6fach Mord von Stade
gestern um 17:28Ob die subjektive Einschätzung der Situation von Relevanz ist?Oberleutnant schrieb:Das konnte doch Einise Ö. gar nicht wissen, wie schwer verletzt das später verstorbene Opfer (es handelte sich um den Vormund ihres Kindes) zu dem Zeitpunkt war.
Oder ob der tatsächliche Sachstand (Opfer unrettbar verletzt) entscheidend ist?
Zum Thema Beihilfe zum Mord habe ich mal was gefunden (Hervorhebung von mir):Oberleutnant schrieb:Das ist für mich nicht "einfache Körperverletzung", sondern Beihilfe zum Mord.
B. Strafbarkeit des Gehilfen (§§ 211, 27 StGB)Ob nun mit oder ohne Handlung der Kindsmutter im Nachhinein, an der Haupttat selbst hat sich nichts verändert.
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
Vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat eines anderen (vollendet oder versucht).
Hilfeleisten (Beihilfehandlung): Jede Handlung, die die Haupttat des anderen (den Mord) objektiv fördert, erleichtert oder ermöglicht. (Dies kann physisch geschehen, z. B. Tatwerkzeug besorgen, oder psychisch, z. B. Mut zusprechen). Eine Kausalität für den Erfolg ist nicht erforderlich
Aber da Sie ebenso wenig Jurist sind wie auch ich, müssen wir das nicht weiter vertiefen.



