@Comtesse Wie kommen die denn dazu, gegen eine deutsche Luftfahrtlinie wegen eines Absturzes auf einem innereuropäischen Flug, verursacht durch einen deutschen Piloten auf französischem Gebiet, nun Klage in den USA einzureichen? Wieso geht sowas überhaupt? Es ist doch klar ersichtlich, dass dies nur gemacht wird, um hier genau das zu erreichen:
In den USA erhalten Hinterbliebene laut "Bild am Sonntag" in der Regel das Zehnfache der in Deutschland üblichen Summen.
Ist das nicht Justizmissbrauch, sich den Klageort danach auszusuchen, wo einem das höchste Schmerzensgeld winkt? Wusste nicht, dass sowas überhaupt geht.
Ja, so etwas geht unter bestimmten Bedingungen, auch wenn es nicht Ziel der Regularien ist, nun ausgerechnet zu ermöglichen, dass man sich den "vorteilhaftesten Gerichtsort" aussuchen kann. In den USA nennt man so etwas etwas abwertend "forum shopping."
Grundsätzlich betrifft diese Frage in einer immer weiter vernetzten Welt allerdings schon lange nicht mehr nur die USA, die gleiche Frage stellt sich ja auch schon in Europa selbst: wo soll jetzt ein Gericht diesen Fall bearbeiten? Das Flugzeug, der Täter, sein Arbeitgeber, sie kommen alle aus Deutschland. Der Absturzort ist in Frankreich. Die Opfer kommen aus vielen Ländern. Und nun?
Die rechtlichen Gegebenheiten sind auch in Europa durchaus unterschiedlich, französisches Recht ist anders als deutsches, dieses wiederum anders als spanisches usw. Der Flug begann in Spanien: sollte nun hier ein Gericht zuständig sein? Der Absturz war in Frankreich: ist es nicht logisch, hier zu urteilen? Die Beklagten sitzen in Deutschland, aber warum soll man ausgerechnet dort klagen, können ausländische Hinterbliebene nicht sogar befürchten, ein deutsches Gericht sei zu einseitig auf Seiten der Lufthansa? Und so weiter.
So hat sich innerhalb des europäischen Rechts und innerhalb des weltweiten internationalen Rechts eine bestimmte Vorgehensweise eingeübt, die aber nicht immer konfliktfrei ist. In der EU gilt zum Beispiel eine Regel, die oft den bevorzugt, der einfach der schnellste ist: d.h. wenn ein Kläger als allererster in Frankreich klagt, kann es sein, dass alle dort klagen müssen, nur weil dieser der erste war, aber ein Spanier gerne in Spanien geklagt hätte, ein Deutscher in Deutschland usw. (in Europa gilt zum Beispiel Artikel 27 der Convention on Jurisdiction and the Enforcement of Judgments in Civil and Commercial Matters).
In den USA, wie in vielen anderen Ländern gilt erst einmal, dass in einem Schadensersatzprozess der Kläger das Wahlrecht haben sollte, wo der Prozess stattfinden soll. Man begründet das damit, dass wenn er schon den Schaden hat, er nicht auch noch gezwungen werden soll, fernab von der Heimat unter hohen Kosten prozessieren zu müssen.
Dem steht aber im amerikanischen Recht der Grundsatz gegenüber, dass ein Gericht nicht gegen jeden Beklagten vorgehen kann, sondern nur gegen solche, die substantielle Bindungen an die USA haben, wenn der Schaden selbst nicht in den USA verursacht wurde. Hier sagt man, es sei unfair, wenn ein Beklagter plötzlich vor ein amerikanisches Gericht gezerrt wird, obwohl er nie im Leben daran gedacht hat, dass er irgendetwas mit den USA zu tun haben könnte. Auch will man so amerikanische Gerichte davor bewahren, sich in Angelegenheiten einmischen zu müssen, die die USA überhaupt nicht betreffen:
Beispiel:
1) Einem britischen Touristen fällt in China, abseits von touristischen Routen, ein Sack Reis auf den Kopf. Der Inhaber des Sacks weiss nicht einmal wo die USA auf einer Weltkarte zu finden sind. -> Hier wird kein amerikanisches Gericht eine Zuständigkeit akzeptieren.
2) Einem amerikanischen Touristen passiert das gleiche. Nun kann der argumentieren, für ihn ist es am leichtesten und am fairsten, wenn er zu Hause prozessieren kann. Das stimmt. Aber der chinesische Besitzer des Reissacks konnte nicht damit rechnen, dass er mal etwas mit den USA zu tun bekommt, daher wird auch in diesem Fall die Zuständigkeit verneint: der Chinese weist nicht die "minimum contacts" mit den USA auf.
3) Gleicher Fall wie vorher, aber dieses Mal gehört der Sack Reis einer grossen chinesischen Firma, die jedes Jahr für mehr als $ 12 Millionen Dollar Güter in die USA exportiert, und die dort eine Niederlassung hat. Jetzt kann sich das amerikanische Gericht für zuständig erklären, da die chinesische Firma genug Kontakte in die USA hat um damit umgehen zu können, dort vor Gericht gestellt zu werden. Es ist dieser Firma eher zuzumuten, als dem amerikanischen Touristen, der die Mittel kaum hat, in China zu prozessieren.
4) Spannend wird es jetzt, wenn die Firma wieder der Beklagte ist, aber der Kläger der britische Tourist ist, der selbst gar keine Bindungen an die USA hat, aber der hofft, dort mehr "herauszuholen" als in seiner Heimat oder in China.
Das entspricht jetzt der Situation, wenn Deutsche die Lufthansa in den USA verklagen wollen: die Lufthansa ist in den USA etabliert, sie hat dort Niederlassungen, Angestellte, macht jedes Jahr mehrere Millionen Dollar Umsatz in den USA usw. und ihr ist daher zuzumuten, sich vor einem amerikanischen Gericht zu verteidigen. Aber ist es auch sinnvoll, wenn der Kläger ein Deutscher ist?
Grundsätzlich sagt das Gesetz erst einmal: da der Kläger frei wählen darf, wo er klagen will, darf der Deutsche hier klagen. Aber: das Gericht kann sich dennoch nicht zuständig erklären, unter dem Grundsatz "forum non conveniens." Das bedeutet: wenn es für das Verfahren viel umständlicher ist, vor einem amerikanischen Gericht zu klagen, obwohl der Kläger keinen Bezug zu den USA hat und auch der Schadensfall nicht in den USA stattgefunden hat, dann kann das Gericht sagen: geht lieber woanders hin.
Anders wäre das bei einem amerikanischen Kläger. Die Hinterbliebenen der amerikanischen Opfer können auf jeden Fall in den USA klagen. Ob das Gericht die Klage ausländischer Opfer zulässt, wird sich zeigen. Vermutlich nur, wenn auch amerikanische Opfer klagen und man dann eh alles in einem Prozess erledigen kann.
Soweit der kleine Exkurs in das internationale Zuständigkeitsrecht (Rechtshängigkeit).