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Auftriebskraftwerk

55.950 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Energie, Betrug, Strom ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Auftriebskraftwerk

20.08.2016 um 12:56
@wolfgang52

Frage: In dem Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Linz vom 01.09.2015 bzgl. der Verleumdungsklage steht gleich zu Beginn ein Absatz:
Sie können eine Begründung verlangen, aufgrund welcher Tatsachen und Erwägungen die Einstellung erfolgte. Aufgrund dieses Antrags werden Sie eine schriftliche Zusammenfassung der Gründe der Einstellung erhalten.
Hast Du da damals nachgehakt?
Und falls ja: Irgendwo veröffentlicht?

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Auftriebskraftwerk

20.08.2016 um 13:02
@pluss
Zitat von plusspluss schrieb:Das Problem bestand darin das Verleumdung ein Antragsdelikt darstellt, was die Staatsanwaltschaft von Amtswegen nicht verfolgt.
Aber dieser "Antrag" ist doch offensichtlich gestellt worden? Sonst wäre da doch nichts gewesen, was man hätte einstellen können?


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Auftriebskraftwerk

20.08.2016 um 13:14
Zitat von HIP26727HIP26727 schrieb:Hast Du da damals nachgehakt?
Und falls ja: Irgendwo veröffentlicht?
Nein, ich habe keine Begründung verlangt. Wozu auch? Wenn ich die Begründung der Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Freistadt lese, verstehe ich weitgehend nur Bahnhof. Mir genügte zu wissen, dass der Staatsanwalt das damals abgelehnt hatte.


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20.08.2016 um 13:24
Zitat von HIP26727HIP26727 schrieb:Aber dieser "Antrag" ist doch offensichtlich gestellt worden? Sonst wäre da doch nichts gewesen, was man hätte einstellen können?
Die Staatsanwaltschaft ist nicht für eine Privatanklage zuständig. Weiß zwar nicht, ob du es so verstehst, aber anders kann ich es dir nicht erklären.


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20.08.2016 um 13:27
Zitat von HIP26727HIP26727 schrieb:Aber dieser "Antrag" ist doch offensichtlich gestellt worden?
Ja, aber an die Staatsanwaltschaft.

Der Satz ging ja noch wie folgt weiter:
..und es sich sonst allenfalls um nicht von Amts wegen zu verfolgende Privatanklagedelikte handelt.
Die Staatsanwaltschaft würde folglich ohnehin nicht ermitteln und ist raus aus der Sache. Bei Privatanklage ist in Österreich der Kläger quasi die Staatsanwaltschaft (und weitgehend mit deren Rechten und Pflichten ausgestattet), wenn er den Antrag der verfolgung an das Gericht als Privatanklage stellt.

Das Schreiben der Staatsanwaltschaft bezeugt meines Erachtens eher deren Desinteresse. Andernfalls hätte sie nicht "weil der Tatbestand der Verleumdung objektiv nicht verwirklicht wurde" geschrieben, denn der wurde und wird ja nachweislich verwirklicht.


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20.08.2016 um 13:30
@wolfgang52
Zitat von wolfgang52wolfgang52 schrieb:Nein, ich habe keine Begründung verlangt. Wozu auch?
Na ja, darin wäre wohl einiges an Zitaten aus der Anzeige enthalten gewesen, das Auskunft über die konkrete Zielrichtung gegeben hätte. Außerdem betraf die Anzeige nicht nur den § 297 StGB ('Verleumdung'), sondern auch andere Klagepunkte, z.B. der 115 StGB ('Beleidigung') und auch da schon den § 111 StGB ('Üble Nachrede').
Wäre vielleicht interessant gewesen, das mal alles auf einem Haufen zu haben.


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20.08.2016 um 13:32
Zitat Wikipedia:
Verleumdung bedeutet im österreichischen Strafrecht, dass jemand über eine Person ehrverletzende Behauptungen aufstellt, obwohl er weiß, dass sie unwahr sind. In Österreich muss sich der Vorwurf wider besseren Wissens auf eine strafbare Handlung beziehen und der Betroffene damit in die Gefahr behördlicher Ermittlungen geraten.

Im österreichischen Strafrecht ist die Verleumdung als strafbare Handlung gegen die Rechtspflege ein Offizialdelikt und in § 297 StGB geregelt. Sie stellt die wissentlich falsche Verdächtigung einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung unter Freiheitsstrafe, sofern der Verdächtigte dadurch der Gefahr ausgesetzt wird, verfolgt zu werden.


Eine Verleumdung trifft in meinem Fall nach dieser Definition nicht zu. Ich weiß, dass ROSCH betrügt.


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20.08.2016 um 13:35
@pluss:
Zitat von plusspluss schrieb:Das Schreiben der Staatsanwaltschaft bezeugt meines Erachtens eher deren Desinteresse. Andernfalls hätte sie nicht "weil der Tatbestand der Verleumdung objektiv nicht verwirklicht wurde" geschrieben, denn der wurde und wird ja nachweislich verwirklicht.
Man sollte vielleicht auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass der Staatsanwalt das besser beurteilen kann als Du.


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20.08.2016 um 13:50
@Casa_blanca
@pluss

Wie Wolfgang schon zitierte: Verleumdung ist in Ö Offizialdelikt. Dürfte damit zusammenhängen, dass es sich in Ö nicht um ein reines Ehrverletzungs-Delikt handelt, sondern auch um Schutz gegen ungerechtfertigte Strafverfolgung. Liegt da auch, schon an der Nummer zu erkennen, in einem ganz anderen Abschnitt des StGB:
Einundzwanzigster Abschnitt - Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege
(§§ 281 ... 301)

Die Anzeige betraf aber auch zumindest noch §§ 111 u. 115 StGB, und darauf dürfte sich das: ...
Zitat von plusspluss schrieb:..und es sich sonst allenfalls um nicht von Amts wegen zu verfolgende Privatanklagedelikte handelt.
... beziehen. Also: Verleumdung objektiv nicht verwirklicht, alles andere nicht unsere Sache.

Soweit richtig?


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20.08.2016 um 14:10
@uatu
Zitat von uatuuatu schrieb: dass der Staatsanwalt das besser beurteilen kann
Ich gehe mal davon aus, dass der Staatsanwalt durch Wolfgangs Seite keine vom § 297 geforderte "Gefahr einer behördlichen Verfolgung" gesehen hat.


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20.08.2016 um 14:25
Zitat von uatuuatu schrieb:Man sollte vielleicht auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass der Staatsanwalt das besser beurteilen kann als Du.
Sicher, ich kenne den Inhalt der Anzeige ja nicht. Die Staatsanwaltschaft könnte sich z.B auf § 111 Abs. 3 StGB beziehen:
Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.



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20.08.2016 um 14:46
@pluss
Die Staatsanwaltschaft könnte sich z.B auf § 111 Abs. 3 beziehen:
Es geht bei der Einstellung nicht um den § 111 sondern eindeutig um den § 297:
Einstellung des Verfahrens aus rechtlichen Gründen, weil der Tatbestand der Verleumdung objektiv nicht verwirklicht wurde ...
(Hvm)

Um die §§ 111 u. 115 geht es im zweiten Teil des Satzes:
... und es sich sonst allenfalls um nicht von Amts wegen zu verfolgende Privatanklagedelikt handelte.
Nochmal: Mach Dich von der Vorstellung der 'Verleumdung' frei, wie er in D definiert ist (§ 187 StGB (de)). Beim § 297 StGB(ö) handelt es sich nicht(!) um Ehrverletzung. Der entspricht (auch vom Strafmaß her) weitestgehend dem § 164 Absatz 2 StGB(de) "Falsche Verdächtigung"

Dass der Staatsanwalt die Verleumdung als nicht verwirklicht ansah, dürfte, wie oben schon erwähnt, daran liegen, dass er durch Wolfgangs Website nicht die vom § 297 geforderte "Gefahr einer behördlichen Verfolgung" gesehen hat.


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20.08.2016 um 15:53
Na, wer hats Patent jetzt wirklich drauf?

CqTlFGoW8AIkQxo

@HIP26727
@pluss
@uatu
@wolfgang52
@Casa_blanca
@poipoi
@Mr.Stielz
@Jaegg
@Dblickstrudel
@tomtom0573


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Auftriebskraftwerk

20.08.2016 um 16:25
@HIP26727:
Zitat von HIP26727HIP26727 schrieb:Ich gehe mal davon aus, dass der Staatsanwalt durch Wolfgangs Seite keine vom § 297 geforderte "Gefahr einer behördlichen Verfolgung" gesehen hat.
Zur Verdeutlichung nochmal der wesentliche Teil des entsprechenden Paragraphen:
§ 297 StGB Verleumdung

(1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(jusline.at)
... und der dort angeführte § 5 Abs. 3 StGB:
§ 5 StGB Vorsatz

(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.

(jusline.at)
Wie begründest Du, dass durch Wolfgang's Website (insbesondere bezogen auf die Betrugs-Aussagen) keine "Gefahr einer behördlichen Verfolgung" ausgeht? Warum hältst Du diesen möglichen Grund für die Einstellung des Verfahrens für (anscheinend wesentlich) wahrscheinlicher als den von Wolfgang genannten Grund, dass die Anwendbarkeit des Verleumdungs-Paragraphen zwingend voraussetzt, dass der Beschuldigte "weiss, dass die Verdächtigung falsch ist" (wobei, wie aus § 5 Abs. 3 StGB hervorgeht, an das "wissen" relativ hohe Anforderungen gestellt werden)?


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Auftriebskraftwerk

20.08.2016 um 16:44
Ich Frage mich wieso überhaupt § 297 StGB Zitiert bzw. erwähnt wird. Wie soll der mit Wolfgang in Verbindung gebracht werden?
Der Paragraf steht im Einundzwanzigsten Abschnitt "Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege"


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Auftriebskraftwerk

20.08.2016 um 17:02
Die zugesicherten und mehrfach öffentlich dokumentierten angeblichen Eigenschaften des 'Auftriebskraftwerks' sind de facto Unmöglich. Die anerkannten Naturgesetze verbieten es. Eine Vorführung dieser Anlage mit den versprochenen Eigenschaften in den Spicher Hallen sind de facto nur mit Betrugsabsicht und einem aussergewöhnlichen Maß an krimineller Energie zu realisieren. Jeder Sonderschüler begreift das. Alles andere als ein Einstellen des Verfahrens gegen Wolfgang wären ein Justizskandal ersten Ranges. Des weiteren erwarte ich mir staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Rosch wegen Betrugsverdachts.
Die Staatsanwaltschaft muss jedes Offizialdelikt, von dem sie amtlich Kenntnis erlangt, zur Anklage bringen.



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20.08.2016 um 17:07
@pluss: § 297 StGB ist der österreichische Verleumdungs-Paragraph. Er ist eben in Österreich anders einsortiert als in Deutschland.


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Auftriebskraftwerk

20.08.2016 um 17:19
Nein, nur weil die Staatsanwaltschaft "Verleumdung" geschrieben hat, bedeutet das nicht sie bezieht sich auf § 297 StGB.
Verleumdung wird augenscheinlich auch in Österreich wie bei uns definiert:
Zitat von wolfgang52wolfgang52 schrieb: Verleumdung bedeutet im österreichischen Strafrecht, dass jemand über eine Person ehrverletzende Behauptungen aufstellt
Quelle: Wikipedia: Verleumdung (Österreich)

§ 297 StGB bezieht sich auf strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege. Wolfgang macht zwar eherverletzende Aussagen auf seiner Webseite, nicht aber gegenüber der Rechtspflege.


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Auftriebskraftwerk

20.08.2016 um 17:32
@pluss: Verleumdung wird in Österreich (offensichtlich wegen der "Gefahr behördlicher Ermittlungen") als "strafbare Handlung gegen die Rechtspflege" einsortiert, die Verleumdung selbst kann sich jedoch gegen jedermann richten. Deshalb wird in dem von Dir verlinkten Wikipedia-Artikel auch zweimal § 297 StGB, und kein anderer Paragraph genannt.


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Auftriebskraftwerk

20.08.2016 um 17:46
Die Unterscheidung im Wiki-Artikel bezieht sich meiner Ansicht nach nur darauf, das eine Verleumdung gegenüber der Rechtspflege ein Offizialdelikt darstellt. Die im vierten Abschnitt (Strafbare Handlungen gegen die Ehre - Üble Nachrede) aufgelisteten Delikte fallen auch unter "Verleumdung", stellen aber kein Offizialdelikt da, werden also nicht von der Staatsanwaltschaft verfolgt.

Die Gefahr einer behördlichen Ermittlung ist nur dann zwingend gegeben wenn Wolfgang z.B. die Verleumdung gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft äußert (oder einer entsprechenden Rechtspflege). Eben weil Betrug ein Offizialdelikt ist und bei Kenntnisnahme verfolgt werden muss. (Und die Verleumdung selbst dann natürlich auch ein Offizialdelikt darstellt, eben weil § 297 StGB erfüllt wäre)


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