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Kinder? Nein danke!

8.803 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Kinder, Geburt, Nachwuchs ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Kinder? Nein danke!

07.01.2010 um 10:29
@Soley
nun ja, es gibt sie noch die gesetzliche. und solange es keine alternative gibt sollten kinderlose wesentlich mehr einzahlen... für meinen geschmack, dass was ein kind in seinem beruflichen leben einzahlen wird. ich fänd es fair. eltern haben schliesslich für nachschub für die rentenkasse gesorgt. ;)

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Kinder? Nein danke!

07.01.2010 um 10:31
@Outsider

Dieser "Nachschub" schwindet aber auch

In Zukunft wird auf einen Arbeitnehmer glaub ich 6 (ich weiß die genaue Zahl nicht mehr) Renter kommen die er "versorgen" muss...


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Kinder? Nein danke!

07.01.2010 um 11:08
Kinder wollte ich nie haben..heute könnte ich ohne sie nicht mehr leben! Natürlich gibt es jetzt Leute, die behaupten dass es gerade in dieser Zeit unmenschlich ist Kinder in die Welt zusetzen, aber meine Frau und ich haben beide Jobs und können unseren Kinder etwas bieten. Den richtigen zeitpunkt für Kinder gab es und wird es nie geben. Was ist der "richtige" Zeitpunkt? In meinen Augen dummes Geschwätz..mit diesen Argumenten würden heute einige Leute nicht hier sein, denkt mal drüber nach!


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Kinder? Nein danke!

07.01.2010 um 11:21
@Outsider


ich finde ja, menschen die keine kinder wollen! sollen wesentlich mehr in die rentenkassen einzahlen. immerhin müssen die kinder auch für diese menschen aufkommen.


Ööööhm....heisst also, dass sich deiner Meinung nach alle gesundheitlichen Tests unterziehen müssen? Denn es gibt ja auch Menschen, die keine Kinder bekommen KÖNNEN.
Und die dummen Bengels, die jedes Mädel schwängern, das die Beine breit macht, werden noch belohnt?
Und...dass deine Kinder auch einen Arbeitsplatz bekommen, um die nächsten Renten des Generationsvertrages zu erschaffen? Wer garantiert das???
Und wie sieht es mit den Krankenkassen aus? Sollen Raucher mehr zahlen? Was ist mit Gelegenheitsrauchern? (ist jetzt nur ein Beispiel, hat natürlich nichts mit Kindern zu tun...will damit nur aufzeigen, dass es langsam albern wird...)


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Kinder? Nein danke!

07.01.2010 um 12:14
@Soley
schrieb:
Es ist ja nicht so, dass ich noch nicht den richtigen Partner haben will oder "erst" Karriere machen will, dass ich keine Kinder haben möchte. Ich möchte einfach keine. Weder jetzt noch in zehn Jahren. Ich weiß nicht was ich mit Kindern soll und sie schränken mich zu sehr ein, das will ich nicht hinnehmen.


Ich (mänlich) habe zwei Töchter und liebe sie sehr, ich wollte auch immer Kinder haben und habe es nie bereut.

Dennoch finde ich es sehr, sehr gut, wenn jemand klar und deutlich äußert, dass er keine Kinder haben möchte und dazu auch einen klaren, sehr gut nachvollziehbaren Grund mitliefert... nämlich dass Kinder einen erheblich einschränken, in der Freizeit, im Berufsleben, durch Kinder erfährt man dann mit der Brechstange, was Zeitmanagement wirklich bedeuten kann, wie wichtig Organisation ist.

Wie viele Menschen gibt es da draußen, die Kinder bekommen und eigentlich gar keine wollten?

Ich finde, man kann @Soley ABSOLUT NICHTS vorwerfen! Im Gegenteil, ich finde ihr Handeln äußerst verantwortungsbewußt... sich jetzt von irgendeinem Kerl, den Eltern oder Verwandschaft, Freunde ÜBERREDEN zu lassen, doch endlich für das "Land" Verantwortung zu übernehmen und Nachwuchs zu "zeugen"... DAS würde ich verwerflich und unüberlegt und unreif halten.


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07.01.2010 um 12:17
@moric

Vielen Dank für deinen Beitrag ;)


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07.01.2010 um 12:19
Gern geschehen!


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Kinder? Nein danke!

07.01.2010 um 14:30
@Outsider
zahlen nicht kinderlose schon mehr steuern? warum dem noch eins drauf setzen ?

familien oder alleinerziehende sollten klar doch nicht finanziell belastet werden - aber kinderlose zur kasse zu bitten finde ich sehr verwerflich - das schürt unnötig ärger, frust und wut . . ..


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07.01.2010 um 14:32
@kiki1962
sehe es als ironischen beitrag von mir an :)


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Kinder? Nein danke!

07.01.2010 um 14:33
@kiki1962

>>zahlen nicht kinderlose schon mehr steuern? warum dem noch eins drauf setzen ?<<

Ist das den so?


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07.01.2010 um 14:36
Ah Kinderlose ab dem 23ten Lebensjahr zahlen 0,25 % mehr in die Pflegeversicherung ein.
So gravierend scheint mir das aber nicht.


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07.01.2010 um 14:41
@Outsider
jetzt ja

@jimmybondy
ich glaube ja -


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Kinder? Nein danke!

07.01.2010 um 21:21
.. also wenn man dafür mehr Abgaben zahlen müsste nur weil man keine Kinder hat oder will, wäre dass so als würde der Staat einen indirekt zum Kinder kriegen zwingen wollen...
...sowas ist nicht nur einschränkung der eigenen Freiheit sondern auch eine Form der Diskrimierung.. niemand darf auf grund seiner Einstellung anders behandelt werden,
;) das steht so sogar in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte - nur ne kleine Bemerkung am Rande ;)


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Kinder? Nein danke!

08.01.2010 um 15:00
@kiki1962
@jimmybondy

Als Kinderlose/r zahlst Du mehr in die Pflegeversicherung:


Pflegeversicherung - Höherer Beitrag für Kinderlose rechtens
Kinderlose dürfen mit einem höheren Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung belastet werden, haben die Richter am Hessischen Landessozialgericht (LSG) geurteilt.
dpa Kinderlose müssen tiefer in die Tasche greifen Ein Mann hatte dagegen geklagt, dass seit Anfang 2005 Kinderlose einen um 0,25 Prozentpunkte erhöhten Zuschlag zur Pflegeversicherung zahlen müssen. Die Richter des LSG erteilten dem Kläger eine Abfuhr: Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte finanzielle Entlastung pflegeversicherter Eltern dürfe auch durch einen Beitragszuschlag für Kinderlose umgesetzt werden (Az. L 8 P 19/06). (Focus Money)


Als Kinderlose/r zahlst Du mehr Steuern:


Der Kinderfreibetrag beträgt ab 2009 für jeden Elternteil 1.932 Euro, für verheiratete Eltern also 3 864 Euro. Zusätzlich gibt es für jedes Kind noch einen Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes von 2.160 Euro. Insgesamt gibt es damit Freibeträge für jedes Kind von 6.024 Euro. Während das Kindergeld an ein Elternteil geht, teilen sich die Eltern den Freibetrag. Das spielt bei der Zusammenveranlagung keine Rolle. Die Voraussetzungen für die Freibeträge sind die gleichen wie beim Kindergeld. Sie werden alternativ zum Kindergeld im Rahmen der jährlichen Steuererklärung gewährt. Maßgebend hierbei sind die Angaben in der "Anlage Kind", die seit der Steuererklärung 2002 für jedes Kind separat auszufüllen ist.

Zuerst wird im laufenden Jahr stets das monatliche Kindergeld gezahlt. Bei der nachfolgenden Einkommensteuerberechnung prüft das Finanzamt automatisch, ob der Abzug von Kinder- und Betreuungsfreibetrag zu einer höheren Entlastung führt, als der Anspruch auf das Kindergeld. Diese Günstigerprüfung wird mittels der Vergleichsrechnung vorgenommen:

•Ist nach dem Ergebnis der Vergleichsrechnung das Kindergeld höher als die Steuerentlastung aus dem Abzug der Freibeträge, bleibt es beim Anspruch auf Kindergeld. Dies ist in rund 95 Prozent aller Fälle günstiger.


•Führt hingegen der Abzug der Freibeträge zu einer höheren Entlastung als das Kindergeld, werden Kinder- und Betreuungsfreibeträge vom Einkommen abgezogen. Zur fälligen Steuer wird dann noch das Kindergeld hinzugerechnet, auf das Anspruch bestanden hat. Diese Rechnung kommt bei Besserverdienenden wegen der hohen Steuerprogression zum Zuge.
Faustregel: Bei Einkommen unter 62.000 Euro bei Eltern und 32.800 Euro bei Alleinerziehenden verbleibt es zumeist beim Kindergeld. Paare mit höherem Einkommen erhalten noch einen Steuerbonus durch die Freibeträge.

Für die Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden in jedem Fall die Kinderfreibeträge abgezogen. Unabhängig davon, welche Vergleichsrechnung zum Zuge kommt. Dies wird bereits bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt, sofern der Nachwuchs auf der Steuerkarte vermerkt ist.

Auch für Kinder, die im Ausland leben wird der Kinderfreibetrag gewährt. Jedoch ermäßigt er sich bei Kindern mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland. Wie hoch die Ermäßigung ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat. Zur Bestimmung der Verhältnisse nutzen die Behörden eine Ländergruppeneinteilung.

(steuerlexikon-online.de)


Als Kinderlose/r verdienst Du weniger Geld:


Ortszuschlag § 29 BAT
Bundesangestelltentarifvertrag - BAT

§ 29 Ortszuschlag
A. Grundlage des Ortszuschlages
(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).
(2) Es gehören zur Tarifklasse die Vergütungsgruppen
I b I bis II b bzw. II
Kr. XIII
I c III bis V a/b
Kr. XII bis Kr. VII
II V c bis X
Kr. VI bis Kr. I.
B. Stufen des Ortszuschlages
(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.
(2) Zur Stufe 2 gehören
1. verheiratete Angestellte,
2. verwitwete Angestellte,
3. geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4. andere Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen
Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages, das Sechsfache des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der Tarifklasse I c übersteigen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der
Angestellte es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere Angestellte im öffentlichen Dienst, Anspruchsberechtigte nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person
oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung
Ortszuschlag der Stufe 2, Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung oder einen tariflichen Verheiratetenzuschlag, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Angestellten maßgebenden Ortszuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.
(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.
(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde
ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn
einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.
(6) Stünde neben dem Angestellten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages dem Angestellten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder
des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung
oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des EStG oder des BKGG maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit beschäftigt sind.
(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge, Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder der für das Tarifrecht zuständige Minister oder
die von ihm bestimmte Stelle, im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände der zuständige Mitgliedverband.
(8) Ledige Angestellte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen und denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen würde, erhalten einen ermäßigten Ortszuschlag. Steht ihnen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen, erhalten sie zusätzlich
den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.
Protokollnotizen:
1. Kinder, für die dem Angestellten auf Grund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3oder § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, sind zu berücksichtigen.
2. (gestrichen)
3. (gestrichen)
4. Angestellte, denen für den Monat Dezember 1985 nach § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 in der bis 31. Dezember 1985 geltenden Fassung Ortszuschlag der Stufe 2 zugestanden hat, erhalten ihn weiter, solange sie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllen und das am 31. Dezember 1985 bestehende Arbeitsverhältnis fortbesteht.
C. Änderung des Ortszuschlages
(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von demselben Tage an gezahlt wie die Grundvergütung der neuen Vergütungsgruppe.
(2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen oder Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stufen des Ortszuschlages.

(der-oeffentliche-dienst.de)



Boah, und dann regen sich die Leute auf, dass dieses Land so kinderfeindlich sei.


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Kinder? Nein danke!

08.01.2010 um 15:06
wow ...das war jetzt ein echt langer beitrag


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08.01.2010 um 15:08
Und dann kommen sie zur Welt und behaupten niemand hätte sie vorher gefragt!!!


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08.01.2010 um 15:09
@Doors

Hmmm kurios, als ich Vater wurde, hab ich gar nichts von den Entlastungen gemerkt. ;)


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08.01.2010 um 15:11
@Doors
Dein Ortszuschlag gilt für Angestellte im Öffentlichen, in der Wirtschaft kannst Du das knicken.


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08.01.2010 um 15:12
@jimmybondy


Wenn Du als Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte hattest, solltest Du es schon gemerkt haben.

Sonst stimmt es natürlich: Die Aufzucht eines Kindes bis zur Volljährigkeit wird in der BRD mit Kosten i.H.v. rd. 200.000 EUR veranschlagt.


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08.01.2010 um 15:14
@Badbrain

Deswegen hatte ich ja auch genau die Seite "der-oeffentliche-dienst.de" zitiert.
Aber auch in der sogenannten "freien Wirtschaft" kommt es nicht selten vor, dass Familienmütter oder -väter mehr bekommen, weil sie dem Unternehmen gegenüber loyaler sind, wie Personalberater behaupten.


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