CharliesEngel schrieb:Die Zeugin der Anklage erscheint vor Gericht mit zwei Rechtsbeiständen. Wer trägt die Kosten der Rechtsbeistände? MMn die Zeugin, die sie ausgewählt hat, sie könnte auch allein bezeugen.
Es gibt den § 68b StPO, wonach einem Zeugen ein Beistand beigeordnet (und dieser aus der Landeskasse bezahlt) werden kann, wenn der Zeuge seine Belange nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Manche Gerichte handhaben das großzügig (insbesondere wenn dem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht), andere nicht. Die israelische Anwältin wird jedoch keinesfalls aus der Landeskasse bezahlt, da sie in Deutschland nicht zugelassen ist.
CharliesEngel schrieb:Alle anderen Kosten ihrer Aussagen vor Gericht, Reisekosten, Unterbringung, Entschädigung für beruflichen Ausfall, Kinderbetreuung, Dolmetscher:in fließen in die Summe der Prozesskosten ein, die im Fall einer Verurteilung die verurteilten Angeklagten anteilig zu tragen haben werden.
Genau, das ist auch dann der Fall, wenn ein Zeugenbeistand zunächst aus der Landeskasse vergütet wurde (inklusive der Anreise- und ggfs. Übernachtungskosten) .
Auch die Kosten für die Anreise und die notwendigen Übernachtungen der Zeugen werden nach dem JVEG aus der Justizkasse erstattet.
Im Falle einer Verurteilung holt sich die Landeskasse von den Verurteilten das Geld zurück.
Gernhard schrieb:Habt ihr mitbekommen, dass Hildebrandt die Ablehnung des Cousinen-Antrags auch mit der Schwere des Delikts und konkret einem in Aussicht stehenden Strafmaß in Höhe von 5-10 Jahren begründete?
Ich fand den Antrag sowieso recht "sportlich". Eine Entbindung vom persönlichen Erscheinen ist nach § 233 Abs. 1 StPO nur möglich, wenn sich das Gericht festlegt, dass es eine höhere Strafe als 6 Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen nicht verhängen wird.
Sieht man sich den bei der Beihilfe gem. §§ 27, 49 StGB gemilderten Strafrahmen an, ist im Falle einer Verurteilung von Cousinchen die gerechte Strafe innerhalb eines Strafrahmens von 3 Monaten bis 7 Jahren und 6 Monaten zu finden. Eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder die entsprechende Geldstrafe von 180 Tagessätzen würde sich im untersten Bereich bewegen. Das wäre bei dieser Tat (vorausgesetzt man hat irgendetwas an Kommunikation, das belegt, dass Cousinchen den Tatverlauf im Groben kannte (was allerdings von der Kammer im Rahmen der Eröffnungsentscheidung bejaht worden sein muss)) eine sehr, sehr geringe Strafe. Offensichtlich schätzt die Kammer die Straferwartung hier anders ein als die Staatsanwaltschaft, die ja den Antrag (für mich erstaunlicherweise) befürwortet hat.