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Geheimnisvolle Orte im Saarland

2.572 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mystery, Spukorte, Saarland ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Geheimnisvolle Orte im Saarland

20.05.2011 um 23:11
An alle:

Informationen zum Thema Hausfriedensbruch

A. Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)

Wegen Hausfriedensbruchs wird gemäß § 123 l StGB bestraft, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt.
Beim Hausfriedensbruch handelt es sich um ein Delikt, das in der Praxis häufig verwirklicht wird, aber nicht selten hinter einem zugleich begangenen schwereren Straftatbestand zurücktritt. Der Hausfriedensbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Geschütztes Rechtsgut ist das individuelle Hausrecht, also die rechtliche Befugnis, über die geschützten Bereiche tatsächlich frei zu verfügen (Tröndle/Fischer § 123, Rn. 2).

I. Objektiver Tatbestand

> Frage, welche Örtlichkeiten sollen durch § 123 l StGB geschützt werden ? Die Antwort hierauf ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm.

Denn dort werden Wohnung, Geschäftsraum, befriedetes Besitztum und abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, aufgezählt.

Eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs setzt voraus, dass es sich um ein Schutzobjekt des § 123 StGB handelt.

Unter Wohnung im Sinne des § 123 StGB versteht die Rechtsprechung und Literatur einen Raum oder Räumlichkeiten, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Zur Wohnung gehören auch einzelne unbenutzte Räume, wie z.B. der Keller (Tröndle/Fischer § 123 Rn. 6). Zudem kann eine bewegliche Sache eine Wohnung darstellen, wenn sie von einem Menschen als Unterkunft angesehen wird.
Es kommt für die Wohnungseigenschaft i.S.d. §123 StGB maßgeblich darauf an, welchem Zweck die Räumlichkeiten dienen. Leerstehende Häuser oder Rohbauten sind daher grundsätzlich keine Wohnung, da sie in ihrem derzeitigen Zustand nicht als Unterkunft verwendet werden. Allerdings werden sie dennoch von § 123 StGB geschützt, solange es sich bei ihnen um befriedetes Besitztum handelt.

Unter Geschäftsraum i.S.d. § 123 StGB ist eine Räumlichkeit zu verstehen, die dazu bestimmt ist, für eine gewisse Dauer zum Betrieb von Geschäften irgendwelcher, nicht notwendig erwerbswirtschaftlicher Art zu dienen. Darunter fallen also z.B. Büroräume, Läden, Fabriken und Kirmesbuden.
Befriedetes Besitztum ist jede unbewegliche Sache (also nur Grundstücke), die in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren, wie Mauern, Hecken, Drähte und Zäune gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist. Befriedet meint damit nichts anderes als umzäunt oder eingehegt. Erforderlich ist nicht, dass hierdurch der Zugang wesentlich erschwert wird, d.h. also, eine ziemlich leicht zu überwindende Hecke hindert die Eigenschaft als befriedetes Besitztum nicht. Ausreichend ist vielmehr, wenn durch die Einfriedung deutlich wird, dass der Berechtigte sein Grundstück gegen das willkürliche Betreten schützen will und die Überwindung der Einfriedung zumindest gewisse körperliche Anstrengungen erfordert.
Als Schutzobjekt sind z.B. angesehen worden: Gartenhäuser, leerstehende Bauten, solange noch eine Befriedung gegeben ist; Gärten und Wiesen, die von einem Zaun, Hecken o.a. umgeben sind; sogar ein durch Ketten gesicherter Privatparkplatz.
Kein befriedetes Besitztum sind bewegliche Sachen, wie z.B. Kraftfahrzeuge.
Unter abgeschlossenen Räumen, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, versteht man solche, die durch physische Hindernisse gegen beliebiges Betreten gesichert sind und die öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten oder dem allgemeinen Personen- und Gütertransport dienen. Es kommt also wesentlich auf die Funktion an. Erfasst werden damit z.B. Schulgebäude, Amtsräume eines Rathauses, Busse, Züge und Warteräume in Bahn­höfen. Häufig wird bei einem Hausfriedensbruch in Zusammenhang mit diesen Räumen wohl das öffentliche Interesse durch den Staatsanwalt bejaht werden und demnach eine Strafverfolgung erfolgen.

2. Tathandlungen

Beim Lesen der Norm fällt auf, dass § 123 l StGB zwischen dem widerrechtlichen Eindringen und dem unbefugten Verweilen entgegen einer Aufforderung des Berechtigten unterscheidet. Der Hausfriedensbruch kann also durch zwei unterschiedliche Verhaltensweisen begangen werden. Da man unter diesen Begriffen alles Mögliche verstehen kann, greifen wir wiederum auf die Definitionen der herrschenden Meinung zurück.
a] Widerrechtliches Eindringen
Wann ist eigentlich ein widerrechtliches Eindringen gegeben?
aa) Eindringen
Unter »Eindringen« ist das Betreten gegen oder ohne Willen des Hausrechtsinhabers zu verstehen. Für ein Betreten wird es als ausreichend erachtet, wenn der Täter nur mit einem Teil seines Körpers in das Schutzobjekt gelangt, also z.B. seinen Fuß zwischen die Tür stellt oder in einen Raum hineingreift, um die Sicherungskette zu lösen.
Gegen oder ohne den Willen des Berechtigten erfolgt das Betreten, wenn der Täter ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung in das Schutzobjekt gelangt ist.
Ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis des Berechtigten schließt den Tatbestand aus und hindert damit eine Strafbarkeit nach §123 StGB. Dies gilt selbst dann, wenn das Einverständnis durch Täuschung erschlichen wurde.
bb) Widerrechtlich
Gemäß § 123 l StGB muss der Täter widerrechtlich eindringen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein zusätzliches Tat­bestandsmerkmal, sondern nur um einen Hinweis auf das allgemeine Deliktsmerkmal der Rechtswidrigkeit. Die Widerrecht­lichkeit muss nicht gesondert im Tatbestand geprüft werden. Ihre Erwähnung im Wortlaut des § 123 l StGB ist somit ei­gentlich überflüssig. Das gleiche gilt auch für das Wort »unbefugt« in der 2. Alternative des § 123 l StGB.
b) Nichtentfernen trotz Aufforderung
Die zweite Handlungsvariante des § 123 l StGB setzt voraus, dass der Täter in einem geschützten Raum unbefugt verweilt und sich trotz Aufforderung nicht entfernt. Es handelt sich hierbei um ein echtes Unterlassungsdelikt, denn der Täter wird nicht bestraft, weil er aktiv etwas tut, sondern weil er eine gebotene Handlung unterlässt. Er entfernt sich nicht.
Dem Merkmal »unbefugt« kommt wiederum keine besondere Bedeutung zu, sondern ist nur als allgemeiner Hinweis auf das allgemeine Merkmal der Rechtswidrigkeit zu sehen. Bei der zweiten Handlungsalternative des § 123 l StGB ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden, nämlich zwischen dem Fall, dass der Täter sich von vornherein unbefugt in den Räumen aufgehalten hat und dem, dass der Aufenthalt erst durch die Aufforderung unbefugt wird.
Im ersten Fall ist zu beachten, dass die Handlungsvariante des »Nichtentfernens trotz Aufforderung« nur dann erfüllt ist, wenn nicht auch ein »Eindringen« i.S.d § 123 l I.Alt. StGB gegeben ist. Denn wenn ein »Eindringen« bejaht werden kann, tritt dahinter die 2. Alternative des § 123 l StGB zurück. Ein Fall des »Nichtentfernens trotz Aufforderung« ist z.B. denkbar, wenn der Täter einen geschützten Raum gegen den Willen des Hausrechtsinhabers betritt, dies aber unvorsätzlich tut, weil er nicht weiß, dass kein Einverständnis vorliegt. In diesem Fall ist zwar der objektive Tatbestand des §123 l I.Alt. StGB gegeben, mangels Vorsatz aber nicht der subjektive Tatbestand. Dennoch kommt eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs in Betracht, und zwar in der Alternative des »Nichtentfernens trotz Aufforderung«.

3. Berechtigter/Hausrechtsinhaber
Oben wurden häufig die Begriffe »Berechtigter« und »Hausrechtsinhaber« verwendet, ohne klarzustellen, was hierunter eigentlich zu verstehen ist. Um feststellen zu können, ob gegen den Willen des Berechtigten/Hausrechtsinhabers gehandelt wurde, muss man natürlich wissen, wer damit gemeint ist. Hausrechtsinhaber oder Berechtigter ist derjenige, der anderen den Zugang zu dem geschützten Bereich untersagen darf. Dies kann z.B. der Eigentümer, Mieter oder Pächter des Schutzobjektes sein.
Bei Mietwohnungen ist es nicht ganz unproblematisch, ob auch dem Eigentümer an der vermieteten Wohnung ein Hausrecht zusteht. Völlig unstreitig ist, dass der Mieter »Berechtigter« ist. Hinsichtlich des Vermieters nimmt ein Teil der Rechtsprechung ein »Restverfügungsrecht« des Vermieters an. Soweit der Vermieter nach dem Mietvertrag verlangen könne, dass bestimmte Personen die Mietwohnung nicht betreten, könne er ihnen auch den Zutritt gegen den Willen des Mieters verwehren (OLG Braunschweig NJW 1966. 263). Dieser Ansicht steht jedoch eine Gegenmeinung gegenüber, die ausschließlich dem Mieter das Hausrecht zugesteht.

Interessant wird die Frage nach der Person des Berechtigten auch bei mehreren Mietern. Grundsätzlich ist auch bei gemeinsam genutzten Wohnungen, z.B. der ehelichen Wohnung, jeder Mitberechtigte für sich allein befugt, Dritten wirksam den Aufenthalt zu gestatten. Alles andere wäre auch völlig lebensfremd, weil man anderenfalls zunächst seinen Mitbewohner um Erlaubnis bitten müsste, bevor man einem Dritten den Zutritt in die gemeinsame Wohnung gestatten könnte. Von diesem Grundsatz, dass die Einwilligung eines Mitberechtigten ausreicht, um einen Hausfriedensbruch ablehnen zu können, macht die herrschende Meinung allerdings eine Ausnahme. Das Einverständnis nur eines Mieters wird in den Fällen als unwirksam angesehen, in denen die Anwesenheit des Dritten dem anderen Mieter schlechthin unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit ist z.B. beim Mitbringen der oder des Geliebten in die gemei
nsame Wohnung bejaht worden.

II. Subjektiver Tatbestand

Bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes (Vorsatz) gibt es eigentlich nichts Besonderes zu beachten. Vielmehr gilt das, was wir schon im ersten Teil der Artikelreihe ausgeführt haben. Im Rahmen des subjektiven Tatbestandes muss überprüft werden, ob der Täter sich aller Umstände bewusst war, die den objektiven Tatbestand ausfüllen.

III. Rechtswidrigkeit
Konnte man auch die Merkmale des subjektiven Tatbestandes bejahen, stellt sich die Frage, ob das Handeln des Täters rechtswidrig war. Wie oben schon ausgeführt, verweist der Gesetzgeber durch die Begriffe »widerrechtlich« und »ohne Befugnis« noch einmal auf die Rechtswidrigkeit.
Die Rechtswidrigkeit ist zu verneinen, wenn Rechtfertigungsgründe eingreifen. Beim Hausfriedensbruch ist ein Rechtfertigungsgrund gegeben, wenn der Täter eine vom Recht anerkannte Befugnis zum Betreten des Schutzobjektes oder zum Verweilen darin hat. Diese Befugnis kann z.B. Polizeibeamten bei einer ordnungsgemäßen Durchsuchung oder dem Gerichtsvollzieher bei einer Pfändung zustehen. Rechtswidrig handelt auch nicht derjenige, der in Abwesenheit des Hausrechtsinhabers dessen Wohnung betritt, um ein Feuer zu löschen oder andere Gefahren abzuwenden. In diesem Fall ist eine mutmaßliche Einwilligung gegeben, die die Rechtswidrigkeit ausschließt. Ein Recht zum Betreten steht aber auch der Ehefrau zu die von ihrem Ehemann nicht in die gemeinsame Wohnung gelassen wird.

IV. Schuld
Für eine Strafbarkeit wegen Hausfriedenbruch muss der Täter des Weiteren schuldhaft gehandelt haben. Die Schuld entfällt nur bei dem Vorliegen von Entschuldigungsgründen. Konnten alle Tatbestandsmerkmale des §123 StGB, Rechtswidrigkeit und Schuld bejaht werden, ist eine Strafbarkeit des Täters wegen Hausfriedensbruchs gegeben.

B. Schwerer Hausfriedensbruch gemäß §124 StGB
Das Gesetz stellt neben dem einfachen Hausfriedensbruch auch den schweren Hausfriedensbruch unter Strafe. Ein schwerer Hausfriedensbruch ist gegeben, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, die Merkmale des einfachen Hausfriedensbruchs erfüllt. Eine Menschenmenge ist eine räumlich zusammengeschlossene Personenmehrheit, die so groß ist, dass jeder Einzelne darin nicht mehr in der Lage ist, sich mit jedem anderen einzelnen unmittelbar zu verständigen. Dies wurde bei einer Gruppe von 11 Personen angenommen.


(C) Andre Krüger 2007 - 2011


Quelle: http://www.andre-krueger-online.de/recht/4.html (Archiv-Version vom 06.04.2011)

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20.05.2011 um 23:29
@wobel + @Mindslaver:

danke für eure beiträge:-)


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Geheimnisvolle Orte im Saarland

21.05.2011 um 01:48
@Mindslaver
super!
hab das gröbste überflogen, werd mich aber morgen nochmal reinvertiefen.
vielen lieben dank!!!


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Geheimnisvolle Orte im Saarland

21.05.2011 um 01:55
ich würd übrigens wirklich gerne mal einen ernstgemeinten
URBAN EXPLORING
thread hier aufmachen.
aber dann bitte entsprechend dem, was sich da wissenschaftlich tut (historisch/kulturwissenschaftlich). und da gibt's so einiges.
aber wahrscheinlich ist was in unis an seminaren angeboten wird hier sowieso mal wieder irgendwie "feindlich" und "schlecht.


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Geheimnisvolle Orte im Saarland

22.05.2011 um 19:52
Nach kurzem Überfliegen der 28 Seiten noch folgender Beitrag:

Im Saar-Pfalz-Kreis : Der Stumpfe Gipfel: Alte keltische Opferstätte, überall in der Gegend an Schlossberg und Karlsberg starren noch Reste behauener Steine (ähnlich wie dreieckige Schlangenköpfe) aus dem Buntsandsteinfelsen (keltischer Hinweis auf das "Tor zur Anderswelt").
In der Nähe von Homburg-Nord, im Jägersburger Forst, gab es einmal 13 Tumuli aus der Hallstatt-Zeit, 2 sind noch erhalten geblieben. Ebenso interessant ist das Fürstinnen-Grab in Reinheim.

Persönlich habe ich einmal in einem Spukhaus nördlich von Homburg gelebt (von 1983-1986). Das Haus war über 200 Jahre alt, 3 Stockwerke hoch, mit einer langen gedrechselten Holztreppe. Eines Tages werkelte ich im Urlaub in der Küche und vernahm im Flur ein leises Geräusch, da ich allein im Haus war, schaute ich erschrocken hinaus. Am Fuß der Treppe stand eine Frau in einem altertümlichen schwarzen Gewand mit weißem Spitzenkragen und einer Kurzhaarfrisur aus den 20ern. Plötzlich war sie verschwunden. Ich erzählte der Hausbesitzerin, die in einem neueren Haus benachbart wohnte von diesem Ereignis. Sie sah mich mit aufgerissenen Augen an und kramte in ihren Fotoalben, dann wurde sie fündig. Sie zeigte mir ein "Gruppenbild mit Dame". Es handelte sich genau um die Frau, die ich gesehen hatte. Es war die verstorbene Mutter der Vermieterin!
Oft hörte ich in diesem Haus Geräusche: Das Rasseln von Schlüsseln, Schritte, die die lange Treppe emporkamen und schließlich verstummten. Ich hatte mich daran gewöhnt, aber eine Besucherin von mir hatte sich derart erschrocken, dass sie fluchtartig das Haus verließ und niemehr zu Besuch kam!
Das einzige wirklich gruselige Erlebnis war der Besuch einer kleinen Fledermaus unter meiner Bettdecke, die - es war warm und ich trug nur 5 Tropfen Chanel Nr. 5 - den Rücken entlang strich und sich dann auf meinem Kopf in den Haaren verfing. Als ich etwas Pelziges ,Weiches in meinen Haaren fühlte, stürzte ich mit lautem Geschrei aus dem Bett, die kleine Fledermaus flog mit erschrockenen hohen Tönen davon. Das arme Tier! So etwas Gruseliges wie mich hatte es wahrscheinlich noch nie erlebt.

Und nun, ein herzliches Willkommen im gruseligen Saarland


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23.05.2011 um 10:35
Also ich unternahm vor kurzem einige ausgiebige Wanderungen auf dem Karlsberg. Konnte jedoch leider ausser den Ruinen des alten Schlosses die im ganzen Wald verstreut sind nichts interessantes finden. Hat jemand zufaellig genauere Informationen wo sich die keltischen Kultstaetten befinden?


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13.06.2011 um 11:27
Also, ich war mal wieder unterwegs! Demnächst stelle ich noch folgende Videos ins Netz und natürlich auch hier ein:

- alte Stillgelegte Lokwerkstatt in Völklingen
- verlassene Sozialwohnungen in Wehrden (3 Gebäude)
- große verlassene Disco Metropolis unter dem Kaufhof-Parkhaus
(diesmal in voller Länge und mit einer kleinen Videoleuchte)
- Kaufhofgebäude Hauptgebäude komplett (war in fast jedem Raum - sehr interessant!)

Da ich umgezogen bin, warte ich noch auf meinen Internetanschluss. Deshalb dauert es noch ca. 2-4 Wochen. Allerdings habe ich bis dato einen Internet-Stick um diese Zeit zu überbrücken. Darum werde ich das Video mit der Lokwerkstatt schon vorher einstellen können. Dieses Video dauert nicht allzu lange, da ich dieses Gebäude nicht komplett begehen konnte. Da war die Tür zum Inneren abgesperrt bzw. zugeschweißt. Aber ist schon mal ein Vorgeschmack auf die andern drei Videos, die dann folgen werden. Die werden die interessantesten.


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13.06.2011 um 11:51
Hallo kennt jemand die Ruine der alten Mühle in Geislautern/Saarland?
Liegt in der Nähe der Freiwilligen Feuerwehr im Ort.
Dort soll sich jemand selbst Erhangen haben.Möchte gerne mehr darüber erfahren.

Werde auch Fotos in der nächsten Zeit von diesem Ort machen und einstellen.


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13.06.2011 um 17:05
Hier, als Vorgeschmack auf die Videos gibts als ein paar Fotos von den Aufnahmen des alten, verlassenen Kaufhofgebäudes:

dsc00000001.th
dsc00000002.th
dsc00000003.th
dsc00000004.th
dsc00000005.th
dsc00000006.th
dsc00000007.th
dsc00000008.th
dsc00000009.th
dsc00000010.th
dsc00000011.th
dsc00000012.th
dsc00000013.th
dsc00000014.th
dsc00000015.th
dsc00000016.th
dsc00000017.th
dsc00000018.th


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13.06.2011 um 19:02
kann die leider net größer machen:-(


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13.06.2011 um 19:03
@AkiraMike

Habe gedacht, wenn ich die größer hier einstelle gibt's Gemäcker, weil es so viele sind. Kann aber auch vergrößern und neu Posten?!


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15.06.2011 um 00:32
@golf808
@tiesto

Es fällt mir jetzt etwas schwer, zu beurteilen, ob die Videos und Bilder wirklich mit Erlaubnis entstanden sind.

Wenn das der Fall ist, dann ist okay und sie können wieder eingestellt werden.
Ich mache aber drauf aufmerksam: Falls mal jemand hier reinschauen und die Videos doch unerlaubterweise aufgezeichnet wurden, dann haftet der betreffende User ^^


Also, wenn sie wirklich mit Erlaubnis entstanden sind, dann ist die Wiedereinstellung okay.


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15.06.2011 um 00:34
@Kc

Ich bitte darum!

Vielen Dank.


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15.06.2011 um 00:36
@golf808

Nee die Wiedereinstellung musst du selbst machen :D

Ich hab ja Videos und Bilder nicht.


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15.06.2011 um 00:36
Hier das Video der Lokwerkstatt.

https://www.youtube.com/watch?v=AmgMkdTPYjA


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15.06.2011 um 20:41
@Kc:

was hälst du denn von folgendem vorschlag:
golf808 könnte ja in seinem video als "vorspann" eine entsprechende erklärung einbauen nach dem motto: ... darf nur mit erlaubnis betreten werden....

ich kenne einige kinder/jugendliche, die aufgrund dieses forums in völklingen bereits einen anderen ort aufgesucht haben. glücklicherweise konnte ein unglück gerade noch verhindert werden (einsturz in einem haus).

allmystery und alle nutzer sollten sich bewusst machen, welche folgen ihre postings haben können.

auf ortsangaben, wegbeschreibungen usw. sollte ausdrücklich verzichtet werden. sowas kann man, wenn man unbedingt will/muss per privater mitteilung machen.


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15.06.2011 um 20:47
Da ist was wahres dran und das halte ich sogar für eine gute Idee! Bei allen noch folgenden Videos von mir, werde ich ein solches Vorwort/eine solche Erklärung am Anfang einblenden!


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16.06.2011 um 17:11
danke. und wie gesagt ortsbeschreibungen usw. bitte weglassen. wer wirklich interesse daran hat fragt privat nach. selbst dann würde ich nicht jedem was erzählen.


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16.06.2011 um 18:10
Der Meinung bin ich auch. Überwiegend um Vandalismus und Schmierereien vorzubeugen!


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16.06.2011 um 18:49
Da stimme ich zu, besuche selber oft "Lost Places" und habe bisher an fest jedem, möge er noch so abgelegen und mitten im Wald sein, Graffiti und Müll gefunden. Unglaublich.


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