emz schrieb:Gleichen wir nun ab, welche der Tatvorwürfe finden sich im vorgenannten Gesetzestext.
Sollten sich hierbei Übereinstimmungen finden, dann erst würde sich tatsächlich die Frage stellen, warum kein Untersuchungshaftbefehl angeordnet wurde.
Zunächst einmal vielen Dank,
@emz, für den betont sachlichen und informativen Beitrag.
Dem entnehme ich, dass die Anforderungen für die Beantragung und Durchsetzung von Untersuchungshaft recht hoch sind. Wenn ich es richtig verstanden habe, gibt es allerdings Spielraum, wenn jemand dringend einer Straftat verdächtig ist, bei der Leib oder Leben eines Anderen gefährdet wurden.
Dies sehe ich nach meinem bisherigen Kenntnisstand der Abläufe in Stade erfüllt. Sylvia S. hat demnach einen sechsfachen Mörder zur Flucht verholfen; ihr Wagen konnte erst durch gezielte Schüsse der Polizei gestoppt werden. Vorher hatte die 65-Jährige den Täter, für den sie sich in einem Sorgerechtsstreit als Sprachrohr verwandte, auch zum Tatort gebracht.
In meinen Augen hat sich die Fluchthelferin dringend der Beihilfe zum sechsfachen Mord verdächtig gemacht. Das sehen die Ermittler offensichtlich anders, denn Sylvia S. ist nach wie vor auf freiem Fuß. Sie sind aber -spätestens zum Abschluss der Ermittlungen- eine Erklärung schuldig, warum die Unterstützung des Mörders keine unmittelbaren Folgen für die 65-Jährige hatte.
Ähnliches gilt für die Rolle von Enise Ö. Sie steht in Verdacht, durch aktives Eingreifen versucht zu haben, die Flucht einer schwer verletzten Frau vor dem Attentäter zu unterbinden. Die Partnerin des Killers war insofern bemüht, dazu beizutragen, dass der Überfall so viele Opfer wie möglich erzeugen konnte. Das nenne ich Beihilfe zum Mord - unabhängig davon, ob nun die Attacke von Enise Ö. auf die flüchtende Mitarbeiterin deren Tod noch befördert hat oder ob dieses Opfer aufgrund der erlittenen Schussverletzung schon nicht mehr zu retten war.
Die Ermittler haben offenkundig auch in diesem Fall einen dringenden Tatverdacht verneint. Aus welchen Gründen dies geschah, hat die Öffentlichkeit bislang nicht erfahren. Sie hat aber einen Anspruch darauf.