, bitte, bitte hierauf ein. Oder red halt weiter völlig an meinem eigentlichen Punkt vorbei.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 18:16
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:und von denen du sicherlich weißt, dass ich sie auch weiß.
Ich bin nicht @Lanza, die ja offenbar weiß, was Du weißt und meinst. Insofern weiß ich natürlich nicht, was Du weißt, denn um es mit Deinen Worten zu sagen: Wissen ist ja auch "innerlich". Woher soll ich also wissen, was Du meinst?!
Ich kann also höchstens die Besorgnis der Nichtwissens hegen, die sich, wenn ich ehrlich bin, durchaus öfter bei mir meldet, wenn ich Deine Beiträge lese.
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Aber ihr schreibt ja von Fahrlässigkeit und Formfehler.
Wenn Du mit mir redest, reicht Du, so wie in Deinen anderen Sätzen, völlig aus. Oder wen meinst Du mit "ihr", welches Du ja auch noch meinst fett schreiben zu müssen, obwohl nicht mal klar ist, wenn Du damit meinst?
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Oder ist dein Punkt, dass es sich hier nur um einen Formfehler handeln kann?
Der Richterin ist ein fahrlässiger Formfehler unterlaufen.
Ist Dir klar, dass wenn Du hier behauptest, es sei eben kein fahrlässiger Formfehler, Du ihr unterstellst, Rechtsbeugung begangen zu haben und dass das ein sehr schwerwiegender Vorwurf gegen eine Richterin ist. Du unterstellst ihr damit, bewusst eine Straftat begangen zu haben, auf die 1 bis 5 Jahre Gefänhnis stehen. Ganz schön starker Tobak, mein lieber, den man vielleicht nicht einfach mal so großzügig, (vielleicht auch nur unwissend, so kommt bei mir fast die Besorgnis auf, wenn ich Deine Beiträge zu dem Thema hier lese) in der Gegend verteilen sollte! Auch nicht in einem Forum, dass der möglichst freien Diskussion dient. Aber es gibt Grenzen, die sollte man mit ein wenig Anstand nicht überschreiten!


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 18:32
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Ist Dir klar, dass wenn Du hier behauptest, es sei eben kein fahrlässiger Formfehler, Du ihr unterstellst, Rechtsbeugung begangen zu haben und dass das ein sehr schwerwiegender Vorwurf gegen eine Richterin ist. Du unterstellst ihr damit, bewusst eine Straftat begangen
Es gibt doch einen Unterschied zwischen bewusster Rechtsbeugung oder ein Verfahren mit Voreingenommenheit geführt zu haben. Letzteres halte ich für eine mögliche Option. Davon dass ersteres der Fall ist, habe ich nie gesprochen. Ich habe überhaupt nie davon gesprochen dass irgendwas definitiv der Fall ist. Ich habe davon gesprochen, dass es ein Indiz dafür gibt, dass der BGH von Befangenheit also Voreingenommenheit ausgeht.

Also bleibt es dabei: Ist Befangenheit das gleiche wie Fahrlässigkeit?
Wenn nein, dann stellt sich wohl die Frage: ist Befangenheit ausgeschlossen oder ist sie eine von mehreren validen Optionen? Wenn ja, dann müssen wir ja nicht so tun als hätte es definitiv nur einen Formfehler aus Fahrlässigkeit gegeben und sonst wäre alles bestens gewesen. (Den letzten Teil hast du in deiner Antwort auch wieder weggelassen)
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Ich kann also höchstens die Besorgnis der Nichtwissens hegen, die sich, wenn ich ehrlich bin, durchaus öfter bei mir meldet, wenn ich Deine Beiträge lese.
Toll, jetzt verstehst du ja doch wie das mit der Beesorgnis funktioniert! Und jetzt ließ mit dieser Perspektive nochmal meine Ausführungen.
Ich glaube dennoch wenn ich das, was du mir erklärt hatmst, schon selbst geschrieben habe, man davon ausgehen kann, dass ich es auch verstehe.
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Wenn Du mit mir redest, reicht Du, so wie in Deinen anderen Sätzen, völlig aus. Oder wen meinst Du mit "ihr", welches Du ja auch noch meinst fett schreiben zu müssen, obwohl nicht mal klar ist, wenn Du damit meinst?
Wen meine ich wohl damit? Wen könnte ich nur meinen? Es bleibt ein Rätstel. Oder ergibt es sich vielleicht aus dem was du zitiert hast und was ich nochmal zitiert habe und von dem man dann vielleicht hoffen könnte, dass du es auch gelesen hast?
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Grillage schrieb:
oder hier:
AusLeipzig schrieb:
Die Frage ist halt: entstand die Besorgnis weil die Vorsitzende tatsächlich befangen war oder weil sie sonst wie ungeschickt oder was auch immer war. @Grillage und @Tiergarten sprechen hier von Fahrlässigkeit. Diesem Punkt widerspreche ich, also macht es wenig Sinn den aus meiner Aussage herauszustreichen.
Das ist ja laut Fischer gerade nicht die Frage, denn die kann laut seiner Ansicht nicht bewiesen werden.
Da ich ja in dem von dir zitierten Abschnitt davon spreche dass du von Fahrlässigkeit und Formfehlersprichst wäre es doch vielleicht viel hilfreicher das zu erklären als Dinge, die ich selbst hier ja auch schon hundertmal geschrieben habe und von denen du sicherlich weißt, dass ich sie auch weiß
Ach ja, ich meinte dich und @Tiergarten. Rätsel gelöst. Besorgnis des Nicht-Lesens kann man das vermutlich nennen.

Und dabei bleibt es natürlich auch wieder:
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Ich finde es erstmal mal wieder schön zu sehen wie 90% von dem was ich geschrieben habe ignoriert wird, vor allem auch in Verbindung mit dem Vorwurf ich würde mir die Rosinen rauspicken. Das nenne ich Diskussionskultur, bei der mir das Herz aufgeht!



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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 19:07
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Ich habe davon gesprochen, dass es ein Indiz dafür gibt, dass der BGH von Befangenheit also Voreingenommenheit ausgeht.
Du brauchst beim BGH aber keine Indizien zu deuten. Wenn es nicht in dem Beschluss steht, steht es nicht drin und dann kannst Du auch nicht annehmen, dass sie es aber so gemeint habe, weil Du meinst, zwischen den Zeilen irgendwelche "Indizien" dafür entdeckt zu haben.
Sorry, aber dda biegst Du Dir was zurecht, wie es Dir in den Kram passt.
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Toll, jetzt verstehst du ja doch wie das mit der Beesorgnis funktioniert! Und jetzt ließ mit dieser Perspektive nochmal meine Ausführungen.
Nein danke, die werden auch bei 10 x Lesen nicht sinnhafter und schon gar nicht überzeugender.
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Ich glaube dennoch wenn ich das, was du mir erklärt hatmst, schon selbst geschrieben habe, man davon ausgehen kann, dass ich es auch verstehe.
Wer ist denn nun wieder "man"?!


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 21:15
Sei für diese Zitate nebst Link bedankt, @Grillage.
Ich hatte diese Ausführungen von Thomas Fischer gelesen, verstanden, aber dann nicht mehr wiedergefunden.
Was ich auf den vergangenen Seiten zum Thema "Besorgnis der Befangenheit" versuchte zu erklären, lässt sich mit diesen Zitaten belegen.
Die meisten Laien und auch ganz erstaunlich viele Richter denken, dass die Voraussetzung einer (erfolgreichen) Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit sei, dass der betreffende Richter tatsächlich befangen ist. Das würde dazu führen, dass in dem Verfahren über den Ablehnungsantrag diese Befangenheit bewiesen werden müsste.

Denn darauf, wie der Richter sich "fühlt", kommt es nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 StPO gar nicht an: Es geht allein um die "Besorgnis der Befangenheit", und diese bestimmt sich nicht nach den Gefühlen oder der Eigenwahrnehmung des Abgelehnten, sondern nach dem Blickwinkel desjenigen Verfahrensbeteiligten (Angeklagter, Staatsanwaltschaft, Nebenkläger, Adhäsionskläger, Einziehungsbeteiligter), der den Richter ablehnt.

Der Grund dafür ist vor allem, dass kein Mensch und daher auch kein Gericht in der Lage ist, die "Gefühle" anderer Menschen objektiv gültig zu überprüfen. Die "Besorgnis" der Befangenheit ist also eine sozusagen vor die interne Gedanken- und Stimmungssphäre des Richters gezogene, objektivierende Anforderung: Diese Besorgnis muss der Ablehnende haben, nicht der Abgelehnte. Das geht – mit Gründen – nur, wenn objektive Anhaltspunkte gegeben sind, auf welche sich die Besorgnis stützen kann.

https://www.lto.de/recht/meinung/m/frage-an-thomas-fischer-befangenheit-im-strafprozess
Keinesfalls gedenke ich mich weiter auf irgendwelche Thesen einzulassen, die ich getätigt, nicht verstanden oder sonstwas haben soll. So ist keine konstruktive Diskussion möglich. Mehr als ein Hinweis auf das, was Fischer sagt, ist nicht notwendig.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 21:59
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Wenn die Richterin sich nicht fahrlässig auf den E-Mail-Austausch mit ihrem Duzfreund von der Staatsanwaltschaft eingelassen oder den Briefverkehr umgehend und korrekt publik gemacht hätte, wäre das Urteil ja vermutlich vom BGH „durchgewirkt“ worden.
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Die Besorgnis der Befangenheit ist ja auch bewiesen. Die Frage ist halt: entstand die Besorgnis weil die Vorsitzende tatsächlich befangen war oder weil sie sonst wie ungeschickt oder was auch immer war. @Grillage und @Tiergarten sprechen hier von Fahrlässigkeit. Diesem Punkt widerspreche ich,
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Der Richterin ist ein fahrlässiger Formfehler unterlaufen.
Ist Dir klar, dass wenn Du hier behauptest, es sei eben kein fahrlässiger Formfehler, Du ihr unterstellst, Rechtsbeugung begangen zu haben und dass das ein sehr schwerwiegender Vorwurf gegen eine Richterin ist. Du unterstellst ihr damit, bewusst eine Straftat begangen zu haben, auf die 1 bis 5 Jahre Gefänhnis stehen.
Da hier das Thema Fahrlässigkeit auch unter Bezug auf eine Bemerkung von mir eine Rolle gespielt hat, möchte ich mich dazu noch einmal äußern.

Ja, ich halte es weiterhin für fahrlässig, dass Frau Assbichler sich auf einen E-Mail-Austausch mit Staatsanwalt Fiedler eingelassen und diesen Schriftverkehr nicht umgehend und in korrekten Rahmen publik gemacht hat.

Wenn ihr Verhalten nicht fahrlässig gewesen wäre, wie @AusLeipzig meint, dann müsste es ja als mutwilliger und vorsätzlicher Versuch eingestuft werden, den Prozess unzulässig zu beeinflussen. Und da hat @Grillage Recht: Das käme quasi Rechtsbeugung gleich.

Die Initiative zu dem Gedankenaustausch war von Staatsanwalt Fiedler ausgegangen. Es ging darum, wenn ich das richtig erinnere, ob im weiteren Verlauf gegebenenfalls von Mord aus Heimtücke (wie in der Anklage) oder von einem anderen Straftatbestand (Körperverletzung in Tateinheit bzw. Tatmehrheit mit Mord) auszugehen sei.

Dies war zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich eine hochrelevante Frage, die üblicherweise zum Gegenstand eines rechtlichen Hinweises der Vorsitzenden Richterin gemacht und offen mit allen Verfahrensbeteiligten hätte erörtert werden müssen.

Zumindest hätte Frau Assbichler, nachdem sie sich schon auf den Vorstoß von Staatsanwalt Fiedler eingelassen und mit ihm separat die Frage einer Neuausrichtung von Anklagepunkten diskutiert hatte, diesen Vorgang sofort der Verteidigung offenbaren und ihn auch nicht in eine Sonderakte ablegen dürfen.

Dieses Verhalten hat die Besorgnis der Befangenheit ausgelöst und letztendlich das Urteil im Fall Hanna geschreddert. Dafür trägt Frau Assbichler die maßgebliche Verantwortung.

Gleichwohl bin ich der Überzeugung, dass die Vorsitzende Richterin an dieser Stelle fahrlässig handelte und nicht etwa aus einer von Befangenheit getriebenen Bösartigkeit.

Frau Assbichler hat eben nicht, um bestmöglich den Boden für eine Verurteilung des Angeklagten zu bereiten, den Vertreter der Staatsanwaltschaft angeschrieben und ihn dazu animiert, eine gemeinsame Strategie unter Ausschluss der Verteidigung auszuhecken.

Sie hat sich vielmehr fahrlässig zu einem fatalen Formfehler hinreißen lassen, indem sie sich auf den separaten E-Mail-Austausch mit dem Staatsanwalt einließ und das nicht zeitnah durch offene Kommunikation korrigierte.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 22:02
Das einzig faule Ei ist, dass noch immer behauptet wird, die Revision wäre ohne die Besorgnis der Befangenheit durchgelaufen:

Vgl.
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Das ist doch ganz einfach: hätte sie den Emailverkehr explizit der Verteidigung mitgeteilt und nicht nur im Sonderband der Gerichtsakten abgeheftet, wo er auch jederzeit für die Verteidiger einsehbar war, aber eben erst aktiv entdeckt werden musste, wäre die Revision nicht erfolgreich gewesen.
So ein Unfug einfach, da es wie Fischer ausführt auf die Sachprüfungen nicht ankam
Auf die zugleich erhobene Sachrüge kam es daher nicht mehr an; insoweit lagen Schlagzeilen wie "Was geschah wirklich …?" eher neben der Sache.
Quelle: https://www.lto.de/recht/meinung/m/frage-an-thomas-fischer-befangenheit-im-strafprozess

Daher lässt sich dieses eben auch null bewerten.

Aber für all jene, die nachwievor an das so tolle Urteil glauben. Vielleicht meldet sich ja einer beim Gericht und fragt nach, warum es nicht mehr veröffentlicht wird. Die "Qualitätssicherung" dürfte doch mittlerweile erfolgt sein. Oder lässt sich die "Qualität" vllt gar nicht mehr beeinflussen?
Zitat von GrillageGrillage schrieb am 07.03.2025:Der Topjurist, wie seine Berufbezeichnung laut Nutzern hier im Foum lautet, nennt die Befragung des ST durch die Polizei eine "Sauerei". Unter Berufung auf diesen Beschwerdegrund wird es kaum für eine erfolgreiche Revsion reichen. Das verurteilende Gericht hat die Vernehmung en des ST jedenfalls nicht als juristische problematisch gesehen. Nicht mal seine drei Strafverteidiger haben das im Prozess angebracht. Aber hier im Forum weiß man natürlich, dass da "Verfahrensfehler" gemacht wurden.
Vielleicht meldet sich ja mal einer von Euch bei dem Mann mit der schicken Tolle und schickt ihm seine bei "juraacademy.de" zusammengegoogelten Erkenntnisse. Vielelicht kann er das ja noch nachreichen bei seinem Revisionsantrag?!



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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 22:15
Wie alle hier im Forum weiß ich nicht wie Hanna ums Leben gekommen ist.

Ich finde es jedoch gut, dass der BGH korrigierend eingegriffen hat.

Und er hat aus meiner Sicht deutlichst eingegriffen, wenn man die Begründung liest.

Auch muss man sich vor Augen halten, dass ein Prof. Dr. Thomas Fischer nicht jeden "Wald und Wiesenfall" kommentiert und auch deutlich macht, dass der BGH das Urteil völlig zurecht kassiert hat und das nicht wegen einer "kleinen Unachtsamkeit".

Wer sich die "kleine Unachtsamkeit" weiter einreden mag, kann das ja gerne tun.

Aus meiner Sicht hat die "Bayrische Wurstigkeit", der Glaube "Man könne das schon so unter der Hand auskungeln" der Beteiligten am LG Traunstein die größtmögliche "Watschen" bekommen, die man sich nur vorstellen kann.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 23:07
Zitat von LanzaLanza schrieb:Aber für all jene, die nachwievor an das so tolle Urteil glauben. Vielleicht meldet sich ja einer beim Gericht und fragt nach, warum es nicht mehr veröffentlicht wird. Die "Qualitätssicherung" dürfte doch mittlerweile erfolgt sein. Oder lässt sich die "Qualität" vllt gar nicht mehr beeinflussen?
Wäre das nicht eigentlich Dein Job?
Zitat von LanzaLanza schrieb am 20.03.2024:Mein Versprechen: Wenn das Urteil hier nicht einsehbar werden wird, würde ich mit allen Mitteln das einklagen.
Wär vielleicht ja mal langsam an der Zeit, Deine Klage einzureichen. Oder schreibst Du noch an den 1.732 Seiten Klagebegründung?


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 23:24
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Krass, in welcher Gesellschaft Du dich bewegst! Die Creme de la Creme der journalistischen Berichterstattung dieses Landes! Chapeau!!!
Ok, wenn es eher in Deinem Sinne sein soll, dann nimm gerne diese validere Quelle:
https://www.bild.de/regional/muenchen/eiskeller-mord-bgh-hebt-urteil-im-fall-hanna-23-auf-67ffb3270c382a03795186b3

Die schreiben übrigens einfach nur "Befangenheit" 😂
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Traunsteiner Landgerichts aufgehoben – wegen Befangenheit der Richterin!



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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 23:26
@Grillage

Verfahrensökonomie (hier "Speicherbutton drücken")

Meld dich mal, wenn du eine eigene Website fertig hast, wo keiner mehr runter kommt, weil alle Links nur per PopUp aufgehen und allen der Genuss erhalten bleibt, deine Weisheiten zu lesen:

Spoiler
Zitat von GrillageGrillage schrieb am 29.03.2025:Zumal das ganze noch so unproffessionell umgesetzt ist, dass sich durch den Klick auf den Link kein neuer Tab öffnet, sondern man von der Kanzleiseite weg auf die Spiegelseite geleitet wird, wo dann ein kurzer Vorspann mit bewegten Bildern angezeigt wird. Dass ein Webseiten besucher in der Folge beim Spiegel hängen bleibt, weil ihn dort irgendwelche aktuellen Nachrichten ablenken und nicht über "zurück" wieder auf die Kanzleiseite zurückkehrt ist ja fast schon vorprogrammiert.
Sowas ist in der Webseitenprogrammierung schon seit Jahren ein No-go, weil es das oberste Ziel ist, einen Leser, hat man ihn erstmal dort hin gelockt, möglichst lange auf der eigenen Seite zu halten und man eben nicht nur eine Serviceseite sein will, die dem Spiegel Webseitenleser zuführen will.


Das wäre doch ein toller Platz für eine neue Veröffentlichung.

Und bis dahin ruf doch mal bei der Bild an und beschwer dich, dass die nachwievor über Befangenheit sprechen:
Richterin Jaqueline Aßbichler wurde vom BGH als befangen eingestuft
Steht unter ihrem Foto

Quelle: https://m.bild.de/regional/muenchen/eiskeller-mord-bgh-hebt-urteil-im-fall-hanna-23-auf-67ffb3270c382a03795186b3


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um 01:04
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Wenn ihr Verhalten nicht fahrlässig gewesen wäre, wie @AusLeipzig meint, dann müsste es ja als mutwilliger und vorsätzlicher Versuch eingestuft werden, den Prozess unzulässig zu beeinflussen. Und da hat @Grillage Recht: Das käme quasi Rechtsbeugung gleich.
Dazwischen gibt es ja noch Abstufungen, hier würde der Begriff der groben Fahrlässigkeit vielleicht besser passen.

Warum überhaupt das Bedürfnis bestand sich "halbprivat" über das Thema auszutauschen, anstatt einfach in der Verhandlung den Rechtshinweis zu geben, bleibt mir unverständlich.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 01:12
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Das ist ja genau die Crux. Wenn der BGH die in der Revision aufgeführten Beanstandungen/Rügen tatsächlich beurteilt und beschieden hätte, gäbe es doch den Disput zwischen uns gar nicht, ob das restliche Urteil standgehalten hätte oder ob es aus anderen Gründen aufgehoben worden wäre.

Dann hätte der BGH derartige Unwägbarkeiten abgeräumt und für Klarheit gesorgt.
Da geb ich dir schon recht, trotzdem sehe ich es nicht als die Aufgabe des BGHs, sich um den Disput von unbeteiligten Hobbyforisten zu kümmern.
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Es ist ein Formfehler, weil eben nicht der Inhalt der Korrespondenz, sondern deren Art der Ablage in den Akten und Offenlegung gegenüber der Verteidigung das Problem war.
Der Inhalt der Korrespondenz im Zusammenhang mit der Art der Offenlegung gegenüber der Verteidigung und den anderen Richtern ist das Problem, ein Problem mit eigenem Paragraphen (§24 StPO) und nicht ein „Formfehlerchen“!
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Wies soll Dir denn jemand zeigen, dass die Vorsitzende nicht befangen war?! Genauso wenig kann man zeigen, dass sie befangen war. Man kann ihr nunmal nicht in den Kopf schauen und noch dazu in die Vergangenheit. Man könnte sie befragen, aber es könnte ihr selbst nicht mal bewusst sein oder sie könnte bei der Antwort lügen.
Man kann also nur aus ihrem Verhalten und bestimmten Handlungen rückfolgern, dass der Angeklagte einen begründeten Anlass hatte, eine Befangenheit zu befürchten. Und genau das und nicht mehr hat das Gericht festgestellt.
Da ja @AusLeipzig gar nicht behauptet, dass die Richterin befangen war, sondern ich, fühle ich mich hier angesprochen. @AusLeipzig hat dich nur auf deinen Denkfehler/falsche Behauptung hinweisen wollen, dass es absurd ist zu behaupten, dass jemand nicht befangen ist nur weil es nicht notwendig ist ihm/ihr das nachzuweisen, da es ausreichend ist die Besorgnis nachzuweisen
Aussergewöhnlich in diesem Fall ist aber, dass die Richterin neben gesetzten Handlungen die zur Besorgnis der Befangenheit geführt haben, in ihrer Stellungnahme einerseits die falsche Auslegung des §24 Abs.2 StPO und andererseits tatsächliche Befangenheit/Parteilichkeit/fehlende Distanz ausgeführt hat. Selbst wenn es im Normalfall schwierig ist, eine Befangenheit zu beweisen und ja auch nicht notwendig, da man ja keine Gedanken lesen kann, hat die Richterin in diesem Fall ihre Gedanken schriftlich dargelegt und das Lesen ermöglicht. Siehe hier:
Die Bedenken gegen die
einseitige Erörterung des Inbegriffs der Hauptverhandlung und damit gegen die
gebotene Neutralität hat die Vorsitzende am 19. Februar 2024 vertieft, indem sie
ausgeführt hat, weitere Rechtsgespräche mit der Verteidigung seien hinfällig ge-
wesen, weil diese ohnehin auf Freispruch auf der Grundlage eines angenomme-
nen Unfallgeschehens beharren würde. Anfragen zu rechtlichen Hinweisen seien
damit in diese Richtung „obsolet“ gewesen.
Quelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=4&nr=141309&anz=1132&pos=122

Im weiteren Entscheidungstext wurde dann auch nicht mehr nur von Besorgnis der Befangenheit gesprochen. Meiner Meinung nach (deiner Meinung nach wohl auch Spoiler
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Du brauchst beim BGH aber keine Indizien zu deuten. Wenn es nicht in dem Beschluss steht, steht es nicht drin und dann kannst Du auch nicht annehmen, dass sie es aber so gemeint habe, weil Du meinst, zwischen den Zeilen irgendwelche "Indizien" dafür entdeckt zu haben.
Sorry, aber dda biegst Du Dir was zurecht, wie es Dir in den Kram passt.
), sagt der BGH was er sagen will und hier spricht er vom
Fehlen der gebotenen richterlichen Distanz
Unter anderem deshalb behaupte ich, dass die Richterin befangen war und deshalb nicht mehr in der Lage war, sich ihre Überzeugung aufgrund erschöpfender, objektiver Beweiswürdigung zu bilden.
Es wäre angebracht deine Behauptung zur Nichbefangenheit auch noch irgendwie zu belegen oder zumindest mit etwas anderem zu begründen, als mit deiner eigenen Befangenheit, die dir erlaubt als stolze Nichtleserin der Urteils, dieses trotzdem als revisionssicher zu loben.
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Stell Dir halt einfach mal vor, jemand führt auf 1.732 Seiten auf, wie schlecht Du gearbeitet hast und posaunt das auch noch überall in der Presse hinaus.
Natürlich kannst du Mitleid haben mit wem du willst, aber von anderen zu verlangen für die Richterin, die glaubt sie brauche die Beweise gar nicht alle zu kennen bevor sie ein Urteil fällt, Mitleid zu zeigen, durchbricht die Grenze zu Absurdistan. Die Richterin hat zwar mit keinerlei Konsequenzen zu rechnen, aber Gott bewahre, dass sie vielleicht ein schlechtes Gefühl verspürt wenn ein „Fehler“ berichtigt wird, der das weitere Leben anderer Menschen bestimmt. Nein, tut mir Leid, mein Mitgefühl gehört dem Mädchen dessen Tod womöglich nie mehr ganz aufgeklärt werden kann und dem Typ der vermutlich unschuldig im Knast sitzt.
Zitat von GrillageGrillage schrieb:oder hats Du einfach mal ins Blaue geraten?
Ich gehör auch zu den „Allen“ die das aus dem Kontext erschließen konnten und gar nicht ins Blaue raten mussten.
Zitat von GrillageGrillage schrieb:es sei eben kein fahrlässiger Formfehler, Du ihr unterstellst, Rechtsbeugung begangen zu haben und dass das ein sehr schwerwiegender Vorwurf gegen eine Richterin ist.
Jetzt wo wir schon in Absurdistan sind, versuchen wir unsere Diskussionspartner einzuschüchtern? Selbstverständlich kann man nicht von Rechtsbeugung sprechen, wenn man Besorgnis der Befangeneheit oder Befangenheit nicht „fahrlässigen Formfehler“ nennen will. Was ist denn mit dir los?


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 08:13
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Nein danke, die werden auch bei 10 x Lesen nicht sinnhafter und schon gar nicht überzeugender.
Da erinnere ich dich gerne an die von dir angestoßene Diskussion wen ich denn mit "ihr" meinen könnte. In drei Beiträgen habe ich in diesem Thread geschrieben wen ich meine. Ein entsprechendes Zitat findet sich allein auf dieser Seite drei Mal. Du hast es selbst zwei Mal zitiert. Ich geb dir gerne nochmal den Satz, falls du ihn überlesen hast:
Zitat von GrillageGrillage schrieb:@Grillage und @Tiergarten sprechen hier von Fahrlässigkeit
Jetzt erklär mir Mal, wieso ist der Satz unverständlich? Oder versucht da vielleicht jemand einfach nicht zu verstehen... Mit so jemandem habe ich aber keinen Lust zud diskutieren. Also erklär bitte Mal plausibel was daran unverständlich ist oder ich werde dich fortan ignorieren.
Welchen Artikel von Fischer ich meinte hat ihn ja auch jeder verstanden. Dafür dass du das was du dann hier zitierst nicht wirklich liest kann ich auch nichts.
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Du brauchst beim BGH aber keine Indizien zu deuten. Wenn es nicht in dem Beschluss steht, steht es nicht drin und dann kannst Du auch nicht annehmen, dass sie es aber so gemeint habe, weil Du meinst, zwischen den Zeilen irgendwelche "Indizien" dafür entdeckt zu haben.
Sorry, aber dda biegst Du Dir was zurecht, wie es Dir in den Kram passt.
Es geht nicht darum, dass da etwas zwischen den Zeilen steht. Da steht fehlende Distanz und die ist nunmal identisch mit Befangenheit. Eine entsprechende Definition habe ich geliefert. Die Statements von Fischer widersprechen dem überhaupt nicht, sondern bestätigen es. Wenn jemand den Zusammenhang auch nach der Erdrutsch-Analogie nicht versteht, kann ich auch nichts dafür.
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Wenn ihr Verhalten nicht fahrlässig gewesen wäre, wie @AusLeipzig meint, dann müsste es ja als mutwilliger und vorsätzlicher Versuch eingestuft werden, den Prozess unzulässig zu beeinflussen. Und da hat @Grillage Recht: Das käme quasi Rechtsbeugung gleich.
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Gleichwohl bin ich der Überzeugung, dass die Vorsitzende Richterin an dieser Stelle fahrlässig handelte und nicht etwa aus einer von Befangenheit getriebenen Bösartigkeit.
Hier verstehe ich dich glaube ich nicht ganz. Also zum einen sprach ich nie von Bösartigkeit, aber lassen wir das Mal beiseite. Du sagst ja im zweiten Zitat, dass sie für dich aus Fahrlässigkeit handelt und nicht aus Befangenheit. Ist denn für dich Befangenheit identisch mit Rechtsbeugung? Und wenn nicht wieso ist das in deinem zweiten Zitat eine Alternative zur Fahrlässigkeit, wenn du im ersten Zitat schreibst, dass nur Rechtsbeugung in Frage kommt.

In jedem Fall scheint es mir wenig überzeugend, zu sagen, es sei unangebracht, Befangenheit für eine Möglichkeit zu halten, wenn der BGh feststellt, dass es für eine besonnene Person gute Gründe gibt die Vorsitzende für befangen zu halten. Mindestens das hat er ja mit der Besorgnis der Befangenheit festgestellt.
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Da ja @AusLeipzig gar nicht behauptet, dass die Richterin befangen war, sondern ich, fühle ich mich hier angesprochen. @AusLeipzig hat dich nur auf deinen Denkfehler/falsche Behauptung hinweisen wollen, dass es absurd ist zu behaupten, dass jemand nicht befangen ist nur weil es nicht notwendig ist ihm/ihr das nachzuweisen, da es ausreichend ist die Besorgnis nachzuweisen
Danke schön! Anscheinend ist es überhaupt nicht so schwer meine Beitrage zu verstehen.
Zitat von LanzaLanza schrieb:Das einzig faule Ei ist, dass noch immer behauptet wird, die Revision wäre ohne die Besorgnis der Befangenheit durchgelaufen:
In der Tat.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 08:38
Zitat von MaariMaari schrieb:Dazwischen gibt es ja noch Abstufungen, hier würde der Begriff der groben Fahrlässigkeit vielleicht besser passen.

Warum überhaupt das Bedürfnis bestand sich "halbprivat" über das Thema auszutauschen, anstatt einfach in der Verhandlung den Rechtshinweis zu geben, bleibt mir unverständlich.
Dem schließe ich mich an.

Wenn man mal die Frage stellt, was Frau Assbichler mit dieser kumpelhaften Vorab-Erörterung bezwecken wollte, kann man nur den Kopf schütteln. Qui bono - wem sollte das nützen?

Der Richterin musste ja klar sein, dass diese schriftliche Äußerung als Dokument in den Prozess einfließen musste - und dass dieser separate Austausch im Duzton nur Irritationen hervorrufen konnte.

Deswegen hat sie ja später auch versucht, das wieder einzufangen - etwa mit der Erklärung gegenüber dem BGH, die aber als völlig unübliches Manöver eher weitere Irritationen auslöste.

Gewinnen konnte Frau Assbichler mit ihrer Erörterung per Mail nichts, nur verlieren. Sie hat, um es etwas drastisch mit dem Volksmund zu sagen, das, was sie bis dahin mit den Händen aufgebaut hat, mit dem Hintern umgestoßen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 08:46
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Also erklär bitte Mal plausibel was daran unverständlich ist oder ich werde dich fortan ignorieren.
Da wähl ich doch glatt die zweite Option!
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Wenn jemand den Zusammenhang auch nach der Erdrutsch-Analogie nicht versteht, kann ich auch nichts dafür.
Also gerade diese Ausführungen zum Erdrutsch habe ich ehrlicherweise überhaupt nicht verstanden. Natürlich kannst Du nichts dafür, manche Menschen sind einfach nicht so gut darin, sich auszudrücken. Das ist aber keine Schuld, die man ihnen vorwerfen kann. Sie müssen ja schon damit leben, dass ihre Argumente deshalb in Diskussionen wenig überzeugend wirken.
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Mindestens das hat er ja mit der Besorgnis der Befangenheit festgestellt.
Er hat genau diese "Besorgnis der Befangenheit" festgestellt, aber mehr eben nicht. Er hat anderes natürlich auch nicht ausgeschlossen. In so einem Beschluss wird halt nur aufgeführt, was festgestellt wurde und nicht, was nict festgestellt wurde.
Natürlich dürft ihr Euch in Euren Träumchen alles ausmalen, was denn noch alles vorgelegen hat, hat ja niemand ausgeschlossen, dann könnte es doch aber gewesen sein.
Aber im Umkehrschluss müsste das ja auch für den wegen Sexualmord angeklagten gelten. Auch da wurden in der mündlichen Urteilsbegründung ja viele Sachen, die im Gericht zu Wort kamen, gar nicht erwähnt. Man kann dann ja halt trotzdem als Möglichkeit, seine Motivation zu erklären, seine Aufgegeiltheit durch den vielen Pornokonsum anführen. Möglich ist des doch immerhin, dass es dass war, was in seinem Kopf vorging!


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 09:15
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Man kann dann ja halt trotzdem als Möglichkeit, seine Motivation zu erklären, seine Aufgegeiltheit durch den vielen Pornokonsum anführen. Möglich ist des doch immerhin, dass es dass war, was in seinem Kopf vorging!
Hmmm... da liegt wohl der Hund begraben. In Deutschland ist es nicht verboten einen Anschein der Aufgegeiltheit oder einen Anschein des Sexualmordes zu erwecken, deshalb reicht die Möglichkeit nicht aus. Vielleicht ist das der Denkfehler von dir und der Richterin. Andere würden das womöglich als Befangenheit bezeichnen, wenn man ein Urteil auf den Anschein stützt und nicht auf Beweise.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 09:56
Zitat von GrillageGrillage schrieb:das steht ja im krassen Gegensatz zu dem, was und @AusLeipzig hier seit einigen Seiten als Definition von Befangenheit verkaufen will z.B. hier:
Wir fangen nochmal von vorne an.

Thomas Fischer hat hier
https://www.lto.de/recht/meinung/m/frage-an-thomas-fischer-befangenheit-im-strafprozess
erläutert, wann ein Richter "befangen" ist (die Überschrift ist bewusst so gewählt) - nämlich schon dann, wenn objektiv eine "Besorgnis der Befangenheit" besteht, es also objektive Anhaltspunkte dafür gibt.
Einzig dies sieht das Gesetz nämlich als Revisiongrund vor, nicht eine "echte" Befangenheit.
Damit endet dann auch Thomas Fischers Kommentar. Er bezieht sich primär auf die Rechtslage und diesen Revisionsgrund.

Der BGH ist aber speziell in unserem Fall noch einen Schritt weiter gegangen, indem er in seinem Beschluss weiter schreibt:
Bei der Beurteilung der Besorgnis einer Befangenheit nach Beschwer-degrundsätzen ist die im Revisionsverfahren unaufgefordert abgegebene Stellungnahme der Vorsitzenden miteinzustellen, die ebenfalls ein Fehlen der gebotenen richterlichen Distanz erkennen lässt.
Hier begründet der BGH es also nochmal deutlicher:
Anhand der Stellungnahme lässt sich ebenfalls die gebotene fehlende richterliche Distanz erkennen.
In diesem Nebensatz verlässt der BGH also sogar kurz den offiziellen Gesetzeswortlaut, den offiziellen Revisionsgrund. Er sagt nichts anderes als: "Man erkennt hier ebenfalls die fehlende richterliche Distanz".
Und "fehlende Distanz" ist nichts anderes als "Befangenheit", wie @AusLeipzig es mit dieser Quelle belegt hat:
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Die Befangenheit eines Richters definiert sich als innerer Zustand des Richters, der seine vollkommen gerechte, von jeder falschen Rücksicht freie Einstellung zur Sache, seine Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrenbeteiligten nicht wahren kann.
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Quelle: https://www.deubner-recht.de/themen/ablehnungsantrag/besorgnis-der-befangenheit.html#:~:text=Die%20Befangenheit%20eines%20Richters%20definiert,den%20Verfahrenbeteiligten%20nicht%20wahren%20kann.
Lange Rede, kurzer Sinn: @Grillage, Du vermischst hier ständig zwei Punkte - einmal "Besorgnis der "Befangenheit", einmal "Befangenheit" (fehlende richterliche Distanz).
Der BGH hat sich aber explizit (nacheinander) auf beides bezogen.
Wenn Du diese Trennung verstanden hast, kannst Du wahrscheinlich auch der Diskussion besser folgen.

Vielleicht ist der Passus mit der fehlenden Distanz auch vom BGH unscharf formuliert. Aber das möchte ich hier keinesfalls unterstellen, sonst wird mir gleich auch noch "Rechtsbeugung" vorgeworfen wie so oft.

Überhaupt versteh' ich nicht, warum hier ständig die Keule (sorry, das Stöckchen) der Rechtsbeugung geschwungen wird. Was genau wollen uns die Diskutierenden damit sagen? Oder soll es als Drohkulisse dienen - aber wofür?


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 10:15
Zitat von XluXXluX schrieb:Lange Rede, kurzer Sinn: @Grillage, Du vermischst hier ständig zwei Punkte - einmal "Besorgnis der "Befangenheit", einmal "Befangenheit" (fehlende richterliche Distanz).
Der BGH hat sich aber explizit (nacheinander) auf beides bezogen.
Wenn Du diese Trennung verstanden hast, kannst Du wahrscheinlich auch der Diskussion besser folgen.
Wenn du jetzt zitieren würdest, wo sich der Beschluss auf die "Besorgnis der Befangenheit" und wo er sich nur auf die "Befangenheit" bezieht, wäre es eventuell sogar möglich, deinen Gedanken zur Trennung zu folgen. So aber berufst du dich zwar darauf, aber erklären magst du es dann doch nicht, so dass es auch alle verstehen könnten.


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