leonor schrieb:Mir ist etwas mulmig zumute.
Muss es nicht.
Petersen vergißt zu erwähnen, dass eine von Hanning in diesem Zusammenhang erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde (hatten wir hier schon mal). Diese kann sich nur gerichtet haben: a) gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters UND b) gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem eine Beschwerde gegen a) zurückgewiesen wurde (Kammer unter dem Vorsitz Hildebrandts). Das heißt, dass offensichtlich keine Rechtsfehler unterlaufen sind.
Es ist zudem üblich und in den meisten Geschäftsverteilungsplänen so verankert, dass der Ermittlungsrichter, der zuerst in der Sache tätig war, für alle weiteren Entscheidungen im Ermittlungsverfahren zuständig ist (es sei denn, es ist eine Eilentscheidung erforderlich). Damit will man vermeiden, dass sich unterschiedliche Ermittlungsrichter in die Sache einarbeiten müssen.
Ebenso dürfte, sofern es in dem Verfahren Hanning u.a. zu einer Anklageerhebung zum Landgericht kommen sollte, nunmehr die Kammer von Frau Hildebrandt zuständig sein, da sie durch die Entscheidung über die Beschwerde mit der Sache vorbefasst ist. Ich habe jetzt nicht in den Geschäftsverteilungsplan des LG HH geguckt. Das ist aber bei den LG meist so geregelt. Auch hier will man eine Doppelbefassung, also eine notwendige Einarbeitung in die Sache durch 2 verschiedene Kammern, vermeiden.
Befangen, weil die Frau des Ermittlungsrichters bei Hanning gearbeitet hat (er vermeidet zudem zu sagen, wann) - da benötigt Herr Petersen wohl mal Nachhilfe. Hier geht es mE nur um Stimmungsmache und ich glaube auch nicht, dass diese Konstruktion auf dem eigenen Mist von Petersen gewachsen ist. Schlimm anzuhören, was er da von sich gibt.
Und dann geht er noch einen Schritt weiter und stellt die Frage, ob die Beschlüsse des Ermittlungsrichters im Verfahren gegen CB auch unter den abwegigen Befangenheitsvorwürfen im Verfahren gegen Hanning leiden würden. Gut, da hat er sich sehr zurückhaltend geäußert und wollte die Frage nur mal in den Raum bzw. in die Öffentlichkeit werfen.
Auch Frau Hildebrandt durfte und darf zukünftig in der Sache Hanning tätig werden. Der BGH hat schon mehrfach entschieden (ich kopiere das mal einfach rein):
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters, sofern sie nicht den Tatbestand eines gesetzlichen Ausschlussgrundes erfüllt, regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 – 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 347; Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17 Rn. 56; Beschluss vom 10. Januar 2018 – 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; jew. mwN). Das betrifft nicht nur die Vorbefassung mit Zwischenentscheidungen im selben Verfahren, sondern auch die Mitwirkung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 – 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 347 f.).
Anders verhält es sich lediglich beim Hinzutreten besonderer Umstände, die über die Tatsache bloßer Vorbefassung als solcher und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in einem früheren Urteil unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über den jetzigen Angeklagten enthalten oder ein Richter sich in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 – 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 348; Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17 Rn. 56; Beschluss vom 28. Februar 2018 – 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186, 187; Beschluss vom 10. Januar 2018 – 1 StR 571/17, NStZ 2018, 550; jeweils mwN).
Quelle:
https://blog.burhoff.de/2023/07/stpo-ii-die-vorbefassung-als-ablehnungsgrund-oder-meist-reicht-das-nicht-fuer-befangenheit/Also wieder viel Lärm um nichts.