Auftriebskraftwerk
08.08.2015 um 18:05Anzeige
Abahatschi schrieb:Der Verkäufer sollte auskunfts- und nachweispflichtig seiner Behauptungen sein, auch gegenüber Nichtkäufer (Interessenten). Von diesem aktuellen Prinzip, Kaufen, Anzeigen und Prozessieren halte ich mittlerweile nichts.Das Wettbewerbsrecht gibt das meiner Meinung nach schon her. Es muss sich eben nur ein Abmahner finden. Ein kritisch denkender Anwalt mit einem kooperierenden Unternehmer sollte da durchaus ein schönes Zweitgehalt bei rausschlagen können.
Was ist denn dabei wenn einer seine Behauptungen der Allgemeinheit gegenüber untermauert...er bietet es auch der Allgemeinheit zum Kauf an. Der Gesetzgeber hat die Executive zum Schutz der Verbraucher beauftragt...was aber nur nach dem Kauf stattfindet.
Irreführende Werbung § 5 UWG
Irreführende Werbung ist verboten, § 5 UWG. Das heißt, jede geschäftliche Handlung muss wahr und klar sein. Sie darf weder unwahre Angaben noch sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthalten. Zur Täuschung geeignet sind naturgemäß auch Angaben, die tatsächlich zu einer Täuschung führen. Aber nicht jede unwahre Angabe hat auch die Unzulässigkeit zur Folge, sondern nur, wenn sie erheblich ist. Das bedeutet, es kommt darauf an, ob die geschützten Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt werden, und das hängt davon ab, ob die Täuschung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten der Personen, an die sie sich richtet, zu beeinflussen und aus diesem Grund auch Mitbewerber zu schädigen, vgl. § 3 Abs. 1. Im Verhältnis zum Verbraucher definiert allerdings zum Teil schon das Gesetz, was wesentlich und damit per se erheblich ist. Auch Irreführung durch Unterlassen von bestimmten Informationen ist unzulässig, § 5a UWG.
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http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/wettbewerbsrecht/irrefuehrendewerbung/ (Archiv-Version vom 22.08.2015)
pluss schrieb:P.S.: Wird das weltweit erste Lichtnahrungsrestaurant sein.Halogenstrahler, die mit AuKW-Strom versorgt werden?
Abahatschi schrieb:dass alle in der Schweiz sind?Wer ist "alle"?