@Philipp54 Ok, danke für die Erläuterung, wie Du es gemeint hast. Da Du Dich ja auszukennen scheinst, hast Du ggf. eine Quelle, die das validiert?
Philipp54 schrieb:Und für eine Auslieferung reicht eine verpflichtende DNA Abgabe aus Frankreich nicht aus
Die Auslieferung einer Person wäre ja erst der zweite Schritt, wenn sich nach der Testung ein Verdacht erhärten würde.
Trotzdem glaube ich nicht, dass die Abgabe für einen Urlauber komplett freiwillig wäre, zumindest nicht in der EU, das sagt mir die nachfolgende Quelle. Es wäre dann ja im Prinzip auch völlig sinnlos seitens der französischen Justiz, so eine Untersuchung bei Urlaubern einzuleiten.
Ich vermute eher, dass bei begründetem Verdacht (z.B. durch Mobilfunkauswertung) die Justiz über ein Rechtshilfeersuchen die DNA in einem anderen europäischen Staat anfordern darf und kann.
Meine Fragestellung an die KI lautete:
"
Ist eine abgabe der dna im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren europaweit grenzüberschreitend zulässig
Quelle: Gemini KI
Ergebnis:
Ja, die Abgabe und der Austausch von DNA-Daten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind innerhalb der Europäischen Union (EU) grenzüberschreitend zulässig und durch verschiedene Abkommen geregelt. Es handelt sich um ein standardisiertes Verfahren, das den automatisierten Austausch genetischer Profile zwischen den Mitgliedsstaaten ermöglicht
Europäische Ermittlungsanordnung (EEA): Die Richtlinie 2014/41/EU ermöglicht es Justizbehörden, Beweismittel – inklusive DNA-Proben – in einem anderen EU-Land anzufordern.
Prümer Vertrag/Beschluss: Die Grundlage für den automatisierten Austausch von DNA-Daten (sowie Fingerabdrücken) bilden die Prümer Beschlüsse (2008/615/JI und 2008/616/JI). Nationale Datenbanken können bei Ermittlungen nach Treffern ("Hits") in anderen EU-Ländern suchen.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0041(Sehr umfangreich, habe ich mir selbst noch nicht durchgelesen)