Wie findet ihr die Aktivistengruppe "Letzte Generation"
um 09:45Das hat Charles-Manson auch gedachtklompje1 schrieb:Sie machten es aus (in ihren augen) als guter zweck.
Das hat Charles-Manson auch gedachtklompje1 schrieb:Sie machten es aus (in ihren augen) als guter zweck.
dass der Gesetzgeber die Verfahrenskosten aus Strafverfahren insolvenzrechtlich nicht den in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO genannten Sanktionen gleichstellen wollte.Hier geht es aber nicht um die Gerichtskosten aus dem Strafverfahren gegen die LG, die sind längst abgehandelt, sondern um die Kosten des Zivilprozesses für die Schadensersatzklage. Und da hier die entstandenen Prozesskosten Folgekosten der Hauptforderung (Schadensersatz) sind, erfolgt keine Restschuldbefreiung im Falle eines privaten Konkurses, sofern der Gläubiger die Forderung entsprechend auf der Insolvenztabelle anmeldet. In deinem Zitat wurde der Paragraph bereits erwähnt, hier ausführlicher:
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;https://dejure.org/gesetze/InsO/302.html
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. 2Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. 3Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).Quelle: https://dejure.org/gesetze/InsO/174.html
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
Auch hierzu gibt es in Deutschland einen oder mehrere passende Sprüche:klompje1 schrieb:Sie machten es aus (in ihren augen) als guter zweck.