Heribert schrieb:Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstands gestattet, wobei zu den Hausständen gehörende Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden.
Für vollständig geimpfte oder genesene Personen gilt § 2 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei ausschließlich geimpften oder genesenen Teilnehmern keine Beschränkung der Personenzahl besteht.“
Das betraf die eingeschränkten Personenzahlen, die seinerzeit zusammen kommen durften. Die Vorgaben änderten sich ja auch mehrmals, abhängig von Inzidenzen und anderen Faktoren.
Hier wird im Grunde ausgesagt, dass die Mitglieder eines Hausstandes (Familie, Lebensgemeinschaft) mit einer weiteren Familie/Hausstand zusammen kommen durften.
Waren die Betreffenden durchgeimpft, gab es diese Einschränkung nicht.
So interpretiere ich das. Oder?
Aber das ist doch jetzt eigentlich auch unwichtig geworden. Mit so etwas würde ich mich gar nicht weiter beschäftigen, da ich darin jetzt keinen Sinn mehr sehe.