Tiergarten schrieb:Eines vorweg: Es gibt auch noch ein Leben neben „Allmy“. Ich bitte daher um Nachsicht, wenn ich nicht immer auf jeden ellenlangen Beitrag ad hoc und in einem Rutsch Stellung nehmen kann, sondern eher in Etappen.
Wer.........hat danach gefragt? Sorry, das interessiert hier wirklich niemanden. Und es kräht kein Hahn danach, wenn Du mal einen Tag nicht postest. Vielleicht solltest Du Dich weniger wichtig nehmen. Wenn Du "ellenlange" Beiträge anderer ansprichst und dann selber mit einem solchen um die Ecke kommst und diesen allen Ernstes noch als "Etappe" siehst, setzt Du für Dich selber offenbar andere Maßstäbe, was unter "ellenlang" zu verstehen ist...
Zum Inhalt Deines Posts, da will ich mich nur auf einen Punkt konzentrieren, obwohl man sicher noch mehr zu Deinem Beitrag erwidern könnte:
Tiergarten schrieb:Mehr Probleme bereitet mir da, wie alles so hingedreht wird, als habe das Gericht gezielt und vorsätzlich eine Verurteilung des Angeklagten angesteuert. Unterstellt wird, dass man sich bewusst und ohne jedwede Prüfung auf die Aussagen von Zeugen gestützt habe, die erkennbar Unwahrheiten verbreitet hätten.
Wäre dem tatsächlich so, läge Rechtsbeugung vor. Dann hätte das Gericht Sebastian T. mutwillig entgegen der Beweislage verurteilt.
Zunächst einmal der Begriff der Rechtsbeugung betrifft Richter*innen und Schiedsrichter*innen in zivilen Streitigkeiten (§ 339 StGB). Noch schwerwiegender als die Rechtsbeugung wäre die Verfolgung Unschuldiger nach § 344 StGB. Zu Recht sind die Hürden für diese Straftat sehr hoch, sonst würde die Justiz ihrer Unabhängigkeit beraubt. Ich denke schon, dass zumindest die Vorsitzende "gezielt und vorsätzlich" eine Verurteilung angesteuert hat. Nur reicht das glücklicherweise nicht, um den Tatbestand von § 344 StGB zu erfüllen. Wenn sie darlegt, dass sie von seiner Schuld ohne Zweifel überzeugt war, was ihr sicher nicht schwerfallen dürfte, dann fehlt ihr der subjektive Tatbestand. Selbst wenn sie es wissentlich getan haben möge, was kaum vorstellbar ist, er dürfte schwer beweisbar sein. Die Mail an den Staatsanwalt würde sie im Hinblick auf diesen Vorwurf fast eher entlasten. Und wie für den Angeklagten gilt auch für die Richterin die Unschuldsvermutung. Ihr Amt sollte ihr weder Vor- noch Nachteile verschaffen. Bei manchen Usern habe ich das Gefühl, dass ihnen zumindest im Hinblick auf den Angeklagten die Grundsätze der Unschuldsvermutung schon zu weit gehen. Leute mit solcher Geisteshaltung wären natürlich "super geeignet" als Schöff*innen! Die würden mich eher an die "Schwarze Hand" aus "Babylon Berlin" erinnern...
Und schließlich: Ein Verfahren käme nur ins Rollen, wenn es die Staatsanwaltschaft betriebe. Da wären wir wieder beim Thema der Justizorganisation in Deutschland und in Bayern im besonderen: Zunächst einmal hat die Staatsanwaltschaft ein Anklagemonopol. Sie muss es tun, wenn sie hinreichenden Tatverdacht sieht. Da gibt es aber Auslegungsspielraum aber bei dieser Sachlage kaum vorstellbar.
Und selbst wenn es in der Beurteilung "hinreichender Tatverdacht" eine Auslegung geben könnte: Wieviel Motivation dürfte die StA in Traunstein haben, Anklage gegen eine "Kollegin aus der Justiz" zu erheben, die vorher selbst Staatsanwältin war, und die sich als gute Unterstützerin der StA in diesem Verfahren zeigte? Musst du nicht beantworten.
Aber eines solltest Du Dir merken: Nur weil die Richterin selbst mit ihrem in jedem Fall grenzwertigen Verhalten kein Strafgesetz verletzt haben mag, heißt das nicht, dass die Art der erstinstanzlichen Urteilsfindung nur einen kleinen Schönheitsfehler hat aber ansonsten OK ist. Die Messlatte für die Sorgfaltspflicht eines Strafgerichts kann nicht sein, selber dabei keine Strafgesetze zu verletzen.