Hanna W. tot aus der Prien geborgen
um 14:36Herzlichen Dank, @Rick_Blaine, für die profunden Informationen - einschließlich des kleinen Einblicks in die Persönlichkeitsstruktur …:).
Unklar ist mir noch, was letztendlich zur Beendigung des Mandats der Pflichtverteidiger Baumgärtl und Dr. Frank geführt hat.
War es eine Initiative des Angeklagten, weil er zu diesen Anwälten kein Vertrauen mehr hatte? Oder waren es Frank und Baumgärtl, die ihrerseits keinen Boden mehr für eine aufgabengerechte Vertretung ihres Mandanten sahen?
Grundsätzlich möglich gewesen wäre das ja, wenn ich@Rick_Blaine richtig verstehe:
Unklar ist mir noch, was letztendlich zur Beendigung des Mandats der Pflichtverteidiger Baumgärtl und Dr. Frank geführt hat.
War es eine Initiative des Angeklagten, weil er zu diesen Anwälten kein Vertrauen mehr hatte? Oder waren es Frank und Baumgärtl, die ihrerseits keinen Boden mehr für eine aufgabengerechte Vertretung ihres Mandanten sahen?
Grundsätzlich möglich gewesen wäre das ja, wenn ich@Rick_Blaine richtig verstehe:
Könnte es für die Aufhebung eines Pflichtverteidigermandats eventuell schon reichen, wenn auf unüberbrückbare Differenzen mit den vom Angeklagten beauftragten Wahlverteidigern verwiesen würde - und darauf, dass auch bei einem Rückzug der Pflichtanwälte eine adäquate Vertretung des Beschuldigten durch seine Wahlverteidiger gewährleistet wäre?Rick_Blaine schrieb:Ist ein "Pflichtverteidiger" erst einmal beigeordnet, ist es nicht so einfach, das Mandat niederzulegen, weil die Rechtsordnung keine Verzögerung des Verfahrens und natürlich auch keine Benachteiligung des Beschuldigten oder Angeklagten will. Freilich gibt es aber dennoch Gründe, ein Mandat niederzulegen, z.B. gesundheitliche Gründe, Interessenkonflikte oder aber das zitierte "gestörte Vetrauensverhältnis." Damit hier aber nicht nach Lust und Laune entschieden wird, muss das Gericht zustimmen und ist gehalten, relativ strenge Masstäbe anzulegen.