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Eltern finden toten Sohn (7) bei Bekannter (69)

3.031 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: 2018, Kind Tot ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Eltern finden toten Sohn (7) bei Bekannter (69)

13.10.2018 um 00:24
Zitat von gräfinzahlgräfinzahl schrieb:Sie ist wegen Totschlags angeklagt. Das ist eine vorsätzliche Tat.
Danke. Ich habe bisher immer von "nicht vorsätzlich" gelesen.
In diesem Artikel vom 12.19. steht, dass das Kind in einer vollen Badewanne gefunden wurde.
Dann ist der Punkt auch geklärt.


Das Landgericht Heilbronn verhandelt im November gegen eine 69-jährige Frau wegen Totschlags an einem siebenjährigen Jungen in Künzelsau.

Die Angeklagte soll Ende April in ihrem Künzelsauer Haus einen damals siebenjährigen Jungen erwürgt haben. Sie hatte auf ihn aufpassen sollen, wie sie es schon öfter getan hatte.

Junge in voller Badewanne abgelegt

Laut Anklage soll sie die Leiche des Kindes in ihrer Badewanne voller Wasser abgelegt haben, wo sie der Vater am nächsten Morgen fand.

https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/heilbronn/Toter-Siebenjaehriger-in-Kuenzelsau-Kindersitterin-ab-November-vor-Gericht,kuenzelsau-babysitterin-100.html


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Eltern finden toten Sohn (7) bei Bekannter (69)

13.10.2018 um 00:33
Zitat von frauZimtfrauZimt schrieb:Ich habe bisher immer von "nicht vorsätzlich" gelesen.
Jemanden zu erwürgen passiert nicht zufällig. Daß das vorsätzlich ist, liegt doch auf der Hand.


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Eltern finden toten Sohn (7) bei Bekannter (69)

13.10.2018 um 00:41
Zitat von Photographer73Photographer73 schrieb:Jemanden zu erwürgen passiert nicht zufällig. Daß das vorsätzlich ist, liegt doch auf der Hand.
Juristisch wird zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Innerhalb des Vorsatzes, aber auch innerhalb der Fahrlässigkeit, wird zwischen verschiedenen Graden unterschieden.

Wenn hier die Anklage auf Totschlag lautet, kann nur ein vorsätzlicher Totschlag gemeint sein, denn einen fahrlässigen Totschlag (oder einen fahrlässigen Mord) gibt es als Straftatbestand nicht. Kurzum: es geht hier um den Anklagevorwurf einer Vorsatztat.


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Eltern finden toten Sohn (7) bei Bekannter (69)

29.10.2018 um 14:06
Die Verhandlungstermine stehen fest:

Strafsache gegen S., geb. 1948, wegen Vorwurf des Totschlags

http://www.landgericht-heilbronn.de/pb/,Lde/5326147/?LISTPAGE=1185192

Prozessauftakt am Dienstag, 27.11.2018, 09.00 Uhr

Fortsetzungstermine:

- 30.11.2018, 13.30 Uhr
- 05.12.2018, 09.00 Uhr
- 17.12.2018, 09.00 Uhr
- 07.01.2019, 09.00 Uhr
- 14.01.2019, 09.00 Uhr
- 18.01.2019, 09.00 Uhr
- 28.01.2019, 09.00 Uhr
- 30.01.2019, 09.00 Uhr.


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Eltern finden toten Sohn (7) bei Bekannter (69)

29.10.2018 um 14:40
Gegenstand:

Der Angeklagten liegt zur Last, sie habe in Künzelsau am 27. April 2018, abends nach 19:44 Uhr, den 2010 geborenen Geschädigten erwürgt. Bei der Tathandlung habe sie seinen Tod billigend in Kauf genommen. Die Leiche des Kindes habe sie in einer Badewanne voller Wasser abgelegt. Nach der Tat habe sie sich im Bereich des Kocherufers bis zum Abend des Folgetages verborgen gehalten.

Bei der Rückkehr in ihre Wohnung um 21:30 Uhr am 28. April 2018 wurde die Angeklagte festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

http://www.landgericht-heilbronn.de/pb/,Lde/5326147/?LISTPAGE=1185192


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29.10.2018 um 15:39
Zitat von Photographer73Photographer73 schrieb am 13.10.2018:Jemanden zu erwürgen passiert nicht zufällig. Daß das vorsätzlich ist, liegt doch auf der Hand.
Ich weiss nicht, ob man davon so 100ig überzeugt sein muss.

Ich denke nicht von einem Unfall. Wenn ein Unfall geschehen wäre, würde die Anklage anders lauten.

Ich frage mich, wie empfindlich ist ein Kinderhals? Die Muskulatur ist mit Sicherheit nicht so kräftig ausgeprägt,
wie bei einem Erwachsenen.

Ist nicht möglich, dass sie in einem Wutanfall die Kontrolle verloren hat und das Kind am Hals gepackt hat?
Mit der Absicht sein Schreien zu unterdrücken z.B. Aber eben nicht mit der Absicht, das Kind zu töten?
Erwürgen bedeutet für mich: Tötungsabsicht

Mir ist klar, dass diese Art zu sterben noch schrecklicher ist, als ein schnelles Ende, weil es viel länger dauert.
Aber sie ist irgendwann weggerannt, soll sich angeblich betrunken haben (ist das eigentlich bestätigt, oder beruht die Annahme nur auf Zeugenbeobachtungen?)

Welche Absicht hatte sie?, das ist die Frage, die mich beschäftigt. Was war ihr Motiv?

Es versteht ja wohl niemand, warum sie das Kind getötet hat.

Im Prozess wird sie sich äußern, bzw. wird ihr Anwalt für seine Mandantin sprechen. Das denke ich schon.
Hoffentlich wird dann klar, was passiert ist.


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29.10.2018 um 16:08
Zitat von frauZimtfrauZimt schrieb:nicht möglich, dass sie in einem Wutanfall die Kontrolle verloren hat und das Kind am Hals gepackt hat?
Mit der Absicht sein Schreien zu unterdrücken z.B. Aber eben nicht mit der Absicht, das Kind zu töten?
Mensch @frauZimt wie oft haben wir hier jetzt über die Definition von erwürgen diskutiert, wie oft denn noch ? Es ist ein vorsätzlichesTötungsdelikt angeklagt. Einzige Abgrenzung zum Mord sind die fehlenden niederen Beweggründe.

Hätte sie den Jungen "nur" am Hals gepackt und er wäre daran verstorben, würde die Anklage wohl auf Körperverletzung mit Todesfolge lauten.

Aus der Anklage geht doch klar hervor, daß sie den Tod billigend in Kauf nahm. Ich verstehe echt nicht, was das Problem für dich dabei ist und wieso du ständig die Definition von "erwürgen" in Frage stellst.


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29.10.2018 um 16:12
Zitat von frauZimtfrauZimt schrieb:Mit der Absicht sein Schreien zu unterdrücken z.B. Aber eben nicht mit der Absicht, das Kind zu töten?
Erwürgen bedeutet für mich: Tötungsabsicht
Erst mal ist ein "am Hals packen" kein Erwürgen.
Wenn jemand das Schreien eines Kindes durch Erwürgen beenden will, dann handelt die Person auch in Tötungsabsicht. Ein mögliches Schreien wäre sehr schnell abgestellt (Sache von Sekunden) durch das Erwürgen. Lässt sie kurz danach vom Kind ab, kann es das Bewusstsein wieder erlangen. Bis der Tod eintritt dauert es sehr viel länger, mehrere Minuten.


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29.10.2018 um 16:26
Zitat von Photographer73Photographer73 schrieb: Es ist ein vorsätzlichesTötungsdelikt angeklagt. Einzige Abgrenzung zum Mord sind die fehlenden niederen Beweggründe.
Auch wenn Totschlag (und damit Vorsatz hinsichtlich der Tötung des Kindes) angeklagt ist, heißt das noch(!) nicht, dass auch tatsächlich ein Totschlag vorliegt. Denn ob dies der Fall ist, soll ja das gerichtliche Ermittlungsverfahren feststellen.

Insofern darf man zwar davon ausgehen, dass die StA konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich des Vorsatzes hat, aber nicht, dass sich der Vorsatz auch tatsächlich belegen lässt.

Das von Dir genannten Mordmerkmal heißt übrigens "niedrige Beweggründe". Von "niederen" Beweggründen schreiben nur Journalisten, denen ein Blick in das StGB als Recherche schon zu viel ist.


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29.10.2018 um 16:32
Zitat von LichtenbergLichtenberg schrieb:Auch wenn Totschlag (und damit Vorsatz hinsichtlich der Tötung des Kindes) angeklagt ist, heißt das noch(!) nicht, dass auch tatsächlich ein Totschlag vorliegt. Denn ob dies der Fall ist, soll ja das gerichtliche Ermittlungsverfahren feststellen.
Und weiter ? Wir können natürlich jetzt gerne darüber diskutieren, ob die Staatsanwaltschaft ihre Arbeit richtig gemacht hat oder nicht, bringt für die Diskussion zum jetzigen Zeitpunkt aber wohl weniger. IST Zustand ist ein angeklagtes vorsätzliches Tötungsdelikt.
Zitat von LichtenbergLichtenberg schrieb:Das von Dir genannten Mordmerkmal heißt übrigens "niedrige Beweggründe". Von "niederen" Beweggründen schreiben nur Journalisten, denen ein Blick in das StGB als Recherche schon zu viel ist.
Kleine Unterstellung oder einfach nur Klugscheißerei ?


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29.10.2018 um 16:36
Warum gleich so aggressiv @Photographer73?

Aufgrund Deines (in meinen Augen) blehrenden Tons und der damit verbundenen Überzeugung dachte ich, das man da etwas richtig stellen sollte.

Hinsichtlich der Klugscheißerei: Es mag richtig sein, dass ich hier ebenfalls belehren wollte. Wenn man aber schon von Mordmerkmalen schreiben muss, dann sollte man sie wenigstens richtig benennen. Findest Du nicht?


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29.10.2018 um 16:37
Zitat von Photographer73Photographer73 schrieb:Mensch @frauZimt wie oft haben wir hier jetzt über die Definition von erwürgen diskutiert, wie oft denn noch ? Es ist ein vorsätzlichesTötungsdelikt angeklagt. Einzige Abgrenzung zum Mord sind die fehlenden niederen Beweggründe.
@Photographer73
Na ja. Die Deutungshoheit hast du hier nicht. Was geschehen ist, soll ja der Prozess klären.
Wir werden hier noch sehr viel diskutieren. Überlies doch einfach, was dir nicht zusagt.

Von "nur" kann schon mal nicht die Rede sein, da das Kind ja gestorben ist.
Was war ihr Motiv?

Ich vermute, sie hat versucht, das Kind wiederzubeleben. Als das nicht gelang, ist sie weggelaufen, was man ihr auch vorwerfen muss. Sie hätte sofort die Rettung mobilisieren müssen.

Das ist ein Fall, den man sich nicht vorstellen kann.
Gerade, weil sich Kind und betreuende Dame schon lange kannten und das Kind ja wohl auch gerne hingegangen ist.


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29.10.2018 um 16:46
Zitat von LichtenbergLichtenberg schrieb:Aufgrund Deines (in meinen Augen) blehrenden Tons und der damit verbundenen Überzeugung dachte ich, das man da etwas richtig stellen sollte.

Hinsichtlich der Klugscheißerei: Es mag richtig sein, dass ich hier ebenfalls belehren wollte. Wenn man aber schon von Mordmerkmalen schreiben muss, dann sollte man sie wenigstens richtig benennen. Findest Du nicht?
Ach so, du wirfst mir Belehrung vor und machst dann das, was du anderen vorwerfen willst, verstehe. :Y:

Also lassen wir das doch mal beiseite - ist ein vorsätzliches Tötungsdelikt angeklagt oder nicht ?

@frauZimt

Es geht nicht um Deutungshoheit, sondern um die angeklagten Fakten, die du in Abrede stellst. Warum ?

Deine Vermutung
Zitat von frauZimtfrauZimt schrieb:Ist nicht möglich, dass sie in einem Wutanfall die Kontrolle verloren hat und das Kind am Hals gepackt hat?
Mit der Absicht sein Schreien zu unterdrücken z.B. Aber eben nicht mit der Absicht, das Kind zu töten?
Zitat von frauZimtfrauZimt schrieb:Ich vermute, sie hat versucht, das Kind wiederzubeleben. Als das nicht gelang, ist sie weggelaufen,
vs. Anklage
. Der Angeklagten liegt zur Last, sie habe in Künzelsau am 27. April 2018, abends nach 19:44 Uhr, den 2010 geborenen Geschädigten erwürgt. Bei der Tathandlung habe sie seinen Tod billigend in Kauf genommen. Die Leiche des Kindes habe sie in einer Badewanne voller Wasser abgelegt.



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29.10.2018 um 16:54
Zitat von Photographer73Photographer73 schrieb:vs. Anklage
Es tut mir leid, aber ich denke Du weißt nicht so recht, wovon Du schreibst.

Bei dem von Dir zitierten Text handelt es sich nicht um die "Anklage", sondern um eine sehr knapp formulierte Pressemitteilung des Landgerichts, hinsichtlich des in der Anklage gemachten Tatvorwurfs.


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29.10.2018 um 16:56
Zitat von LichtenbergLichtenberg schrieb:Bei dem von Dir zitierten Text handelt es sich nicht um die "Anklage", sondern um eine sehr knapp formulierte Pressemitteilung des Landgerichts, hinsichtlich des in der Anklage gemachten Tatvorwurfs.
Was bedeutet denn nun die Formulierung "den Tod billigend in Kauf genommen"? Ist das Totschlag, oder Körperverletzung mit Todesfolge?


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29.10.2018 um 16:59
"Billigend in Kauf genommen" bedeutet, dass die StA von einer vorsätzlichen Tötung ausgeht und nicht von einer fahrlässigen Tötung. Die StA geht also von einem Eventualvorsatz (der "niedrigsten" Form des Vorsatzes) aus. Es ist durchaus denkbar, dass sich in der öffentlichen Verhandlung herausstellt, dass die Angeschuldigte "nur" bewusst fahrlässig gehandelt hat.


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29.10.2018 um 17:00
Zitat von LichtenbergLichtenberg schrieb:Es ist durchaus denkbar, dass sich in der öffentlichen Verhandlung herausstellt, dass die Angeschuldigte "nur" bewusst fahrlässig gehandelt hat.
Das wäre dann etwas zwischen Totschlag und fahrlässiger Körperverletzung? Wusste vorher nicht dass es da so feine Abstufungen gibt.


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29.10.2018 um 17:03
Nein, das stimmt so nicht. Das Kind ist tot. Damit ist der Taterfolg eines Tötungsdelikts eingetreten. Insofern ist also herauszufinden, ob tatsächlich Vorsatz gegeben war (dann Totschlag) oder nur Fahlässigkeit (dann fahrlässige Tötung). Im letzteren Fall ist dann auch zu prüfen, ob sich die Angeschuldigte wegen Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gemacht hat.


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29.10.2018 um 17:14
Zitat von LichtenbergLichtenberg schrieb:Es tut mir leid, aber ich denke Du weißt nicht so recht, wovon Du schreibst.

Bei dem von Dir zitierten Text handelt es sich nicht um die "Anklage", sondern um eine sehr knapp formulierte Pressemitteilung des Landgerichts, hinsichtlich des in der Anklage gemachten Tatvorwurfs.
Wir können dieses Spielchen gerne noch weiterspielen, wenn du auf Kindergarten Niveau Wert legst. Es war die Pressemitteilung, nicht die Anklage, welch faux pas meinerseits. Ändert nun aber auch nichts am Inhalt meines Beitrages.


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29.10.2018 um 17:20
Zitat von Photographer73Photographer73 schrieb:Ändert nun aber auch nichts am Inhalt meines Beitrages.
Der Inhalt Deines Beitrags ändert sich nicht. Der Beitrag steht ja noch immer so da. Unverändert.

Wenn Du aber keinen Wert auf die Bedeutung von Worten und deren Inhalt legst, dann wird eine Diskussion mit Dir schwer, da Du am Ende immer die Deutungshoheit über alles hast.


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