Grillage schrieb:Oder ob auch jemand, der die Pakete in der Nordsee aus dem Wasser fischt, nur eine Dienstleistung gg. Honorar anbietet.
Wobei sich die Frage gar nicht stellt, ob es als Handel, oder als "Dienstleistung" vor dem Gesetz gilt. Bei den hier ganannten Mengen dürfte es sich um nicht geringe Mengen handeln, bei denen bereits der Besitz einen Verbrechenstatbestand (§29a BtMG) darstellt:
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1.
als Person über 21 Jahre
Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__29a.htmlAls Mitglied einer Bande, wo dann das Wesen des individuellen Tatbeitrags vllt. gar nicht so entscheidend ist, wären wir dann schon bei einer Mindeststrafe von 5 Jahren:
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__30a.htmlWir befinden uns also in einem Bereich, wo nicht nur die illegalen Gewinnchancen bedeutend sein können, sondern in dem auch die angedrohten Strafen empfindlich sind.
Ich muss aber an diesem Punkt auch anmerken, dass die geschilderten Charakterzüge des Opfers und die Art, wie er das Gewerbe mit seiner Lebenspartnerin führte, und wie er im FF als liebevoller Vater gezeigt wird, nicht ganz zu einer illegalen Tätigkeit passen, die einen für mehrere Jahre hinter Gitter bringt, wenn man dabei erwischt wird.
Es kann ja auch sein, dass man Frank P. über den Charakter des Auftrags getäuscht hat, dass er in das Geschäft anderer hineingeplatzt ist, oder man ihn in eine Falle gelockt hat.
Oder es war ein dummer Zufall. Ich stelle mir vor, Frank P. hätte auf seiner Motoren-Einfahr-Tour bei voller Fahrt ein Paket im Meer schwimmend entdeckt, und wäre just in dem Moment zu dem Gegenstand zurückgekehrt, als auch die eigentlichen Abholer des Pakets in der Szene auftauchten. Wenn Frank P. das Paket in diesem Moment bereits geborgen gehabt hätte, könnte es zu einer unvermittelten Aggression gekommen sein, weil die andere Seite glauben konnte, da wolle sich jemand etwas unter den Nagel reißen.
Im Filmfall wird mMn nicht geklärt, ob er über die Bekanntschaft mit seinem Geldgeber für das Bauprojekt hinaus noch Beziehungen zum Kiez pflegte.
(Hervorhebungen in den Gesetzestexten durch mich)