Prozess wegen Kindesentführung gegen Christina Block u. a.
gestern um 10:59Das hier ist der Gesamttext bzgl. Umgang mit anderen Personen als den Eltern (übersetzt mit Google):M8nix schrieb:Die Gesetzgebung Großeltern betreffend dürften nicht weniger klar und am Kindeswohl ausgerichtet sein.
EB muss sich dem Willen und den Wünschen seiner Enkelkinder unterordnen. Das dürfte für ihn eine komplette Umkehr seiner Realitäten sein.
Umgang mit anderen Personen als den ElternQuelle:
§ 20. Sind ein Elternteil oder beide Elternteile verstorben oder ist ein Elternteil unbekannt, kann auf Antrag der Umgang mit den nächsten Angehörigen des Kindes, zu denen es eine Bindung hat, festgelegt werden.
Abs. 2. Besteht kein oder nur ein sehr eingeschränkter Umgang mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, kann auf Antrag ein Umgang mit den nächsten Verwandten des Kindes, zu denen es eine Bindung hat, festgelegt werden.
§ 20 a. Ist das Kind adoptiert, kann auf Antrag der ursprünglichen Verwandten des Kindes ein Umgangsrecht oder eine andere Form des Kontakts mit diesen festgelegt werden, insbesondere wenn das Kind vor der Adoption Umgang oder eine andere Form des Kontakts mit demjenigen hatte, der die Festlegung des Umgangsrechts usw. beantragt.
Abs. 2. Abs. 1 gilt auch bei vorübergehender Unterbringung gemäß § 32 a des Adoptionsgesetzes.
https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2020/1768



