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Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

729 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Bayern, Restaurant, ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

03.12.2025 um 02:33
Zitat von sallomaeandersallomaeander schrieb:Jetzt passt der Dolus Eventualis: Wenn (fiktiv) neun von zehn Flaschen im Drogenhandel verbleiben und "nur" eine Menschen vergiftet und tötet, hat der Teilnehmer an diesem Handel doch sein Ziel erreicht- hoher illegaler Gewinn; dass da irgendwo Leute elend verrecken, oder schlimm an der Gesundheit geschädigt werden - so what. Neun Flaschen von zehn (im fiktiven Beispiel) haben ihren Zweck erreicht.

Dass jemand stirbt, wird achselzuckend zur Kenntnis genommen. Dumm gelaufen.
Die Brücke kann man so nicht zwingend schlagen.

Erstmal kann man nicht zwingend davon ausgehen, dass einem Drogendealer egal ist wenn jemand stirbt, auch wenn er die restlichen Flaschen verkaufen kann.

Und man kann auch nicht das Motiv von einer anderen Straftat auf eine andere Handlung so einfach übertragen.
Zitat von emzemz schrieb:Diese Flaschen wurden aber nun vom Lagerverwalter Frank B. gestohlen und von ihm in der Annahme, beim Inhalt handle es sich um Champagner, in den Handel gebracht.

Die Frage lautet also, kann man Theo G. die Geschehnisse in Weiden anlasten. Schließlich war nicht er es, der die Flaschen in den Handel brachte.
Ist eine interessante und sicher nicht einfache Frage.

Wenn man diese Flaschen lagert, kann man nicht unbedingt davon ausgehen, dass diese jemand stiehlt und dann verhökert. Das könnte dem Angeklagten schon helfen.


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Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

03.12.2025 um 09:25
Zitat von sallomaeandersallomaeander schrieb:Und genau das ist in meinen Augen Mord.
Lässt sich hören - wenn es so gewesen wäre.

Aber die Staatsanwaltschaft hat das nicht so gesehen, was die Frage aufwirft, warum sie keine Tötung mit bedingten Vorsatz angenommen haben.

Vermutlich, weil es eben nicht so war. Es ist etwas passiert, was die Täter nicht vorhersehen konnten und natürlich auch nicht gewollt hätten (angesichts eines Werts einer Flaschen im fünf- bis sechsstelligen Euro-Bereich): Ein Diebstahl. Dadurch wurde die Kausalkette in atypischer Weise unterbrochen und eine neue, verhängnisvolle, Kette in Gang gesetzt.

Weiter ist es einem Drogenhändler auch nicht egal, wenn jemand auch nur eine Flasche als vermeintlichen Champagner öffnet, trinkt und stirbt (oder schwere Schäden erleidet). Die Folge wären nämlich zwangsläufig intensive polizeiliche Ermittlungen, bei denen genau das passiert, was nun passiert ist: Die Rückverfolgung des Wegs der Flasche und die Entlarvung der Drogenhändler.

Diskretion ist auch in diesem Geschäft oberste Devise. In der Organisierten Kriminalität wird kalkuliert, das Risiko bestimmt den Preis. Mit dem Abfüllen der Droge in die Flaschen wollten sie ja gerade vermeiden, dass der Inhalt der Flaschen offensichtlich wird.

Vorsatz spielt sich natürlich immer im Kopf eines Täters ab. Und in den kann man nicht blicken. Aber von objektiven Umständen lässt sich darauf schließen, weil der Täter diese wahrgenommen und nach seiner Vorstellung von der Tat gehandelt hat.

Und hier haben wir einen Unterschied zum Beispiel zu einem Kaufhauserpresser, der Pralinenschachteln vergiftet, um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen. Auch wenn es ihm nur um das Geld geht, und es nicht in seiner Absicht liegt, Menschen tödlich zu vergiften, nimmt er dieses Risiko bewusst in Kauf, um seiner Erpressung zum Erfolg zu verhelfen. Kommt jemand zu Tode, hätten wir bedingten Vorsatz.


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Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

03.12.2025 um 16:12
Hier nochmal der Wortlaut der Anklage:

  • Die Anklage lautet auf bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
    in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in sieben Fällen.



  • Zusammenstellung der mir bekannten Fakten und ein paar laienhafte juriste Anmerkungen.
    Vielleicht mag sich ja einer der Juristen einbringen?

    Bande in den Niederlanden
    Es ging um die Herstellung von MDMA und die Abfüllung in 3 Liter Moët-Flaschen.
    Derart präparierte Flaschen wurden bereits Jahre zuvor in Australien und in Südafrika entdeckt.
    Spoilerhttps://www.bild.de/regional/muenchen/muenchen-aktuell/weiden-ecstasy-mafia-wie-viel-drogen-schampus-ist-noch-im-umlauf-79164926.bild.html
    ► 2015 nahm die Polizei in Südafrika deutsche Dealer fest, stellte in ihrem Haus in Muizenberg mit MDMA gefüllte Schampus-Flaschen sicher – abgefüllt angeblich in Amsterdam.

    ► 2019 zog der australische Zoll 96 Liter flüssiges Ecstasy aus dem Verkehr – abgefüllt in Drei-Liter-Flaschen Champagner. Auch diese Charge soll in Amsterdam und Deutschland losgeschickt worden sein.


    Angeklagter Theo G.
    Er war Mitglied dieser Bande und fungierte als Logistiker bzw. Exporteur.
    Mindestens 20 dieser Flaschen soll er bereits 2019 in einem Lager in Arnheim deponiert haben.
    Er wird 2024 in den Niederlanden festgenommen, nach Deutschland ausgeliefert und kommt in Untersuchungshaft.

    Lagerverwalter Frank B.
    Er klaut nun diese Flaschen in der Annahme, es handle sich tatsächlich um Champagner und bringt sie in den Handel.
    Ob er derjenige ist, der 2023 festgenommen und gleich wieder freigelassen wurde, vermag ich nicht mit Sicherheit zu sagen, würde es aber annehmen.

    Anwalt A. Stevens
    Ich zitiere der Vollständigkeit halber nochmal, was er als Einwand einbringt:
    Zur konkreten Strategie im Champagner-Fall meint der Anwalt: “Strafrechtlich gibt es hier sehr viele Komplikationen.” Angefangen mit der Frage der objektiven Zurechenbarkeit. Dagegen spreche im Fall des Niederländers ein “atypischer Kausalverlauf”. Eine weitere Einschränkung sei das “Dazwischentreten Dritter”. “Kann derjenige, der diesen Champagner möglicherweise mit Drogen versetzt hat, dafür verantwortlich gemacht werden, dass viel, viel später jemand, für den diese Champagner-Flasche überhaupt nicht bestimmt war, tödliche Folgen davon trägt?”
    Da schaun wir uns am besten mal an, was es mit den von Stevens angeführten Begriffen so auf sich hat.
    https://www.lecturio.de/mkt/jura-magazin/die-objektive-zurechnung-des-taterfolgs/#:~:text=Definition:%20Ein%20Erfolg%20ist%20dem,im%20tatbestandsm%C3%A4%C3%9Figen%20Erfolg%20realisiert%20hat.
    Die objektive Zurechenbarkeit. ]Definition: Ein Erfolg ist dem Täter danach objektiv zurechenbar, wenn durch das Verhalten des Täters eine rechtliche missbilligte Gefahr geschaffen worden ist und sich genau diese Gefahr im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.
    Dass MDMA in einer Champus-Flasche grundsätzlich eine Gefahr darstellen kann, sei unbestritten. Wenn diese Flasche aber in einem nicht frei zugänglichen Raum aufbewahrt wird, sehe ich das nicht unbedingt. Dass sich das änderte, als es zu einem Einbruch und Diebstahl kam, könnte als unbeherrschbarer Kausalverlauf bezeichnet werden. Der Angeklagte hatte keine Tatherrschaft mehr über die Flaschen.
    Ein atypischer Kausalverlauf liegt vor, wenn der eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist.
    Wenn ich einen Lagerraum gemietet habe, muss ich eigentlich nicht damit rechnen, dass der dortige Lagerist einbricht und mir meine Sachen klaut.
    Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten. Häufig kommt es vor, dass erst das vorsätzliche oder fahrlässige Verhalten eines Dritten den tatbestandlichen Erfolg herbeiführt, nachdem der Täter bereits sein Verhalten beendet hat. Dieser Erfolg kann dem Täter dann nicht zugerechnet werden, wenn der Dritte vollverantwortlich eine neue selbstständige Gefahr begründet hat, die sich dann im Erfolg niedergeschlagen hat.
    Da frage ich mich, wie vollverantwortlich kann ein Dritter handeln, wenn er sich gar keiner Gefahr bewusst gewesen sein kann? Schließlich hielt er den Inhalt für Champagner.


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    Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

    04.12.2025 um 01:46
    Zitat von OriginesOrigines schrieb:Es ist etwas passiert, was die Täter nicht vorhersehen konnten und natürlich auch nicht gewollt hätten
    Zitat von OriginesOrigines schrieb:Auch wenn es ihm nur um das Geld geht, und es nicht in seiner Absicht liegt, Menschen tödlich zu vergiften, nimmt er dieses Risiko bewusst in Kauf
    Zitat von emzemz schrieb:wie vollverantwortlich kann ein Dritter handeln, wenn er sich gar keiner Gefahr bewusst gewesen sein kann? Schließlich hielt er den Inhalt für Champagner.
    Ich würde das vergleichen mit einem illegalen Straßenrennen bei dem ein unbeteiligter Passant ums Leben kommt.
    Auch hier wird ein illegaler Vorgang abgelöst durch den Tod eines unbeteiligten der nicht zwingend notwendig, aber billigend in Kauf genommen wird.
    Das kann - glaub ich - sogar als Mord angeklagt werden. Der Vorwurf eines illegalen Autorennen steht als Voraustat gesondert da.


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    Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

    04.12.2025 um 01:51
    Zitat von emzemz schrieb:Theo G. war verantwortlich dafür, dass sich in den Flaschen MDMA befand.
    Zitat von emzemz schrieb:Die Frage lautet also, kann man Theo G. die Geschehnisse in Weiden anlasten.
    Zitat von OriginesOrigines schrieb:Es ist etwas passiert, was die Täter nicht vorhersehen konnten und natürlich auch nicht gewollt hätten
    Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Wenn man diese Flaschen lagert, kann man nicht unbedingt davon ausgehen, dass diese jemand stiehlt und dann verhökert. Das könnte dem Angeklagten schon helfen.
    Zitat von emzemz schrieb:Wenn ich einen Lagerraum gemietet habe, muss ich eigentlich nicht damit rechnen, dass der dortige Lagerist einbricht und mir meine Sachen klaut.
    Lagerräume sind zwar nicht öffentlich zugänglich, aber doch Bereiche, in denen ein Diebstahl durchaus mal vorkommt - wie z.B. in einem größeren Bürogebäude auch, zu dem der Zugang nur Mitarbeitern zusteht, aber dieser doch recht weit gefasst ist. Oder in Krankenhäusern.

    Und es muss auch nicht unbedingt ein Diebstahl sein.
    Prinzipiell muss man immer damit rechnen, dass es in einem Lager zu einer Verwechslung kommt.
    Und ein Unbeteiligter die Flasche für das hält, was draufsteht - für Champagner.

    Theo hat nun aber Champagnerflaschen und nicht die Spüliflasche oder den Motorölkanister als Tarnung für seine toxischen Substanzen gewählt.
    Substanzen, die so toxisch sind, dass eine recht kleine Menge den Tod bzw. dauerhafte Schädigungen hervorrufen kann.
    Und damit hat er m.E. das Risiko in billigend in Kauf genommen, dass es zu einer tödlichen Vergiftung kommt.

    Vielleicht war die Champagnerflasche einfach 'hochwertiger' und schicker für den eigtl. Endkunden als schnödes Spüli - wie auch immer, Theo hat sich für eine Lebensmittelverpackung entschieden.


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    Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

    04.12.2025 um 02:22
    Ja, grundsätzlich sollten gefährliche Güter so transportiert werden, das keine Gefahr für Unbeteiligte auftreten kann.
    Hier muß eine Für- und Vorsorgepflicht und Verwechslungssicherheit Grade im Interesse des Händlers liegen.
    Zitat von JustsayingJustsaying schrieb:Vielleicht war die Champagnerflasche einfach 'hochwertiger' und schicker für den eigtl. Endkunden
    Das wurde wohl kaum direkt so an die Endkunden abgegeben.

    Wahrscheinlich war es einfacher die Flaschen direkt ins Etablissement des nächsten Händlers zu senden.
    Oder es wurde absichtlich eine Verwechslung in Kauf genommen, da bei Lebensmitteln weniger kontrolliert wird, was umso verächtlicher wäre.
    Ein paar Liter als Motoröl zur nächsten Werkstatt würde sicher auch reichen.
    Einfach nur absolut eine bescheuerte Idee.


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    Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

    04.12.2025 um 06:32
    Zitat von hiddenhidden schrieb:Das wurde wohl kaum direkt so an die Endkunden abgegeben
    Ich frage mich ohnehin, wie die Zwischenkunden da verfahren.

    Wie macht man aus flüssigem MDMA in Flaschen wieder feste Kristalle? Oder war das für die Herstellung von XTC? Aber das ist ja auch noch relativ festes Pulver. Das muss doch ein immenser Aufwand sein.


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    Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

    04.12.2025 um 10:35
    Zitat von hiddenhidden schrieb:Das kann - glaub ich - sogar als Mord angeklagt werden.
    An welche Mordmerkmale hast du dabei gedacht?
    Zitat von JustsayingJustsaying schrieb:Lagerräume sind zwar nicht öffentlich zugänglich, aber doch Bereiche, in denen ein Diebstahl durchaus mal vorkommt
    Kann auch in der privaten Wohnung passieren. Aber bin ich verantwortlich, wenn dort jemand einbricht, gefährliche Dinge stiehlt und damit zu Tode kommt?
    Zitat von JustsayingJustsaying schrieb:Und es muss auch nicht unbedingt ein Diebstahl sein.
    Es war aber ein Diebstahl.
    Zitat von JustsayingJustsaying schrieb:Prinzipiell muss man immer damit rechnen, dass es in einem Lager zu einer Verwechslung kommt.
    Und ein Unbeteiligter die Flasche für das hält, was draufsteht - für Champagner.
    Genau darum wird es sich in dem Prozess drehen. Muss ich damit rechnen.
    Stevens Verteidigungsstrategie sagt nein.
    Zitat von hiddenhidden schrieb:Wahrscheinlich war es einfacher die Flaschen direkt ins Etablissement des nächsten Händlers zu senden.
    Oder es wurde absichtlich eine Verwechslung in Kauf genommen, da bei Lebensmitteln weniger kontrolliert wird, was umso verächtlicher wäre.
    Weiß nicht, welchen nächsten Händler du meinst. Es ging darum, die Flaschen ins Ausland zu verschaffen und den Zoll zu täuschen.
    Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Wie macht man aus flüssigem MDMA in Flaschen wieder feste Kristalle? Oder war das für die Herstellung von XTC?
    Irgendwie scheint das zu funktionieren. Es war wohl für einige Jahre ein einträgliches Geschäft.

    Was mich noch viel mehr interessiert, wie hat man nach dem Einfüllen die Flaschen wieder so verschlossen bekommen, dass außen keine Beschädigungen an dem "Silberpapier" erkennbar waren. Der Korken war wohl ein anderer.


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    Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

    04.12.2025 um 11:37
    https://www.oberpfalzecho.de/beitrag/live-ticker-toedlicher-champagner-auftakt-im-prozess-am-landgericht-weiden
    Ab heute, 13.30 Uhr, wird am Landgericht Weiden gegen einen Niederländer verhandelt.
    In unserem Live-Ticker erfahrt ihr alle Entwicklungen - schnell und ohne Bezahlschranke.
    Da geht es ja jetzt richtig rund in Weiden. Ein solches Aufsehen hat das Landgericht wohl noch nie erlebt.
    Der Prozess ist öffentlich – und das Interesse groß. Viele Besucher wollen vielleicht einfach nur True-Crime-Anwalt Dr. Alexander Stevens erleben. Er ist einer der Anwälte von Theo G. und will ein Opening-Statement halten.

    Für Medienvertreter ist im Erdgeschoss ein eigener Raum eingerichtet worden. Auch hier ist die Nachfrage groß. Der Bayerische Rundfunk hat für einen Übertragungswagen angefragt. Niederländische Medien wollen anreisen. Es gibt einen Parallelfall in Rotterdam, wo an Silvester 2019/20 eine Flasche der gleiche Charge geöffnet wurde. Auch hier erlitten Gäste Vergiftungen.



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    Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

    04.12.2025 um 11:52
    Hier fasst das "Oberpfalzecho" auch nochmal die Eckdaten des Prozesses zusammen:
    Infos zum Champagner-Prozess

    • Prozessauftakt am Donnerstag, 4. Dezember, 13.30 Uhr, am Landgericht Weiden. Öffentliche Verhandlung, begrenztes Platzangebot.

    • Die Anklage lautet auf bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in sieben Fällen.

    • 21 Verhandlungstage sind angesetzt, nächste Termine: 12. und 22. Dezember; 9., 15., 16., 19., 20., 22., 26., 27. und 29. Januar; 5., 6., 9., 10., 26., 27. Februar; 5. und 6. März, Beginn jeweils 9 Uhr

    • Große Strafkammer besetzt mit den Richtern am Landgericht Peter Werner, Vera Höcht, Florian Bauer und zwei Schöffen.

    • Verteidiger: Dr. Alexander Stevens, Karin Steer-Rieger und Philip Müller (alle München).

    • Staatsanwalt: Christoph-Alexander May.

    • Eine Nebenklage besteht derzeit nicht.
    Quelle: https://www.oberpfalzecho.de/beitrag/gift-statt-champagner-prozess-gegen-niederlaender-theo-g-46-vor-landgericht-weiden-beginnt


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    Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

    04.12.2025 um 12:44
    Zitat von emzemz schrieb:Kann auch in der privaten Wohnung passieren. Aber bin ich verantwortlich, wenn dort jemand einbricht, gefährliche Dinge stiehlt und damit zu Tode kommt?
    Ja. Hier liegt die Pflichtwidrigkeit ("Verletzung der im Verkehr erforderliche Sorgfalt") ja darin, eine illegale und in dieser Konzentration hochtoxische Droge in Flaschen gefüllt zu haben, die vermeintlich ein teures Getränk enthielten. Und deshalb gestohlen wurden. Das Betäubungsmittelgesetz verbietet die Herstellung und den Handel mit MDMA, weil das Zeug nicht harmlos ist.

    Die Kausalität wird auch nicht durch einen Diebstahl unterbrochen, sondern der Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Erfolg (fahrlässig Körperverletzung und Tötung) ist offensichtlich.

    Wenn ich z.B. in meiner Wohnung offen eine scharfe Schusswaffe herum liegen lasse und ein Dieb bricht ein, schnappt sich die Waffe und erschießt auf der Flucht eine Polizisten, kann ich wegen fahrlässiger Tötung belangt werden.

    Die Pflichtwidrigkeit liegt darin, dass Schusswaffen zu Hause in einen verschließbaren besonders gesicherten Waffenschrank aufbewahrt werden müssten. Weil sie gefährlich sind. Weil damit schlimme Dinge passieren können. Zum Beispiel ein Diebstahl. Wird dagegen verstoßen, ist dies fahrlässig.
    Zitat von emzemz schrieb:Stevens Verteidigungsstrategie sagt nein.
    Diese Strategie vernebelt. Sein Argument zieht nur bei Vorsatzdelikten, also für Totschlag oder Mord. Genau das hat die Staatsanwaltschaft schon berücksichtigt, weshalb sie zu Recht nur fahrlässige Tötung und Körperverletzung angeklagt hat.

    Bei Fahrlässigkeitsdelikten reicht eine objektive Pflichtwidrigkeit aus. Der Erfolg in seiner konkreten Gestalt (Tod, Körperverletzung in Weiden) muss eben nicht gesehen und gewollt bzw. billigend in Kauf genommen werden (bedingter Vorsatz). Sondern es reicht für die Vorhersehbarkeit die abstrakte Gefahr einer gesundheitlichen Beschädigung durch das abgefüllte MDMA aus.


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    Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

    04.12.2025 um 13:16
    Zitat von OriginesOrigines schrieb:Das Betäubungsmittelgesetz verbietet die Herstellung und den Handel mit MDMA, weil das Zeug nicht harmlos ist.
    Wobei in dem Fall natürlich die Kriminalisierung dazu beigetragen hat, dass die Leute gestorben sind.
    Zitat von OriginesOrigines schrieb:Diese Strategie vernebelt. Sein Argument zieht nur bei Vorsatzdelikten, also für Totschlag oder Mord. Genau das hat die Staatsanwaltschaft schon berücksichtigt, weshalb sie zu Recht nur fahrlässige Tötung und Körperverletzung angeklagt hat.

    Bei Fahrlässigkeitsdelikten reicht eine objektive Pflichtwidrigkeit aus. Der Erfolg in seiner konkreten Gestalt (Tod, Körperverletzung in Weiden) muss eben nicht gesehen und gewollt bzw. billigend in Kauf genommen werden (bedingter Vorsatz). Sondern es reicht für die Vorhersehbarkeit die abstrakte Gefahr einer gesundheitlichen Beschädigung durch das abgefüllte MDMA aus.
    Ich denke zwar auch, dass auf Fahrlässigkeit erkannt wird, aber wie schon geschrieben, finde ich es nicht unkniffelig.

    Bei dem Beispiel mit der offen liegenden Waffe springt einem die Pflichtwidrigkeit und die Vorhersehbarkeit ins Auge. Das ist hier schon ein bisschen anders.


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    Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

    04.12.2025 um 13:33
    https://www.oberpfalzecho.de/beitrag/live-ticker-toedlicher-champagner-auftakt-im-prozess-am-landgericht-weiden

    Der Live-Ticker hat begonnen.
    Der Gerichtssaal ist voll besetzt.
    Angehörige des Angeklagten sind anwesend.


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    Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

    04.12.2025 um 13:36
    Zitat von OriginesOrigines schrieb:Die Kausalität wird auch nicht durch einen Diebstahl unterbrochen, sondern der Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Erfolg (fahrlässig Körperverletzung und Tötung) ist offensichtlich.
    Stevens spricht von objektiver Zurechenbarkeit, atypischem Kausalverlauf, Dazwischentreten eines Dritten.
    Du sagst, das sei offensichtlich falsch. Ich vermag es nicht einzuschätzen, zumal du es nicht näher begründest.
    Zitat von OriginesOrigines schrieb:Wenn ich z.B. in meiner Wohnung offen eine scharfe Schusswaffe herum liegen lasse und ein Dieb bricht ein, schnappt sich die Waffe und erschießt auf der Flucht eine Polizisten, kann ich wegen fahrlässiger Tötung belangt werden.
    Für die Aufbewahrung von Schusswaffen und deren Munition gibt es gesetzliche Vorgaben.
    Für die Aufbewahrung von illegalen, gefährlichen Gegenständen, also auch MDMA oder bestimmten Medikamenten gibt es die nicht. Da ist deren Besitz verboten.


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    Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

    04.12.2025 um 13:57
    Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Wobei in dem Fall natürlich die Kriminalisierung dazu beigetragen hat, dass die Leute gestorben sind.
    Was aber etwas schlicht argumentiert ist. Das BtMG mag man als conditio sine qua non betrachten können, aber der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ist pflichtwidrig, nicht das Verbot selbst.

    Bei den BtM-Vorschriften (hier kämen noch solche des Lebensmittel- und Gefahrstoffkennzeichungsrechts hinzu) handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte. Wird gegen sie verstoßen, ist damit eine abstrakte Gefährdung verbunden, und zwar der körperlichen Unversehrtheit (sowie sozialschädlicher Folgen des Konsums von Drogen). Und die hat sich hier manifestiert.
    Zitat von emzemz schrieb:Für die Aufbewahrung von illegalen, gefährlichen Gegenständen, also auch MDMA oder bestimmten Medikamenten gibt es die nicht. Da ist deren Besitz verboten.
    Da ist alles verboten. Und deshalb ist die Aufbewahrung genauso ein Pflichtverstoß wie die Herstellung, Abfüllung und das Inverkehrbringen. Erst das ermöglicht es überhaupt, dass ein Diebstahl dieser Droge stattfindet und als Champagner in Verkehr gebracht wird.

    Ich denke, ich habe erläutert, warum Stevens Argumentation falsch ist, sorry, falls ich mich jetzt nochmals wiederhole:

    Stevens Dreiklang ist bei Fahrlässigkeitsdelikten schlicht ohne Belang, weil ich keinen Tötungsvorsatz habe.

    Bei Vorsatzdelikten muss der Täter eine Vorstellung von der Tat und dem Taterfolg haben. Er muss wissen, dass und wie dieser eintritt, wenn er kausal handelt. Und er will dies auch (oder hält den Taterfolg für möglich und findet sich mit den Folgen ab). Nur dann kann ein Dritter dazwischen treten und einen atypischen Kausalverlauf in Gang setzen. Und nur dann kann überlegt werden, ob ihm der Taterfolg objektiv zugerechnet werden kann.

    Bei einem Fahrlässigkeitsdelikt reicht eine Gefährdung aus, hier in Gestalt eines sehr gefährlichen Stoffes, der unter Zuwiderhandlung eines strafbewehrten gesetzlichen Verbots abgefüllt und aufbewahrt wurde. Die Strafe ist sehr hoch, bis 15 Jahre. Wer eine solche Straftat begeht, der haftet für die Folgen, auch wenn er sie nicht konkret gesehen oder billigend in Kauf genommen hat. Die Folgen, die einer fahrlässigen Tat zugerechnet werden, die sind viel weiter, weil es eben keines Vorsatzes bedarf.


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    Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

    04.12.2025 um 14:14
    Zitat von OriginesOrigines schrieb:Ich denke, ich habe erläutert, warum Stevens Argumentation falsch ist, sorry, falls ich mich jetzt nochmals wiederhole:
    Ich sehe mich leider außerstande, deiner Argumentation zu folgen. Das zu verstehen, dazu fehlt mir das juristische Hintergrundwissen. Damit bin ich raus aus der Diskussion.


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    Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

    04.12.2025 um 14:23
    Zitat von OriginesOrigines schrieb:Stevens Dreiklang ist bei Fahrlässigkeitsdelikten schlicht ohne Belang, weil ich keinen Tötungsvorsatz habe.
    Sorry! Da muss ich mich nun doch selbst korrigieren, nachdem ich nochmals nachgesehen habe. Zwar bleibe ich dabei, dass Stevens Argumente nicht zutreffen. Aber ich bin falsch gelegen, dass sie nur bei Vorsatzdelikten zu prüfen sind:

    https://www.uni-potsdam.de/en/rechtskunde-online/rechtsgebiete/strafrecht/fahrlaessigkeit

    Zum atypischen Kausalverlauf:
    Die Vorhersehbarkeit ist nur dann ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Geschehen um einen sog. atypischen Kausalverlauf gehandelt hat. Bei einem atypischen Kausalverlauf liegt der eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist.
    Das kann man nun nicht sagen. Ein Diebstahl scheinbar teurer Champangerflaschen aus einem Storage dürfte nicht alle paar 100 Jahre vorkommen. Und in der Folge der Konsum des Inhalts der Flaschen als Weingetränk. Anders wäre es vielleicht bei einem Bankschließfach, das ganz anders gesichert ist.

    Zur objektiven Zurechnung:
    Auch der Taterfolg des Fahrlässigkeitsdelikts muss dem Täter objektiv zurechenbar sein. Der Täter muss also eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im konkreten Taterfolg realisiert.
    Das ist der Handel mit BtM, hier als Besitzen (Abfüllen und Aufbewahren). BtM sind umfassend verboten, weil sie gefährlich sind.
    Objektiv zurechenbar ist der Taterfolg nur dann, wenn sich im Erfolgseintritt gerade die durch die Pflichtwidrigkeit gesetzte Gefahr auswirkt. Das bedeutet, dass dem Täter der Erfolg nur zugerechnet werden kann, wenn für ihn der Erfolgseintritt bei pflichtgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen wäre. Es stellt sich also die Frage, ob der tatbestandliche Erfolg auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten des Täters eingetreten wäre. Dem Täter kann nämlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn er selbst durch korrektes Verhalten den Erfolgseintritt nicht hätte verhindern können.
    Hier ist klar: Hätte man keine verbotene Droge besessen, abgefüllt und gelagert, wäre es nicht zum Tod gekommen.
    Der Verstoß gegen eine Verhaltensnorm bedeutet nicht zwingend die Schaffung einer rechtlich relevanten Gefahr. Es ist vielmehr auf deren Schutzzweck abzustellen. Nur, wenn die verletze Verhaltensnorm gerade dem Schutz des betroffenen Rechtsguts dienen soll, wurde eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen. Es muss durch Auslegung ermittelt werden, ob die verletzte Sorgfaltspflicht nach ihrem Sinn und Zweck auch grade den verwirklichten Erfolg vermeiden soll.
    Schutzzweck des BtMG ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger. Man mag streiten, ob die "Kriminalisierung" diesem Schutzzweck gerecht wird, aber deshalb ist der Umgang verboten.


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    Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

    04.12.2025 um 14:24
    Live-Ticker

    Die Anklage wird verlesen:
    Im Herbst 2019 soll Theo G. mit anderen Mittätern mindestens 20 solcher Flaschen im “Multistorage” deponiert haben. Sechs davon konnten seit dem Todesfall in Weiden sichergestellt werden. “Sie enthielten 5620 Gramm MDMA-Base”, so Staatsanwalt May. Der Angeklagte sollte einen Gewinn von rund 50.000 Euro erhalten.

    Offenbar hatte keiner mit Lagerverwalter Patrick B. gerechnet: Der Betreiber des “Multistorage” soll die Flaschen gestohlen haben. In der Annahme, es handle sich um Champagner, verkaufte er die Doppel-Magnums auf der Internetplattform “marktplaats.nl”. Der Diebstahl soll sich schon einen oder zwei Tage nach der Einlagerung ereignet haben.



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    Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

    04.12.2025 um 14:25
    Live-Ticker

    Stevens argumentiert:
    Mit derart abwegigen Ursachen, Unvorhersehbarem, wie hier geschehen, müsse niemand rechnen. “Wenn die Ereigniskette so ungewöhnlich, abwegig oder fernliegend ist, dass sie außerhalb jeder normalen Lebenserfahrung steht, entfällt die strafrechtliche Verantwortlichkeit.” Stevens zweifelt auch Weiden als Gerichtsort an: Nach strafprozessualen Prinzipien sei das örtlich nächstgelegene Gericht zuständig. Die Drogendelikte spielten sich komplett in den Niederlanden ab. “Es ist geboten, das Verfahren dort zu führen.”



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    Champagner vergiftet - ein Toter, sieben Verletzte - Weiden/Opf.

    04.12.2025 um 14:27
    Zitat von OriginesOrigines schrieb:Was aber etwas schlicht argumentiert ist. Das BtMG mag man als conditio sine qua non betrachten können, aber der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ist pflichtwidrig, nicht das Verbot selbst.

    Bei den BtM-Vorschriften (hier kämen noch solche des Lebensmittel- und Gefahrstoffkennzeichungsrechts hinzu) handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte. Wird gegen sie verstoßen, ist damit eine abstrakte Gefährdung verbunden, und zwar der körperlichen Unversehrtheit (sowie sozialschädlicher Folgen des Konsums von Drogen). Und die hat sich hier manifestiert.
    Ich sage ja nicht, dass es dem Angeklagten deswegen vor strafrechtlicher Verfolgung schützt oder schützen soll.

    Und ob das BtmG gut ist, wie es derzeit ist, ist mehr eine politische Diskussion.

    Aber es ist anzunehmen, dass das alles so vllt nicht passiert wäre, wenn es nicht illegal wäre.
    Zitat von OriginesOrigines schrieb:Bei einem Fahrlässigkeitsdelikt reicht eine Gefährdung aus, hier in Gestalt eines sehr gefährlichen Stoffes, der unter Zuwiderhandlung eines strafbewehrten gesetzlichen Verbots abgefüllt und aufbewahrt wurde. Die Strafe ist sehr hoch, bis 15 Jahre. Wer eine solche Straftat begeht, der haftet für die Folgen, auch wenn er sie nicht konkret gesehen oder billigend in Kauf genommen hat. Die Folgen, die einer fahrlässigen Tat zugerechnet werden, die sind viel weiter, weil es eben keines Vorsatzes bedarf.
    Aber es macht sich doch nicht jeder automatisch der Fahrlässigkeit schuldig, weil er ursprünglich ein mit hoher Strafe bedrohtes Gesetz gebrochen hat und dadurch etwas ins Rollen gebracht wurde.

    Das halte ich für sehr pauschal ausgedrückt. Und spiegelt auch nicht das bekannte Schema wieder. Es geht natürlich auch um die direkte Kausalität und ob es vorherzusehen ist.


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